{"status":"available","doknr":"OLD255565","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0415.12K1823.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"12 K 1823/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer am B. geborene Kläger ist Beamter des Beklagten. \n\n3\n\nDer Beklagte ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale\nGemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV NRW S. 621) und gemäß § 5\nAbs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine\nAufgabe ist nach seiner Satzung u.a., im Gebiet seiner Mitglieder den öffentlichen\nPersonennahverkehr zu fördern und zu unterstützen und allgemeine\nverkehrspolitische Leitlinien für den öffentlichen Personennahverkehr zu\nbeschließen. \n\n4\n\nMit Wirkung vom 1. September 1982 wurde der Kläger von der Stadt F. zum\nBeklagten versetzt und nahm seitdem die Funktion des Geschäftsführers des\nBeklagten wahr. \n\n5\n\nIn der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach befördert. Die letzte Beförderung in\nein Amt der Besoldungsgruppe B 6 erfolgte zum 1. Januar 2002. \n\n6\n\nMit Antrag vom 14. April 2003 beantragte der Kläger, ihn für die Zeit vom 1.\nSeptember 2003 bis 31. August 2009 gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung\nNRW (SUrlV) zu beurlauben. Zur Begründung gab er an, es bestünden\nunterschiedliche Auffassungen bei zentralen Themen und unüberbrückbare\nDifferenzen zwischen ihm und maßgeblichen Vertretern der Politik, kommunaler\nVerkehrsunternehmen und dem Geschäftsführer der W. -GmbH. \n\n7\n\nMit Verfügung des Beklagten vom 6. Juni 2003 wurde der Kläger antragsgemäß\nfür die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. August 2009 gemäß § 12 Abs. 1 SurlV\nbeurlaubt.\n\n8\n\nDiese Beurlaubungsverfügung enthält ohne nähere Erläuterung folgenden Satz:\n\n9\n\n\"Bei einer länger als 6 Monate andauernden ununterbrochenen Krankheit wird\ndie Beurlaubung zurückgenommen.\"\n\n10\n\nDer Kläger nahm mit Beginn der Beurlaubung eine Tätigkeit bei der D. S.\nGmbH (im Folgenden: D. GmbH) auf.\n\n11\n\nNachdem im Jahre 2004 Personalmaßnahmen des Beklagten in das Blickfeld der\nAufsichtsbehörde, der Bezirksregierung E. , gelangt waren und diese im Mai\n2004 nach dem Grund für die Beurlaubung gefragt hatte, verwies der\nVerbandsvorsteher des Beklagten auf die Antragsbegründung des Klägers. In einem\nSchreiben vom 12. Juli 2004 an den Verbandsvorsteher des Beklagten nahm der\nKläger auch zu den Motiven seiner Beurlaubung Stellung und betonte erneut die\nbestehenden Differenzen zu den genannten Stellen. U.a. erhob er den Vorwurf des\nMobbings. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 7. April 2005 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er mit\nder D. GmbH vereinbart habe, das dortige Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005 zu\nbeenden. Damit sei die Beurlaubung zum selben Zeitpunkt aufzuheben. Er bitte,\nseine dienstliche Verwendung ab 1. Juli 2005 mitzuteilen. \n\n13\n\nIn der später auf gerichtliche Aufforderung vorgelegten Vereinbarung zwischen\ndem Kläger und der D. GmbH vom 8. März 2005 heißt es in § 1, das bestehende\nArbeitsverhältnis werde zum 30. Juni 2005 beendet. Dies erfolge auf Wunsch von\nD. zur Vermeidung einer anderenfalls aus der Sicht von D. erforderlichen\narbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zum 30. Juni 2005. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte der Beklagte die vorzeitige Beendigung\ndes bewilligten Sonderurlaubs ab. \n\n15\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, einziger Grund für eine Rücknahme der\nBeurlaubung sei eine länger als sechs Monate andauernde ununterbrochene\nKrankheit. Dieser Grund liege nicht vor. Die Beendigung des\nAnstellungsverhältnisses mit der D. GmbH stelle keinen Grund für die\nBeendigung des gewährten Sonderurlaubs dar. \n\n16\n\nWeiterhin wurde im Bescheid vom 10. Mai 2005 ausgeführt, mehrere der\nvorgenommenen Beförderungen seien Nicht-Ernennungen. Gleiches gelte für die mit\nWirkung vom 1. Januar 2002 erfolgte Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.\nDer Kläger befinde sich somit weiter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das\nder Besoldungsgruppe B 2 angehöre.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 2005 legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung\nder Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. vom 10. Mai 2005 vor. Darin heißt es, der\nKläger sei auf Grund eines Tinnitus-Leidens seit dem 26. November 2004\nununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit werde aller\nVoraussicht nach am 1. Juni 2005 wiederhergestellt sein. Unter Bezugnahme auf\ndiese ärztliche Bescheinigung begehrte der Kläger erneut, die Beurlaubung\nzurückzunehmen und nunmehr seine Rückkehr in den aktiven Beamtendienst\n(bereits) zum 1. Juni 2005 vorzubereiten. \n\n18\n\nMit Schreiben vom 25. Mai 2005 legte der Kläger insgesamt Widerspruch gegen\nden Bescheid vom 10. Mai 2005 ein. Er führte aus, die Auffassung, dass das Ende\ndes privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses kein Grund für einen Widerruf der\nBeurlaubung darstelle, werde nicht geteilt. Jedenfalls bestehe wegen der Erkrankung\nein zwingender Grund für den Widerruf der Beurlaubung. \n\n19\n\nDie Rückstufung in der Besoldung und die Änderung des Beamtenstatus ist nach\nZurückweisung des Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Februar\n2007 und Klageerhebung am 14. März 2007 Gegenstand des Klageverfahrens\n12 K 689/07, in dem die Klage ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen\nworden ist. \n\n20\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2005 wurde der Widerruf der Beurlaubung abgelehnt.