{"status":"available","doknr":"OLD256355","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0409.1K3751.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"1 K 3751/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin richtet sich mit ihrer Klage gegen die aus Anlass des Ablaufs der\nverlängerten Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung mit dem Ergebnis \"nicht\nbewährt\" vom 14. September 2005.\n\n3\n\nDie Klägerin verfügt über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II\nund für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Chemie und Kunst. Als\nStudienreferendarin war sie während ihres Vorbereitungsdienstes vom 1. Februar\n2000 bis zum 31. Januar 2002 der Gesamtschule E. -O. zugewiesen. Von\nAugust 1999 bis Januar 2001 ging sie einer Nebentätigkeit als Honorarkraft für den\nChemieunterricht an der N. -T. des Hygieneinstituts im Gesundheitsamt der\nStadt E. nach. Von Februar bis Juli 2002 war sie als Lehrkraft im\nAngestelltenverhältnis als Aushilfsangestellte an der Gesamtschule X. tätig.\n\n4\n\nMit Urkunde vom 29. Juli 2002 wurde sie mit Wirkung vom 2. September 2002\nunter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung\nernannt und zunächst an der H. -C. -S. in F. beschäftigt. Dort erteilte\nsie in diversen Klassen Unterricht. In einer der ersten zu den Personalakten\ngereichten schriftlichen - von den Konrektoren I. und L. gegengezeichneten -\nStellungnahme hielt der Schulleiter T1. unter dem 20. April 2004 in Bezug auf\nden von der Klägerin erteilten Unterricht fest: \"Frau I1. sollte ... daran arbeiten,\ndass der Unterricht bei ihr disziplinierter abläuft. ... Was das Durchsetzungsvermögen\nvon Frau I1. anbetrifft, so muss festgestellt werden, dass sie dies in vielen Klassen\nnicht hat.\" Der Schulleiter verwies insofern auf Störungen und Unruhen in von der\nKlägerin erteilten Unterrichtsstunden. Bereits ab Februar 2003 kam es überdies zu\nVorfällen, bei denen die Klägerin in der T. - sowie vereinzelt auch außerhalb der\nT. - Beleidigungen und teilweise sogar Bedrohungen von Seiten mehrerer\nSchüler und Schülerinnen ausgesetzt war. Die von der Klägerin zum Teil ergriffenen\noder angeratenen Ordnungsmaßnahmen (Verweisungen aus dem Klassenzimmer,\ntelefonische Kontaktaufnahme mit den Eltern, Durchführung von Klassen- bzw.\nLehrerkonferenzen) wurden dabei seitens der Schulleitung zum Teil als\nunangebracht bewertet und daher nicht - jedenfalls nicht durchgehend -\nbefürwortet.\n\n5\n\nIn einem bei der Bezirksregierung E1. am 4. Mai 2004 geführten\nDienstgespräch unter Beteiligung der Klägerin führte diese u.a. an, sie werde\nhinsichtlich der bestehenden Problemlage nicht ausreichend von Seiten der\nSchulleitung unterstützt. Demgegenüber wiesen der ebenfalls anwesende Schulleiter\nT1. sowie der Konrektor L. diesen Vorwurf zurück und erklärten, dass die\nKlägerin die einzige Lehrerin mit solcherart gelagerten Problemen an der T. sei.\nSie habe große Schwierigkeiten mit den meisten ihrer Lerngruppen, und aufgrund\ndes Lärmpegels sei auch ein geordneter Unterricht für benachbarte Lerngruppen\nschwierig.\n\n6\n\nUnter dem 10. Mai 2004 wurde die Klägerin anlässlich des Ablaufs der regulären\nProbezeit dienstlich beurteilt. Auch in dieser durch den Schulleiter T1. erstellten\nBeurteilung ist u.a. vermerkt: \"Frau I1. ist vielfach nicht in der Lage, für einen\ngeordneten Unterricht zu sorgen.\" Die Beurteilung endet mit dem Gesamturteil, die\nKlägerin habe sich innerhalb der Probezeit nicht bewährt, so dass diese - so die\nentsprechende abschließende Empfehlung des Schulleiters - zu verlängern sei.\n\n7\n\nIn einer Gegenäußerung zu ihrer dienstlichen Beurteilung machte die Klägerin\nu.a. deutlich, dass Beleidigungen u.ä. durch Schüler ihr gegenüber bisher nie - weder\nan ihrer Ausbildungsschule, in der Gesamtschule in X. noch an der N. -T. -\npassiert seien.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2004 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 17. Mai\n2004 an die S. T2. C1. in F. versetzt. Mit weiterem Bescheid vom\n27. Mai 2004 wurde die Probezeit der Klägerin bis zum 15. September 2005\nverlängert.\n\n9\n\nAuch an der S. T2. C1. erteilte die Klägerin in diversen Klassen\nUnterricht. In mehreren handschriftlichen Vermerken über durchgeführte\nUnterrichtsbesuche ist vor allem seitens der Schulleiterin E2. sowie von\nLehrerkollegen bzw. -kolleginnen notiert, dass in acht von elf beobachteten\nUnterrichtseinheiten der Klägerin im Unterrichtsraum \"Unruhe\" herrschte. Im\nEinzelnen finden sich hinsichtlich der Unterrichtsbesuche u.a. folgende Notizen:\n\n10\n\n23.06.2004, Klasse 5a, Physik: u.a. \"große Unruhe\", \"nicht nur mit einer Gruppe\nbeschäftigen\" (E2. )\n\n11\n\n24.06.2004, Klasse 7c, Kunst: u.a. \"ruhige Arbeitsatmosphäre\" (E2. )\n\n12\n\n16.07.2004, Klasse 9a, Chemie: u.a. \"stärkere Motivation zur Einführung nötig\"\n(Aust)\n\n13\n\n21.09.2004, Klasse 8nc, Chemie: u.a. \"unkonzentriertes Zuhören der Schüler\",\n\"unklarer Arbeitsauftrag f.d. Schüler\", \"L oft zu leise\", \"unpräzise Anweisung\",\n\"Lautstärke der anderen\" (Aust/Meißner)\n\n14\n\n04.10.2004, Klasse 8e, Kunst: u.a. \"Beschäftigung mit nur einem Schüler führt zu\ngroßer Unruhe bei anderen Schülern!\" \"´Pscht´ immer wiederkehrend\" (E2. )\n\n15\n\n05.11.2004, Klasse 8nc, Chemie: u.a. \"´So´ ´Pscht´ ´W-Fragen´ nicht alle Schüler\nim Blick!\", \"Schüler sind zu unruhig / gelangweilt, passen nicht auf!\" (E2. )\n\n16\n\n14.12.2004, Klasse 9sw, Chemie: u.a. \"´So´ - unbeholfene Sprache\",\n\"zwischenzeitliche Unruhe\" (E2. )\n\n17\n\n15.03.2005, Klasse 8b, Kunst: u.a. \"Klasse von Anfang an unruhig\" (E2. )\n\n18\n\n14.04.2005, Klasse 6b, Physik: u.a. \"´Sch...