{"status":"available","doknr":"OLD255563","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0415.6Z.K2679.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"6z K 2679/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit\nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am geborene Klägerin erwarb am 09. Juni 2004 in Hessen die\nAllgemeine Hochschulreife mit einer bescheinigten Durchschnittsnote von 2,1.\n\n3\n\nMit Antrag vom 06. Juni 2007 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um\neinen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin (01:60) für das Wintersemester\n2007/08. Beigefügt war ein Antrag auf Berücksichtigung des ersten\nStudienortwunsches (N. ) wegen Zugehörigkeit zum A-Kader des Deutschen\nBasketball-Bundes.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. August 2007 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag\nab. Zur Begründung verwies sie auf das Nichterreichen der Auswahlgrenzen\n(mindestens Durchschnittsnote von 1,4 für Bewerber mit einer\nHochschulzugangsberechtigung aus Hessen bzw. 8 Halbjahre Wartezeit).\n\n5\n\nAm 13. September 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie\nmacht geltend:\n\n6\n\nEine Beauftragung der Beklagten zur Erstellung von Zulassungs- und\nAblehnungsbescheiden durch die entsprechenden Hochschulen gemäß Art. 1 Abs. 3\ndes Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 - StV -\nund § 10 Abs. 5 Satz 4 der Vergabeverordnung ZVS - VergabeVO ZVS - sei nicht\nerfolgt; dies werde jedenfalls mit Nichtwissen bestritten.\n\n7\n\nDie VergabeVO ZVS sei aus einer Reihe von Gründen nichtig. So hätten etwa\ndie Länder Hessen und Baden-Württemberg nicht für eine ausreichende\nlandesrechtliche Umsetzung des StV gesorgt, so dass das Übereinstimmungsgebot\naus § 72 Abs. 2 Satz 4 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - und Art. 16 Abs. 2\nStV nicht gewahrt sei. Eine derartige Verletzung des Übereinstimmungsgebotes liege\nbereits dann vor, wenn nur eine (landesrechtliche) Vergabeverordnung nichtig\nsei.\n\n8\n\nDie Umsetzung des Vergaberechts im Land Hessen genüge nicht den Vorgaben\nzum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und 3 des\nGrundgesetzes - GG -. Nach der Rechtsprechung des Hessischen\nStaatsgerichtshofes seien die genannten Vorschriften aufgrund allgemeiner\nrechtsstaatlicher Erwägungen für das Land Hessen entsprechend anwendbar, da die\nhessische Landesverfassung derartige Regelungen nicht enthalte. Art. 80 Abs. 1\nSatz 2 und 3 GG sei für die hessische Vergabeverordnung auch inhaltlich\nanwendbar, da - vergleichbar mit der Situation eingreifender Verwaltungsakte - die\nVerteilung des knappen Guts Studienplätze geregelt werde. Den sich aus der\ngrundgesetzlichen Vorschrift ergebenden Anforderungen an das Zitiergebot werde\ndas hessische Landesrecht aber nicht gerecht. Die hessische Vergabeverordnung\nbenenne in ihrer Präambel § 7 Abs. 2 und 3 des hessischen Gesetzes zum\nStaatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen - Vergabegesetz Hessen - vom\n13. Juni 2000 als Ermächtigungsgrundlage für den Verordnungserlass. Die Vorschrift\ndes § 7 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen betreffe aber nur Rechtsverordnungen, die\ndie Vergabe von Studienplätzen in solchen Studiengängen regeln, die nicht in das\nZVS-Verfahren einbezogen sind. § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen sei keine\ntaugliche Ermächtigungsgrundlage, sondern nur Zuständigkeitsvorschrift. Selbst\nwenn die Nennung dieser Vorschrift als ausreichend angesehen werde, liege eine\nVerletzung des Zitiergebots vor, weil keine der ländereinheitlich geltenden\nVergabeverordnungen auf §§ 29-35 HRG Bezug nehme. Wegen der materiellen\nÄnderungen des Staatsvertrages durch § 72 Abs. 2 Satz 2 HRG sei dies aber\nerforderlich. Auch in Baden-Württemberg entspreche das Vergaberecht nicht den\nAnforderungen des Zitiergebotes.\n\n9\n\nEin Verstoß gegen das Übereinstimmungsgebot ergebe sich auch aus\nmateriellen Erwägungen. Zentrale Regelungen wie etwa die maßgeblichen\nAuswahlquoten seien in den meisten Ländern nur durch Verordnung, nicht aber - wie\nz.B. in Hessen nach § 4 Vergabegesetz Hessen - gesetzlich geregelt, was zur\nNichtigkeit führe; das Übereinstimmungsgebot gelte im Übrigen für das\nLänderhochschulauswahlverfahren insgesamt.