\nVornehmlich wurden Zweifel am Vorliegen und Ausmaß der Erkrankung und der\nununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit geäußert. \n\n21\n\nDer um Beurteilung gebetene Amtsarzt der Stadt F. , Dr. P. , führte in\nseiner Stellungnahme vom 1. B. 2005 aus, der Kläger leide unter einer\npsychischen Erkrankung. Der in den im Nachhinein ausgestellten Attesten genannte\nBeginn der Arbeitsunfähigkeit erscheine schlüssig. Die psychische Erkrankung\nschließe nicht aus, dass der Kläger tageweise in der Lage gewesen sei, seinen\nDienst zu verrichten. Die psychische Verfassung könne so detailgenau nicht\nrekonstruiert werden. Ob von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit gesprochen\nwerden könne, solle im anstehenden Gerichtsverfahren geklärt werden. \n\n22\n\nAm 9. Juni 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. \n\n23\n\nDer Kläger trägt vor, der Anspruch auf Widerruf des gewährten Sonderurlaubs\nergebe sich aus der \"zwischen ihm und dem Beklagten bestehenden schriftlichen\nVereinbarung\" vom 6. Juni 2003. Hierbei handele es sich um eine Zusicherung i. S.\nvon § 38 VwVfG. Diese Zusicherung sei inhaltlich eindeutig und bestimmt und\nbedürfe deshalb nicht der Auslegung. Diese Zusicherung erstrecke sich auf jedwede\nErkrankung. Denn es könne denklogisch nicht zwischen \"krank\" und \"wesentlich\nkrank\" unterschieden werden. Selbst wenn aber die Klausel entgegen der eigenen\nAuffassung nur eine schwerwiegende Erkrankung erfasse, stehe ihm der Anspruch\nauf den Widerruf der Beurlaubung zu. Denn er sei schwerwiegend erkrankt. Er leide\nseit 25 Jahren an Tinnitus. Dieses Leiden steige unter psychischem Druck, Stress\nusw. stark an. Der Kläger trägt hierzu unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen\nund Befundberichten vor, er sei vom 26. November 2004 bis 16. Januar 2006\narbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen habe der Amtsarzt Dr. P. eine psychische\nErkrankung bestätigt und dem Grunde nach auch für den zurückliegenden Zeitraum.\nWenn Dr. P. allerdings hinsichtlich der Frage der durchgehenden\nArbeitsunfähigkeit auf die gerichtliche Klärung verweise, sei dies unverständlich. Der\nDienstunfähigkeit stehe auch nicht entgegen, dass er die vom Beklagten genannten\nberuflichen Termine wahrgenommen habe. Die Arbeitsunfähigkeit habe er auch bei\nder D. GmbH angezeigt. \n\n24\n\nJedenfalls stehe ihm seit spätestens dem 15. November 2005 der Anspruch auf\nWiderruf des Sonderurlaubs zu. Denn jedenfalls zu diesem Zeitpunkt liege im\nHinblick auf die am 13. Mai 2005 per Fax übermittelte Krankheitsanzeige ein über\nsechs Monate andauernder Krankheitszeitraum vor. \n\n25\n\nIn diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, er stütze dieses hilfsweise\nBegehren auch darauf, dass er mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 erneut einen\nAntrag gestellt habe, die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 spätestens mit\nWirkung vom 15. November 2005 zurückzunehmen. Die vom Beklagten nach\nAblehnung dieses Begehrens durch den Bescheid vom 10. Januar 2006 im\nWiderspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 vertretene Auffassung, der\nWiderspruch sei unzulässig, weil es sich bei dem Bescheid vom 10. Januar 2006 um\neine wiederholende Verfügung, sei unzutreffend. \n\n26\n\nDer Kläger trägt weiter vor, der Anspruch auf Widerruf des Urlaubs ergebe sich\nnicht nur aus der Zusicherung, sondern auch aus der Beendigung des\nArbeitsverhältnisses mit der D. GmbH. Denn der Sonderlaub sei seinerzeit nur\naus dem Grund gewährt worden, dass er ein zeitlich begrenztes\nAnstellungsverhältnis bei der D. GmbH habe eingehen können. Die Parteien\nseien sich darüber einig gewesen, ihm, dem Kläger, ein Auffangnetz zu bieten. Auch\ndie D. GmbH habe darauf bestanden, dass er bei einer langwierigen Erkrankung\nnicht schutzlos bleibe, sondern in das Dienstverhältnis zurückfalle. \n\n27\n\nWeiterhin ergebe sich der Anspruch auf Widerruf der Beurlaubung nicht nur aus\nder Zusicherung, sondern auch bei Anwendung des § 49 Abs. 1 VwVfG aus einer\nErmessensreduzierung auf Null. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt, \n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Mai 2005 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 zu verpflichten, die mit Bescheid\nvom 6. Juni 2003 verfügte Beurlaubung gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung\nNRW mit Wirkung zum 1. Juli, hilfsweise zum 15. November 2005 zu widerrufen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n32\n\nEr vertritt die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitigen\nWiderruf oder Zurücknahme des gewährten Sonderurlaubs.Die vom Kläger\nangeführte längere Erkrankung stelle keinen Widerrufsgrund dar. Die in den\nBescheid vom 6. Juni 2003 aufgenommene Krankheitsklausel sei nach ihrem\nWortlaut zu unbestimmt und auslegungsbedürftig und keine Zusicherung i.S. von §\n38 VwVfG. Es bestünden nach den gesamten Umständen bereits erhebliche Zweifel\nam Vorliegen einer ununterbrochenen Krankheit. U.a. bestünden schon Zweifel an\nder inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste. Außerdem könne auch\nkeine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2004 vorgelegen\nhaben, weil der Kläger mehrere dienstliche Termine wahrgenommen habe. \n\n33\n\nIm Rahmen des somit anwendbaren § 49 Abs. 1 VwVfG sei das Ermessen nicht\nauf Null reduziert. Angesichts der personalwirtschaftlichen Situation und der vom\nKläger seinerzeit