´ wieder häufiger Einsatz, Schüler\nsetzen ´Sch´ ebenfalls ein, ´So´, Sitzordnung : Warum sitzen Schüler die stören\nnebeneinander?\" \"Unruhe kommt auf, Schüler nehmen Hö nicht ernst\" (E2. )\n\n19\n\n02.06.2005, Klasse 6b, Physik: u.a. \"große Unruhe bereits nach der Begrüßung\",\n\"immer wiederkehrendes ´Pscht´\", \"Lautstärke erhöht sich\" (E2. )\n\n20\n\n03.06.2005, Klasse 10d, Kunst: u.a. \"viele Rückfragen wegen unklarer\nAnweisungen\" (E2. ).\n\n21\n\nHinsichtlich der mit der Klägerin vornehmlich im Anschluss an die\nUnterrichtsbesuche geführten (Nach-)Besprechungen finden sich in den\nAufzeichnungen u.a. folgende Vermerke:\n\n22\n\n25.06.2004: \"Gespräche mit Fr. I1. über beide Stunden\" (E2. )\n\n23\n\n16.07.2004: \"Gespräch mit Frau I1. über die Chemiestunde\" (B. )\n\n24\n\n21.09.2004: \"anschließendes Gespräch\" (B. )\n\n25\n\n23.09.2004: \"anschließendes Gespräch mit Hö ... noch einmal Forderung\nerhoben: abgerundete Unterrichtsstunden, Sicherungsphasen, Eingehen auf alle\nSchüler, Stunden nicht überziehen. Frage nach anderen beruflichen\nZukunftsperspektiven abgeblockt.\" (E2. )\n\n26\n\n28.09.2004: \"Hö besucht Unterricht Da/10c E 4 Std. ... Im anschließenden\nGespräch wird noch einmal auf klare Strukturen hingewiesen sowie\nUnterrichtsmethoden\" (E2. )\n\n27\n\n05.10.2004: \"Gespräch Da/Sa/Hö\" (E2. )\n\n28\n\n11.11.2004: \"kurzes Nachgespräch: Hinweis auf Lehrerverhalten, sachl. Mängel\nwaren an dieser Stunde nicht festzustellen\" (E2. )\n\n29\n\n22.11.2004: \"Da/Au/Sa/Me/Hö Information an Frau I1. über Elternbriefe,\nKurswechselwünsche, weitere Überprüfungen, Besuch Herr Scheller im Januar\"\n(E2. )\n\n30\n\n07.03.2005: \"Da empfiehlt Hö eindringlich sich in Richtung ´Störungen im\nUnterricht´ schulen zu lassen\" (E2. )\n\n31\n\n03.06.2005: \"Nachbesprechung 2.6./3.6.\" (E2. ).\n\n32\n\nHandschriftlich vermerkt wurde unter dem 31. Januar 2005 ferner: \"3. Std.\nKunstunterricht 8c/Hö sehr große Unruhe im Kunstraum...\"; unter dem 1. Juli 2005\nfindet sich außerdem folgende Notiz: \"5. Std. große Unruhe im Klassenraum unter\nSchulleiterzimmer. Da such Raum auf, gerade beim Eintreten fliegt Besen durch\nRaum. Da fast getroffen. Hö hatte um Besen gebeten.\"\n\n33\n\nIn den beigezogenen Akten befinden sich fernerhin Notizen der Schulleiterin\nE2. - beginnend mit einer Aktennotiz von \"vor den Sommerferien 2004\" -, nach\ndenen sich Schüler und Schülerinnen über den Unterrichtsablauf beschwert hätten.\nDer von der Klägerin erteilte Unterricht zeichne sich durch mangelnde Disziplin,\neinen hohen Lärmpegel und eine fehlende Rücksichtnahme der Lehrerin auf den\nLärm aus.\n\n34\n\nAm 10. Juni 2005 beschädigte während des Chemieunterrichts der Klägerin ein\nSchüler mit einer Plastikflasche einen Wasserhahn an dem Energieblock eines\nTisches in den Chemieräumen.\n\n35\n\nAm 24. Juni 2005 - noch vor den Sommerferien 2005 - sollte anlässlich des\nAblaufs der verlängerten Probezeit die Klägerin im Anschluss an eine\nUnterrichtsstunde und anschließendem Kolloquium hinsichtlich ihrer \"Bewährung\"\nabschließend dienstlich beurteilt werden. Nach dem Unterrichtsbesuch an diesem\nTag teilte man der Klägerin hingegen mit, dass dies nur ein \"Beratungsbesuch\"\ngewesen sei; ihre dienstliche Beurteilung solle erst nach den Sommerferien im\nSeptember 2005 stattfinden.\n\n36\n\nMit Beginn der Sommerferien 2005 wurde die Klägerin Opfer von Telefonterror\ndurch Schüler der S. T2. C1. .\n\n37\n\nAm 13. September 2005 fanden sodann der Unterrichtsbesuch und das\nKolloquium, bei dem neben der Schulleiterin E2. auch die Herren T3.\n(Dezernent der Bezirksregierung E1. ) und N1. (Vertrauenslehrer) anwesend\nwaren, statt. Am Ende der Nachbesprechung wurde der Klägerin von Herrn T3.\nmitgeteilt, dass sie zwei Möglichkeiten habe: entweder sie \"kündige\" bis zum\nnächsten Tag mittags mit einem \"Kündigungsschreiben\" zum 30. September 2005\noder sie würde eine dienstliche Beurteilung mit dem Ergebnis \"nicht bewährt\"\nerhalten und entlassen und könne dann in Nordrhein-Westfalen nicht mehr\narbeiten.\n\n38\n\nUnter dem 14. September 2005 wurde die Klägerin durch die Schulleiterin\ndienstlich beurteilt mit dem Gesamtergebnis \"nicht bewährt\". Als\nBeurteilungsgrundlage werden u.a. ausgewählte Unterrichtsbesuche sowie\ngesondert der Unterrichtsbesuch vom 13. September 2005 angegeben. Unter dem\nBeurteilungsmerkmal \"Fachkenntnisse\" werden der Klägerin in Teilen gute fachliche,\nmethodische und allgemeinpädagogische Kenntnisse attestiert. Auch in dem\nKolloquium vom 13. September 2005 habe sie (mit Hilfen) gewusst, Inhalte und Ziele\nihrer Fakultasfächer Chemie und Kunst darzulegen. Leider würden aber in der\nunterrichtspraktischen Umsetzung des Fachwissens immer wieder Lernsituationen\nerzeugt, die dem Lernniveau der Schüler nicht angemessen seien, so dass Schüler\nüber- oder unterfordert würden. Vor allem hinsichtlich der \"Leistung als Lehrerin\" wird\nbemängelt, dass es der Klägerin nur selten gelinge, die von ihr angestrebten Ziele\nund Unterrichtsvorgaben in der Durchführung des Unterrichts umzusetzen. Sie\nschaffe es häufig nicht, eine Atmosphäre zu erzeugen, in der Schüler lernen könnten\nund die Lehrerin Wissen vermitteln könne, bei vermehrter Ruhestörung Beachtung zu\nfinden und für Ruhe zu sorgen und auftretende positive wie negative Störungen\nwahrzunehmen. Hingewiesen und zusammengefasst dargestellt werden im\nAnschluss die von Seiten der Schüler und Eltern erhobenen Beschwerden. Ebenso\nwird auf entsprechende eigene Wahrnehmungen der Beurteilerin verwiesen. Unter\ndem Beurteilungsmerkmal \"dienstliches Verhalten\" ist u.a. vermerkt, dass die\nKlägerin die ihr gegebenen Arbeitsaufträge bereitwillig erledige und Sonderaufgaben\nübernehme. Im Fachbereich Chemie gelinge es ihr allerdings nicht, wesentliche\nSicherheitsregeln einzuhalten. Beispielhaft verwiesen wird insofern auf den Vorfall\nvom 10. Juni 2005. Angeführt wird schließlich, dass die Klägerin durch die\nGesamtsituation emotional stark belastet zu sein scheine und dass daher eine\nWeiterbeschäftigung auch aus Fürsorgegründen - gerade auch der Klägerin als\nKollegin gegenüber - nicht erfolgen könne.