\n\n10\n\nWeiter sei die VergabeVO aus materiellen Gründen nichtig:\n\n11\n\nDas praktizierte Zulassungsverfahren enthalte im Ergebnis kein offenes\nAuswahlkriterium im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil\nbis zu 80% der Studienplätze nach dem Kriterium der \"Eignung\" vergeben würden\nund die Wartezeitquote wegen der überlangen Wartezeiten keine Chancenoffenheit\nmehr gewährleisten könne. Die von der Rechtsprechung aufgestellten\nAnforderungen an das Merkmal der \"Eignung\" würden durch das praktizierte\nVerfahren nicht erfüllt. Insbesondere reichten die von den Ländern gebildeten\nLandesquoten nicht mehr aus, um die geforderte Vergleichbarkeit des\nEignungskriteriums zu erreichen. Das neu geschaffene Auswahlverfahren der\nHochschulen weise erhebliche Mängel auf. So sei eine Orientierung der\nAuswahlentscheidung allein an der Note möglich. Dabei werde die\nLandesquotenregelung umgangen, da alle Bewerber nach demselben\nEignungskriterium verglichen würden.\n\n12\n\nDurch die unterschiedliche Ausgestaltung der Verfahren bei den einzelnen\nHochschulen werde das Auswahlverfahren unübersichtlich und entfalle die\nVergleichbarkeit für den Studienbewerber. Die Limitierung der\nBewerbungsmöglichkeiten auf sechs Hochschulorte reduziere die Chancen für den\neinzelnen Bewerber im Vergleich zum zentralen Vergabeverfahren; außerdem fehle\nes dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Verfassungsrechtliche Bedenken\nbestünden auch gegen das höchst unterschiedlich ausgestaltete\nVorauswahlverfahren.\n\n13\n\nIm Anwendungsbereich von Art. 12 GG könnten materielle Auswahlkriterien wie\ndie Festlegung von Art und Umfang der Bewerberlimitierung nicht durch die\neinzelnen Satzungen der Hochschulen bestimmt werden; dafür gebe es keine\nrahmenrechtliche Grundlage. Schließlich liege im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine\nunzumutbare Verfahrensausgestaltung vor, da dem Studienbewerber zugemutet\nwerde, zur Erreichung seines Rechtsschutzziels mehrere Gerichtsverfahren zu\nführen.\n\n14\n\nWegen der Nichtigkeit der Auswahlverfahrensregelungen sei das Klagebegehren\nunmittelbar aus Art. 12 GG begründet. Dass die Studienplätze zum Antragssemester\nbereits vergeben seien, stehe dem nicht entgegen. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags\nergebe sich daraus, dass eine entsprechende Feststellung die Rechtsposition bei\nzukünftigen Bewerbungen verbessern würde.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2007 zu\nverpflichten, ihr einen Studienplatz im Studiengang Zahnmedizin (01:60) gemäß dem\nzum Wintersemester 2007/2008 gestellten Zulassungsantrag zuzuweisen,\nhilfsweise unter Aufhebung des Bescheides vom 15. August 2007 festzustellen, dass\ndie Ablehnung der Bewerbung der Klägerin für eine Zulassung im Studiengang\nZahnmedizin (01:60) zum Wintersemester 2007/2008 durch die Beklagte rechtswidrig\nist.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzulehnen.\n\n19\n\nZur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin die maßgeblichen\nAuswahlgrenzen nicht erreicht habe.\n\n20\n\nSie ist der Auffassung, die Vorschrift des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gelte nicht für\ndas hessische Landesrecht, so dass ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift\ndurch das hessische Vergaberecht nicht vorliege. Selbst wenn einzelne (formale)\nFehler im Vergaberecht eines Landes vorliegen sollten, könne deshalb nicht das\ngesamte System der Studienplatzvergabe nichtig sein, mit der Folge, dass ein seit\nJahrzehnten praktiziertes Verfahren nicht mehr angewendet werden dürfte.\n\n21\n\nAuch in materieller Hinsicht sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits\nentschieden, dass das gegenwärtige System der Studienplatzvergabe mit den\nverfassungsrechtlichen Vorgaben übereinstimme, was insbesondere für die\nverschiedenen Quoten gelte. Auch nach Absenkung der Wartezeitquote auf 20 % der\nzu vergebenden Studienplätze habe sich keine deutlich erkennbare Verlängerung\nder Wartezeit ergeben. Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung\nsei als maßgebliches Eignungskriterium anerkannt. Das Auswahlverfahren der\nHochschulen führe zu einer Chancenverbesserung der Studienbewerber, da die\nHochschulen ihren Auswahlverfahren verschiedene Eignungskriterien zugrunde\nlegten und ein Studienbewerber damit durch die Wahl eines ihm günstigen\nAuswahlverfahrens seine Zulassungschancen verbessern könne. Es sei nicht zu\nbeanstanden, dass dabei eine Begrenzung auf 6 Hochschulstandorte erfolge und im\nAblehnungsfall gegen jede Hochschule in einem eigenen Verfahren vorgegangen\nwerden müsse.