angeführten Begründung für den Antrag auf Gewährung des\nSonderurlaubs sei die Ablehnung des Antrags auf vorzeitige Beendigung keinesfalls\nermessensfehlerhaft. \n\n34\n\nDer Kläger habe auch keinen Anspruch auf Widerruf der Beurlaubung auf Grund\nder Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der D. GmbH. Dieses\nArbeitsverhältnis sei weder Geschäftsgrundlage noch Bedingung der Beurlaubung\ngewesen. \n\n35\n\nGleichzeitig mit der Erhebung der vorliegenden Klage hat der Kläger einen\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dieser Antrag ist mit\nBeschluss vom 2. September 2005 abgelehnt worden. (AZ: 12 L 763/05) Die\nhiergegen erhobene Beschwerde ist vom OVG NRW mit Beschluss vom 18. Oktober\n2006 zurückgewiesen worden. (AZ: 1 B 1886/05). \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten einschließlich des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 12\nL 763/05 und des Verfahrens 12 K 689/07 und die Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen. \n\n37\n\nEntscheidungsgründe\n\n38\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist aber zulässig. \n\n39\n\nDabei kann offen bleiben, ob das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2005,\nwelches im Übrigen nicht vom Verbandsvorsteher des Beklagten, sondern vom\ndamaligen Geschäftsführer unterzeichnet worden ist, nach seinem Inhalt und Form\nher überhaupt als Widerspruchsbescheid i.S. des § 73 VwGO anzusehen ist. Selbst\nwenn kein Widerspruchsbescheid vorläge, ist die Klage jedenfalls als \n\n40\n\nUntätigkeitsklage in der Zwischenzeit gemäß § 75 VwGO zulässig geworden.\n\n41\n\nDie Klage ist aber unbegründet. \n\n42\n\nSoweit der Kläger ursprünglich den Widerruf des Sonderurlaubs zum 1. Juni\n2005 begehrt hatte, hat er mit dem Antrag in der mündlichen Verhandlung\nklargestellt, dass er den Widerruf des Sonderurlaubs erst ab 1. Juli 2005 begehrt,\nd.h. erst ab der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der D. GmbH zum 30.\nJuni 2005. \n\n43\n\nHierauf hat er aber keinen Anspruch.\n\n44\n\nDer in § 15 Abs. 1 SUrlV geregelte Fall eines Widerrufs des Sonderurlaubs ist\nvorliegend nicht einschlägig. Für einen Widerruf aus sonstigen Gründen gelten die\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n- VwVfG - (§ 15 Abs. 2 SUrlV). \n\n45\n\nDer Kläger hat nach den somit maßgeblichen Vorschriften des VwVfG keinen\nAnspruch auf vorzeitige Beendigung des gewährten Sonderurlaubs, und zwar weder\nab 1. Juli noch ab 15. November 2005 oder zu einem sonstigen Zeitpunkt. Der\ngeltend gemachte Anspruch besteht nicht auf Grund einer Zusicherung (I.). Denn\neine wirksame Zusicherung liegt bereits wegen Unbestimmtheit der in der\n\"Krankheitsklausel\" enthaltenen Bedingung nicht vor (1.) Außerdem kann auch das\nVorliegen der vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Umstände, die das Eingreifen\nder Bedingung auslösen sollen, nicht festgestellt werden (2.). Der geltend gemachte\nAnspruch besteht auch nicht auf Grund einer im Rahmen der allgemeinen\nRücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften des VwVfG zu treffenden\nErmessensentscheidung (II.). \n\n46\n\nI. Der Kläger macht im vorliegenden Klageverfahren - insoweit mit anderem\nSchwerpunkt als im zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - in erster Linie\ngeltend, es liege mit der \"Krankheitsklausel\" in der Beurlaubungsverfügung vom 6.\nJuni 2003 eine Zusicherung i.S. von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor, aus der sich sein\nAnspruch auf vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ergebe. Dem kann nicht\ngefolgt werden. \n\n47\n\nNach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist eine Zusicherung eine von der zuständigen\nBehörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder\nzu unterlassen. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. \n\n48\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers besteht durchaus Bedarf für eine\nAuslegung, wie die \"Krankheitsklausel\" zu verstehen ist. Von der\nAuslegungsbedürftigkeit dieser Klausel ist der Kläger im Übrigen in seinem Vortrag\nim zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ausdrücklich selbst\nausgegangen. \n\n49\n\nSo wäre ohne eine Auslegung nach dem bloßen Wortlaut der Klausel (\"wird\nzurückgenommen\") bereits nicht erkennbar, ob eine den Verwaltungsakt\n(Urlaubsgewährung) einschränkende Nebenbestimmung und damit belastende\nBedingung vorliegt oder ob eine Begünstigung beabsichtigt war, ohne die von\nvornherein eine Zusicherung ausscheiden würde. \n\n50\n\nHier ist zwar bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände davon\nauszugehen, dass die \"Krankheitsklausel\" im Interesse des Klägers abgegeben\nworden ist und nicht etwa im Interesse des Beklagten. Vor allem wird die\n\"Zurücknahme\" der Beurlaubung eines länger erkrankten Beamten kaum im\nInteresse des Dienstherrn liegen können. Dies wird im Übrigen auch vom Beklagten\nso gesehen. \n\n51\n\nDer Annahme einer Zusicherung würde auch nicht entgegenstehen, dass sie hier\nunter einer Bedingung (Erkrankung) stehen würde. Denn eine Zusicherung kann\nBedingungen und andere Nebenbestimmungen enthalten. Dies ergibt sich schon aus\nihrem zumindest verwaltungsaktähnlichen Charakter. \n\n52\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 11/03 -, juris (Rdnr.9).\n\n53\n\n1. Indessen liegt keine wirksame Zusicherung vor, weil die \"Krankheitsklausel\" zu\nunbestimmt ist. Zwar ist hier nicht der zu erlassende Verwaltungsakt (Beendigung\ndes Sonderurlaubs) zu unbestimmt. Für die Annahme einer wirksamen Zusicherung\nist jedoch auch die Bestimmtheit von Bedingungen oder Nebenbestimmungen\nunabdingbar. \n\n54\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2004 - 9 B 11/03 -, a.a.O.