\n\n39\n\nNach Beteiligung des Personalrates entließ die Bezirksregierung E1. die\nKlägerin mit Verfügung vom 19. September 2005 aus dem Beamtenverhältnis auf\nProbe mit Ablauf des 31. Dezember 2005. Zugleich sprach sie ein Verbot der\nFührung der Dienstgeschäfte gemäß § 63 LBG mit Anordnung der sofortigen\nVollziehung aus. Die gegen diese Maßnahmen nach erfolglos durchgeführtem\nWiderspruchsverfahren vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage ist\nGegenstand des Verfahrens mit dem Az. 1 K 84/06.\n\n40\n\nAm 6. Oktober 2005 legte die Klägerin unter Beifügung einer umfangreichen\nGegenäußerung Widerspruch gegen die ihr erteilte dienstliche Beurteilung ein. Zur\nBegründung führte sie aus, die Beurteilung sei formell und materiell rechtswidrig. Es\nsei u.a. verfahrensfehlerhaft gewesen, dass entgegen Ziff. 2.3 der\nBeurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte (BRL) vor Anfertigung der Beurteilung kein\nLeistungsbericht und entgegen Ziff. 3.2 BRL die Beurteilung nicht spätestens drei\nMonate vor Ablauf der Probezeit erstellt worden sei. Als materiell rechtswidrig\nerweise sich die Beurteilung insbesondere deshalb, da die Schulleiterin befangen\ngewesen sei und die Beurteilung nicht objektiv erstellt habe. Die Aufforderung zur\n\"Kündigung\" habe \"ultimativen Charakter\" gehabt und sei insofern offensichtlich eine\nFürsorgepflichtverletzung gewesen.\n\n41\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2005 wies die Bezirksregierung\nE1. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Erstellung\neines Leistungsberichts sei nach Ziff. 2.7 BRL nicht erforderlich gewesen, da die\nSchulleiterin selbst die Beurteilung zu erstellen hatte. Die Beurteilung sei im Übrigen\nerst deshalb einen Tag vor Ablauf der Probezeit erstellt worden, da sich während der\nÜberprüfung am 24. Juni 2005 herausgestellt habe, dass Zweifel an der Bewährung\nder Klägerin bestünden. Durch die Erstellung der dienstlichen Beurteilung erst am 14.\nSeptember 2005 habe man der Klägerin die Möglichkeit einräumen wollen, sich bis\nzum Schluss der Probezeit noch zu verbessern. Auch der Vorwurf fehlender\nObjektivität sei unberechtigt; die angegriffene dienstliche Beurteilung habe nahezu\ndenselben Inhalt wie die Beurteilung des Schulleiters der H. -C. -S. .\nEbenso habe Herr N1. als Lehrer des Vertrauens Herrn T3. gebeten, der\nKlägerin lediglich die Option einer Kündigung aufzuzeigen, was er getan habe. Sein\nHinweis habe keineswegs \"ultimativen Charakter\" gehabt. Schließlich wies die\nBezirksregierung E1. darauf hin, dass seit der Amtseinführung der Schulleiterin\nvor über sechs Jahren kein Telefonterror gegenüber Lehrkräften vorgekommen sei.\nDie T2. C1. S. sei bekannt für ein \"gutes Schülerklientel\". Das von den\nSchülern an den Tag gelegte Verhalten reflektiere fehlende entsprechende\nKompetenzen der Klägerin.\n\n42\n\nAm 25. November 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der\nVerstoß gegen Ziff. 3.2 Satz 2 BRL führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen\nBeurteilung. Zum einen sei nicht auszuschließen, dass die Beurteilung zu einem\nfrüheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre; zum anderen hätte sie bei einer\nBeurteilung drei Monate vor Ablauf der Probezeit den verbleibenden Zeitraum nutzen\nkönnen, um sich - etwa durch Inanspruchnahme der Supervision - noch zu\nverbessern. Auch sei kein sachlicher Grund für die Verschiebung des\nBeurteilungstermins ersichtlich. Soweit der Beklagte behaupte, man habe der\nKlägerin hierdurch die Möglichkeit einräumen wollen, sich innerhalb der letzten drei\nMonate nochmals zu verbessern, so sei dies in Anbetracht der Tatsache, dass der\nverbleibende Zeitraum aufgrund der Sommerferien überwiegend unterrichtsfrei\ngewesen sei, nicht glaubhaft. Außerdem habe Herr T3. bestätigt, dass die letzte\n- angeblich ausschlaggebende - Unterrichtsprobe \"O.K.\" gewesen sei, so dass das\nBeurteilungsergebnis in Wahrheit bereits vor dem 13. September 2005\nfestgestanden habe. Abgesehen davon würden der Beurteilung zahlreiche\nsachwidrige Erwägungen sowie unwahre und unvollständige Tatsachen zu Grunde\nliegen. So sei zum Beispiel nicht erwähnt, dass die Klägerin im Jahr 2004/2005 mit\nder Kollegin C2. die Klassenleitung der Klasse 5b übernommen habe. Auch \"gute\nUnterrichtsproben\" - etwa diejenige vom 24. Juni 2004 - seien in den\nBeurteilungsgrundlagen nicht aufgeführt worden. Fernerhin werde bestritten, dass\ndie Klägerin Sicherheitsregeln beim Chemieunterricht - etwa in Bezug auf das\nSchließen von Fenstern und Türen - missachtet habe. Bei dem Vorfall im\nChemieunterricht vom 10. Juni 2005 habe sie von ihrem Platz aus den fraglichen\nSchüler nicht sehen können, als dieser den Wasserhahn zerstört habe. Hinsichtlich\ndes Vorwurfs, nicht für Ruhe sorgen zu können, verweist die Klägerin darauf, dass\nz.B. die Klasse 6b mehrere Schüler enthalte, die für Unruhe sorgen würden, so dass\nauch andere Lehrer mit dieser Klasse Probleme hätten. Außerdem sei sie immer -\nunter Beachtung des Grundsatzes der Angemessenheit - sofort gegen Unruhe und\nStörungen eingeschritten und habe erzieherisch auf die Schüler eingewirkt.\nInsbesondere der Telefonterror der Schüler könne ihre Beurteilung der\nNichtbewährung nicht rechtfertigen; hierin liege keine Fehlleistung ihrerseits.\nÜberdies habe sie keine ausreichende Unterstützung von Seiten der Schulleitung\nerhalten und auch die Behauptung, sie sei aufgrund der Situation an der T.