{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0417.5K1890.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":"5. Kammer","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"5 K 1890/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn verstößt gegen die bauplanerische Festsetzung \"offene Bauweise\", der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt.","text_plain":"Tenor\n\nDie der Beigeladenen erteilte Baugehmigung des Beklagten vom \n24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli \n2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 23. Mai \n2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 werden aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je \nzur Hälfte, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nGläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks T.-------straße in C.\n(Gemarkung C. , Flur 65, Flurstück 21). Die Beigeladene ist Eigentümerin\ndes westlich angrenzenden Grundstücks T1.-------straße (Flurstück 310).\nBeide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes\nNr. 3.09/10 \"T1.-------straße , A.--------straße , O.--straße , X.---ring , T1.-------\nstraße und F.-----straße \" der Stadt C. , dessen Genehmigung am\n28. Dezember 1974 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Zwei spätere\nPlanänderungen betreffen andere hier nicht weiter interessierende Bereiche\ndes Bebauungsplanes. Für das Antragsgrundstück und das klägerische\nGrundstück trifft der Bebauungsplan unter anderem die Festsetzung einer\noffenen Bauweise. Weiterhin werden eine vordere Baulinie und eine hintere\nBaugrenze und auf dem Grundstück der Beigeladenen eine vom klägerischen\nGrundstück abgewandte seitliche Baugrenze festgesetzt. Das schon zum\nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes auf dem\nklägerischen Grundstück vorhandene Wohnhaus liegt außerhalb der vorderen\nBaulinie grenzständig zur T1.-------straße und grenzständig zum Grundstück\nder Beigeladenen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen stand ursprünglich\nein inzwischen abgerissenes Wohnhaus, welches ebenfalls die vordere\nBaulinie überschritt, indem es grenzständig an der T1.-------straße errichtet\nwar. Zum klägerischen Grundstück hin hielt dieses Wohnhaus jedoch einen\nseitlichen Grenzabstand ein. Daneben befand sich im hinteren Bereich des\nklägerischen Grundstücks, jedoch teilweise noch auf Höhe des geplanten\nBauvorhabens der Beigeladenen ein grenzständiges Gebäude, welches\nteilweise als Garage und teilweise anderweitig (früher als Werkstatt) genutzt\nworden war. Der Abriss des Hintergebäudes erfolgte Anfang des Jahres\n2007.\n\nAuf den Bauantrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte dieser am\n24. Januar 2005 eine Baugenehmigung für den Neubau eines\nMehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten, fünf Fertiggaragen und einem\nAbstellraum für Kinderwagen und Fahrräder. Außerdem wurden der\nBeigeladenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes\nwegen Überschreitungen der westlichen und südlichen Baugrenze und nicht\nüberbaubaren Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und der\nBaugrenze bzw. Baulinie erteilt sowie Abweichungen von den einzuhaltenden\nwestlichen Abstandflächen im Hinblick auf die Balkone im zweiten\nObergeschoss und Dachgeschoss und die Abstandflächen der drei an der\nsüdlichen Grundstücksgrenze vorgesehenen Garagen. Das Wohnhaus soll\ngrenzständig zum klägerischen Grundstück mit einer Tiefe von 12/14 m in\ndem Bereich zwischen der vorderen Baulinie und der hinteren Baugrenze\nerrichtet werden, so dass es auf eine Länge von ca. 4 m an die ca. 10 m\nlange grenzständige Außenwand des klägerischen Wohngebäudes angebaut\nwird und außerdem auf eine Länge von ca. 3 m an das früher noch\nvorhandene Hintergebäude. Wegen der Einzelheiten wird auf die grün\ngestempelten Planunterlagen (Bl. 59 - 78 der Beiakte Heft 1) verwiesen.\n\nNach erfolgter Nachbarbenachrichtigung legten die Kläger gegen die\nBaugenehmigung am 23. Februar 2005 Widerspruch ein.\n\nAuch gegen die der Beigeladenen erteilten Nachtragsbaugenehmigung\nvom 04. Juli 2005 wegen der geänderten Treppenhausgestaltung mit Vorbau\nzur T1.