\n\n22\n\nDer hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil für den Erfolg\neiner Verpflichtungsklage Voraussetzung sei, dass der Klägerin bei Zugrundelegung\nverfassungsmäßiger Auswahlkriterien der gewünschte Studienplatz mit hoher\nWahrscheinlichkeit zustünde.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakten sowie die von der Beklagten in Ablichtung übersandten\nBewerbungsunterlagen der Klägerin (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie mit dem Hauptantrag zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet; denn die Klägerin hat\nkeinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang\nZahnmedizin (01:60) nach den für das Wintersemester 2007/2008 maßgeblichen\nRegeln und tatsächlichen Verhältnissen, so dass sich der angefochtene Bescheid\nder Beklagten vom 15. August 2007 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in\nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nStudienplätze in diesem Studiengang werden gem. § 1 Satz 2 VergabeVO ZVS\ni.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff.\nVergabeVO vergeben. Die Klägerin erfüllt mit ihrer Abiturnote 2,1 und einer\nmaßgeblichen Wartezeit von 6 Halbjahren nicht die maßgeblichen Auswahlgrenzen.\nDiese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für\nBewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung aus Hessen bei einer\nDurchschnittsnote von 1,4 . Für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO)\nwaren mindestens 8 Halbjahre erforderlich. Sonderanträge auf Nachteilsausgleich\nhat die Klägerin nicht gestellt. Die Frage, ob die Klägerin im Auswahlverfahren der\nHochschulen (§ 10 VergabeVO) hätte zugelassen werden müssen, ist nicht\nGegenstand der gegen die Beklagte gerichteten Klage.\n\n27\n\nDass die Klägerin die Auswahlgrenzen, die sich bei Anwendung der zum\nWintersemester 2007/2008 (ländereinheitlich) gültigen Verordnung über die zentrale\nVergabe von Studienplätzen ergeben, nicht erfüllt, ist zwischen den Beteiligten\nunstreitig. Die Klägerin ist aber der Auffassung, dass das aktuelle Vergaberecht aus\nformellen und materiellen Gründen nichtig sei und daraus die Verpflichtung der\nBeklagten zur Zulassung zum Wunschstudium resultiere. Dieser Auffassung vermag\nsich die Kammer nicht anzuschließen.\n\n28\n\nIn diesem Zusammenhang kann zunächst dahinstehen, ob der Klägerin selbst\nbei unterstellter Nichtigkeit der geltenden Auswahlkriterien überhaupt ein\nZulassungsanspruch erwachsen könnte. Es erscheint äußerst fraglich, ob das\nGericht zu einer eigenen Verwerfung der entsprechenden Vorschriften der\nVergabeverordnung des betreffenden Landes bzw. aller Länder befugt wäre und\nallein vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG dem Zulassungsbegehren\nentsprechen könnte. Auch eine Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 Abs. 1 GG\nim Hinblick auf Regelungen in der Vergabeverordnung als untergesetzlicher\nRechtsnorm dürfte ausscheiden, soweit nicht zugleich die Wirksamkeit der\nentsprechenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes bzw. des\nStaatsvertrages angesprochen ist.\n\n29\n\nVgl. dazu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG\nNRW -, Urteil vom 26. Februar 1993 - 13 A 617/92 -, NVwZ RR 1993, 485; VG\nGelsenkirchen, Urteil vom 27. Mai 2003 - 6 K 4720/02 -.\n\n30\n\nDie mit diesen Fragen verbundenen Probleme bedürfen hier keiner\nabschließenden Entscheidung, da das im Wintersemester 2007/2008 gültige\nAuswahlsystem in seiner Gesamtheit keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen\nBedenken unterliegt und die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dargestellten\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Vergabeverordnungen einzelner Länder\njedenfalls nicht zu einem Zulassungsanspruch der Klägerin führen.\nDie Neufassung der VergabeVO geht auf das 7. Gesetz zur Änderung des\nHochschulrahmengesetzes - HRG - vom 28. August 2004, BGBl. I. S. 2298 (vgl.