\nemotional belastet, sei sachlich unzutreffend. Sie habe - entgegen der in der\nBeurteilung aufgeführten Behauptung - nie geweint und sei in der gesamten\nDienstzeit auch nie krank gewesen. Die bereits im Vorverfahren gerügte\nBefangenheit der Schulleiterin E2. ergebe sich aus der Beurteilung selbst. Diese\nsei in keiner Weise wohlwollend formuliert; positive Dinge seien nicht aufgeführt und\ndiverse Vorwürfe - etwa in Bezug auf den Vorfall im Chemieunterricht - seien nicht\nvorher mit ihr erörtert worden. Die Schulleiterin habe ihr Vieles - beispielshalber auch\neine gegen die Klägerin geplante \"SV-Aktion\" - bewusst vorenthalten. Schließlich rügt\ndie Klägerin weiterhin die \"Aufforderung zur Kündigung\" durch Herrn T3. im\nAnschluss an den Unterrichtsbesuch vom 13. September 2005 als\nFürsorgepflichtverletzung.\n\n43\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n44\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung E1. vom 3. November 2005 zu verurteilen, die dienstliche\nBeurteilung der Klägerin vom 14. September 2005 aufzuheben und eine neue\ndienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nerstellen.\n\n45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n47\n\nEr ist der Ansicht, die als verletzt gerügte Drei-Monats-Frist der Ziff. 3.2 BRL sei\neine bloße Richtangabe. Der Zeitraum der Beurteilung solle möglichst groß sein; dies\ngelte im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass die Klägerin erst am\n17. Mai 2004 an die S. T2. C1. in F. versetzt worden sei. Bei dem\nUnterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 habe sich herausgestellt, dass die Klägerin den\nAnforderungen bis dato nicht gerecht geworden sei, so dass man - aus\nFürsorgegründen - das Beurteilungsdatum auf einen späteren Zeitpunkt nach den\nSommerferien verlegt habe. Außerdem hätte die Klägerin selbst dann, wenn ihre\nNichtbewährung drei Monate vor Ablauf der Probezeit - mithin schon am 15. Juni\n2005 - festgestellt worden wäre, an dem sodann feststehenden Ergebnis nichts mehr\nändern können. Auch wäre das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung zu einem\nfrüheren Zeitpunkt mit Gewissheit nicht anders ausgefallen. Hinsichtlich der\nunvollständigen Angaben in der dienstlichen Beurteilung verweist der Beklagte\ndarauf, dass zwingend nur die Beurteilungsgrundlagen zu benennen seien, auf die\nsich der Beurteiler in der Beurteilung auch beziehe. Daher seien nicht zwingend alle\nUnterrichtsbesuche zu nennen. Die stellvertretende Klassenleitung der 5b sei nicht\naufgeführt worden, weil es sich hierbei um keine der wesentlichen Tätigkeiten der\nKlägerin gehandelt habe, die die anderen Tätigkeiten in ihrer Bedeutung überwogen\nhätte. In Bezug auf den Vorwurf, die Klägerin habe keine Unterstützung erfahren,\nverweist der Beklagte auf die gesammelten Unterlagen, aus denen sich durchaus\nergebe, dass ausreichend Nachbesprechungen im Anschluss an die\nUnterrichtsbesuche und diverse Beratungsgespräche stattgefunden hätten. Im\nÜbrigen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im\nWiderspruchsbescheid.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte, der beigezogenen Akte zu dem Verfahren 1 K 84/06 und der\nbeigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug\ngenommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet.\n\n51\n\nDie dienstliche Beurteilung vom 14. September 2005 und der angefochtene\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E1. vom 3. November 2005 sind\nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf\nAufhebung des Widerspruchsbescheides und auf eine erneute Beurteilung steht der\nKlägerin daher nicht zu (§ 113 Abs. 1 und 4 VwGO).\n\n52\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung von den\nVerwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für\nihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der\nRegelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil\ndarüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom\nDienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen\nAnforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die\nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu\nbeschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen\nRahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem\nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht\nbeachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften\nverstoßen hat.\n\n53\n\nGrundlegend: BVerwG, Urteile vom 29. September 1960 - II C 79.59 -, BVerwGE\n11, 139, und vom 27. September 1962 - II C 164.61 -, BVerwGE 15, 39; vgl. ferner\nUrteile vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12, vom 24.\nNovember 1994 - 2 C 21.93 -, Buchholz 232.1 § 41 Nr. 3, vom 5. November 1998 - 2\nA 3.97 -, BVerwGE 107, 360, vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9\n§ 20 SaarLBG Nr. 1, sowie zuletzt etwa vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz\n232.1 § 40 BLV Nr. 27.\n\n54\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die dienstliche Beurteilung der\nKlägerin nicht als rechtswidrig.\n\n55\n\nI. Anhaltspunkte dafür, dass die hier streitgegenständliche dienstliche Beurteilung\nan Verfahrensmängeln leidet, sind nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Lehrer und\nLehrerinnen obliegt während der Probezeit gemäß Ziffer 2.1 i.V.m. 2.7 und 3.1.1 der\nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und\nLeiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (RdErl. des Ministeriums für\nT. , Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02 -, ABl.\nNRW 1/03, S. 7) der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Der Anfertigung eines\nLeistungsberichtes vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung gemäß Ziffer 2.3 der\nBeurteilungsrichtlinien (BRL) bedurfte es insofern nicht (vgl. Ziffer 2.7 Satz 3\nBRL).