{"status":"available","doknr":"OLD255566","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0415.12K689.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"12 K 689/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 18. August 1950 geborene Kläger ist Beamter des Beklagten. \n\n3\n\nDer Beklagte ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über \nkommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. \n621) und gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes eine Körperschaft des \nöffentlichen Rechts. Seine Aufgabe ist nach seiner Satzung u.a., im Gebiet \nseiner Mitglieder den öffentlichen Personennahverkehr zu fördern und zu \nunterstützen und allgemeine verkehrspolitische Leitlinien für den öffentlichen \nPersonennahverkehr zu beschließen. \n\n4\n\nMitte des Jahres 1982 beschloss die Verbandsversammlung des \nBeklagten zur Erledigung seiner Aufgaben, einen Beamten hauptamtlich als \nGeschäftsführer einzustellen. Mit Wirkung vom 1. September 1982 wurde der \nKläger, der zuvor Stadtamtmann bei der Stadt F. gewesen war, zum \nBeklagten versetzt. Er erhielt die Amtsbezeichnung Verbandsamtmann. \n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach befördert und mit Wirkung \nvom 1. Oktober 1992 zum Leitenden Verbandsverwaltungsdirektor \n(Besoldungsgruppe A 16 BBesO) ernannt. \n\n6\n\nMit Wirkung vom 1. Oktober 1993 wurde dem Kläger ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 2, mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 3 und mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ein Amt der \nBesoldungsgruppe B 4 übertragen. Die Übertragungen erfolgten jeweils durch \nVerfügungen und nachträgliche Einweisung in eine entsprechende Planstelle. \nDer Kläger behielt die Amtsbezeichnung Leitender \nVerbandsverwaltungsdirektor.\n\n7\n\nAm 6. Dezember 2001 beschloss die Verbandsversammlung des \nBeklagten die Höhergruppierung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 6 \nund gleichzeitig die Umwandlung des bestehenden Beamtenverhältnisses auf \nLebenszeit in ein auf zwölf Jahre befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit. Dies \nwurde dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage mitgeteilt. Laut der dem \nKläger ausgehändigten Ernennungsurkunde vom 6. Dezember 2001 wurde \nder Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2002 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zwölf Jahren zum Leitenden \nVerbandsverwaltungsdirektor ernannt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 \nwurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 eingewiesen. \n\n8\n\nNachdem im Laufe des Jahres 2004 Personalmaßnahmen beim \nBeklagten in das Blickfeld der Aufsichtsbehörde, der Bezirksregierung E. \n, gelangt waren, stellte diese mit Schreiben vom 22. November 2004 an den \nBeklagten die Beförderungen oberhalb der Besoldungsgruppe B 2 sowie die \nErnennung zum Beamten auf Zeit in Frage. \n\n9\n\nAm 17. März 2005 hob die Verbandsversammlung des Beklagten auf \nentsprechende Beanstandung des Verbandsvorstehers die Beschlüsse der \nVerbandsversammlung zu den Beförderungen in die Besoldungsgruppen B 3, \nB 4 und B 6 sowie zur Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit auf. \n\n10\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2005 wurden dem Kläger die Beschlüsse der \nVerbandsversammlung vom 17. März 2005 mitgeteilt. Zur Begründung wurde \nausgeführt, bei den genannten Beförderungen handele es sich um Nicht-\nErnennungen. Gleiches gelte für die scheinbare Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Zeit, da diese in unmittelbarem kausalen und zeitlichen \nZusammenhang mit der scheinbaren Beförderung in die Besoldungsgruppe B \n6 vorgenommen worden sei. Der Kläger befinde sich somit weiter in einem \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit, das der Besoldungsgruppe B 2 angehöre. \n\n11\n\nWeiterhin