-------straße und der Teilung der Dachgaube zum Garten legten die\nKläger am 12. August 2005 Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden\nnicht weiter begründet.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2006 wies die Bezirksregierung\nB. die Widersprüche gegen die Baugenehmigung und die\nNachtragsbaugenehmigung zurück. Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 erfolgte\neine Berichtigung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2006 im Hinblick\nauf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung.\n\nDie Kläger haben am 26. Juli 2006 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer\nKlage machen sie geltend, dass das Bauvorhaben wegen der vorgesehenen\ngrenzständigen Errichtung die notwendigen Abstandflächen nicht einhalte.\nFür die Möglichkeit einer Grenzbebauung an ein auf dem Nachbargrundstück\nvorhandenes Gebäude fehle es an der notwendigen rechtlichen Sicherung.\nAllein das Vorhandensein von grenzständigen Gebäuden auf dem\nNachbargrundstück reiche dafür nicht aus. Weiterhin sei nicht berücksichtigt\nworden, dass ihr vorhandenes Gebäude bereits über 100 Jahre alt sei und\nselbst außerhalb der Baulinie des Bebauungsplanes liege. Bei einem\nabzusehenden Abriss und Neuerrichtung des Gebäudes sei das gesicherte\nVorhandensein eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück des Vorhaben-\ngrundstücks nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen fehle es an einer\nweitreichenden gemeinsamen Grenzbebauung, da ihr vorhandenes\nWohnhaus und das geplante Wohnhaus der Beigeladenen nur wenige Meter\naneinander grenzen würden. Das frühere Hintergebäude habe insoweit keine\nBerücksichtigung finden können, da es sich dabei nur um ein Nebengebäude\ngehandelt habe. \n\nAußerdem verstoße das Vorhaben gegen die planerische Festsetzung der\noffenen Bauweise, da es sich bei ihrem Wohngebäude und dem\nvorgesehenen Wohngebäude der Beigeladenen nicht um ein Doppelhaus\nhandele. \n\nSchließlich verstoße das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Gebot\nder Rücksichtnahme. Es sprenge von seinen Dimensionen her die in der\nnäheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung. Dies gelte sowohl für die\nfünf Wohneinheiten, die Dreigeschossigkeit, die Höhe des Gebäudes und die\ngeplante Bautiefe. Auch die Lage der fünf Garagen im hinteren\nGrundstücksbereich und damit angrenzend an ihren Gartenbereich sei ihnen\ngegenüber wegen der dadurch auftretenden Immissionen rücksichtslos.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom\n24. Januar 2005 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 04. Juli\n2005 und den Wider-spruchsbescheid der Bezirksregierung N1. vom\n23. Mai 2006, berichtigt durch Bescheid vom 22. Juni 2006 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung macht sie geltend, dass das Bauvorhaben gegenüber\ndem Grundstück der Kläger die erforderliche Abstandfläche nicht verletze, da\neine solche nicht einzuhalten sei. Die Grenzbebauung sei als Anbau an das\nvorhandene Wohnhaus der Kläger und das bei Genehmigungserteilung\nvorhandene Hintergebäude zulässig. Beide Gebäude reichten als\nerforderliche rechtliche Sicherung für eine vorhandene Grenzbebauung auf\ndem Nachbargrundstück aus. Eine weitgehende Überdeckung der\nGrenzbebauung sei nicht erforderlich. Für einen Verstoß gegen einen\nnachbarschützenden Doppelhauscharakter fehle es an einer entsprechenden\nFestsetzung im Bebauungsplan, der nur offene Bauweise, jedoch nicht die\nErrichtung von Doppelhäusern vorschreibe. Außerdem habe das Gebäude\nder Kläger mit dem früheren auf dem Grundstück der Beigeladenen\nstehenden Gebäude schon in der Vergangenheit kein Doppelhaus\ngebildet.\n\nDas Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das nachbarliche\nRücksichtnahmegebot. Dies folge schon daraus, dass sich das Bauvorhaben\ninsoweit an die Vorgaben in dem Bebauungsplan halte. Die Errichtung der\nGaragen im hinteren Grundstücksbereich sei ebenfalls gegenüber den\nKlägern nicht rücksichtslos, da in der näheren Umgebung des\nBaugrundstücks bereits mehrere vergleichbare Garagenanlagen, unter\nanderem auf dem Flurstück 408, vorhanden seien. Der rückwärtige Bereich\nsei aus diesem Grund nicht mehr als schützenswerte Ruhezone zu\nqualifizieren.