\n\n56\n\nDie angegriffene Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig,\nweil sie erst am 14. September 2005 und damit einen Tag vor Ablauf der Probezeit\nam 15. September 2005 erstellt wurde. Nach Ziffer 3.2 Satz 2 BRL gilt zwar: \"Kann\ndie Bewährung während der Probezeit (...) noch nicht abschließend beurteilt werden,\nist spätestens drei Monate vor Ablauf der verlängerten Probezeit erneut eine\nBeurteilung zu erstellen.\" Diese Regelung lässt es zwar nach ihrem Wortlaut nicht zu,\ndie Beamten auf Probe in einem Zeitabstand von weniger als drei Monaten vor dem\nEnde der verlängerten Probezeit zu beurteilen. Aus Rechtsgründen kann diese\nRegelung indes nicht als in einem solchen Sinne zwingend begriffen werden.\n\n57\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 1990 - 4 S\n1940/88 -, juris (Rn. 67) zu einer ähnlichen baden-württembergischen Regelung:\nbloße \"Richtangabe\".\n\n58\n\nInsbesondere der Grundsatz der weitestmöglichen Ausschöpfung der Probezeit\nallgemein und speziell in Bezug auf Bewährungsbeamte gebietet es, dass -\nzumindest in Ausnahme- oder Zweifelsfällen - die abschließende Beurteilung eines\nProbebeamten auch erst kurz vor Ablauf der Probezeit erstellt werden kann. Im\nÜbrigen lässt es auch und gerade der Rechtscharakter der hier in Rede stehenden\nRegelung als bloße Verwaltungsvorschrift zu, dass in Ausnahmefällen ein Abweichen\nvon der Regelung zulässig ist, soweit dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt\nist.\n\n59\n\nEiner sachlich begründeten Ausnahme steht auch der Zweck der\nVerwaltungsvorschrift nicht entgegen. Denn Sinn und Zweck der in Ziffer 3.2 Satz 2\nBRL getroffenen Regelung bestehen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht\ndarin, dem Probebeamten nach Erteilung der Beurteilung nochmals die Möglichkeit\nzu gewähren, in den verbleibenden drei Monaten noch alles Mögliche unternehmen\nzu können, um einer Entlassung aus Gründen der Nichtbewährung noch entgegen\nzu wirken. Gegen die Annahme einer solchen Zweckrichtung dieser Richtlinie spricht\nbereits, dass die drei Monate vor Ablauf der Probezeit zu erstellende Beurteilung\neine \"abschließende\" Beurteilung ist. Vielmehr soll diese Regelung es durch\nVorverlagerung der Feststellung über die Bewährung dem Dienstherrn rechtzeitig\nermöglichen, bis zum Schluss der Probezeit zu einer Entscheidung über die\nUmwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit\noder die Entlassung wegen Nichtbewährung zu gelangen, um demgemäß - im Sinne\neines möglichst \"nahtlosen\" Übergangs ab Ende der Probezeit - entweder die\nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder die Entlassung\nvorbereiten zu können.\n\n60\n\nVgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 2 BS\n59/00 -, juris (Rn. 18), zur entsprechenden Regelung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der\nSächsischen Beurteilungsverordnung vom 21. April 1998 (SächsGVBl. S. 169).\n\n61\n\nIm vorliegenden Fall ist eine Ausnahme von der Verwaltungsvorschrift sachlich\ngerechtfertigt. Die Kammer hat nämlich keinen Anlass, an dem Vortrag des\nBeklagten zu zweifeln, dass die Klägerin den Anforderungen bei dem\nUnterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 noch nicht gerecht geworden sei, so dass man\naus Fürsorgegründen das Beurteilungsdatum auf den 14. September 2005 verlegt\nhabe. Die Tatsache, dass der verbleibende Zeitraum aufgrund der Sommerferien\nüberwiegend unterrichtsfrei war, steht dem nicht durchschlagend entgegen. Zum\neinen ist es der Klägerin auch in den unterrichtsfreien Wochen möglich gewesen,\nvorhandene Defizite theoretisch aufzuarbeiten. Zum anderen bleibt es dem Beurteiler\nunbenommen, dann, wenn er gerade im Fall einer drohenden Feststellung der\nNichtbewährung sein Urteil noch nicht abschließend getroffen hat, eine weitere\nUnterrichtsprobe zu nehmen, um endgültig zu einem Ergebnis zu gelangen. Ganz in\ndiesem Sinne wurde hier ein letzter Unterrichtsbesuch am 13. September 2005\ndurchgeführt. Dabei wurden von Seiten der Schulleiterin - gemäß ihren Ausführungen\nin der angegriffenen Beurteilung (Seite 4 der Beurteilung) - die für sie\nausschlaggebenden Defizite (\"Störungen\" im Unterricht und fehlende Fähigkeit der\nKlägerin, diese wahrzunehmen) \"erneut bestätigt\".\n\n62\n\nAußerdem bleibt festzustellen, dass auch eine Beurteilung der Klägerin drei\nMonate vor Ablauf der Probezeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin nicht anders\nausgefallen wäre, da sich bei dem Unterrichtsbesuch am 24. Juni 2005 - wie soeben\nbereits ausgeführt - herausgestellt hatte, dass die Klägerin den Anforderungen bis\ndato nicht genügte. Dass die Beurteilung erst am 14. September 2005 erstellt wurde,\nhat sich daher jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt.\n\n63\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegen Ziffer 3.2 BRL in einem solchen\nFall auch VG E1. , Urteil vom 19. Dezember 2006 - 2 K 133/06 -, juris (Rn.\n44).\n\n64\n\nII. Die angegriffene Beurteilung erweist sich fernerhin nicht als rechtswidrig\naufgrund einer Befangenheit der Beurteilerin gegenüber der Klägerin.\n\n65\n\nEin zur Aufhebung der Beurteilung und Verpflichtung zur Neubeurteilung\nführender Verfahrensfehler liegt zwar dann vor, wenn die Beurteilung von einem\nvoreingenommenen oder befangenen Vorgesetzten erstellt wurde. Die Forderung\nsachgemäßen, unparteiischen und unvoreingenommenen Verwaltungshandelns\ngehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Wird hiergegen\nverstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung allein aus diesem Grunde aufzuheben.