wurde im Bescheid vom 10. Mai 2005 ein Antrag des Klägers, \ndem zwischenzeitlich antragsgemäß Sonderurlaub für die Zeit vom 1. \nSeptember 2003 bis 31. August 2009 bewilligt worden war, auf vorzeitige \nBeendigung dieses Sonderurlaubs abgelehnt. \n\n12\n\nGegen den Bescheid vom 10. Mai 2005 legte der Kläger mit Schreiben \nvom 25. Mai 2005 insgesamt Widerspruch ein. \n\n13\n\nDie Ablehnung der vorzeitigen Beendigung des bewilligten Sonderurlaubs \nist Gegenstand des Klageverfahrens 12 K 1823/05, in dem die Klage \nebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist. \n\n14\n\nDen Widerspruch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren \nstreitgegenständlichen Rückstufung in der Besoldung und der Änderung des \nBeamtenstatus wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar \n2007 zurück.\n\n15\n\nAm 14. März 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n16\n\nDer Kläger trägt vor, die Übertragung des Amtes der Besoldungsgruppe B \n6 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 stehe in unmittelbarem Zusammenhang \nmit der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein \nBeamtenverhältnis auf Zeit. Es handele sich deshalb um eine rechtmäßige \nErnennung, da die Ernennungsurkunde keinen Formfehler aufweise. Auch \nliege keine Nichtigkeit gemäß § 11 LBG oder eine Rücknehmbarkeit gemäß § \n12 LBG vor. \n\n17\n\nAuch die Höherstufungen nach B 3 und B 4 seien nicht zu beanstanden. \nHierbei handele es sich nicht um Ernennungen, sondern um nicht zu \nbeanstandende Beförderungen. Deshalb seien auch insoweit § 8 Abs. 3, § 11 \nund § 12 LBG nicht einschlägig. Auch die §§ 48 und 49 VwVfG seien nicht \nanwendbar. \n\n18\n\nAuf Grund der rechtmäßigen Beförderung in die Besoldungsgruppe B 6 \nkönne es dahinstehen, ob es sich bei den vorherigen Beförderungen in die \nBesoldungsgruppen B 3 und B 4 um Nicht-Ernennungen gehandelt habe. \n\n19\n\nMit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007 hat der Kläger für den Fall der \nFeststellung der Wirksamkeit der Rückstufung in der Besoldung hilfsweise \neinen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. \n\n20\n\nMit der Beförderung in die Besoldungsgruppe B 6 habe der Beklagte die \nvon ihm erbrachte Leistung honorieren sowie ein Missverhältnis in der \nBesoldung zu den nachgeordneten Mitarbeitern beenden wollen. Wäre die \nEingruppierung in die Besoldungsgruppe B 6 rechtswidrig und unwirksam, \nhätte der Beklagte grob fahrlässig gehandelt, da er nicht ansatzweise geprüft \nhabe, ob die Beförderung mit den besoldungsrechtlichen Vorschriften \nvereinbar gewesen sei. Er habe vor der Feststellung der Nicht-Ernennung \nsein Ermessen nicht so ausgeübt, dass die begangenen Fehler geheilt \nwürden.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt, \n\n22\n\nden Bescheid vom 10. Mai 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 15. Februar 2007 aufzuheben und \nfestzustellen, dass ihm zum 1. Oktober 1994 ein Amt der Besoldungsgruppe \nB 3, zum 1. Januar 1999 ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 und zum 1. \nJanuar 2002 ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen worden ist sowie, \ndass er zum 1. Januar 2002 zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist,\n\n23\n\nhilfsweise,\n\n24\n\nihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Januar 2002 in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe B 6 befördert worden wäre.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nEr trägt vor, soweit der Kläger über die Besoldungsgruppe B 2 hinaus \neingruppiert worden sei, lägen Nicht-Ernennungen vor. Ein Fall der Nicht-\nErnennung sei nicht nur gegeben, wenn die Ernennungsurkunde nicht der in § \n8 Abs. 2 LBG vorgeschriebenen Form entspreche, sondern auch dann, wenn \nein Ernennungsakt auf einen nicht möglichen bzw. nicht existenten Status \ngerichtet sei. \n\n28\n\nDas Amt eines nach der Besoldungsgruppe B 3 oder höher besoldeten \nLeitenden Verbandsverwaltungsdirektors sei im statusrechtlichen Sinne nicht \nexistent.