\nBekanntmachung der Neufassung des HRG vom 19. Januar 1999 - BGBl. I, S. 18 -)\nzurück, mit dem die Hochschulzulassung in den bundesweit zulassungsbeschränkten\nStudiengängen grundlegend neu geregelt wurde. Hierdurch hat auch der im\nAntragssemester geltende, von den Ländern am 24. Juni 1999 abgeschlossene\nStaatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen - StV - Modifizierungen erfahren;\ndie nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens obliegt dem Landesrecht (vgl. § 72\nAbs. 2 HRG). Grundlage für die von der Beklagten zu vergebenden Studienplätze\nsind insoweit die ländereinheitlichen Verordnungen über die zentrale Vergabe von\nStudienplätzen (Vergabeverordnung ZVS), die durch das Zulassungsrecht der\nLänder für das Vergaberecht außerhalb der zentralen Vergabe ergänzt werden.\n\n31\n\nDas in dieser Weise bundesrahmenrechtlich vorgezeichnete und landesrechtlich\nausgestaltete Gesamtkonzept der Studienplatzvergabe ist nach der ständigen\nRechtsprechung der Kammer entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht\nunwirksam.\n\n32\n\nBereits mit Urteilen vom 27. Mai 2003 - 6 K 4720/02 u.a. - hat sich die Kammer\ngrundsätzlich mit der Wirksamkeit des Vergabesystems befasst und dieses für das\nWintersemester 2002/2003 als verfassungsgemäß erachtet. Mit Gerichtsbescheid\nvom 15. Mai 2006 - 6 K 3036/05 - hat sie für das Wintersemester 2005/2006 (auch im\nHinblick auf die Absenkung der Wartezeitquote von 25% auf 20%) an dieser\nAuffassung festgehalten. Auch nach Inkrafttreten der VergabeVO ZVS in der seit\ndem Wintersemester 2006/2007 geltenden Fassung (z.B. NRW vom 02. Mai 2006 -\nGVBl. 2006, 166 -; Hessen vom 24. Mai 2006 - GVBl. 2006, 325 -; Baden-\nWürttemberg vom 23. April 2006 - GBl. 2006, 114 -) hat die Kammer keinen Anlass\ngesehen, hiervon abzuweichen. Damit befindet sie sich in Übereinstimmung mit der -\nden Beteiligten bekannten - Rechtsprechung des für ZVS-Verfahren zuständigen\nBerufungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), das - zum Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Verfahren) - mit\nBeschlüssen vom 3. und 6. März 2006\n\n33\n\n- 13 B 75/06 und 13 B 76/06 u.a. -\n\n34\n\nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Anwendbarkeit der VergabeVO NRW\nzum Wintersemester 2005/06 bestätigt hat. Mit Beschluss vom 5. Januar 2007 - 13 B\n2556/06 - hat es nach Inkrafttreten der neuen Vergabeverordnung zum\nWintersemester 2006/07 entschieden, dass die Ausführungen in den vorgenannten\nBeschlüssen auch für das zentrale Vergabeverfahren der Beklagten Gültigkeit\nhaben.\n\n35\n\nDiese Rechtsprechungspraxis stimmt mit der Rechtsprechung aller anderen - u.a.\nim Rahmen des AdH-Verfahrens - mit dem Vergaberecht befassten\nVerwaltungsgerichte überein. Dies gilt insbesondere auch für die Vergaberegelungen\nder Länder Hessen und Baden-Württemberg, die der Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin argumentativ in den Vordergrund gestellt hat. Sowohl der Hessische\nVerwaltungsgerichtshof\n\n36\n\n- Beschluss vom 22. März 2006 - 8 MM 3780/05 - (zur VergabeVO Hessen vom\n18. Mai 2005 über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des\nLandes Hessen), NVwZ- RR 2006, 700-701 -\n\n37\n\nals auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg\n\n38\n\n- Urteil vom 22. Februar 2006 - 9 S 1840/05 - (zur VergabeVO BW - ZVS - vom\n27. Januar 2005), DVBl. 2006, 720 (Lts.) -\n\n39\n\ngehen von der Anwendbarkeit der Vergaberegelungen und ihrer Vereinbarkeit\nmit höherrangigem Recht aus.\n\n40\n\nNeben zahlreichen Verwaltungsgerichten haben sich auch der Bayerische\nVerfassungsgerichtshof\n\n41\n\n- in einer Popularklagenentscheidung vom 04. Mai 2007 -\nVf. 9 - VII - 06, BayVBl. 2008, 266 -\n\n42\n\nund andere Obergerichte\n\n43\n\n- BayVGH, Beschlüsse vom 20. März 2006 - 7 CE\n06.10175 - und vom 23. März 2006 - 7 CE 06.10164 -, juris-Dokumente; OVG\nSaarland, Beschluss vom 29. November 2005 - 3 W 19/05 -, juris-Dokument-\n\n44\n\nmit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Voraussetzungen der\nStudienplatzvergabe durch die Zentralstelle bzw. im AdH-Verfahren befasst und sind\n- wie den Beteiligten bekannt ist - von der Anwendbarkeit der (zu den jeweiligen\nSemestern geltenden) Vergaberegelungen ausgegangen.\n\n45\n\nDie im umfangreichen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin\nangeführten Bedenken gegen diese einhellige Rechtsprechung geben der Kammer\nim Ergebnis keinen Anlass, im vorliegenden Fall von ihrer bisherigen Praxis\nabzuweichen.