\nEin solcher Verstoß liegt aber nicht schon vor, wenn gegen den Beurteiler die\nBesorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst, wenn er tatsächlich befangen ist.\nMaßgeblich ist mithin nicht die aus der subjektiven Sicht des Beurteilten begründete\nBesorgnis der Befangenheit, sondern die tatsächliche Voreingenommenheit eines\nBeurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DVBl. 1987, 1159, sowie\nBeschluss vom 16. Juni 1989 - 2 B 4.89 -, juris (Rn. 2); vgl. auch Schnellenbach, Die\ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Rn. 466 ff. mit weiteren\nNachweisen.\n\n67\n\nDie Feststellung einer solchen tatsächlichen Voreingenommenheit des\nBeurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in\nAngelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während\ndes Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Hierbei liegt\neine tatsächliche Voreingenommenheit vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder\nnicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318, und\nvom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43; OVG NRW,\nUrteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 6360/95 -, juris (Rn. 17), und Beschluss vom 3.\nNovember 2006 - 6 B 1866/06 -, juris (Rn. 12); Niedersächsisches\nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 ME 117/07 -, IÖD 2007,\n194.\n\n69\n\nEine tatsächliche Voreingenommenheit in diesem Sinne ist mit Blick auf das\nvorliegende Verfahren nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus der\nBeurteilung selbst keine Hinweise auf eine objektive Voreingenommenheit der\nSchulleiterin. Stil und Ton der Ausführungen sind ganz überwiegend ausgewogen\nund zurückhaltend. Auch ist die angegriffene Beurteilung ihrem Inhalt nach\nkeineswegs nur \"negativ\" formuliert, sondern enthält auch - etwa in Bezug auf die\nfachlichen Kenntnisse der Klägerin - positive Feststellungen. Dass grundsätzlich\npositive Elemente bewusst nicht in die Beurteilung aufgenommen worden seien, ist\ninsofern nicht zu erkennen. Inhaltlich werden in der Beurteilung auch keine Angaben\nohne Sachbezug zur Frage der Bewährung gemacht. Ist eine dienstliche Beurteilung\ndementsprechend im Wesentlichen von sachlichen Aussagen geprägt, kann auf eine\nBefangenheit des Beurteilers auch dann nicht geschlossen werden, wenn in\neinzelnen Formulierungen Emotionen und Empfindlichkeiten des Beurteilers\nmitschwingen oder primär intuitive Beweggründe zum Ausdruck kommen sollten.\n\n70\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.\nJanuar 1992 - 3 L 197/91 -, IÖD 1992, 3; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 -\n12 A 6360/95 -, juris (Rn. 19).\n\n71\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin nicht willens oder nicht in der Lage\ngewesen ist, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen, ergeben sich auch nicht\naus ihrem Verhalten. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die\nFührungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von\nKonflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische\nEinschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des\nbeurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen\ndienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit\ndes Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder\nsonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in\nFrage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich\nderjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, a.a.O.\n\n73\n\nDass es zu einer - über dieses Maß hinausgehenden - nachhaltigen,\nfortwirkenden Störung des dienstlichen Verhältnisses zwischen der Klägerin und der\nSchulleiterin gekommen ist, die diese dazu hätte veranlassen können, wider\nbesseres Wissen eine unzutreffende, verschlechterte Beurteilung zu erstellen, ist\nweder von Seiten der Klägerin vorgetragen worden noch aus den der Kammer\nvorliegenden Verwaltungsvorgängen erkennbar. Auch verifizierbare Aversionen oder\nernstzunehmende unsachliche oder ehrverletzende Äußerungen der Beurteilerin\ngegenüber der Klägerin während des Beurteilungszeitraums oder -verfahrens, die\nunter Umständen die Annahme einer tatsächlichen Voreingenommenheit\nrechtfertigen können,\n\n74\n\nvgl. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 1 A 409/04 -, juris (Rn. 23);\nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 2007 - 5 ME\n117/07 -, a.a.O.,\n\n75\n\nsind nicht auszumachen.\n\n76\n\nSoweit die Klägerin ihren Befangenheitsvorwurf darauf stützt, dass die\nSchulleiterin sie nicht hinreichend unterstützt und überdies in diversen Dingen -\nnamentlich etwa im Hinblick auf den Eingang schriftlicher Elternbeschwerden oder\neine gegen die Klägerin geplante \"SV-Aktion\" - sogar bewusst \"im Unklaren\"\ngelassen habe, vermag die Kammer hierin keinen Anhaltspunkt für eine tatsächliche\nBefangenheit zu erblicken. Die Behauptung der Klägerin, nicht ausreichend\nunterstützt und informiert worden zu sein, beruht auf einer überwiegend subjektiv\ngeprägten Sichtweise, die nach dem Gesagten nicht für die Annahme des\nVorhandenseins einer tatsächlichen Befangenheit oder Voreingenommenheit genügt.\nDer - von der Klägerin behauptete - Umstand, Beratungsgespräche hätten -\nentgegen den Aufzeichnungen der Schulleiterin - nicht stattgefunden und die\nNachbesprechungen zu den Unterrichtsbesuchen seien oft oberflächlich und flüchtig\ngewesen, lässt einen objektiven Betrachter noch nicht auf eine Befangenheit etwa\ndergestalt schließen, dass es das Bestreben der Schulleiterin gewesen wäre, auf\ndiesem Wege zielgerichtet die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis\nzu betreiben und dafür die notwendigen Voraussetzungen in der Beurteilung der\nKlägerin zu schaffen. \n\n77\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 CS\n07.2662 -, juris (Rn. 28 ff.).