\n\n29\n\nVorliegend seien die Landesbesoldungsordnungen anwendbar. Die \nGrundamtsbezeichnung des „Leitenden Direktors\" sei in der \nBesoldungsordnung B nur bis zur Besoldungsgruppe B 2 vorgesehen. \nDeshalb habe dem Kläger als Leitenden Verbandsverwaltungsdirektor kein \nAmt der Besoldungsgruppe B 3 oder höher übertragen werden können. Damit \nliege ein Fall der Nicht-Ernennung i. S. des § 8 Abs. 3 LBG vor. \n\n30\n\nHinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten \nSchadensersatzanspruchs trägt der Beklagte vor, eine schuldhafte \nPflichtverletzung liege nicht vor. Außerdem sei der Kläger durch die \nrechtswidrigen Beförderungen zu Unrecht begünstigt worden. Bei \nUnterlassung dieser rechtswidrigen Handlungen wäre der Kläger nicht über \ndie Besoldungsgruppe B 2 hinaus befördert worden.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakten einschließlich des Verfahrens 12 K 1823/05 und dem dazu \ngehörenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12 L 763/05 und die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe\n\n33\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie streitigen Beförderungen des Klägers in die Besoldungsgruppen der \nBesoldungsordnung B sind als Nicht-Ernennungen nicht wirksam (1.). \nWeiterhin ist der Kläger nicht wirksam zum Beamten auf Zeit ernannt worden \n(2.). Auch hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz im Hinblick auf die \nunwirksame Beförderung in die Besoldungsgruppe B 6 (3.).\n\n35\n\n1. Streitgegenstand ist hinsichtlich der Beförderungen allein die \nWirksamkeit der Beförderungen des Klägers in die Besoldungsgruppen B 3, B \n4 und B 6, so dass nur insoweit Feststellungen zu treffen sind. Diese \nBeförderungen entfalten keine Rechtswirkungen, weil es sich um Nicht-\nErnennungen handelt.\n\n36\n\nDie beamtenrechtlichen Vorschriften enthalten spezielle Regelungen über \ndie Rechtsbeständigkeit von Ernennungen eines Beamten. Die „Beseitigung\" \neiner Ernennung kann nur nach Maßgabe der abschließenden und \nerschöpfenden Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände erfolgen. Eine \nAnwendung der §§ 44, 48 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG) ist daher ausgeschlossen (vgl. § 1 Abs 1 \nVwVfG).\n\n37\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87- BVerwGE 81, 282, \njuris (Rdnr. 25); Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage Rdnr. \n2, \nFn. 11.\n\n38\n\nDie Feststellung der Nichtigkeit der Beförderungen oder deren \nRücknahme gemäß §§ 11 und § 12 des Landesbeamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (LBG) scheidet hier aus, weil die dort genannten \nTatbestandsvoraussetzungen eindeutig nicht vorliegen. \n\n39\n\nVon der Nichtigkeit gemäß § 11 LBG ist die sogenannte Nicht-Ernennung \nzu unterscheiden (§ 8 Abs. 3 Satz 1 LBG). Bei den im vorliegenden Fall \nstreitigen Beförderungen handelt es sich um derartige Nicht-Ernennungen. \nDem steht weder entgegen, dass dem Wortlaut nach die \nTatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 LBG im \nvorliegenden Fall nicht eingreift noch dass die streitigen Beförderungen auch \nkeine Ernennungen i.S. des § 8 Abs. 1 LBG sind. \n\n40\n\nEine Nicht-Ernennung liegt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG \nvor, wenn die Ernennungsurkunde nicht der in Abs. 2 vorgeschriebenen Form \nentspricht. In Rechtsprechung und Literatur ist aber anerkannt, dass eine \nNicht-Ernennung nicht nur bei Nichtbeachtung der in § 8 Abs. 2 LBG \nvorgeschriebenen förmlichen Voraussetzungen (Aushändigung und \nbestimmter Inhalt der Urkunde) vorliegen kann. So wird etwa neben dem \nMangel der fehlenden Einwilligung des zu Ernennenden bei Teilnahme an \ndem mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt der Ernennung eine Nicht-\nErnennung auch angenommen, wenn die Ernennung auf einen nicht \nmöglichen Status gerichtet ist, weil bei der Verleihung des Amtes dieses nicht \n(oder nicht mehr) besteht oder weil der Beamte in ein Beamtenverhältnis \nberufen wird bzw. ihm ein Amt übertragen wird, das das einschlägige \nBeamten- bzw. Besoldungsgesetz nicht kennt. \n\n41\n\nBVerwG, Urteile vom 9. Juni 1983 - 2 C 31/90 -, DVBl. 1983, \nS. 1108, juris (Rdnrn 20-23), und vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 -, a.a.O., \njuris (Rdnr. 30); Schütz/Maiwald, Kommentar zum Beamtenrecht, § 8 LBG, \nRdnrn. 126 und 128 sowie § 11 LBG, Rdnr. 2; Gesamtkommentar Öffentliches \nDienstrecht (GKÖD), § 11 BBG, Rdnrn. 3 ff, insbesondere Rdnr. 5; \nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 6 \nBBG, Rdnrn 7 und 24 b.\n\n42\n\nDiese Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG wird erhärtet durch folgende \nErwägung: Wenn nach dieser Vorschrift eine wirksame Ernennung (schon) \nnicht vorliegt, weil bei der Verleihung eines Amtes in der Urkunde die \nAmtsbezeichnung fehlt, so muss die gleiche Folge erst recht eintreten, wenn \ndas verliehene Amt überhaupt nicht existiert. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 1980 - 6 A 2770/78 -, (vorgehend zu \nBVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983, a.a.O.)\n\n44\n\nAllerdings sind im vorliegenden Fall die vom Beklagten nachträglich \nbeanstandeten Beförderungen des Klägers keine Ernennungen i. S. des § 8 \nAbs. 1 LBG. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 4 LBG genannte Verleihung eines anderen \nAmtes mit anderem Endgrundgehalt ist zwar eine Beförderung (vgl. § 25 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 LBG). Jedoch ist nicht jede Beförderung gleichzeitig eine \nErnennung i.S. von § 8 Abs. 1 LBG. Insbesondere ist die Übertragung eines \nanderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung - \nwie sie im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist - zwar eine \nBeförderung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG), aber keine Ernennung, da dieser \nFall in § 8 Abs. 1 LBG nicht genannt ist. Daher erforderten die hier in Rede \nstehenden Beförderungen des Klägers auch keine Aushändigung einer \nErnennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 LBG. \n\n45\n\nGleichwohl sind die für die - eigentlichen - Ernennungen anerkannten \nüber den Gesetzeswortlaut hinausreichenden Anwendungsfälle der Nicht-\nErnennung auch für die Beförderungen dieser Art entsprechend anwendbar. \n\n46\n\nEs spricht schon viel dafür, dass dies bereits aus § 14 a LBG abzuleiten \nist. Danach gelten die §§ 11 bis 14 LBG für die Übertragung eines anderen \nAmtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung \nentsprechend. Zwar ist in § 14 a LBG der Fall der Nicht-Ernennung i.S. des § \n8 Abs. 3 Satz 1 LBG nicht genannt. Dies kann aber nicht als gesetzlich \ngewollter Ausschluss der (entsprechenden) Anwendung der Norm interpretiert \nwerden. Denn weil es sich bei den von § 14 a LBG geregelten Fällen nicht um \nErnennungen i.S. des § 8 Abs. 1 LBG handelt und es deshalb keiner \nErnennungsurkunde bedarf, war es nur folgerichtig, in die Regelung des § 14 \na LBG den in § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG nach dessen Wortlaut allein genannten \nMangel der Form der Ernennungsurkunde nicht aufzunehmen. Ist aber der \nRegelungsgehalt des § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG - wie oben dargelegt - erweitert \nauszulegen, spricht viel dafür, dass dann auch die Vorschrift des § 14 a LBG \nso auszulegen ist, dass sie sich ebenfalls auf diese weiteren Anwendungsfälle \ndes § 8 Abs. 3 Satz 1 LBG erstreckt. Denn es wäre ein Wertungswiderspruch, \nwenn in § 14 a LBG zwar die gesetzlichen Regelungen über die Rücknahme \noder Nichtigkeit für die dort genannte