\n\nSchließlich handelten die Kläger im Hinblick auf die Geltendmachung von\nAbstandflächenverstößen bzw. von Verstößen gegen die Bauweise treuwidrig,\nda sie zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung über zwei Gebäude mit\nHauptnutzungen verfügten, die beide ebenso unter einem Verstoß gegen die\noffene Bauweise und die Einhaltung der notwendigen Abstandflächen\ngrenzständig errichtet worden seien.\n\nDer Berichterstatter hat am 20. November 2007 eine Ortsbesichtigung\ndurchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll mit den\ndabei gefertigten Fotos (Bl. 76 - 85 der Gerichtsakte) verwiesen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 - 11) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Anfechtungsklage der Kläger ist begründet. Die der\nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Januar 2005\nin der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4. Juli 2005 und der\nWiderspruchbescheid der Bezirksregierung N1. vom 23. Mai 2006,\nberichtigt durch den Bescheid vom 22. Juni 2006 sind rechtswidrig und\nverletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\nDas genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt die Kläger in\nihren Nachbarrechten, weil es gegen die insoweit nachbarschützende\nVorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verstößt. \n\nSowohl das Vorhabengrundstück der Beigeladenen als auch das\nGrundstück der Kläger liegen innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3.09/10 der\nStadt C1. , der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet in offener\nBauweise festsetzt. Weiterhin setzt der Bebauungsplan eine vordere Baulinie\nund zwei hintere Baugrenzen fest, die 12 bzw. 14 m auseinanderliegen. Die\nseitliche Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen hat von der\nNachbargrenze zum Grundstück der Kläger einen Abstand von rund 10 m.\n\nDer am 28. Dezember 1974 ortsüblich bekannt gemachte Bebauungsplan\nNr. 3.09/10 ist wirksam. Die sogenannten Ewigkeitsmängel nach § 214 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Diese Vorschrift findet nach §233 Abs. 2\nSatz 1 BauGB auf den vorliegenden Bebauungsplan Anwendung. Der\nSatzungsbeschluss des Rates der Stadt C1. erfolgte am 4. Dezember\n1973. Die Landesbaubehörde Ruhr genehmigte den Bebauungsplan am 23.\nSeptember 1974. Die in der Genehmigung enthaltene Auflage übernahm der\nRat durch Beitrittsbeschluss vom 20. Dezember 1974. Der Hinweisfunktion\nwurde in der amtlichen Bekanntmachung durch die Bezeichnung der das\nPlangebiet tangierenden Straßen genüge getan. \n\nAuf eine Verletzung von Form- und Verfahrensfehlern nach § 214 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB kann sich nicht mehr berufen werden. Nach § 233\nAbs. 2 Satz 2 und 3 BauGB sind nach früheren Vorschriften unbeachtliche\nForm- und Verfahrensfehler des 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplanes\nweiterhin unbeachtlich. Nach § 155a BBauG 1976, der nach § 233 Abs. 2\nSatz 3 BauGB weiter anzuwenden ist, und mit der erstmalig eine\nentsprechende bebauungsplanerhaltende Vorschrift wie die jetzige Vorschrift\ndes § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB in das Städtebaurecht aufgenommen\nwurde, werden Verletzungen von Form- und Verfahrensvorschriften\nunbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit in Kraft treten des\nBebauungsplanes geltend gemacht worden sind. Die damalige Novelle zum\nBundesbaugesetz 1976 enthielt in Artikel 3 § 12 BBauG Änderungsgesetz\n1976 eine Überleitungsvorschrift, wonach die Wirkungen des § 155a BBauG\n1976 für \"alte\" Satzungen nachträglich durch ortsübliche Bekanntmachung der\nGemeinde bis spätestens zum 30. Juni 1977 herbeigeführt werden konnten.\nDie Stadt C1. ist dem u. a. für den Bebauungsplan Nr. 3.09/10 durch\namtliche Bekanntmachung am 6./7. April 1977 nachgekommen. In der\nBekanntmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 155a BBauG 1976\nhingewiesen. \n\nAbwägungsmängel können gleichfalls nicht mehr geltend gemacht\nwerden, da die\n\"7-Jahresfrist\" des früheren § 215 Abs. 1 BauGB seit dem 1. Juli 1994\nabgelaufen ist. Diese Vorschrift ist nach der Überleitungsvorschrift des § 233\nAbs. 2 BauGB auf den vorliegend 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplan\nanwendbar. Der in § 215 Abs. 2 BauGB vorgesehene Hinweis ist bei einem\nälteren Plan nicht erforderlich. Nach § 244 Abs. 2 BauGB 1986, der nach der\nÜberleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB weiter anzuwenden ist,\nmüssen Mängel von vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachten\nBebauungsplänen innerhalb von 7 Jahren geltend gemacht werden. Die nach\nAblauf eintretende Folge der Unbeachtlichkeit von Abwägungsmängeln trat\nKraft Gesetzes ein. Die in § 244 Abs. 2 BauGB 1986 ebenfalls vorgesehene\nortsübliche Bekanntmachung des Rügeausschlusses war rein\ndeklaratorischer Natur, \n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997\n-4 NB 40.96-, NVwZ, 1997, 893.