\n\n78\n\nGleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, dass die den von der Klägerin erteilten\nUnterricht betreffenden Beanstandungen, welche Schüler und Eltern der Schulleitung\ngegenüber vorgetragen hätten, ihr nicht bzw. erst zu spät und nicht stets unter\nNennung der für sie wichtigen Einzelheiten mitgeteilt worden seien. Auch dieser\nUmstand - einmal als wahr unterstellt - rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss,\ndie Schulleiterin habe insofern etwa in der Absicht gehandelt, die Klägerin auf\ndiesem Wege gezielt zu benachteiligen. Dass die Schulleiterin die Klägerin - wie\ndiese behauptet - nicht durchweg über die Existenz oder den Inhalt von Schüler- und\nElternbeschwerden in Kenntnis gesetzt habe, ist vor dem Hintergrund der unstreitig\nbestehenden Differenzen in der Frage der Handhabung solcher Beschwerden\njedenfalls nicht grundlos erfolgt.\n\n79\n\nDie Schulleiterin hat die Beschwerden der Schüler und Eltern auch nicht etwa -\nwie die Klägerin meint - unreflektiert übernommen und sich dementsprechend\nvoreingenommen ein Bild von dem Leistungsstand der Klägerin gemacht. Sie hat die\nBeschwerden vielmehr zum Anlass genommen, den Unterricht der Klägerin - auch\nunangekündigt - mehrfach zu überprüfen. Die von ihr dabei gemachten\nFeststellungen haben sich mit dem Inhalt der Beschwerden - jedenfalls im Kern\nhinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf \"Unruhe\" und \"Störungen\" - gedeckt. Dies ist in\nder angegriffenen Beurteilung vor und nach der Wiedergabe des Inhalts der\nBeschwerden (Seite 4 f. der Beurteilung) auch entsprechend von Seiten der\nSchulleiterin dargestellt worden (vgl. insbesondere Seite 5 der Beurteilung: \"In der\nTat...\").\n\n80\n\nSchließlich lässt sich auch ein Grund, Befangenheit anzunehmen, nicht aus der\nder Klägerin gegenüber ausgesprochenen \"Aufforderung zur Kündigung\" ableiten.\nZum einen wurde diese \"Aufforderung\" unstreitig nicht von der Schulleiterin selbst,\nsondern von Seiten des schulfachlichen Dezernenten der Bezirksregierung\nausgesprochen. Zum anderen ist es durchaus üblich und mitunter aus\nFürsorgeaspekten sogar geboten, einer Probebeamtin vor ihrer Entlassung die\nKonsequenzen einer Entlassung sowie - mitunter auch mit einem gewissen\nNachdruck - die Option, selbst einen Antrag auf Entlassung aus dem Dienst zu\nstellen, aufzuzeigen. Dass ein solcher Hinweis mitunter einen \"ultimativen Charakter\"\naufweisen kann, ist situationsbedingt, liegt insofern in der Natur der Sache und ist\ndaher grundsätzlich noch kein objektives Anzeichen für Befangenheit.\n\n81\n\nErweist sich der Vortrag der Klägerin damit insgesamt als nicht geeignet, die\ntatsächliche Befangenheit der Schulleiterin zu begründen, war den von der Klägerin\nin diesem Zusammenhang schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen aufgrund der\nUnerheblichkeit der darin unter Beweis gestellten Tatsachen nicht nachzugehen.\n\n82\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1989 - 2 B 4.89 -, a.a.O.\n\n83\n\nIII. Der angegriffenen Beurteilung liegt auch kein unvollständiger oder unrichtiger\nSachverhalt zugrunde.\n\n84\n\n1. Die Beurteilung vom 14. September 2005 ist insbesondere nicht schon\ndeshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht sämtliche angekündigte Unterrichtsbesuche\nals Beurteilungsgrundlage wiedergibt. Bereits nach Ziffer 1.4 Satz 3 BRL sind in dem\nBeurteilungstext nicht alle, sondern nur die für die Beurteilung \"maßgeblichen\"\nGrundlagen anzugeben. Lediglich dann, wenn eine \"maßgebliche\"\nBeurteilungsgrundlage nicht in die Beurteilung aufgenommen wird, ist die Beurteilung\nfehlerhaft.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 WB 81/79 -, BVerwGE 73,\n308.\n\n86\n\nDie Verpflichtung des Beurteilers zur Angabe der maßgeblichen Grundlagen\ndient dazu, dem Beurteilten zu zeigen, wie der Beurteiler zu seinem Werturteil\ngelangt ist. Maßgeblich ist eine Grundlage daher nur dann, wenn die Beurteilung\nselbst entscheidend hierdurch geprägt ist.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. November 1981 - 1 WB 81/79 -, a.a.O.\n\n88\n\nDie Entscheidung darüber, welche der hier durchgeführten Unterrichtsbesuche\nfür die Beurteilung der Schulleiterin prägend waren, ist wiederum wesentlicher\nBestandteil des dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraums. Ebenso, wie er\ninnerhalb seines weiten Ermessens entscheiden kann, ob und in welchem Umfang\nUnterrichtsbesuche zur Schaffung einer breiteren Beurteilungsgrundlage stattfinden\nsollen,\n\n89\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2007 - 6 B 1738/07 -, juris (Rn.\n9),\n\n90\n\nentscheidet er aufgrund der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung auch\nweitestgehend frei darüber, welche Unterrichtsbesuche er als prägend erachtet. Der\nVortrag der Klägerin, die Schulleiterin habe die \"guten\" Unterrichtsproben nicht\naufgeführt, ist insofern - da die Schulleiterin gerade diese neben den zahlreichen\nübrigen ungenügenden Unterrichtsproben als nicht prägend bewertet hat -\nunerheblich.\n\n91\n\n2. Auch die von der Klägerin erhobene Rüge der Unvollständigkeit der\ndargestellten Tätigkeitsfelder im Beurteilungszeitraum im Hinblick auf die behauptete\nstellvertretende Klassenleitung der Klasse 5b verfängt nicht.\n\n92\n\nDie Darstellung der Aufgaben- und Tätigkeitsfelder unter I. 3. der dienstlichen\nBeurteilung hat zum einen den Zweck, dem Leser ein möglichst umfassendes Bild\nüber die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu geben.\nZum anderen ist die Aufgabenbeschreibung die Grundlage der Leistungsbeurteilung.\nIn die Aufgabenbeschreibung sind demgemäß grundsätzlich nur die Tätigkeiten\naufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraumes im Hauptamt\nversehen hat.