Form der Beförderung für anwendbar \nerklärt würden, jedoch die Nicht-Ernennung, die gewissermaßen als eine \ngesteigerte Form der „Nichtigkeit\" anzusehen ist, von der in § 14 a LBG \nangeordneten entsprechenden Anwendung auf ernennungsähnliche \nVerwaltungsakte ausgenommen wäre. Andernfalls wäre ein nur \nernennungsähnlicher Verwaltungsakt stärker geschützt als eine eigentliche \nErnennung. \n\n47\n\nLetztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Feststellungen zur \nBestimmung der Reichweite des § 14 a LBG. Denn das \nBundesverwaltungsgericht hat - ohne in \ndiesem Zusammenhang an eine ausdrückliche gesetzliche Regelung \nanzuknüpfen - nicht nur die Regelungen über die Nichtigkeit und Rücknahme \nfür einen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt angewendet, sondern auch \ndie Regelung über die sogenannte Nicht-Ernennung. \n\n48\n\nBVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 25/87 -, a.a.O., juris (Rdnr. \n30).\n\n49\n\nZwar wurde in diesem Urteil im konkreten Fall die Nichternennung im \nErgebnis verneint. Dies beruhte aber allein darauf, dass das \nBundesverwaltungsgericht in jenem Fall zum Ergebnis gelangte, dass das der \ndortigen Klägerin verliehene Amt doch noch vorhanden war. Der Prüfung \ndieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass es \noffenbar davon ausgegangen ist, dass es auch bei einem \nernennungsähnlichen Verwaltungsakt eine „Nicht-Ernennung\" gibt, was bei \neinem Nichtvorhandensein des übertragenen Amtes zur Feststellung der \nNicht-Ernennung geführt hätte. \n\n50\n\nDavon ausgehend handelt es sich bei den Beförderungen des Klägers in \ndie Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 6 um Nicht-Ernennungen. \n\n51\n\nDas gilt zunächst für die mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 \nvorgenommene Beförderung in die Besoldungsgruppe B 3. \n\n52\n\nIn § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) ist \nbestimmt, dass die Ämter der Beamten in den Bundesbesoldungsordnungen \noder in den Landesbesoldungsordnungen geregelt werden und dass in \nLandesbesoldungsordnungen nur Ämter aufgenommen werden dürfen, soweit \ndies im BBesG ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den \nÄmtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der \nzugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. In der \nBundesbesoldungsordnung B (Anlage I zu § 20 Abs. 2 BBesG) ist die \nFunktion des Klägers nicht erfasst. Auch eine auf den Kläger anwendbare \nbundesrechtliche Sondervorschrift (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BBesG) ist nicht \nersichtlich. \n\n53\n\nEbenso wenig kommt die Zuordnung der Funktion des Klägers zur \nBesoldungsgruppe B 3 nach Landesrecht in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 des \nLandesbesoldungsgesetzes (LBesG) regelt dieses Gesetz die Besoldung der \nBeamten u. a. der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit nicht \nbundesrechtliche Vorschriften gelten. Nach § 2 des LBesG richten sich die \nZuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den \nBesoldungsgruppen A und B und die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern \nnach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die \nLandesbesoldungsordnung B (LBesO B) enthält jedoch keine Ausweisung \nüber die Besoldung des Geschäftsführers des Beklagten insbesondere auch \nnicht für eine Besoldung in der Besoldungsgruppe B 3. \n\n54\n\nDie Funktion des Leitenden Direktors ist in der LBesO B für die \nBesoldungsgruppe B 3 näher beschrieben als Leiter eines besonders großen \nund bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 600 000 \nEinwohnern sowie der Landeshauptstadt E. . Eine solche Funktion hat \nder Kläger zu keinem Zeitpunkt ausgeübt.