\n\n46\n\nWie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bestätigt hat, war sein Vorbringen\nim Wesentlichen bereits Gegenstand des Verfahrens 3 GM 3979/06. W6 beim VG\nH. , das mit Beschluss vom 12. Februar 2007 einen Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung im AdH-Verfahren abgelehnt hat. Der ausführlichen\nBegründung dieses Beschlusses schließt sich die Kammer im Wesentlichen an,\nzumal die Ausführungen zu den allgemeinen und vom Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin hier im Besonderen aufgeworfenen Fragen mit der zuvor zitierten\nRechtsprechung der mit der Studienplatzvergabe befassten Obergerichte\nübereinstimmen und im Rahmen einer summarischen Prüfung bei der\nKostenentscheidung im erledigten Beschwerdeverfahren auch vom Hessischen VGH\nals tragfähig angesehen worden sind.\n\n47\n\nBei dem Vortrag der Klägerseite ist zu berücksichtigen, dass sich die auf das\nAdH-Verfahren zielenden Argumente nicht ohne weiteres auf das zentrale\nVergabeverfahren der Beklagten übertragen lassen.\n\n48\n\nSo ist der Einwand, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beauftragung der\nBeklagten zur Erstellung der Hochschulbescheide, hier schon deshalb unerheblich,\nweil die Beklagte ihre Bescheide im zentralen Vergabeverfahren im eigenen Namen\nerlässt und sich ihre Zuständigkeit dafür unmittelbar aus Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 1\nAbs. 1 StV ergibt. Angesichts des tatsächlichen Verfahrensablaufs kann im Übrigen\nauch kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte im AdH-Verfahren die Bescheide der\nHochschulen in deren Auftrag versendet; eine bestimmte Form der Beauftragung ist\nnicht vorgesehen.\n\n49\n\nAuch im Übrigen hat die Kammer keine Bedenken, dass die Beklagte ablehnend\nüber den Zulassungsantrag entscheiden durfte. Nach Auffassung des OVG NRW\n(a.a.O.) ist die VergabeVO NRW als Landesrecht ordnungsgemäß zu Stande\ngekommen. Ob sich dies allerdings auch für die VergabeVO Hessen vom 24. Mai\n2006, die für die Klägerin einschlägig wäre, uneingeschränkt sagen lässt, erscheint\ndagegen zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil\nder Klägerin aus einer evtl. Unwirksamkeit dieser Verordnung kein\nZulassungsanspruch erwachsen würde.\n\n50\n\nIm Gegensatz zur Auffassung des VG H1. hält es die Kammer durchaus für\nfraglich, ob die VergabeVO Hessen in ausreichender Weise ihre\nErmächtigungsgrundlage nennt, so dass sich weiterhin die Frage stellt, ob das\nZitiergebot wie es in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG für bundesrechtliche Verordnungen\nverankert ist, auch für hessische Landesverordnungen gilt.\n\n51\n\nZutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die hessische Landesverfassung -\nim Gegensatz zu anderen Länderverfassungen - keine Art. 80 Abs. 1 GG\nentsprechende Regelung getroffen hat und dass der Hessische Staatsgerichtshof\ndementsprechend entschieden hat, dass Art. 80 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GG für solche\nRechtsverordnungen, die auf Landesgesetzen beruhen, nicht gelte.\n\n52\n\nHessischer Staatsangerichtshof, Urteil vom 15. Juli 1970\n- P.St. 548, P. St. 563 -, juris-Dokument.\n\n53\n\nOffensichtlich ging er dabei davon aus, dass das Zitiergebot in der hessischen\nLandesverfassung auch sonst (z.B. über das Rechtsstaatsprinzip) nicht immanent\nenthalten ist. Mit Urteilen vom 10. Mai 1989\n\n54\n\n- P.St. 1073 -, DVBl. 1989, 656-658-\n\n55\n\nund vom 12. Juni 1991\n\n56\n\n- P.St. 1106 -, DVBl. 1991, 1257-600\n\n57\n\nhat der Staatsgerichtshof jedoch in Ansehung neuerer Rechtsprechung erwogen,\nob die in Art. 80 Abs. 1 GG niedergelegten Maßstäbe auch für das Landesrecht\nverbindlich bzw. der Landesverfassung Hessen immanent sind. Allerdings beziehen\nsich die vorgenannten Entscheidungen nicht unmittelbar auf das in Art. 80 Abs. 1\nSatz 3 GG genannte Zitiergebot und ist zu beachten, dass zwar einerseits das in Art.\n80 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltene generelle Ermächtigungserfordernis für den Erlass\nvon Rechtsverordnungen und das in Satz 2 dieser Vorschrift zum Ausdruck\nkommende Gebot an den Gesetzgeber, die wesentlichen Fragen selbst zu\nentscheiden, aufgrund der sog. Homogenitätsklausel des Art. 28 Abs. 2 GG zum\nGrundbestand der Funktionenordnung gehören, die auch für die\nLandesverfassungen verbindlich sind, dass es aber andererseits den Ländern in\nBezug auf das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG möglicherweise frei steht, auf\ndieses Zitiergebot zu verzichten.\n\n58\n\nSo Ramsauer in AK-GG (Stand Oktober 2001), Art. 80 GG, Rdnr. 23.