{"status":"available","doknr":"OLD255463","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0417.14K358.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"14 K 358/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Studentin und seit September 1997 bei dem Beklagten \nunter der Teilnehmernummer °°° °°° °°° mit einem Fernsehgerät und einem \nHörfunkgerät als Teilnehmerin gemeldet.\n\n3\n\nAm 29. Juni 2005 beantragte sie die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht „aus sozialen Gründen\". Zur Begründung führte sie \naus, dass sie aufgrund eines Studienfachwechsels keine Leistungen nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr erhalte. Sie \nfinanziere ihren Lebensunterhalt nunmehr durch Zuwendungen ihrer Eltern. \nDiesem Antrag fügte sie ein Schreiben Ihrer Eltern bei, in dem diese \nbestätigten, den Lebensunterhalt der Klägerin zu finanzieren.\n\n4\n\nDer Beklagte wertete diesen Antrag als einen solchen auf Befreiung von \nden Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag \n(RGebStV) und lehnte ihn mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 ab, da die \nVoraussetzungen für eine Befreiung aufgrund eines besonderen Härtefalls \nnicht vorlägen. Zur Begründung legte er die Systematik der \nBefreiungstatbestände des § 6 RGebStV dar. Wegen der Einzelheiten der \nBegründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 19. November 2005 Widerspruch \ngegen den ablehnenden Bescheid ein. Diesen begründete sie, unter \nAuseinandersetzung mit den Argumenten des ablehnenden Bescheides, im \nWesentlichen damit, es müsse auch dann, wenn keine staatliche Leistungen \nin Anspruch genommen würden, in vergleichbaren Lebenssituationen eine \nBefreiung von der Rundfunkgebühr möglich sein. Eine Verpflichtung zur \nInanspruchnahme staatlicher Leistungen bestehe nicht. Sie erhalte \nUnterhaltsleistungen ihrer Eltern und habe daneben einen Bildungskredit bei \nder L. °°° X. aufgenommen. Unter näherer Angabe ihrer \nEinkommenssituation stellte die Klägerin fest, dass ihr weniger Geld zur \nVerfügung stehe, als einem Empfänger der Regelleistung zur Sicherung des \nUnterhaltes. Hinzu komme, dass sie einen erheblichen Teil ihres \nLebensunterhaltes durch einen Kredit finanziere und deshalb deutlich \nschlechter gestellt sei, als ein Empfänger staatlicher Hilfeleistungen. Es sei \naus Gründen der Gleichbehandlung daher geboten, ihr die beantragte \nRundfunkgebührenbefreiung zu erteilen.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. \nDezember 2005 ab und nahm zur Begründung auf die Begründung des \nablehnenden Bescheides Bezug.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 31. Januar 2006 Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie die Begründung ihres Widerspruchs vertieft und rügt, dass \nder Beklagte seine Entscheidung ermessensfehlerhaft getroffen habe. Dies \nergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte nicht individualisierte \nTextbausteine verwendet habe. Die Ablehnung sei daher auch nicht \nnachvollziehbar begründet worden.\n\n8\n\nIhre Situation stelle sich , gemessen an der Situation anderer \nRundfunkteilnehmer, auch als atypisch dar, da ihre erhöhten Aufwendungen, \nz.B. für die Anschaffung eines Computers oder für Kopierkosten, durch ihr \nZweitstudium bedingt seien. Ihre Situation sei gegenüber derjengen des \ntypischen Rundfunkzahlers auch deshalb atypisch, weil sie nicht nur ihren \nLebensunterhalt, sondern auch die streitgegenständliche Rundfunkgebühr \naus nur darlehnsweise gewährten Mitteln aufwenden müsse.\n\n9\n\nNeben den bislang vorgebrachten Argumenten, habe ihr die Stadt E. \nnunmehr auch noch Wohngeld in Höhe von monatlich 35,- EUR bewilligt. \nDaraus sei zu erkennen, dass ihre Lebensumstände auch den Bezug von \nSozialleistungen rechtfertigten. \n\n10\n\nDarüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung auch in \nanderen Gebieten, z.B. der Abgabenordnung, Erlassvorschriften kenne, die \nallein an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpfen. Da der \nRundfunkstaatsvertrag eine entsprechende Erlassvorschrift nicht enthalte, \nmüsse die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV angewendet \nwerden.