\n\n55\n\nHinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes oder auch einer zumindest\nverwaltungsaktähnlichen Zusicherung i.S. von § 37 Abs. 1 VwVfG bedeutet, dass die\nRegelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so\nvollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Betroffenen ihr\nVerhalten danach richten können. Es muss, ohne dass es dazu erst besonderer\nÜberlegungen, Rückfragen usw. bedürfte, erkennbar sein, auf welchen Sachverhalt\nsich der Verwaltungsakt bezieht, von wem etwas, was und wann verlangt wird bzw.\nwem etwas, was und wann gewährt oder versagt wird. Insbesondere muss die\ngetroffene Regelung hinsichtlich des Regelungsinhalts hinreichend klar, verständlich\nund widerspruchsfrei sein. \n\n56\n\nVgl. z.B. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 10. Auflage, § 37, Rdnrn. 5 ff. \n\n57\n\nEine solche Bestimmtheit ist hier nicht gegeben. \n\n58\n\nZunächst kann der Regelungsgehalt der \"Krankheitsklausel\" keinesfalls so\nverstanden werden, dass jedwede sechsmonatige ununterbrochene Erkrankung\nausreichen soll. Erfasst wäre dann jede - auch noch so harmlose - Krankheit, auch\nwenn sie die Dienstfähigkeit überhaupt nicht (wesentlich) beeinträchtigen sollte. Es\nwürde keinen Sinn ergeben, wenn in einem solchen Fall selbst bei\nentgegenstehenden Interessen sowohl des Klägers als auch des Beklagten eine\nVerpflichtung des Beklagten zum Widerruf des Sonderurlaubs bestünde. \n\n59\n\nAußerdem hinge das Eingreifen der Krankheitsklausel letztlich von der\nsubjektiven Einschätzung des Klägers ab bzw. wäre beliebig von ihm steuerbar, was\nnicht mit dem Grundsatz vereinbar ist, dass auf den objektiven Erklärungswert eines\nVerwaltungsaktes bzw. auch einer Zusicherung abzustellen ist. \n\n60\n\nNichts anderes gilt, wenn - wie vom Kläger hilfsweise vorgetragen - die\nKrankheitsklausel sich auf eine \"schwerwiegende\" Erkrankung beziehen sollte. Hier\nstellt sich unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit schon die Frage der kaum\nmöglichen Abgrenzung von \"krank\" und \"schwerwiegend krank\". Der Kläger hat -\nwenn auch zur Begründung für das Ausreichen jedweder Erkrankung und damit mit\neiner gegenläufigen Intention - selbst vorgetragen, es könne denklogisch nicht\nzwischen \"krank\" und \"wesentlich krank\" unterschieden werden. Aber selbst wenn\nvon der Schwierigkeit dieser Unterscheidung einmal abgesehen und nur unterstellt\nwird, es sei eine \"schwerwiegende\" Erkrankung i.S. einer Arbeitsunfähigkeit gemeint,\nbestehen die angeführten Bedenken gegen die Bestimmtheit der \"Krankheitsklausel\"\ngleichermaßen. Auch eine schwere und über sechs Monate andauernde und zur\nArbeitsunfähigkeit führende Erkrankung kann durchaus in überschaubarer Zeit\nvollkommen ausgeheilt sein, z.B. im Falle einer siebenmonatigen Arbeitsunfähigkeit\nnach einem zwar schweren, aber letztlich ohne dauernde Folgen bleibenden\nVerkehrsunfall. Auch in einem solchen Fall machte ein zwingend auszusprechender\nWiderruf der Beurlaubung seitens des Beklagten trotz beiderseitiger\nentgegenstehender Interessen keinen Sinn. Im Übrigen hätte es der Kläger auch hier\nletztlich in der Hand, ob er eine solche über sechsmonatige schwere Erkrankung\ndem Beklagten anzeigt oder nicht, und er könnte somit die Beendigung des\nSonderurlaubs nach seinem Belieben steuern. \n\n61\n\nDass die angesprochene Steuerungsmöglichkeit nicht nur abstrakt ist, zeigt sich\ngerade auch im Verhalten des Klägers. So hat sich der Kläger trotz seiner nach\nseinem Vortrag seit Ende November 2004 bestehenden und angeblich auch noch\ndanach fortlaufend bestehenden Arbeitsunfähigkeit in seinem Antragsschreiben vom\n7. April 2005 nicht auf diese Erkrankung berufen und um Mitteilung seiner\ndienstlichen Verwendung gebeten. Weiterhin ist etwa einem Schriftsatz des Klägers\nim Beschwerdeverfahren zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren (OVG NRW - 1 B\n886/05 -) als Anlage ein an den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners -\nBeklagten des vorliegenden Verfahrens - gerichtetes Schreiben vom 9. März 2006\nbeigefügt worden, in dem es heißt, er sei \"auch heute noch ununterbrochen krank\".\nAndererseits ist dann nicht wesentlich später in einem weiteren Schreiben vom 26.\nApril 2006 mitgeteilt worden, der Kläger habe über einen \"Headhunter\" überraschend\nein Stellenangebot erhalten und auch angenommen. \n\n62\n\nZudem bliebe bei einem Abstellen auf eine \"Arbeitsunfähigkeit\" auch unklar, ob\ndamit überhaupt Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die im Sonderlaub ausgeübte\nTätigkeit gemeint ist. Denn es wäre durchaus nicht gänzlich ausgeschlossen\ngewesen, dass eine solche Tätigkeit gar nicht erst aufgenommen worden wäre oder\neine während des Sonderurlaubs aufgenommene Tätigkeit aus\nkrankeitsunabhängigen Gründen aufgegeben worden wäre, so dass sich die Frage\nder Arbeitsunfähigkeit gar nicht stellen würde. \n\n63\n\nUnklarheit besteht zudem deshalb, weil auch das Abstellen auf eine generelle\nUnfähigkeit zur Berufsausübung (Erwerbsunfähigkeit) denkbar wäre. Weiterhin käme\nauch ein Abstellen auf eine Dienstunfähigkeit im beamtenrechtlichen Sinn in\nBetracht, welche nicht identisch mit der Erwerbsunfähigkeit im rentenrechtlichen\nSinne ist. \n\n64\n\nUnbestimmt ist die \"Krankheitsklausel\" auch unter dem Aspekt, dass unklar ist,\nzu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der Kläger eine Erkrankung zu