\n\n55\n\nEine entsprechende Anwendung dieser in der LBesO B enthaltenen \nAusweisung eines B 3-Amtes für einen dort näher bezeichneten „Leitenden \nDirektor\" auf das vom Kläger ausgeübte Amt beim Beklagten scheidet schon \ndeshalb aus, weil in der „Verweisungsnorm\" des § 8 Abs. 1 und 2 GKG für \nden Zweckverband nur die Vorschriften der Gemeindeordnung und ggf. in den \ndort genannten Fällen der Kreisordnung sinngemäß für anwendbar erklärt \nwerden. Eine sinngemäße Anwendung der LBesO B ist dort nicht geregelt, \nwas im Übrigen auch nicht der Struktur des Besoldungsrechts entspräche. \nDas Besoldungsrecht lässt bei der vorgegebenen Gesetzesstrenge des § 2 \nAbs. 1 BBesG keine Ausweitung der Ämter im Wege einer Analogie zu. \nInsbesondere besteht insoweit auch kein Ermessen oder Raum für die Suche \nnach Alternativlösungen, wie in einem vom Kläger in Bezug genommenen \nAufsatz zum vorliegenden Sachverhalt (Leutze, DÖD 2007, S. 200, 202) \nausgeführt wird.\n\n56\n\nDeshalb braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob dann, \nwenn die Besoldungsgruppe B 3 in der LBesO B auch ein Amt bei einem \nZweckverband i.S. des GKG dem Grunde nach erfassen könnte, die Funktion \ndes Klägers als Geschäftsführer des Zweckverbandes überhaupt einem Leiter \neines besonders großen und besonders bedeutenden Amtes der Verwaltung \neiner Stadt mit mehr als 600000 Einwohnern oder der Stadt E. \ngleichgestellt werden könnte. \n\n57\n\nAuch die Hinweise des Klägers auf seine gute Amtsausführung können - \nbei Unterstellung der Richtigkeit - zu keiner anderen Beurteilung führen. Die \nBelohnung einer Tätigkeit als Beamter durch Schaffung von im Gesetz nicht \nvorgesehenen Ämtern ist dem Besoldungsrecht fremd. \n\n58\n\nAuch aus dem Vortrag des Klägers, die Beförderungen hätten bezweckt, \nden besoldungsmäßigen Abstand zwischen ihm und nachgeordneten \nMitarbeitern zu wahren, kann kein Anspruch auf Ausweisung eines \nstatusrechtlichen Amtes erwachsen, das die Besoldungsgesetze nicht \nvorsehen. Davon abgesehen ist nicht auszuschließen, dass das \nGehaltsniveau (auch) der untergeordneten Mitarbeiter überhöht ist, wofür \ndurchaus Anhaltspunkte bestehen. In diesem Fall würden durch eine \nBeförderung zum Zwecke der „Abstandswahrung\" etwaige bedenkliche \nBesoldungsstrukturen nur weiter verfestigt. \n\n59\n\nHinsichtlich der Beförderung in die Besoldungsgruppe B 4 mit Wirkung \nzum \n1. Januar 1999 gelten die vorstehenden Ausführungen zur Beförderung in die \nBesoldungsgruppe B 3 entsprechend. Zu ergänzen ist insoweit lediglich, dass \ndie Beförderung eines Beamten mit der Grundamtsbezeichnung eines \n„Leitenden Direktors\" in die Besoldungsgruppe B 4 in der LBesO B generell \nnicht vorgesehen ist. Auch insoweit liegt deshalb eine Nicht-Ernennung vor. \n\n60\n\nDas Gleiche gilt für die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 vorgenommene \nBeförderung in die Besoldungsgruppe B 6. \n\n61\n\nAnzumerken ist nur, dass bei dieser Beförderung - zusätzlich - auch eine \nNichtigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 25 Abs. 4 und 5 LBG wegen des \nÜberspringens der Besoldungsgruppe B 5 ohne Zustimmung des \nLandespersonalausschusses in Betracht kommt. Dies hängt nach den \ngenannten Normen davon ab, ob dieses Amt regelmäßig zu durchlaufen ist. \nOb ein Amt der Besoldungsgruppe B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt \ndie oberste Aufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 der \nLaufbahnverordnung - LVO -). Ob von einem regelmäßigen Durchlaufen eines \nAmtes der Besoldungsgruppe B 5 auszugehen ist, hängt vom Verständnis \ndes § 10 Abs. 3 LVO sowie davon ab, ob diesbezüglich eine Entscheidung \ndes Innenministeriums als oberste Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 2 GKG) \nvorliegt. Dem braucht indessen nicht weiter nachgegangen werden, da aus \nden dargelegten Gründen sogar eine Nicht-Ernennung vorliegt. \n\n62\n\n2. Das Klagebegehren hinsichtlich der vom Kläger beantragten \nFeststellung, dass er zum 