\n\n11\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2005 zu \nverpflichten, sie von der Rundfunkgebühr zu befreien.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen\n\n15\n\nZur Begründung führt er ergänzend zu den Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid aus, die von der Klägerin vorgelegten \nUnterhaltsbescheinigungen ihrer Eltern reichten nicht aus, um als Beleg im \nSinne des § 6 Abs. 1 RGebStV angesehen werden zu können. Des weiteren \nvertieft er seine Ausführungen zum Nichtvorliegen eines atypischen Härtefalls \nim Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2005 und der \nWiderspruchsbescheid vom 28. Dezember 2005 sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch \nauf die mit der Klage geltend gemachte Befreiung von der Rundfunkgebühr \nnach § 6 RGebStV.\n\n22\n\nDie gerichtliche Überprüfung beschränkt sich dabei auf die Zeit von dem \nder Antragstellung auf Befreiung von der Rundfunkgebühr folgenden Monat, \nhier Juli 2005 als dem frühest möglichen Zeitpunkt der Gebührenbefreiung, \nbis zum Erlass des ablehnenden Widerspruchsbescheides im Dezember \n2005. Aus § 6 Abs. 6 Satz 1 RGebStV folgt, dass die Befreiung nach der \nGültigkeitsdauer der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 RGebStV \nmaßgeblichen Bescheide zu befristen ist, was zugleich in zeitlicher Hinsicht \nden Regelungsgegenstand ablehnender Entscheidungen über die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht in solchen Fällen umreißt. Da die \nAntragstellerin keine Bescheide i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV \nvorlegt, sondern unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 RGebStV auf ihre \nungünstigen Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden \nbesonderen Härtefall verweist, fehlt es an einer eindeutigen und verlässlichen \nzeitlichen Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage, In diesen \nFällen ist die gerichtliche Überprüfung auf den von der zuständigen Behörde \nin den Blick genommenen Zeitraum zu beschränken, also auf die Zeit bis zum \nErlass der letzten Verwaltungsentscheidung.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, 1184 und \nwww.nrwe.de\n\n24\n\nDie Voraussetzungen eines der Tatbestände des Katalogs in § 6 Abs. 1 \nS. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt die Klägerin schon nach eigenen Angaben \nnicht, da sie für den hier geltend gemachten Zeitraum weder einen Bescheid \nüber den Empfang von Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV) \nnoch über eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 \nRGebStV) vorlegen kann.\n\n25\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der \nRundfunkgebühr aufgrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 \nRGebStV.\n\n26\n\nDie Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV scheitert bereits am \nTatbestandsmerkmal eines „besonderen Härtefalls\", so dass es vorliegend \nkeiner Ermessensentscheidung des Beklagten mehr bedarf. Als sogenannte \nKoppelungsvorschrift verbindet § 6 Abs. 3 RGebStV zwar einen weit \ngefassten unbestimmten Rechtsbegriff mit einer allgemeinen \nErmessensgewährung, so dass sich bei der Normanwendung gewisse \nÜberschneidungen zwischen der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite \nergeben. Diese gehen aber nicht so weit, dass die Trennung in einen der \ngerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglichen Rechtsbegriff und \nein nur beschränkt zu überprüfendes Folgeermessen gänzlich aufgegeben \nund eine einheitliche Ermessensnorm angenommen werden müsste.