melden\nhätte, damit sie gegebenenfalls zur Anwendung kommen könnte. Der Streit zwischen\nden Beteiligten über diese Frage, aus dem heraus sich auch der gestellte Hilfsantrag\nerklärt, bestätigt nur eindrucksvoll die mangelnde Bestimmtheit der\n\"Krankheitsklausel\" im Bescheid vom 6. Juni 2003. \n\n65\n\n2. Weiterhin kann auch das Vorliegen der vom Kläger vorgetragenen\ntatsächlichen Umstände, die das Eingreifen der in der \"Krankheitsklausel\"\nenthaltenen Bedingung auslösen sollen, nicht festgestellt werden. Soweit dem Kläger\neine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit seit 26. November 2004 attestiert worden\nist, kann hiervon schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er nachweislich\nnach diesem Zeitpunkt für die D. GmbH Tätigkeiten ausgeübt hat. Eine\nununterbrochene Arbeitsunfähigkeit und die Wahrnehmung von geschäftlichen\nTerminen andererseits schließen sich jedoch aus. Wenn es - wie vom Kläger\nvorgetragen - Schwankungen in seiner Leistungsfähigkeit gegeben hat, spricht dies\njedenfalls gegen eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit. Außerdem geht es nicht\nnur um die Wahrnehmung der drei vom Beklagten genannten Termine sondern um\nTätigwerden und Schriftverkehr des Klägers in einer Vergabeangelegenheit. Davon\nabgesehen kann der Vortrag des Klägers, es habe sich nur um diese vereinzelten\nTätigkeiten gehandelt, nicht überzeugen. Bei lebensnaher Betrachtung spricht\neiniges dagegen, dass nur die vom Beklagten angeführten Tätigkeiten des Klägers\ndessen einzige Tätigkeiten in der damaligen Zeit gewesen sind. Zu berücksichtigen\nist nämlich, dass der Beklagte nur ganz eingeschränkt in der Lage ist, von\nTätigkeiten des Klägers bei einem anderen\n- zudem privaten - Unternehmen überhaupt Kenntnis zu erhalten. \n\n66\n\nDie Zweifel an einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden schwerwiegenden\nErkrankung werden erhärtet durch den Zeitpunkt der Mitteilung des Klägers über\nseine angebliche Arbeitsunfähigkeit. In seinem Antrag vom 7. April 2005 auf\nAufhebung der Beurlaubung ist nur von einer Vereinbarung mit der D. GmbH\nüber die Beendigung des dortigen Arbeitsverhältnisses die Rede. Eine Erkrankung ist\nan dieser Stelle hingegen nicht einmal angedeutet worden. Hätte die attestierte\nErkrankung/Arbeitsunfähigkeit beim Kläger tatsächlich eine maßgebliche Rolle für die\nBeendigung der Tätigkeit bei der D. GmbH gespielt, hätte es sich geradezu\naufgedrängt, dies bereits im Antrag vom 7. April 2005 anzuführen. Wenn der Kläger\ngleichwohl in diesem Antrag seine Erkrankung nicht einmal erwähnt hat, belegt dies,\ndass die von ihm vorgetragenen Beschwerden auch von ihm selbst nicht als Grund\nfür die begehrte Rücknahme der Beurlaubungsverfügung angesehen worden sind.\nVielmehr spricht bereits dieser Umstand sehr stark dafür, dass der Kläger die\nvorgetragene Arbeitsunfähigkeit nur nachgeschoben hat, weil er mit der\nursprünglichen Begründung des Antrags vom 7. April 2005 beim Beklagten auf\nAblehnung gestoßen war. Dem Gesichtspunkt des \"Nachschiebens\" steht auch nicht\nder Vortrag des Klägers entgegen, der Bescheid vom 10. Mai 2005 sei ihm erst am\n19. Mai 2005 zugestellt worden. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass der Kläger\nzuvor auf andere Weise von der bevorstehenden Ablehnung seines Antrags erfahren\nhatte. Denn es bestanden offenbar mehrfache Kontakte zum Beklagten, wie etwa ein\nvom Kläger im Klagevortrag angeführtes Gespräch mit dem Verbandsvorsteher am\n14. März 2005 oder das in seinem Antrag vom 7. April 2005 erwähnte \"angenehme\nGespräch am Montag dieser Woche.\"\n\n67\n\nHierin fügt sich ein, dass auch die das Arbeitsverhältnis auflösende Vereinbarung\ndes Klägers mit der D. GmbH vom 8. März 2005 nicht andeutungsweise einen\nHinweis auf einen entsprechenden (Krankheits-) Hintergrund enthält. Der Kläger hat\nim Übrigen in der Antragsschrift des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren\nausdrücklich selbst vorgetragen, dass diese Auflösungsvereinbarung allein der\nAbwendung einer betriebsbedingten Kündigung diente. Hinzu kommt noch das\nweitere Vorbringen, die D. GmbH habe seinerzeit darauf bestanden, dass der\nKläger bei einer langwierigen Erkrankung nicht schutzlos bleibe, sondern in das\nDienstverhältnis zurückfalle. Die Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers einmal\nunterstellt, kann dies nur so gewertet werden, dass die D. GmbH das Ziel verfolgt\nhaben soll, im Falle der Erkrankung des Klägers leichter das Arbeitsverhältnis\nauflösen zu können. Wäre demnach eine Erkrankung des Klägers der wahre Grund\nfür die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die D. GmbH gewesen, wäre\nnicht nachvollziehbar bzw. jedenfalls in besonderer Weise erklärungsbedürftig,\nweshalb die D. GmbH dann nicht versucht hat, diese seinerzeit angeblich von ihr\ninitiierte Möglichkeit auch umzusetzen und sich auf diese Weise einfacher und ohne\nAbfindung vom Kläger zu trennen. \n\n68\n\nSchließlich haben auch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und\nStellungnahmen eine äußerst beschränkte, jedenfalls nicht durchschlagende\nAussagekraft. Sie sind erheblichen Zweifeln hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit\nausgesetzt. \n\n69\n\nDies gilt insbesondere für die ärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis\nDr. C. u.a. vom 10. Mai 2005, auf die sich der Kläger in seinem Schreiben vom\n11. Mai 2005, in dem er die Begründung in seinen Antrag vom 7. April 2005\nabgeändert hat, berufen hat. Hier fällt zunächst auf, dass diese Bescheinigung mit\nder attestierten Arbeitsunfähigkeit auf Grund des Tinnitus-Leidens für die Zeit vom\n26. November 2004 bis voraussichtlich 1. Juni 2005 genau \"passend\" ist für eine aus\nSicht des Klägers benötigte Bescheinigung über eine sechsmonatige Erkrankung\n(genau sechs Monate und fünf Tage). Der Kläger hatte dann seit Vorlage dieser\nBescheinigung - bis zur auf gerichtliches Anraten erfolgten Korrektur des\nKlageantrags in der mündlichen Verhandlung - den Dienstantritt bei der Beklagten\nschon ab dem\n1. Juni 2005 (anstatt wie vorher 1. Juli 2005) angestrebt. Dieser Wechsel des\nZeitpunktes trotz des im Juni 2005 noch bestehenden Arbeitsvertrages mit der D.