{"status":"available","doknr":"OLD256356","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0409.1K84.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"1 K 84/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 wird aufgehoben, \nsoweit er das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin richtet sich mit ihrer Klage gegen die Entlassung aus dem\nBeamtenverhältnis auf Probe und das Verbot der Führung von\nDienstgeschäften.\n\n3\n\nDie Klägerin wurde mit Urkunde vom 29. Juli 2002 mit Wirkung vom 2.\nSeptember 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur\nAnstellung ernannt. Unter dem 10. Mai 2004 wurde sie anlässlich des Ablaufs der\nregulären Probezeit erstmals mit dem Gesamturteil, die Klägerin habe sich innerhalb\nder Probezeit nicht bewährt, dienstlich beurteilt. Anlässlich des Ablaufs der insoweit\nverlängerten Probezeit wurde sie unter dem 14. September 2005 erneut dienstlich\nbeurteilt mit dem Gesamtergebnis \"nicht bewährt\". Die gegen diese Beurteilung nach\nerfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren vor dem erkennenden Gericht\nerhobene Klage ist Gegenstand des Verfahrens mit dem Az. 1 K 3751/05.\n\n4\n\nNach Beteiligung des Personalrates durch Vorlage der beabsichtigten\nMaßnahmen unter dem 19. September 2005 und dessen Mitteilung vom 28.\nSeptember 2005, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde, wurde die Klägerin\nmit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005, abgesandt am\n11. Oktober 2005, aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31.\nDezember 2005 entlassen. Zugleich wurde ein Verbot der Führung der\nDienstgeschäfte gemäß § 63 Landesbeamtengesetz (LBG) ausgesprochen und die\nsofortige Vollziehung dieser Maßnahme gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) angeordnet. Zur Begründung der Entlassung stützte sich die\nBezirksregierung E. dabei auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 LBG und führte an,\ndass sich die Klägerin in der Probezeit ausweislich der dienstlichen Beurteilung vom\n14. September 2005 nicht bewährt habe. Hinsichtlich des Verbots der Führung von\nDienstgeschäften verwies sie auf § 63 Abs. 1 LBG. Die Klägerin beachte während\nund nach ihrem Chemieunterricht die Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend.\nDadurch entstehe eine nicht unwesentliche Gefahr für ihre Schüler und sie selbst.\nDie Klägerin nehme Störungen von Seiten der Schüler nicht richtig wahr. Auch\nkönnten diese unbemerkt den Unterricht verlassen und zurück kommen. Konkret\nbenannte die Bezirksregierung den Vorfall vom 10. Juni 2005; an diesem Tag habe\ndie Klägerin es erst mit erheblicher zeitlicher Verspätung mitbekommen, dass ein\nWasserkran im Chemieraum abgebrochen worden sei.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 4. November 2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen die\nEntlassungsverfügung sowie mit weiterem Schreiben vom 9. November 2005\nWiderspruch gegen die Untersagungsverfügung nach § 63 LBG ein. Zur Begründung\nführte sie aus, dass die der Entlassungsverfügung zu Grunde liegende dienstliche\nBeurteilung nicht rechtmäßig sei. Die Untersagungsverfügung sei auf unzutreffende\nTatsachen gestützt. Sie beachte im Chemieunterricht stets alle\nSicherheitsvorkehrungen. Auch an dem 10. Juni 2005 habe sie keine\nSicherheitsvorkehrungen verletzt. Sie habe von ihrem Standort aus den Schüler, der\nohnehin als \"Problemschüler\" bekannt sei, hinter dem Energieblock des Tisches nicht\nsehen und nur deshalb nicht rechtzeitig gegen die Beschädigung des Wasserkrans\neinschreiten können.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2005 wies die Bezirksregierung\nE. unter Hinweis auf die im Ausgangsbescheid gemachten Ausführungen die\nWidersprüche gegen die Entlassungs- und Untersagungsverfügung als unbegründet\nzurück. Ergänzend führte sie - insbesondere mit Blick auf das ausgesprochene\nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte - an, dass bereits das Mitbringen von\nGetränken und Lebensmitteln in den Chemieraum verboten sei, so dass die Klägerin\nbereits das Mit-Sich-Führen der Wasserflasche hätte unterbinden müssen. Soweit sie\nden fraglichen Schüler als \"Problemschüler\" bezeichne, hätte sie ihn erst recht\nintensiver beobachten müssen. Darüber hinaus wies die Bezirksregierung E.\ndarauf hin, dass die Klägerin allgemein nicht in der Lage sei, den nötigen\nOrdnungsrahmen innerhalb ihres Unterrichts sicherzustellen. Im Übrigen habe die\nKlägerin nach Aussage einiger Schüler häufig beide Türen oder eine Tür des Physik-\nChemie-Übungsraumes während des Unterrichts von innen verschlossen und damit\nden Schülern im Ernstfall einen lebensrettenden Fluchtweg versperrt. Soweit sie es\nbestreite, Sicherheitsregeln im Chemieunterricht außer Acht zu lassen, verweist die\nBezirksregierung E. auf die \"ausführlichen Vermerke der Schulleiterin\", aus\ndenen sich ergebe, dass die Klägerin wiederholt den Chemieraum nicht\nordnungsgemäß aufgeräumt und die Fenster aufgelassen habe. Darüber hinaus\nhabe die Klägerin nach Aussage eines Kollegen am 15. Oktober 2004 Versuche mit\nSchwefel durchgeführt, ohne den Abluft-Abzug eingeschaltet zu haben. Einige\nMonate später habe sie sich bei einem Kollegen nach der Wasserstoff-Gasflasche\nerkundigt und dabei einen Eindruck von Unsicherheit erweckt.