\n\n27\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16.Mai \n2007 - 7 BV 06.1645 -, m.w.N., Juris\n\n28\n\nIm Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein - Westfalen entspricht es der ständigen \nKammerrechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der enumerativ \nbenannten Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV auf bescheidmäßig \nnachgewiesene Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch vermieden werden kann, \ndass einkommensschwache Personen, denen keine der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nbis 5 und 9 bis 11 RGebStV genannten Leistungen gewährt werden - sei es, \nweil die Voraussetzungen für den Empfang dieser Leistungen (noch) nicht \nerfüllt sind, sei es, weil diese Leistungen bewusst nicht in Anspruch \ngenommen werden -, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV \nzugeordnet werden. Denn andernfalls würde der klar zutage getretene Wille \nder Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers missachtet, \nnicht durch Bescheide belegte allgemeine Fälle des Bezuges geringer \nEinkommen nicht mehr zu berücksichtigen. \n\n29\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, \n1184 und www.nrwe.de sowie Urteile der Kammer vom 18. September 2007 - \n14 K 819/06 -, www.nrwe.de, m.w.N. und vom 7. Januar 2008 - 14 K 1113/07 \n-.\n\n30\n\nHärtefallregelungen wie § 6 Abs. 3 RGebStV stellen eine gesetzliche \nAusprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \ndar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer \natypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich \ndaher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen \nlassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner \ngrundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist. Eine solche vom gesetzlich \ngeregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist hier nicht gegeben, da \nder Normgeber des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, wie oben ausgeführt, \ndiese Fallkonstellation nicht ungeregelt gelassen, sondern ganz bewusst aus \ndem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert hat. Dies ergibt sich im \nÜbrigen auch aus der Entstehungsgeschichte der gegenwärtig geltenden \nBefreiungsvorschriften.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 07, \n1184 und www.nrwe.de; BayVGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, \nJuris, jeweils m.w.N.,\n\n32\n\nAllein die Tatsache, dass die Klägerin im in diesem Verfahren streitigen \nZeitraum höchstens ein Einkommen erzielt haben mag, das dem in § 6 Abs. 1 \nNr. 1 bis 10 RGebStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise \nzur Verfügung steht, begründet mithin im vorstehenden Zusammenhang \nregelmäßig ebensowenig eine „atypische Fallkonstellation\", wie es bei \nanderweitigen Empfängern niedriger Einkommen (z.B. Empfängern einer \nniedrigen Altersrente oder von Krankengeld) der Fall ist.\n\n33\n\nIm Rahmen der notwendigen Einzelfallprüfung, ob der Tatbestand eines \nbesonderen Härtefalls gegeben ist, ist vielmehr auch zu prüfen, warum der \nbetreffende Antragsteller von einer Sozialleistung i.S.d. § 6 Abs. 1 RGebStV \nausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe im Regelfall \nerhalten. Zu der allgemeinen Einkommenssituation müssen also weitere in \nder Person des Rundfunkteilnehmers und seinen besonderen \nLebensumständen liegende Gründe hinzukommen, welche die Annahme \neines atypischen Falles möglicherweise zu begründen vermögen. Dabei muss \nvon denjenigen Rundfunkteilnehmern, die sich auf ein mit Sozialhilfeniveau \nvergleichbares geringes Einkommen berufen, im Grundsatz verlangt werden, \nsich im Wege der Selbsthilfe darum zu bemühen, staatliche Sozialleistungen, \netwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII bzw. § 42 \nSGB XII, zu erhalten. Derartige Bemühungen sind den Betroffenen \nregelmäßig zuzumuten. Erst wenn ein solches Begehren aus von dem \nRundfunkteilnehmer näher darzulegenden Gründen erfolglos geblieben ist, ist \nfür den Beklagten bzw. für das Gericht Raum für die Prüfung eines atypischen \nHärtefalls im Einzelfall, dem die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV \nbegegnen will.