\n\nDas Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die Festsetzung des\nBebauungsplanes, wonach die Wohngebäude in offener Bauweise zu\nerrichten sind. Nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1968 werden in offener Bauweise\ndie Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-, Doppelhäuser oder\nHausgruppen errichtet. Danach werden Doppelhäuser - die Errichtung einer\nHausgruppe scheidet hier offensichtlich aus - begriffsnotwendig auf der\ngemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut. In dem System der\noffenen Bauweise, dass durch seitliche Grenzabstände zu dem benachbarten\nGrundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden\nzusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten,\nwenn das Abstandgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der\nGrundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau\nist in der offenen Bauweise unzulässig. Die Zulässigkeit einer Bebauung als\nDoppelhaus setzt daher in Gebieten der offenen Bauweise den\nwechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen\nGrundstücksgrenze voraus. Dabei kann von einem Doppelhaus jedoch nur\ngesprochen werden, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden,\ndass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide \"Haushälften\" in\nwechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut\nwerden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder\ndeckungsgleich errichtet werden. Das Erfordernis eine baulichen Einheit\nschließt es auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildende Gebäude an der\ngemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt aneinander gebaut\nwerden. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze\nzusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt generell noch\nmathematisch prozentual festlegen. Ausschlaggebend sind die Zustände des\nEinzelfalls. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110,\n355 = ZfBR 2000, 415 = BauR 2000, 1168 = DVBl 2000, 1338 = NVwZ 2000,\n1055 = DÖV 2000, 964;\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem geplanten\nGebäude der Beigeladenen nicht um eine Doppelhaushälfte. Auch wenn das\ngeplante Gebäude der Beigeladenen und das Wohngebäude der Kläger auf\n4m aneinander gebaut werden sollen, haben sie aufgrund ihrer völlig\nunterschiedlichen äußeren Erscheinungsform den Charakter zweier\neigenständiger Gebäude. Dieses ist offensichtlich und bedarf keine weiteren\nBegründung. Davon gehen im übrigen auch die Beteiligten aus. Gleiches gilt\nauch bei Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Erteilung der\nBaugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen noch vorhandene\nHintergebäude auf dem Grundstück der Kläger. Auch dieses Gebäude bildete\nmit dem geplanten Wohngebäude der Beigeladenen kein Doppelhaus. \n\nBei dem geplanten Gebäude der Beigeladenen handelt es sich gleichfalls\nnicht um eine Doppelhaushälfte, an die die Kläger auf ihrem Grundstück\nzukünftig eine entsprechende Doppelhaushälfte nach vorherigem Abbruch\nihres bestehenden Wohngebäudes anbauen wollen bzw. werden. Dafür fehlt\nes an einer entsprechenden notwendigen Verpflichtung der Kläger und\ndarüber hinaus an der notwendigen öffentlichen Sicherung durch die\nEintragung einer Anbaubaulast nach § 83 BauO NRW. \n\nStellt also das geplante Wohngebäude der Beigeladenen keine\nDoppelhaushälfte im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO 1968 dar, verstößt\ndessen grenzständige Errichtung zum Grundstück der Kläger gegen die\nFestsetzung \"offene Bauweise\". \n\nAn diesem Verstoß ändert auch nichts der Umstand, dass das\nWohngebäude