\n\n59\n\nDass der hessiche Landesverfassungsgeber eine derartig differenzierende\nVerzichtsregelung treffen wollte, lässt sich allerdings kaum annehmen, mit der Folge,\ndass vieles für eine entsprechende Anwendung von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auf\nVerordnungen mit landesgesetzlicher Ermächtigung spricht.\n\n60\n\nSo wohl: Maunz in Maunz-Dürig, GG, Stand Dezember 2007, Art. 80 GG, Rdnr.\n44 und Nierhaus in Bonner Kommentar zum GG, Stand Februar 2008, Art. 80 GG,\nRdnr. 842.\n\n61\n\nGeht man davon aus, dass das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG auch für\nhessische Landesverordnungen gilt, spricht allerdings alles dagegen, dass die\nVergabeVO-ZVS Hessen vom 24. Mai 2006 diesen Anforderungen genügt. In der\nPräambel zitiert diese Verordnung- möglicherweise gerade im Hinblick auf die\nBesonderheiten der hessischen Landesverfassung - lediglich § 7 Abs. 2 und 3 des\nGesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 13. Juni\n2000 (mit Änderung und Fundstellen). Zutreffend weist der Klägervertreter darauf hin,\ndass Absatz 3 dieser Vorschrift nicht das zentrale Vergabeverfahren der Beklagten\nbetrifft und dass Absatz 2 wohl lediglich eine Zuständigkeitsregelung enthält, wonach\ndie Ministerin/der Minister Rechtsverordnungen nach Art. 16 StV erlässt. Damit greift\nder Landesgesetzgeber auf die in der Landesverfassung vorgesehene Möglichkeit\nzurück, die Befugnis zum Erlass von Verordnungen durch Gesetz auf die\nLandesregierung zu übertragen. Soweit das VG H1. davon ausgegangen ist, § 7\nAbs. 2 Vergabegesetz stelle nicht nur eine Zuständigkeitsregelung dar, sondern\ninkorporiere die Regelung des Art. 16 StV in das Vergabegesetz Hessen bzw.\nverweise insoweit auf den Staatsvertrag und genüge damit dem Zitiergebot, ohne Art.\n16 StV ausdrücklich zu benennen, unterliegt diese Auffassung rechtlichen Bedenken.\nDas Bundesverfassungsgericht hat im sog. Legehennenurteil\n\n62\n\n- vgl. Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101,\n1 ff. -\n\n63\n\nzum Zitiergebot Folgendes ausgeführt:\n\n64\n\n\"Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren\nRechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, dass nicht nur das ermächtigende\nGesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz\nin der Verordnung genannt wird. (Unterstreichung durch die Kammer)\n\n65\n\n.....\n\n66\n\nIm gewaltenteilenden System des Grundgesetzes dient das Zitiergebot dem\nZweck, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren\ngesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen. ....\n\n67\n\nDas Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG soll nicht nur die gesetzliche\nErmächtigungsgrundlage kenntlich und damit auffindbar machen. Es soll auch die\nFeststellung ermöglichen, ob der Verordnungsgeber beim Erlass der Regelungen\nvon einer gesetzlichen Ermächtigung überhaupt Gebrauch machen wollte (vgl.\nNierhaus in: Bonner Kommentar <Lfg. Nov. 1998>, Art. 80 Rn. 322). Die Exekutive\nmuss durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen\nNormsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es\nkommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten\nRechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene\nRechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften\nergeben (vgl. BVerwG, NJW 1983, S. 1922).\n\n68\n\nAußerdem dient Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG der Offenlegung des\nErmächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Verordnung. Das soll ihm\ndie Kontrolle ermöglichen, ob die Verordnung mit dem ermächtigenden Gesetz\nübereinstimmt. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG statuiert insoweit ein rechtsstaatliches\nFormerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Verordnungsgeber\nbeim Erlass der Verordnung im Rahmen der ihm erteilen Ermächtigung gehalten hat\n(vgl. BverfGE 24, 184 <196>). ...\n\n69\n\nDas Zitiergebot erfordert vor allem, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes\ngenannt wird, in welcher die Ermächtigung enthalten ist. Nur auf diese Weise kann\nsichergestellt werden, dass die Adressaten einer Verordnung deren\nRechtsgrundlagen erkennen und ihre Einhaltung durch den Verordnungsgeber\nnachprüfen können.\"\n\n70\n\nMit diesen Vorgaben dürfte es sich kaum vereinbaren lassen, wenn die\nErmächtigungsgrundlage in der Verordnung selbst gar nicht genannt wird, sondern\nsich erst über andere (zitierte) Gesetze erschließen lässt. Da eine Missachtung des\nZitiergebots ein unerlässliches Element des demokratischen Rechtsstaats verletzt,\nführt ein solcher Mangel nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur\nNichtigkeit der Verordnung.