\n\n34\n\nDer von der Klägerin hier als besonderer Umstand vorgetragene \nAusschluss von BAföG - Leistungen aufgrund des Studienfachwechsels \nvermag die Annahme eines atypischen Härtefalls ebenso wenig zu begründen \nwie die im Übrigen geltend gemachte weitgehende Finanzierung ihres \nLebensunterhalts durch ein Studierendendarlehn und der Bezug von \nWohngeld, welche ebenfalls nur nach einer wirtschaftlichen \nBedürftigkeitsprüfung bewilligt werden.\n\n35\n\nGerade im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG gibt es \neine Vielzahl von Personen, die trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der \nAusbildung und damit trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen \nBedarfs Ausbildungsförderung z. B. wegen Überschreitens der Altersgrenze \noder - wie die Klägerin - wegen eines Studienfachwechsels nicht erhalten. \nGerade deswegen kann aber nicht angenommen werden, dass bei der \nNeugestaltung des Rechts der Gebührenbefreiung und der Beschränkung des \nAnspruchs auf Gebührenbefreiung nur auf tatsächlich geförderte Personen, \ndie Auszubildenden ohne Förderanspruch \"übersehen\" worden wären oder \njedem Einzelnen über die Härtefallregelung ein hinsichtlich der \nwirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfender \nBefreiungsanspruch eingeräumt werden sollte. Denn damit würden sowohl \ndas Ziel, die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall zu \nvereinfachen, als auch das Prinzip der parallelen Wertung der sozialen \nBedürftigkeit in den Leistungsgesetzen einerseits und dem \nRundfunkgebührenrecht andererseits weitgehend verfehlt. \n\n36\n\nEine solches Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Sozialstaatsprinzip. \nDenn zum Einen wird das Institut der Rundfunkgebührenbefreiung weder \naufgegeben noch lediglich auf Einzelfälle beschränkt. Zum Anderen ist der \nNormgeber im Sozialleistungsrecht nicht gehindert, den Kreis der \nAnspruchsberechtigten sowie Art und Umfang der Leistungen - dazu gehören \nauch Befreiungen von Zahlungspflichten - zu verändern und der sozialen \nEntwicklung unter Berücksichtigung verwaltungspraktischer Notwendigkeiten \nanzupassen.\n\n37\n\nDiese Auslegung der Gebührenbefreiungsregelungen in § 6 Abs. 1 und \nAbs. 3 RGebStV verstößt ebenfalls nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des \nArt. 3 Abs. 1 GG der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu \nbehandeln. \n\n38\n\nDie Vergleichsgruppe, zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen die \nSituation der Klägerin in Beziehung zu setzen ist, sind die Empfänger von \nLeistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Denn auch die \nAusbildung der Klägerin ist dem Grunde nach nach dem BAföG \nförderungsfähig. Ihre zweifellos vorliegende wirtschaftliche Bedürftigkeit \nunterscheidet die Klägerin nicht von vielen anderen Auszubildenden, die etwa \nnach einem Fachrichtungswechsel oder wegen Überschreitens der \nAltersgrenze oder der Förderungshöchstdauer ohne staatliche Unterstützung \nin Form von Ausbildungsförderung oder Sozialhilfe bleiben.\n\n39\n\nDie unterschiedliche Behandlung der nicht bei ihren Eltern wohnenden \nAuszubildenden knüpft an unterschiedliche Sachverhalte an. Maßgebend für \ndie Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist der Bezug \nvon Leistungen nach dem Ausbildungsförderungsgesetz. Diese \nDifferenzierung ist sachgerecht. Sie überträgt die bundesrechtlich \nvorgegebene Wertung, welche Auszubildenden Anspruch auf die soziale \nFörderung nach dem BAföG haben sollen, auf die ebenfalls an sozialen \nErwägungen orientierte Befreiung von den Rundfunkgebühren. Schließt der \nGesetzgeber - wie im Fall der Klägerin - eine Auszubildende, die eine dem \nGrunde nach förderfähige Ausbildung betreibt, wegen eines \nFachrichtungswechsels von der weiteren Ausbildungsförderung (§ 7 Abs. 3 \nBAföG) und auch von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 \nSGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB \nII) aus, ist es sachlich nicht geboten, ihr trotzdem die Vergünstigung der \nBefreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen zu \ngewähren.