der Kläger selbst planwidrig grenzständig zum Grundstück der\nBeigeladenen außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet worden ist,\nso dass es der Beigeladenen verwehrt war, an dieses vorhandene Gebäude\nauf ihrem Grundstück eine entsprechende Doppelhaushälfte anbauen zu\nkönnen. Das 1904 errichtete Gebäude der Kläger wurde durch den Plangeber\nmit dem Bebauungsplan Nr. 3.09/10 überplant und genießt seit dem nur noch\nBestandsschutz. Es ist Sache des Plangebers und ein wesentlicher Teil des\nAbwägungsprozesses, welche Festsetzungen er für einen zu überplanenden\nBereich mit vorhandenen Gebäuden trifft und wie er deren Realisierung über\nkurz oder lang für erreichbar hält. Zwar mag entsprechend dem Vortrag des\nBeklagten manches dafür sprechen, dass der Plangeber im Hinblick auf das\nEnde des Baufensters auf dem Grundstück der Beigeladenen davon\nausgegangen ist, dass die Eigentümer der Grundstücke der Beigeladenen\nund der Kläger zweckmäßiger Weise jeweils Doppelhaushälften zur besseren\nAusnutzung ihrer Grundstücke errichten. Dabei handelt es sich jedoch nicht\num eine zwingende Vorgabe. Zum einen lässt sich auf dem Grundstück der\nBeigeladenen innerhalb des Baufensters auch ein Einzelhaus errichten. Zum\nanderen hat der Plangeber in Kenntnis der vorhandenen baulichen Situation\nnur eine \"offene Bauweise\" festgesetzt, ohne - was zulässig gewesen wäre -\nfür den fraglichen Bereich die Errichtung eines Doppelhauses zwingend\nvorzuschreiben. Bestand somit für die Beigeladene die Möglichkeit der\nErrichtung eines Neubaus in plankonformer Bauweise als Einzelhaus,\nbestand für sie trotz der vorhanden Gebäude auf dem Grundstück der Kläger\nkeine zwingende Notwendigkeit, einseitig grenzständig das Wohngebäude zu\nerrichten. \n\nSoweit es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, kommt der\nFestsetzung \"offene Bauweise\" nachbarschützender Charakter zu. Dies gilt\nnicht nur für den Fall, dass bei einem vorhandenen Doppelhaus ein Nachbar\neinseitig durch Veränderungen die Doppelhauseigenschaft beseitigt, sondern\nauch für den vorliegenden Fall, dass ein Nachbar einseitig eine\nDoppelhaushälfte errichtet, ohne dass der andere Nachbar damit\neinverstanden ist. Der bei einem Doppelhaus vorausgesetzte wechselseitige\nVerzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen\nGrundstücksgrenze bindet die benachbarten Grundeigentümer\nbauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen\nInteressenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und\nbeschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche\nNutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher\nGrenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und\ndem Wohnfrieden dienen, erkauft. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden\nGrundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer\nplanungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen\n(Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes)\ngewollt und begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, dass nicht\neinseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. \n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -,\na. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2007\n- 10 B 1090/07 -. \n\nDer bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des\nwechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne\nEigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der\nAusnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen\nunterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu\nanderen Eigentümern verlangen. Dieses nachbarliche Austauschverhältnis\nmit dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der\ngemeinsamen Grenze bei einem Doppelhaus kommt auch zum Tragen, wenn\nein Nachbar einseitig ein Wohngebäude grenzständig zum anderen Nachbarn\nerrichtet, was planungsrechtlich bei einer festgesetzten offenen Bauweise nur\nals Doppelhaushälfte zulässig wäre. Dadurch würde der andere Nachbar\nzukünftig bei einem Wohnbauvorhaben auf seinem Grundstück dahingehend\ngebunden, dass er auch nur noch eine Doppelhaushälfte errichten dürfte.