\n\n7\n\nAm 10. Januar 2006 hat die Klägerin Klage erhoben, in der sie ihr bisheriges\nVorbringen - unter Bezugnahme auch auf den Vortrag in dem Verfahren 1 K 3751/05\n- wiederholt und vertieft.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 19. September 2005 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2005 aufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, dass der vorgenannte Bescheid rechtswidrig gewesen\nist, soweit das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betroffen ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist auf die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gemachten\nAusführungen sowie auf den prozessualen Vortrag in dem Verfahren 1 K 3751/05.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte in diesem Verfahren und der Akte in dem Verfahren 1 K 3751/05\nsowie der dort beigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge (4 Hefte)\nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage hat nur teilweise Erfolg.\n\n17\n\nI. Soweit sich die Klägerin gegen die Entlassungsverfügung richtet, ist die Klage\nzulässig, aber unbegründet. Die Entlassungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt\ndie Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDie Entlassungsverfügung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der\nPersonalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung\nE. ordnungsgemäß beteiligt (§§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG). Der\nBeklagte hat dem Personalrat unter dem 19. September 2005 die Angelegenheit mit\nder Bitte um Zustimmung vorgelegt. Am 28. September 2005 hat der Personalrat\nmitgeteilt, dass er auf eine Stellungnahme verzichte. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4\nLPVG gilt die Maßnahme damit nach Ablauf der - mit Zugang des Antrags auf\nZustimmung beim Personalrat beginnenden - Zwei-Wochen-Frist als gebilligt. Die\nEntlassungsverfügung, die zwar das Datum vom 19. September 2005 trägt, wurde\nam 11. Oktober 2005 und damit verfahrensfehlerfrei erst nach Ablauf dieser Frist\nabgesandt und der Klägerin am 17. Oktober 2005 zugestellt.\n\n19\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken an der\nangegriffenen Entlassungsverfügung. Der Beklagte konnte die Entlassung der\nKlägerin auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG - unter zutreffender Beachtung der Frist nach §\n34 Abs. 3 LBG - stützen. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden,\nwenn er sich in der Probezeit infolge mangelnder Eignung, Befähigung oder\nfachlicher Leistung nicht bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob sich ein Beamter\nin der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist\nein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei\ngenügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung\nund Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung\nzum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um die Bewährung zu verneinen.\nDiese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der\nmangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums\nverkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt\nund ob die allgemeinen Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen\nangestellt worden sind.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440,\nund vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschlüsse\nvom 31. März 2006 - 6 A 526/05 - und vom 22. Mai 2007 - 6 B 2650/06 -, juris; VGH\nBW, Urteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454.\n\n21\n\nDie dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 14. September 2005 wurde ohne\nBeurteilungsfehler erstellt. Auf das Urteil in dem Verfahren 1 K 3751/05 wird insofern\nverwiesen.\n\n22\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2008 - 1 K 3751/05 -.\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung auch der vorhergehenden Beurteilung vom 10. Mai 2004\naus Anlass des Ablaufs der regulären Probezeit, die ebenfalls mit dem Gesamturteil\n\"nicht bewährt\" schließt, sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG auch\nhinsichtlich des gesamten Probezeitraums abgedeckt. Raum für eine\nErmessensentscheidung hinsichtlich der Entlassung blieb insofern nicht mehr. Das\ndurch § 34 Abs. 1 LBG grundsätzlich eingeräumte Ermessen besteht nicht, wenn die\nNichtbewährung endgültig feststeht, weil es nicht im Ermessen des Dienstherrn liegt,\neinen Probebeamten, der sich nicht bewährt hat, zum Lebenszeitbeamten zu\nernennen oder ihn auch nur im Dienst zu belassen (§ 7 Abs. 6 Satz 3 LVO).\n\n24\n\nVgl. Battis, Bundesbeamtengesetz (BBG), Kommentar, 3. Aufl., § 31 Rn. 5;\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, §\n34 Rn. 111 m.w.N.\n\n25\n\nDie Entlassungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine mildere\nMaßnahme als die Entlassung der Klägerin, wie die weitere Verlängerung der\nProbezeit innerhalb der Fünfjahresobergrenze des § 9 Abs. 3 LBG, § 7 Abs. 6 Satz 2\nLVO, war angesichts der Tatsache, dass in den Leistungen der Klägerin auch zum\nEnde der verlängerten Probezeit offenbar eine Besserung nicht eingetreten war,\nnicht zwingend zu ergreifen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 LVO).\n\n26\n\nII. Soweit sich die Klägerin gegen die Untersagungsverfügung richtet, ist die\nKlage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Verbot der Führung der\nDienstgeschäfte ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten (§\n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDas Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hat sich nicht dadurch erledigt,\ndass die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31.