\n\n71\n\nDie vorstehend aufgezeigte Problematik des Zitiergebots bedarf aber letztlich\nkeiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin auch im Falle einer Nichtigkeit der\nVergabeverordnung - ZVS- Hessen den geltend gemachten Studienplatz nicht\nbeanspruchen kann. Die Nichtigkeit einer einzelnen Vergabeverordnung (oder\neinzelner Vergabeverordnungen) aus formalen Gründen hat nach Auffassung der\nKammer nämlich nicht zur Folge, dass die Klägerin dann - ggf. nach vom Gericht zu\nbestimmenden Maßstäben - unmittelbar gemäß Art. 12 GG zugelassen werden\nmüsste. Selbst wenn man von einer Verwerfungskompetenz des Verwaltungsgerichts\nausgeht, richten sich die Anforderungen an die Studienzulassung dann bis zum\nErlass einer neuen Verordnung vielmehr unmittelbar nach den gesetzlichen\nRahmenbestimmungen, sofern sich hieraus ein ausreichendes\nEntscheidungsprogramm ergibt.\n\n72\n\nLetzteres ist hier der Fall, weil der Staatsvertrag und das\nHochschulrahmengesetz, gegen deren Anwendbarkeit keine Bedenken bestehen,\ndie von der Beklagten vorgenommene Ablehnungsentscheidung tragen. An den sich\naus diesen Normen ergebenden Entscheidungsrahmen für die Studienplatzvergabe\nist das Gericht im Falle der Unwirksamkeit untergesetzlicher Verordnungen auch im\nHinblick auf bestehende richterliche Notkompetenzen gebunden.\n\n73\n\nVgl. auch Preisner, Die rechtlichen Grundlagen der Studienplatzvergabe durch\ndie ZVS in NRW seit dem Wintersemester 2000/2001, NWVBl. 2001, 329 ff..\n\n74\n\nAus dem Übereinstimmungsgebot des Art. 16 Abs. 2 StV für das zentrale\nStudienplatzvergabeverfahren i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 4 HRG ergibt sich die\nVerpflichtung der Länder, das Vergaberecht entsprechend den\nVergabeverordnungen der anderen Länder zu regeln und hierbei die Vorgaben der\ngesetzlichen Grundlagen für die Hochschulzulassung zu beachten. Diese\nVerpflichtung müsste auch das Gericht im Falle der Unwirksamkeit einzelner\nLandesvergabeverordnungen aus formalen Gründen berücksichtigen mit der Folge,\ndass eine evtl. Unwirksamkeit der hessischen VergabeVO-ZVS schon deshalb nicht\nautomatisch zu einem Zusammenbruch der zentralen Studienplatzvergabe mangels\neines in allen Ländern übereinstimmenden Landesrechts führt.\n\n75\n\nSoweit es um die von der Beklagten zu vergebenden Hauptquoten (Abiturbeste\nund Wartezeit) geht, legen die Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes - insoweit\nden Staatsvertrag modifizierend - fest, dass jeweils ein Fünftel der (nach Abzug der\nVorabquoten verbleibenden) Studienplätze in diesen beiden Quoten vergeben\nwerden (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HRG). Damit ist von vorneherein gesetzlich\nvorbestimmt, dass die Beklagte in diesen beiden Quoten nur jeweils 20% der\nStudienplätze vergeben kann, wovon sie bei ihrer Entscheidung auch ausgegangen\nist. Der Klägerin zuzugeben ist allerdings, dass es für die Vorabquoten an einer\ngenauen gesetzlichen Regelung fehlt; vielmehr sieht § 32 Abs. 2 HRG (i.V.m. Art. 12\nStV) mit der Formulierung \"bis zu drei Zehntel der Studienplätze...\" lediglich einen\nHöchstrahmen vor, während die genaue Ausgestaltung dieses Rahmens der\nVergabeVO vorbehalten bleibt, die in ihrem § 6 die genaue Quotierung regelt. Aus\nder Formulierung \"sind vorzubehalten\" in § 32 Abs. 2 HRG ergibt sich die\ngrundsätzliche Verpflichtung zur Einrichtung der genannten Vorabquoten, auch wenn\nin jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob die Vorabquote dem Grunde und ihrer Höhe nach\nverfassungsgemäß ist.\n\n76\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik\nDeutschland, 4. Aufl., Seite 145.\n\n77\n\nAber selbst wenn man davon ausginge, dass die Vorabquoten wegen der\nUnwirksamkeit einer Landesverordnung komplett entfielen und die Studienplätze der\nVorabquoten vollständig den beiden Hauptquoten zugeschlagen würden, wäre die\nKlägerin weder in der Abiturbesten- noch in der Wartezeitquote zuzulassen, da sich\ndie Zahl der auf diese Quoten entfallenden Studienplätze nur jeweils um 20% der\nStudienplätze aus den Vorabquoten vergrößern kann. Mit ihren Auswahlkriterien und\nden sich daraus ergebenden Grenzrängen ist die Klägerin aber so weit von den\nAuswahlgrenzen entfernt, dass sie selbst bei einer solchen Vergrößerung des\nStudienplatzangebots nicht zum Zuge gekommen wäre. Selbst im Falle der\nUnwirksamkeit der hessischen VergabeVO-ZVS aus formalen Gründen wäre die\nAblehnungsentscheidung der Beklagten daher insoweit nicht zu beanstanden, zumal\nandere Besonderheiten des Landesrechts (z.B. Verfahrensvorschriften wie\nFristregelungen, Verfahrensausschlüsse etc.) hier keine Rolle spielen.