\nGmbH verstärkt im Übrigen den Eindruck der Beliebigkeit in der Argumentation des\nKlägers. \n\n70\n\nWeiterhin handelt es sich bei der Gemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. nicht um\nFachärzte für das angeführte Tinnitus- Leiden. Dies ist jedenfalls ungewöhnlich,\nwenn die Erkrankung, an der der Kläger seit über zwanzig Jahren leidet, sich Ende\n2004/Anfang 2005 gravierend verschlechtert hatte. Fachärzte sind im\nZusammenhang mit dem bestehenden Tinnitus-Leiden erst seit Mai/Juni 2005\naufgesucht worden, d.h. seit dem Beginn der Auseinandersetzung mit dem\nBeklagten über die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs. Dass Formulierungen\nin ärztlichen Bescheinigungen, der Kläger befinde sich \"seit 1990\" (Facharzt für Hals-\nNasen-Ohrenheilkunde Dr. C1. ), \"seit September 2002\" (Ärztin für Neurologie,\nPsychiatrie/\nPsychotherapie \"MuDr./Univ. C2. \" M. ) bzw. seit Juni 2004 (Psychoterapeut\nDr. H. ) in dortiger ärztlicher Behandlung, steht dem nicht entgegen. Solche\n- üblichen - Angaben zum erstmaligen Erscheinen eines Patienten in der\nbetreffenden Praxis sagen nämlich nichts darüber aus, ob sich der Kläger auch\nkonkret bereits ab 26. November 2004 dort in Behandlung befand. Nur am Rande sei\nin diesem Zusammenhang erwähnt, dass selbst nach der zeitlich frühesten, von den\npraktischen Ärzten Dr. T. und W1. ausgestellten\nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit erst ab 17. Dezember 2004\nbescheinigt worden ist. \n\n71\n\nDer Beklagte hat zudem vorgetragen, dass der Kläger die Bescheinigung vom\n10. Mai 2005 vermutlich selbst vorformuliert und lediglich von einem Arzt der\nGemeinschaftspraxis Dr. C. u.a. habe abstempeln lassen. Die vom Beklagten in\ndiesem Zusammenhang für diese Annahme genannten Indizien sind nicht von der\nHand zu weisen. Außerdem hat der Kläger diesem Vortrag des Beklagten auch nicht\nwidersprochen. Ist demnach davon auszugehen, dass die ärztliche Bescheinigung\nvom 10. Mai 2005 auf die bezeichnete Weise zustande gekommen ist, liegt zwar in\nformaler Hinsicht gleichwohl eine ärztliche Erklärung vor, wie zur Vermeidung von\nMissverständnisse betont wird. Gleichwohl ist bei einer derartigen ungewöhnlichen\n\"Vorgabe\" seitens des Patienten (Klägers) die inhaltliche Aussagekraft der\nBescheinigung auch vor diesem Hintergrund äußerst eingeschränkt, zumal wenn die\nsonstigen oben angeführten Ungereimtheiten einbezogen werden. Insofern hat sich\ndie Bewertung im Beschluss der Kammer vom 2. September 2005 im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren, es spreche alles für ein Gefälligkeitsattest, nur noch weiter\nverfestigt. \n\n72\n\nAuch die übrigen ärztlichen Bescheinigungen können nicht überzeugen. Das gilt\nhinsichtlich der vorgelegten eigentlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon\ndeshalb, weil nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die\nbescheinigenden Ärzte sich mit der Frage der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung\nder offenbar gleichwohl vom Kläger ausgeübten beruflichen Tätigkeiten\nauseinandergesetzt haben.\n\n73\n\nSoweit der Kläger im Schriftsatz vom 12. November 2007 - insoweit\nweitergehend als sein Vortrag bis dahin - noch vorgetragen hat, er habe der D.\nGmbH seine Erkrankung an Hand fortlaufender Einzelatteste angezeigt, sei nur\nangemerkt, dass auch dieser Vortrag nicht unbesehen zu Grunde gelegt werden\nkönnte, wenn es darauf ankäme. Denn da es sich nach dem Vortrag des Klägers um\ndie gleichen Einzelatteste handeln soll, die er auch im vorliegenden Verfahren\nvorgelegt hat, müssten die Atteste jeweils doppelt ausgestellt worden sein. Dies mag\nzwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, ist aber derart ungewöhnlich, dass dieser\nVortrag zumindest erklärungsbedürftig ist. \n\n74\n\nBei den sonstigen Bescheinigungen in Textform (\"MuDr./Univ. C2. \" M. ,\nDr. C1. , Dr. H. ) fällt auf, dass dort jeweils exakt das in der Bescheinigung der\nGemeinschaftspraxis Dr. C. vom 10. Mai 2005 genannte Datum des Beginns der\nArbeitsunfähigkeit am 26. November 2004 angegeben wird , obwohl diese Ärzte den\nKläger zu diesem Zeitpunkt nicht behandelt haben. Lediglich Dr. C1. legt\nletzteres in seiner Bescheinigung vom 7. Juni 2005 offen. Auch fällt bei den\nBescheinigungen von Dr. H. vom 7. Juni 2005 und \"MuDr./Univ. C2. \" M.\nvom 7. Juni 2005 die wortgleiche Diktion auf (\"Die Arbeitsunfähigkeit wurde in\nAbstimmung durch den Hausarzt N. W1. bestätigt\"). Diese ungewöhnlichen\nUmstände legen auch hier die Annahme nahe, dass der Inhalt der Bescheinigungen\nvom Kläger vorgegeben bzw. beeinflusst worden ist, zumal diese drei Bescheini-\ngungen sämtlich am gleichen Tage erstellt worden sind (jeweils 7. Juni 2005).