{"status":"available","doknr":"OLD256282","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0411.12B.K715.08PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"12b K 715/08.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n\"...anzuordnen, dass die Beteiligte wegen der beabsichtigten Einstellung\nvon fünf Mitarbeitern im Bereich SGB II durch Abschluss unbefristeter\nVerträge mit fünf gegenwärtig befristet beschäftigten Mitarbeitern ein\nMitbestimmungsverfahren gem. §§ 75 Abs. 1 Nr. 1, 69 BPersVG einleitet und\ndurchführt\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nZwar ist es nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller ein\nVerfügungsanspruch zustehen kann (1.); ein Verfügungsgrund ist aber nicht\ngegeben (2.).\n\n6\n\n1. Das dem Verfügungsanspruch korrespondierende Recht des\nAntragstellers auf Mitbestimmung kann sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBPersVG herleiten. Danach hat der Q. mitzubestimmen in\nPersonalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Einstellungen. Als\nEinstellungen gelten auch die Fälle, in denen ein befristetes Dienstverhältnis\nin ein unbefristetes umgewandelt wird. Ist allerdings die Entfristung eines\nArbeitsvertrages noch bar jeglichen konkreten personellen Bezuges, dürfte\neine die Mitbestimmung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG auslösende\n\"beabsichtigte Maßnahme\" noch nicht vorliegen. In diese Richtung zielt das\nVorbringen des Beteiligten in seinen Schriftsätzen vom 26. Februar und 25.\nMärz 2008, wonach der für die Entfristung erforderliche Personalhaushalt\nnoch nicht in Kraft getreten ist und Entscheidungen zur Umsetzung des\nPersonalhaushalts 2008 nicht anstehen. Kommt es jedoch, was nahe liegend\nist, zur Umsetzung des Personalhaushalts 2008 und zu der damit einher\ngehenden personellen Verdichtung in Bezug auf die Entfristung von\nArbeitsverträgen, wird eine \"beabsichtigte Maßnahme\" nicht ohne Weiteres zu\nleugnen sein. Denn über die Entfristung entscheidet letztlich die B. für\nB1. F. , wenngleich ihr Entscheidungsrahmen aufgrund der vom\nBeteiligten als \"Einstellungsrichtlinie\" bezeichneten \"Weisung\" (Schriftsatz\nvom 25. März 2008, S. 2) begrenzt ist. Entgegen der Ansicht des Beteiligten\nschließen sich die personalvertretungsrechtliche Beteiligungen des\nHauptpersonalrats bei der \"Einstellungsrichtlinie\" und des örtlichen\nPersonalrats bei der B. für B1. F. bei der Entfristung nicht\n\n7\n\naus; vor allem macht die Beteiligung des Hauptpersonalrats die des\nörtlichen Personalrats nicht obsolet. Beide Beteiligungen betreffen nämlich\nunterschiedliche Stufen der Personalfindung. Während die hier in Rede\nstehende Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen gemäß §\n76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BPersVG, die sich in den E-Mail Infos POE vom 19.\nDezember 2007 und 12. März 2008 widerspiegelt, die \"Grundlinien für die\nBesetzung der neuen (etatisierten) Stellen in den ARGEn bzw. AagT\" festlegt,\num eine möglichst einheitliche Praxis für die (dann folgenden) - der\nStabilisierung der Personalstrukturen, dem Funktionsinteresse und dem\nhohen Qualifikationsstandard der Mitarbeiter dienenden - Einzelmaßnahmen\nzu gewährleisten, ist hingegen die Entfristung der Arbeitsverträge durch die\nB. für B1. F. die auf der Einstellungsrichtlinie gründende\neigenständige Personalauswahl und -entscheidung. \n\n8\n\nDer vom Beteiligten zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für\ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 1997 - 1 A 3151/93.PVL -\nsteht der Annahme einer \"beabsichtigten Maßnahme\" nicht entgegen. Danach\nist eine \"Maßnahme\" zu verneinen, wenn eine Dienststelle rechtlich oder\ntatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst\nhandelnd in sie einzugreifen. Demgegenüber ist ohne rechtliche Bedeutung,\nob das Handeln der Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten\nBehörde ganz oder teilweise bestimmt wird. Auch in einem solchen Fall trifft\nder Dienststellenleiter seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und\nnach außen grundsätzlich eigenverantwortlich, so dass es gerechtfertigt ist,\neine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne anzunehmen.