\nDezember 2005 entlassen worden ist. Aufgrund der gegen die - nicht für sofort\nvollziehbar erklärte - Entlassung eingelegten Rechtsbehelfe, denen nach § 80 Abs. 1\nVwGO aufschiebende Wirkung zukommt, war die Verfügung suspendiert.\nTatsächliche oder rechtliche Folgerungen aus der Entlassungsverfügung durften\ndaher zunächst nicht gezogen werden. Die aufschiebende Wirkung, die gemäß § 80b\nVwGO auch noch im Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung vorliegt, verbietet\ninsbesondere die Behandlung einer Person als Nicht-Beamter, nachdem die\nEntlassung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen wurde.\n\n28\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., Rn. 185;\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 28 m.w.N.; vgl. demgegenüber zur\nErledigung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mit Erlass einer sofort\nvollziehbar erklärten Entlassungsverfügung: VG München, Urteil vom 30. März 1999\n- M 5 K 97.7667 -, juris, sowie BayVGH, Beschlüsse vom 23. September 2002 - 3 CS\n02.1118 - und vom 11. Dezember 2006 - 3 CS 06.2943 -, juris.\n\n29\n\nDie Untersagungsverfügung hat sich auch nicht nach § 63 Abs. 1 Satz 2 LBG\nerledigt. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte\nnach Ablauf von drei Monaten nur dann, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraums - wie\nes hier jedoch der Fall gewesen ist - beispielshalber ein Entlassungsverfahren\neingeleitet worden ist.\n\n30\n\nDie demnach noch immer wirksame Anordnung des Verbots der Führung der\nDienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG ist materiell rechtswidrig. Ein\nsolches Verbot kann nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe angeordnet\nwerden. Nur bei Vorliegen des die Tatbestandsseite erfassenden unbestimmten\nRechtsbegriffs der zwingenden dienstlichen Gründe besteht für die Rechtsfolgenseite\nein pflichtgemäßes Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie das Verbot der\nFührung der Dienstgeschäfte aussprechen will. Die dienstlichen Gründe müssen das\nVerbot gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG zwingend erfordern. Das Verbot der Führung\nder Dienstgeschäfte ist dabei eine Notmaßnahme, um eine erhebliche\nBeeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu\nverhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine\nweitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten nicht vertretbar\nerscheinen lassen und es darf keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit\nbestehen, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile\nmüssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte\ndurch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht\nzugemutet werden kann.\n\n31\n\nVgl. Schütz/Maiwald, a.a.O., § 63 Rn. 1 ff. m.w.N.\n\n32\n\nBei Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles ist davon auszugehen,\ndass diese materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Verbotes\nder Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG hier nicht vorlagen.\nSoweit sich der Beklagte insbesondere auf die Vorfälle etwa vom 15. Oktober 2004\n(Versuche mit Schwefel ohne Abluft-Abzug) und 10. Juni 2005 (Beschädigung des\nWasserkrans durch einen Schüler) stützt, ist anzumerken, dass seit diesen\nEreignissen ein nicht unerheblicher Zeitraum bis zum Erlass des Verbots der\nFührung der Dienstgeschäfte vergangen ist. Aufgrund des einstweiligen Charakters\nder Maßnahme nach § 63 LBG ist schon deshalb zweifelhaft, ob diese Vorfälle noch\nAnlass für die Annahme \"zwingender Gründe\" im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG\nsein konnten. Darüber hinaus bestehen Bedenken, soweit das Verbot der Führung\nder Dienstgeschäfte als bloße \"Notmaßnahme\" Geltung beansprucht für den\nZeitraum nach erfolgter Entlassung, also auch nach Ablauf der Entlassungsfrist. Für\ndiesen Zeitraum - hier ab 1. Januar 2006 - steht dem Dienstherrn grundsätzlich die\nMöglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung\noffen.\n\n33\n\nUnabhängig davon erweist sich die Untersagungsverfügung nach § 63 Abs. 1\nSatz 1 LBG jedenfalls als unverhältnismäßig. Aus Gründen des Übermaßverbotes\nwäre es geboten gewesen, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf den\nChemieunterricht der Klägerin zu beschränken. Dass die Klägerin - wie auch immer\ngeartete - Sicherheitsvorkehrungen im Kunstunterricht missachtet haben soll, ist\nnämlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumindest aber hätte der Beklagte\nentsprechende Ermessenserwägungen in seine Entscheidung einstellen\nmüssen.\n\n34\n\nIII. Da die Klägerin mit ihrer Klage teils obsiegt, teils unterliegt, folgt die\nKostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Anbetracht des Streitwertes\nund der Bedeutung der Streitgegenstände war dabei eine Kostenaufteilung von 1/5\nzu 4/5 angemessen.\n\n35\n\nIV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/1-k-84-06","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":9},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/1-k-84-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256356","retrieved":"2026-07-09 02:20:10.056142+00:00"}}