\n\n40\n\nEs ist davon auszugehen, dass der Rundfunkgesetzgeber gezielt nur \nStudenten, die ein Erststudium innerhalb einer bestimmten Studienzeit \nabsolvieren, durch eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht fördern \nwollte.\n\n41\n\nVgl. auch BayVGH, Urteil vom 16. Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, Juris.\n\n42\n\nEin Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liegt auch nicht deshalb \nvor, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen aus den Mitteln \ndes ihr gewährten Studentendarlehns bestreitet. Dieser Kredit ist aufgrund \nwesentlicher Strukturunterschiede der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit \nden Leistungen nach dem BAföG zu vergleichen.\n\n43\n\nvgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit des „Meister-BAföG\" mit BAföG - \nLeistungen: BayVGH, BayVGH, Urteil vom 16.Mai 2007 - 7 BV 06.1645 -, \nJuris,\n\n44\n\nBei dem Bildungskredit handelt es sich zwar auch um eine Leistung, die \naufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gewährt wird, denn der \nBildungskredit beruht auf einer öffentlich-rechtlichen (Verwaltungs-) Vorschrift. \nDies ergibt sich auch aus seinem Zweck der Sicherung der Ausbildung aus \nöffentlichen Mitteln und der Form seiner Bewilligung durch hoheitliche \nBescheide - lediglich die Umsetzung erfolgt auf einer zweiten Stufe durch \nprivatrechtlichen Darlehensvertrag - (§ 4 der Förderbestimmungen, \nabgedruckt unter www.bva.bund.de). Gemäß § 1 der Förderbestimmungen \ndient er bei nicht nach dem BAföG geförderten Auszubildenden der Sicherung \nund Beschleunigung der Ausbildung, bei geförderten Auszubildenden der \nFinanzierung von außergewöhnlichem, nicht durch das BAföG erfasstem \nAufwand. Die damit angesprochene Ausbildungsförderung ist eine staatliche \nund damit öffentlich-rechtliche Aufgabe. \n\n45\n\nSo auch, allerdings in der Schlussfolgerung abweichend, VG Göttingen, \nUrteil vom 26. April 2007 - 2 A 122/06 -, Juris\n\n46\n\nAllerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden \nFörderleistungen darin, dass der Bildungskredit, anders als \nAusbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG, weder einkommens- \nnoch vermögensabhängig erbracht wird. Es gibt nach § 2 der \nFörderbestimmungen nur auf die Art der Ausbildung bezogene \nLeistungsvoraussetzungen sowie durch Bezugnahme auf § 8 BAföG solche, \nwelche die anspruchsberechtigten Personen benennen. Das Bildungsdarlehn \nist daher keine den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV genannten \nvergleichbare Sozialleistung sondern stellt eine Ausbildungsförderung eigener \nArt dar. Die Entscheidung der Staatsvertragschließenden bzw. des \nLandesgesetzgebers, dieses Darlehn nicht in den Kreis der \nbefreiungsbegründenden Sozialleistungen aufzunehmen, ist vor diesem \nHintergrund auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes \nnicht zu beanstanden.\n\n47\n\nDies schließt nicht nur eine - mangels Regelungslücke ohnehin nicht \nmögliche - analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger \neines Bildungsdarlehns aus, sondern, aus den oben bezüglich des \nAusschlusses von den BAföG - Leistungen genannten Gründen, auch die \nAnnahme einer atypischen Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.\n\n48\n\nGleiches gilt für die von der Klägerin herangezogene Bewilligung von \nWohngeld. Diese steht weder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten \nKapitel des Zwölften Buches des SGB noch dem Bezug von \nAusbildungsförderung nach dem BAföG gleich.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/14-k-358-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-17/14-k-358-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255463","retrieved":"2026-07-09 02:19:31.296317+00:00"}}