\nEtwas anderen gilt nur, wenn die vorgesetzte Dienststelle eine unmittelbar\ngeltende Anordnung trifft, die dem Dienststellenleiter keinen eigenen\nRegelungsspielraum belässt. \n\n9\n\nEine die Beteiligung des Antragstellers ausschließende Bindung dürfte\nnach der \"Einstellungsrichtlinie\" in dem E-Mail-Info POE vom 12. März 2008\nnicht gegeben sein. Der B. für B1. F. verbleiben danach - wenn\nauch nur begrenzt - Freiräume, um die Dienstposten zu ermitteln, auf denen\nsich geeignete Mitarbeiter befinden, deren Arbeitsverträge zu entfristen sind.\nSo soll nach Schritt 1 zunächst die Organisationseinheit identifiziert werden,\nwelche zur Erreichung der geschäftspolitischen Ziele vor Ort eine besondere\nwichtige Schlüsselfunktion haben; ggf. soll eine Rangfolge gebildet werden. In\neinem 2. Schritt soll der Dienstposten in der identifizierten\nOrganisationseinheit festgelegt werden, bei der durch eine Etatisierung als\nDauerstelle von einer größtmöglichen Stabilisierungswirkung in Bezug auf das\nerklärte Haushaltsziel \"Stabilisierung der Personalstrukturen\" ausgegangen\nwerden kann. Schließlich soll über Schritt 3 die grundsätzliche individuelle\nEignung der auf diesem Dienstposten angesetzten befristeten Kräfte geprüft\nwerden. Insbesondere im letzten Schritt wird der B. für B1. F. eine\nEinschätzungsprärogative eingeräumt, mit der sie einen Spielraum für die\nBeurteilung des Qualifikationsmerkmals Eignung erhält. Im\nZustimmungsverfahren verbliebe dem Antragsteller damit die Möglichkeit, sich\nim Rahmen der dem Beurteilungsspielraum entsprechenden begrenzten\n(Über-)Prüfung an der Entfristung von Arbeitsverträgen zu beteiligen.\n\n10\n\n2. Die Ausführungen zum Verfügungsanspruch bedürfen aber keiner\nabschließenden Entscheidung, weil es an einem Verfügungsgrund mangelt.\n\n11\n\nDer Antragsteller kann die angestrebte Feststellung über die Beteiligung\nan der Entfristung der in Rede stehenden Arbeitsverträge zum Gegenstand\neines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens\n(Hauptsacheverfahrens) machen. Dass es für den Antragsteller bei der hier in\nBetracht kommenden Sicherung der Arbeitsverhältnisse durch die Entfristung\nbisher befristeter Arbeitsverträge mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre,\neine etwaige materielle Rechtswidrigkeit der anstehenden\nEntfristungsentscheidungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in\neinem noch anzustrengenden Verfahren der Hauptsache hinzunehmen, hat er\nnicht glaubhaft gemacht (vgl. OVGNRW, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 1\nB 1681/02.PVL zum Personal\"abbau\"). Eine denkbare Beeinträchtigung des\nMitbestimmungsrechts durch eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Entfristungen\nwegen (zunächst) nicht erfolgter Beteiligung des Antragstellers ist regelmäßig\nnicht von einem derartigen Gewicht, dass ein Abwarten der\nHauptsacheentscheidung für den hier betroffenen Q. unzumutbar wäre\n(vgl. OVGNRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 B 1907/02.PVL). Etwas\nanderes mag gelten, wenn der Antragsteller schwerwiegend an der Erfüllung\nseiner Aufgaben gehindert wäre. Dafür ist jedoch vorliegend weder aus dem\nVorbringen des Antragstellers noch ansonsten etwas ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-11/12b-k-715-08-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-11/12b-k-715-08-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256282","retrieved":"2026-07-09 02:20:03.031751+00:00"}}