\n\n75\n\nDie Anlehnung an den Vortrag des Klägers macht insbesondere der weitere\nBefundbericht der \"MuDr./Univ. C2. \" M. vom 8. Juli 2005 deutlich, der weit\nüber ärztliche Feststellungen hinausgeht und jegliche Distanz zum Kläger vermissen\nlässt. So ist dort von jahrelangem Mobbing durch Politik und Verkehrsunternehmen\nauf Grund unterschiedlicher Auffassung in Sachfragen die Rede. Der Kläger sei\n\"eindeutig in die Beurlaubung gemobbt worden.\" Das in diesem Zusammenhang als\nBeleg angeführte Schreiben vom 12. Juli 2004 stammt allerdings nicht - wie im\nBefundbericht dargestellt - vom beklagten Zweckverband, sondern vom Kläger\nselbst. \n\n76\n\nAus den genannten Gründen sind auch die Stellungnahmen dieser drei Ärzte,\ninsbesondere aber diejenige der \"MuDr./Univ. C2. \" M. erheblichen Zweifeln\nhinsichtlich ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgesetzt. \n\n77\n\nDieser Befund wird auch nicht durch die Stellungnahme des Amtsarztes\nDr. P. vom 1. B. 2005 entscheidend in Frage gestellt, wonach der Kläger an\neiner psychischen Erkrankung leide. Dr. P. hat laut seiner Stellungnahme eine\nRücksprache mit der behandelnden Fachärztin (gemeint ist offenbar Frau\n\"MuDr./Univ. C2. \" M. ) gehalten. Unter Berücksichtigung von deren Angaben\nhat Dr. P. ausgeführt, der in den im Nachhinein ausgestellten Attesten\ngenannte Beginn der Arbeitsunfähigkeit erscheine danach schlüssig. Da aber die\närztlichen Stellungnahmen insbesondere von \"MuDr./Univ. C2. \" M. den\naufgezeigten Bedenken unterliegen, ist auch die Stellungnahme von\nDr. P. insoweit in Frage zu stellen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass\nder Kläger erst seit dem 20. Juli 2005 aktuell in Behandlung dieser Ärztin war (vgl.\nerstmalige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 20. Juli 2005). Zudem hat Amtsarzt\nDr. P. die Frage, ob der Kläger \"durchgehend\" arbeitsunfähig gewesen sei,\ngerade ausdrücklich nicht beantwortet, sondern diese Frage der gerichtlichen\nKlärung überlassen. Daher ist die Stellungnahme von Dr. P. für die Frage einer\nununterbrochenen Erkrankung gerade nicht aussagekräftig, mag dieser Verweis auf\ndie gerichtliche Klärung in einer schwerpunktmäßig medizinischen Frage auch zu\nkritisieren sein. \n\n78\n\nAuf Grund all der Ungereimtheiten und der mangelnden Aussagekraft sämtlicher\nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen kann auch nicht von einer - vom Kläger\nhilfsweise vorgetragenen - mindestens sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit ab Mitte\nMai 2005 ausgegangen werden, nur weil er vorträgt, er habe jedenfalls nach seinem\nFax vom 13. Mai 2005 (gemeint ist das durch Fax übermittelte Schreiben vom\n11. Mai 2005) seine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit regelmäßig und unver-\nzüglich dem Beklagten angezeigt, so dass er jedenfalls mit Ablauf des 13. November\n2005 einen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs habe. \n\n79\n\nAuf die im Übrigen bestehende Widersprüchlichkeit des Vortrags des Klägers zu\nseiner Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitiger Bereitschaft, jederzeit eine Tätigkeit\naufzunehmen, ist bereits oben in anderem Zusammenhang hingewiesen worden.\n\n80\n\nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des\ngewährten Sonderurlaubs auf Grund einer zu treffenden Ermessensentscheidung\nnach Maßgabe der allgemeinen Rücknahme- bzw. Widerrufsvorschriften des VwVfG.\n\n81\n\nDer vom Kläger zunächst herangezogene § 49 Abs. 2 VwVfG ist im vorliegenden\nFall nicht einschlägig. Die Regelungen dieser Vorschrift betreffen nur Sachverhalte,\nin denen rechtmäßige und begünstigende Verwaltungsakte - ausnahmsweise -\ngegen den Willen und entgegen dem Interesse des Betroffenen für die Zukunft\nwiderrufen werden können. Die dort genannten Widerrufsmöglichkeiten bestehen\ndemnach allein im öffentlichen Interesse.\n\n82\n\nEinschlägig ist hingegen § 49 Abs. 1 VwVfG. Danach kann unter bestimmten\nVoraussetzungen ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt ganz oder\nteilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall\ngeht es um den Widerruf eines rechtmäßigen, nicht begünstigenden (belastenden)\nVerwaltungsaktes i.S. von § 49 Abs. 1 VwVfG.\n\n83\n\nZwar stellte sich die auf Antrag des Klägers erfolgte Gewährung von\nSonderurlaub seinerzeit als begünstigender Verwaltungsakt dar. Gleichzeitig war\ndamit aber auch der Verlust des Anspruchs auf Besoldung und Beschäftigung\nverbunden. Verwaltungsakte haben häufig ein solches \"Doppelgesicht\". Begehrt der\nBetroffene den Widerruf einer im Verwaltungsakt enthaltenen usprünglich\nbegünstigenden Regelung, weil sich diese Maßnahme inzwischen für ihn als\nBelastung darstellt, liegt die in § 49 Abs. 1 VwVfG geregelte Interessenlage vor.\n\n84\n\nVgl. Kopp, a.a.O., § 48, Rdnrn. 62 ff., insbesondere Rdnrn. 66 ff.\n\n85\n\nEs besteht auch kein Grund, an der Rechtmäßigkeit der Beurlaubungsverfügung\nvom 6. Juni 2003 zu zweifeln. \n\n86\n\nAbgesehen davon würde sich aber selbst bei Unterstellung einer\nRechtswidrigkeit der Urlaubsgewährung vom 6. Juni 2003 die Ausgangslage für den\nKläger nicht grundlegend ändern. Denn auch der Widerruf eines rechtswidrigen\nVerwaltungsaktes steht im Ermessen der Behörde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). \n\n87\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Widerruf der Beurlaubungsverfügung gemäß\n§ 49 Abs. 1 VwVfG. Denn die dazu erforderliche Ermessensreduzierung auf Null liegt\nnicht vor. \n\n88\n\nDie in der Beurlaubungsverfügung enthaltene \"Krankheitsklausel\" kann aus den\ngleichen Gründen nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen, aus denen\ndie Annahme einer Zusicherung zu verneinen ist. Denn die mangelnde Bestimmtheit\nund die diffuse Tatsachengrundlage wirkt sich auch zu Lasten des Klägers bei der\nBeurteilung der Ermessensentscheidung aus. \n\n89\n\nDas unabhängig von der vorliegenden \"Krankheitsklausel\" bestehende\nallgemeine Interesse eines Beamten, der während eines längern Sonderurlaubs\nohne Dienstbezüge für längere Zeit erkrankt, vorzeitig in den Dienst zurückzukehren,\nkann ebenfalls - erst recht - keinen Anspruch auf Widerruf des Urlaubs auslösen.