\nEine derartige Bindung kann jedoch nur im gegenseitigen Einverständnis\nerfolgen. So hätten auch vorliegend die Kläger nach der Errichtung des\ngeplanten Wohngebäudes durch die Beigeladene nur noch die Möglichkeit,\nbei beabsichtigten baulichen Veränderungen auf ihrem Grundstück\nplanungsrechtlich im Hinblick auf die festgesetzte offene Bauweise eine\nentsprechende Doppelhaushälfte anzubauen. \n\nDie Geltendmachung des nachbarlichen Abwehrrechts gegen die\neinseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die Beigeladene wird den\nKlägern auch nicht deshalb verwehrt, da ihr eigenes Wohnhaus und auch das\nfrühere Hintergebäude selbst grenzständig stehen bzw. gestanden haben,\nohne je den Charakter einer Doppelhaushälfte gehabt zu haben. Unabhängig\nvon der Frage, ob die den Klägern erteilte Baugenehmigung aus dem Jahre\n1904 wegen der grenzständigen Bebauung den damaligen Bauvorschriften\nentsprach, ist es durch das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3.09/10 im\nJahre 1974 zu einer Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation\ngekommen. Wie schon ausgeführt, wurden das Wohngebäude der Kläger als\nauch das damalige Hintergebäude durch den Plangeber überplant und zwar\ninsbesondere auch hinsichtlich ihrer Lage auf dem Grundstück. Beide\nGebäude genossen danach nur noch Bestandsschutz. Diese neue\nbauplanungsrechtliche Lage hatte zur Folge, dass den Klägern größere\nUmbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an den Gebäuden nicht mehr ohne\nweiteres möglich waren. Vielmehr hätten sie sich dann genauso wie bei einem\nNeubau nach dem Abriss ihrer Gebäude an die planerischen Festsetzungen\ndes Bebauungsplanes halten müssen. Danach hätten auch sie einen Neubau\nund wohl auch einen größeren Umbau nur in offener Bauweise in dem\nfestgesetzten Baufenster errichten dürfen. Damit wurden sie für zukünftige\neigene Bauvorhaben in gleicher Weise durch den Bebauungsplan gebunden\nwie die Beigeladene. Sie genossen lediglich für ihr vorhandenes Gebäude\nBestandschutz. Danach ist es von den Klägern aber auch nicht treuwidrig,\nwenn auch sie sich gegenüber von Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück\nder Beigeladenen auf die Einhaltung der Festsetzungen des\nBebauungsplanes berufen. \n\nVerstößt somit die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte durch die\nBeigeladene schon gegen die insoweit nachbarschützende Festsetzung der\noffenen Bauweise in dem Bebauungsplan Nr. 3.09/10, kommt es auf die von\nden Beteiligten weiter problematisierte Frage ob das Vorhaben im Einklang\nmit den abstandflächenrechtlichen Vorgaben des § 6 BauO NRW steht, nicht\nmehr an. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der\nKosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO\nzuzulassen, weil der Frage, ob der Festsetzung in einem Bebauungsplan\n\"offene Bauweise\" auch insoweit nachbarschützende Wirkung zukommt, wenn\nein Grundstückseigentümer einseitig ohne Einverständnis mit dem\nbenachbarten Grundstückseigentümer eine Grenzbebauung vornimmt,\ngrundsätzliche Bedeutung zukommt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/5-k-1890-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/5-k-1890-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:58.054334+00:00"},"card":{"id":"vg-gelsenkirchen/2008-04-17/5-k-1890-06","court":"VG Gelsenkirchen","court_id":"vg-gelsenkirchen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","panel":"5. 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Der jeweilige\nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige\nGläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/233","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"233","label":"§ 233 BBauG","mentions":4},{"id":"BauNVO/22","law":"BauNVO","abbreviation":"BauNVO","ref":"22","label":"§ 22 BauNVO","mentions":3},{"id":"BBauG/215","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"215","label":"§ 215 BBauG","mentions":2},{"id":"BBauG/244","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"244","label":"§ 244 BBauG","mentions":2},{"id":"BBauG/12","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"12","label":"§ 12 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"BBauG/214","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"214","label":"§ 214 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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