1. Januar 2002 zum Beamten auf Zeit ernannt \nworden ist, ist zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse. Das \nRechtsschutzinteresse ist nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kläger \nunabhängig von der Frage der Wirksamkeit dieser Ernennung ohnehin \nLebenszeitbeamter geblieben ist. Zwar ist dem § 98 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG), wonach durch Gesetz bestimmt \nwerden kann, dass ein Beamter auf Zeit mit seiner Ernennung aus einem \nanderen Beamtenverhältnis entlassen ist, zu entnehmen, dass das andere \nBeamtenverhältnis ohne eine solche gesetzliche Bestimmung - dem Grunde \nnach - weiterbesteht. \n\n63\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 \n- 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251, juris (Rdnr. 42).\n\n64\n\nIn § 32 Abs. 2 LBG ist jedoch geregelt, dass ein Beamter u.a. mit der \nErnennung zum Beamten auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis zu \ndemselben Dienstherrn entlassen ist, sofern gesetzlich nichts anderes \nbestimmt ist. Aufgrund dieser Vorschrift würde kein \nLebenszeitbeamtenverhältnis des Klägers mehr bestehen, wenn die \nErnennung zum Beamten auf Zeit wirksam wäre. \n\n65\n\nDie Klage ist hinsichtlich dieses Klagebegehrens jedoch unbegründet. \n\n66\n\nDie Unwirksamkeit der Beförderung in die Besoldungsgruppe B 6 erfasst \nauch die Ernennung zum Beamten auf Zeit. \n\n67\n\nDiese beiden Maßnahmen waren eng miteinander verknüpft, so dass sie \nauch das rechtliche Schicksal teilen. So heißt es in der Beschlussvorlage für \ndie Verbandsversammlung des Beklagten vom 28. November 2001, es werde \nvorgeschlagen, die Stelle des Geschäftsführers nach der Besoldungsgruppe \nB 6 anzuheben. Dies solle allerdings mit der Maßgabe verbunden werden, die \nPlanstelle in eine Beamtenstelle auf Zeit umzuwandeln. Dazu fügt sich, dass \nim Bescheid vom 10. Mai 2005 sowie im Widerspruchsbescheid vom 15. \nFebruar 2007 ausgeführt wird, das Vorliegen einer Nicht-Ernennung gelte \nauch für die scheinbare Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit, da diese \nin unmittelbarem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der \nscheinbaren Beförderung in die Besoldungsgruppe B 6 vorgenommen worden \nsei. \n\n68\n\nEs kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass auch der Kläger von \ndieser engen Verbindung der beiden Statusänderungen zumindest wusste, \nwenn es nicht sogar - was wahrscheinlicher ist - einer „Vereinbarung\" \nzwischen dem Kläger und dem Beklagten entsprach. Eine andere \nBetrachtung wäre lebensfremd, zumal die Ernennung zum Beamten auf Zeit \nohne die Einwilligung des Klägers ohnehin nicht hätte erfolgen können. \nAußerdem wurde in der Mitteilung des Beklagten an den Kläger vom 6. \nDezember 2001 über den Beschluss der Verbandsversammlung vom \ngleichen Tage von der Gleichzeitigkeit beider Maßnahmen gesprochen. Im \nÜbrigen bestätigt auch der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung, dass \ner von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Beförderung in die \nBesoldungsgruppe B 6 und der Ernennung zum Beamten auf Zeit \nausgegangen ist. \n\n69\n\nAngesichts dieser objektiv bestehenden und von den Beteiligten \nübereinstimmend vorausgesetzten Verknüpfung beider Maßnahmen kann die \nFrage der Wirksamkeit der Ernennung zum Beamten auf Zeit nicht anders \nbeantwortet werden als die der Wirksamkeit der Beförderung in die \nBesoldungsgruppe B 6. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit \nwird auf Grund der engen Verbundenheit der beiden Maßnahmen, die eine \nEinheit bilden sollten und bildeten, „infiziert\", so dass auch insoweit keine \nwirksame Ernennung vorliegt. \n\n70\n\nBei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob auch noch aus \nweiteren Gründen eine Unwirksamkeit der Ernennung des Klägers zum \nBeamten auf Zeit besteht. Angemerkt sei an dieser Stelle lediglich, dass auch \ninsoweit zusätzliche rechtliche Bedenken bestehen. So war laut der \nBeschlussvorlage vom 28. November 2001 für die Verbandsversammlung am \n6. Dezember 2001 die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LBG i.V.m. § 1 Abs. 1 der \nVerordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von \nBeamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom \n21. Oktober 1984 (GV NRW S. 698) für die Ernennung zum Beamten auf Zeit \nerforderliche Änderung der Zweckverbandssatzung nicht vorgenommen \nworden. Demnach kann auch die Genehmigung der zuständigen \nAufsichtsbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung) nicht \nvorgelegen haben. Weiterhin ist dem gesamten Verwaltungsvorgang auch \nnicht ansatzweise zu entnehmen, aus welchem Grund diese Statusänderung \nvorgenommen worden ist. Der Aufgabenkreis des Klägers hatte sich durch die \nErnennung zum Beamten auf Zeit nicht verändert.\n\n71\n\n3. Der hilfsweise gestellte Antrag ist ebenfalls erfolglos. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und \nversorgungsrechtliche so gestellt zu werden, als wäre er zum 1. Januar 2002 \nin eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 6 befördert worden. \n\n72\n\nEin Beamter kann - gestützt auf das Beamtenverhältnis - von seinem \nDienstherrn Ersatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für \nden Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, deren sich \nder Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, \neben diese Pflicht verletzt hat, der entstandene Schaden durch die \nPflichtverletzung adäquat kausal verursacht und die Pflichtverletzung \nschuldhaft erfolgt ist. \n\n73\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn die \nfehlerhafte Rechtsanwendung durch den Beklagten im Zusammenhang mit \nder vermeintlichen Beförderung des Klägers in die Besoldungsgruppe B 6 als \nschuldhafte Fürsorgepflichtverletzung angesehen werden könnte, fehlt es an \neinem eingetretenen Schaden, der sich nach dem Schadensbegriff des § 249 \nBGB bestimmt. Die Leistung von Schadensersatz kommt demnach bei \nVorliegen der weiteren Voraussetzungen nur in Betracht, wenn eine \nrechtswidrige Handlung zu einem Vermögensnachteil geführt hat, der bei \nrechtmäßiger Handlung vermieden worden wäre. \n\n74\n\nEine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. \nHätte der Beklagte die Ernennung unterlassen, würde sich der Kläger \nebenfalls nicht in einem Amt der Besoldungsgruppe B 6 befinden. Insoweit ist \ndie Situation gänzlich anders als in den Fällen, in denen eine Ernennung etwa \nwegen eines Formfehlers in der Ernennungsurkunde nicht wirksam geworden \nist, die gewollte Ernennung aber rechtlich durchaus möglich war. Für die vom \nKläger angemahnte Ermessensausübung zur Heilung des begangenen \nFehlers ist kein Raum. \n\n75\n\nSoweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung in \ndiesem Zusammenhang vorgetragen hat, der Kläger hätte gegebenenfalls als \nNicht-Beamter mehr Entgelt erhalten können, was auch die Höhe des \nGehaltes seines Nachfolgers zeige, kann dies zu keiner anderen Beurteilung \nführen. Wenn der Kläger sich für eine Beamtenlaufbahn entschließt, muss er \nsich in dem Rahmen bewegen, den das Beamtenverhältnis zulässt. Er kann \nnicht einerseits die Vorteile und Sicherheiten des Beamtenverhältnisses in \nAnspruch nehmen und andererseits die gegebenenfalls besseren \nVerdienstmöglichkeiten beanspruchen - auch nicht im Wege des \nSchadensersatzes -, die er möglicherweise als Nicht-Beamter gehabt hätte. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/12-k-689-07","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":18},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/12-k-689-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255566","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.027814+00:00"}}