\nDenn das würde mit der damit verbundenen Verpflichtung zur Gewährung von\nBesoldung eine nicht sachgerechte einseitige Risikoabwälzung auf den Dienstherrn\nbedeuten. \n\n90\n\nEin Anspruch des Klägers im Wege der Ermessensreduzierung auf Null folgt\nauch nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der D. GmbH\nbeendet worden ist. Für die Darstellung des Klägers, seine dortige Beschäftigung sei\nder wichtige Grund bzw. sogar die \"Geschäftsgrundlage\" für die Beurlaubung\ngewesen, bestehen keine Anhaltspunkte. \n\n91\n\nBemüht man mit dem Kläger den wichtigen Grund i.S. des § 12 Abs. 1 SUrlVO,\nso bezieht sich dieser - zumindest typischerweise und in erster Linie - auf die von\ndem Beamten geltend gemachten Gründe, während die \"nicht entgegenstehenden\ndienstlichen Gründe\" das Interesse des Dienstherrn wahren. Der wichtige Grund wird\ndemnach hier durch die vom Kläger in seinem Beurlaubungsantrag vom 14. April\n2003 genannten Gründe umschrieben. Seine zukünftige Tätigkeit ist darin überhaupt\nnicht angesprochen worden, geschweige denn eine Beschäftigung bei der D.\nGmbH. Die Beurlaubungsverfügung vom 6. Juni 2003 nimmt dann auch ausdrücklich\nauf den Antrag des Klägers vom 14. April 2003 Bezug, dem sie vollinhaltlich\nentspricht. Der Umstand, dass dem Beklagten unzweifelhaft bekannt war, dass der\nKläger plante, bei der D. GmbH eine Tätigkeit aufzunehmen, ist unerheblich.\nDurch diese Kenntnis wurde die geplante Tätigkeit bei der D. GmbH nicht zur\n\"Geschäftsgrundlage\", aus der der Kläger Rechte herleiten könnte. \n\n92\n\nEbenso ist unerheblich, dass die Beurlaubung des Klägers auch im Interesse des\nBeklagten gelegen haben mag. Ein einmal unterstelltes Interesse des Beklagten am\n(vorübergehenden) Ausscheiden des Klägers bedeutet keinesweges, dass der\nWegfall einer anderweitigen Beschäftigung auch einen Anspruch des Klägers auf\nWiderruf des Sonderurlaubs auslösen sollte. Vielmehr spräche ein solches etwaiges\nInteresse des Beklagten gerade gegen die Annahme einer solchen\n\"Geschäftsgrundlage\". \n\n93\n\nDie Ablehnung des Antrags des Klägers auf Widerruf des Sonderurlaubs ist auch\nnicht deswegen rechtswidrig, weil in den ablehnenden Bescheiden keine\nausdrückliche Ermessensentscheidung erkennbar ist. Dies war in der hier\nvorliegenden atypischen Konstellation auch nicht erforderlich.\n\n94\n\nNach Erlass eines rechtmäßigen und begünstigenden Verwaltungsaktes besteht\nzunächst kein Anlass für die Behörde, in Überlegungen hinsichtlich eines Widerrufs\ndes Verwaltungsaktes einzutreten. Dies wäre im Übigen regelmäßig auch\nrechtswidrig, wie der Ausnahmevorschrift des § 49 Abs. 2 VwVfG zu entnehmen ist.\nBeantragt der Adressat dann den Widerruf des ursprünglich begünstigenden\nVerwaltungsaktes, weil dieser für ihn nunmehr (subjektiv) zur Belastung geworden\nist, müssen zunächst einmal die vom Beamten vorgebrachten Gründe überhaupt\nvorliegen. Ansonsten ist das Ermessen in solchen Fällen dahingehend intendiert, es\nbei der einmal gewährten Gewährung (Begünstigung) zu belassen. Wenn deshalb\ndie Behörde schon die vom Adressaten des Verwaltungsaktes angeführten Gründe\nfür den angestrebten Widerruf als nicht überzeugend zurückweist, bedarf es keiner\nbesonderen Darlegung von Ermessenserwägungen im Rahmen der ablehnenden\nEntscheidung. \n\n95\n\nDies gilt umso mehr, als der Dienstherr im Interesse der Funktionsfähigkeit der\nVerwaltung für die gesamte Dauer eines gewährten Sonderurlaubs entsprechende\npersonalwirtschaftliche Maßnahmen treffen muss. Wenn er deshalb im Hinblick auf\neine geordnete Personalwirtschaft die vorzeitige Beendigung der Beurlaubung\nablehnt, bedarf dies insoweit keiner besonderen Begründung. Im vorliegenden Fall\nbesteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung. Im Gegenteil kommt dieser\nGesichtspunkt gerade im vorliegenden Falll in besonderer Weise zum Tragen. Der\nBeklagte hat in der Zwischenzeit erhebliche organisotorische Veränderungen\nvorgenommen, die eine sofortige Eingliederung des Klägers in den Dienstbetrieb\nerschweren. Nachdem im September 2004 eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die\nW. -AöR, gegründet worden ist, die seitdem zunehmend die Aufgaben des\nBeklagten und der früheren W. GmbH übernommen und nach der Auflösung der\nW. GmbH im September 2006 diese Aufgaben gänzlich bei sich gebündelt hat,\nsieht die Satzung des Beklagten keinen hauptamtlichen Geschäftsführer mehr vor.\nVielmehr wird die Geschäftsführung des beklagten Zweckverbandes nunmehr durch\nden Vorstand der W. AöR wahrgenommen. \n\n96\n\nZwar wird sich die Problematik der amtsangemessenen Beschäftigung des\nKlägers auch bei der regulären Beendigung des Sonderurlaubs am 1. September\n2009 stellen. Jedenfalls spricht aber die Problematik der Einsatzmöglichkeit des\nKlägers beim Beklagten nicht für eine vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs\ndurch Widerruf der Beurlaubungsverfügung. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V.\nm. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/12-k-1823-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-15/12-k-1823-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255565","retrieved":"2026-07-09 02:19:39.937051+00:00"}}