\n\n78\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Mängel des Landesrechts von\nBaden-Württemberg geltend macht, beziehen sich diese Ausführungen in erster Linie\nauf die rechtlichen Grundlagen des AdH-Verfahrens. Etwaige einzelne Mängel\ninsoweit stellen jedoch die Durchführung des zentralen Vergabeverfahrens der\nBeklagten nicht von vorneherein in Frage und wären für die Ablehnung der Klägerin\ndurch die Beklagte nicht kausal. Hinzu kommt, dass sich die zuvor für Hessen\ndargestellte Problematik des Zitiergebots für Baden-Württemberg so nicht stellt, weil\ndie VergabeVO-ZVS-BW vom 23. April 2006 neben dem\nLandeshochschulzulassungsgesetz ausdrücklich auch Art. 16 Abs. 1 StV als\nErmächtigungsgrundlage nennt. Dass daneben die Vorschriften des\nHochschulrahmengesetzes nicht genannt sind, stellt nach Auffassung der Kammer\nkeinen Zitiermangel dar.\n\n79\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2006, a.a.O.\n\n80\n\nZwar hat der Staatsvertrag durch das Hochschulrahmengesetz Modifizierungen\nerfahren; davon unberührt geblieben ist aber die Verordnungsermächtigung in Art. 16\nAbs. 1 StV. Das Hochschulrahmengesetz selbst enthält keine\nRechtsverordnungsermächtigung. Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführungen\ndes VG H1. (a.a.O.) Bezug genommen. Aber selbst wenn auch die VergabeVO-\nZVS-BW aus formalen Gründen unwirksam sein sollte, stünde der Klägerin aus den\noben dargestellten Gründen kein Zulassungsanspruch zu.\n\n81\n\nSoweit der Klägervertreter das Zulassungsrecht nicht nur aus formellen Gründen,\nsondern auch materiell wegen Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG\ni.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip für nichtig hält,\nnimmt die Kammer auf die Ausführungen des VG H1. im Beschluss vom 12.\nFebruar 2007 und die eingangs zitierte obergerichtliche Rechtsprechung Bezug, die\nsich zutreffend mit den im Tatbestand genannten Argumenten der Klagebegründung\nausführlich auseinandersetzen. Gegen das zentrale Studienplatzvergabeverfahren\nauf der Grundlage des Siebten Gesetzes zur Änderung des\nHochschulrahmengesetzes und gegen das bundesrahmenrechtlich vorgezeichnete\nund landesrechtlich aufgegriffene Konzept des hochschulinternen Auswahlverfahrens\nbestehen danach ebenso wenig durchgreifende Bedenken wie an der Wirksamkeit\ndes Gesamtkonzepts der Studienplatzvergabe unter Beteiligung unterschiedlicher\nBehörden mit einem dementsprechend ausdifferenzierten Rechtsschutzsystem.\n\n82\n\nVgl. z.B. die bereits genannten Beschlüsse des OVG NRW vom 3. März 2006\nund 5. Januar 2007.\n\n83\n\nZwar bezieht sich die vorgenannte Rechtsprechung zum Teil auf die Verhältnisse\nzu früheren Semestern; die Zulassungssituation hat sich in verfassungsrechtlicher\nHinsicht zwischenzeitlich aber nicht relevant verschlechtert. Insbesondere was die\nKombination der Auswahlkriterien Qualifikation und Wartezeit anbelangt, sind die\nvom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen des verfassungsrechtlich\nZumutbaren auch heute nicht überschritten. Wegen der Entwicklung der\nZulassungssituation in der Zeit von Wintersemester 2005/06 bis Wintersemester\n2006/07 wird auf die ausführliche Darstellung des Bayerischen\nVerfassungsgerichtshofs vom 04. Mai 2007 (a.a.O.) Bezug genommen. Ausweislich\nder im vorliegenden Verfahren zum Wintersemester 2007/2008 geltenden\nAuswahlgrenzen hat sich hieran nichts geändert, was zu einer anderen Beurteilung\nführen könnte.\n\n84\n\nDer gestellte Hilfsantrag kann schon aus den vorgenannten Gründen keinen\nErfolg haben, weil die Ablehnung der Klägerin zu Recht erfolgt ist, so dass die\nRechtswidrigkeit der Ablehnung nicht festgestellt werden kann.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n86\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/6z-k-2679-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/6z-k-2679-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255563","retrieved":"2026-07-09 02:19:39.756460+00:00"}}