\n\n93\n\nVgl. VG E1. , Beschluss vom 30. August 2006 - 13 L 1429/06 -, juris (Rn.\n36); Schnellenbach, a.a.O., Rn. 358.\n\n94\n\nVor diesem Grund ist es unschädlich, dass die - nur zeitlich begrenzte -\nstellvertretende Klassenleitung der Klasse 5b als eine von Seiten des Beklagten als\nnicht wesentlich erachtete Tätigkeit nicht ausdrücklich in den Beurteilungstext\naufgenommen wurde. Auch führt das Fehlen von Tatsachen in einem solchen\n\"Tatbestand\" einer dienstlichen Beurteilung allein noch nicht zu dem Schluss, der\nDienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung gänzlich unberücksichtigt\ngelassen.\n\n95\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 18. November 2005 - 5 E 799/03 (3) -, IÖD 2006,\n187; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Dezember 1992 - IX/1 E 189/90 -, DÖD\n1994, 69.\n\n96\n\n3. Soweit die Klägerin sich insbesondere gegen den Vorwurf richtet, ihr fehle die\nFähigkeit, für Ruhe und Ordnung im Unterricht Sorge zu tragen, ist dieser Einwand\nangesichts der beschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen\nunerheblich.\n\n97\n\nWertungen, die in den fachlichen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn fallen,\nkönnen nicht durch die Wertungen eines Zeugen, Sachverständigen oder des\nGerichts ersetzt werden.\n\n98\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1980 - 2 B 95.78 -, Buchholz 237.7 §\n104 LBG NW Nr. 1, sowie Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135,\nund vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177.\n\n99\n\nDurch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenso geklärt,\ndass die dem Dienstherrn zustehende Beurteilungsermächtigung es ferner\neinschließt, dass auch die einer dienstlichen Beurteilung von Beamten\nzugrundeliegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung und\ngerichtlichen Feststellung bedürfen, als der Dienstherr entweder historische\nEinzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der\ndienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr\nenthaltene wertende Schlussfolgerungen erkennbar auf bestimmte Tatsachen,\ninsbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum\nherausgelöste Einzelvorkommnisse stützt. Hinsichtlich der in dienstlichen\nBeurteilungen enthaltenen Werturteile ist eine Darlegung und der Beweis der ihnen\nnaturgemäß zugrundeliegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen\n(Vorkommnissen, Verhaltensweisen und Erscheinungen) hingegen nicht erforderlich.\nWerturteile sind lediglich plausibel und nachvollziehbar zu machen etwa dergestalt,\ndass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den\nBeamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der\nBeamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der\nzu dem Urteil geführt hat, sichtbar wird. Diese Einschränkung der gerichtlichen\nKontrolldichte hat zur Folge, dass einzelne Wertungsvorgänge, die beim\nZustandekommen der in einer Beurteilung enthaltenen Werturteile maßgeblich\nwaren, nicht Gegenstand gerichtlicher Ermittlungen sein können. Soweit der\nDienstherr von seiner Beurteilungsermächtigung Gebrauch macht, muss und kann er\nhierüber - auch im gerichtlichen Verfahren - grundsätzlich keine Rechenschaft über\nEinzelheiten ablegen. Der letztlich den Werturteilen in ihrem Ursprung\nzugrundeliegenden Tatsachenkomplex ist in der zusammenfassenden und\nwertenden Beobachtung des oder der Beurteilenden verschmolzen und die einzelnen\nTatsachen sind als solche nicht mehr in ihrer Gesamtheit feststellbar. Infolgedessen\nkommt eine Beweiserhebung auch hinsichtlich der lediglich zur Erläuterung der\nWerturteile nur beispielhaft in der Beurteilung aufgeführten Vorkommnisse nicht in\nBetracht.\n\n100\n\nGrundlegend: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245;\nvgl. ferner Urteile vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr.\n12, vom 31. August 1990 - 6 A 2.8 -, Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 1, vom 16. Mai\n1991 - 2 A 4.90 -, juris (Rn. 16 f.), sowie Beschlüsse vom 11. März 1987 - 2 B 21.87 -\n, juris, und vom 17. März 1993 - 2 B 25.93 -, ZBR 1993, 245, jeweils m.w.N.; vgl. zur\nVereinbarkeit dieser Rspr. mit Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfG, Nichtannahmebeschluss\nvom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203.\n\n101\n\nDiesen Maßstäben entsprechend ergibt sich im Hinblick auf die\nverfahrensgegenständliche Beurteilung kein Anhaltspunkt für die Beanstandung der\nin der Beurteilung getroffenen Wertungen. Dies gilt namentlich mit Blick auf die\nFeststellungen wertender Natur hinsichtlich der Unterrichtsorganisation und -\ndurchführung, nach denen die Klägerin etwa ein \"nicht angemessenes Lernniveau\"\nerzeuge und es häufig nicht schaffe, bei den Schülern eine \"Grundmotivation für den\nLernprozess\" auszulösen oder \"angemessene Aufgabenstellungen\" zu erteilen. Auch\ndie in der Beurteilung getroffene Aussage, der Klägerin gelinge es nicht, eine\nAtmosphäre zu schaffen, in der Schüler lernen könnten und die Lehrerin Wissen\nvermitteln könne, ist eine in dieselbe Richtung weisende Wertung hinsichtlich der\npädagogischen Fähigkeiten der Klägerin. Nichts anderes gilt für den Vorwurf, die\nKlägerin finde bei vermehrter Ruhestörungen keine Beachtung und könne nicht für\nRuhe sorgen, auftretende positive wie negative Störungen nehme sie nicht wahr;\nauch verfüge die Klägerin über keine \"Alternativen zu eventuell notwendigen\nAbweichungen bei Störungen jeglicher Art\". Auch und gerade diese Kritik ist in ihrem\nKern unzweifelhaft wertender Natur.\n\n102\n\nAlle diese Werturteile beruhen dabei auf einer Vielzahl von Eindrücken und\nBeobachtungen. In der angegriffenen Beurteilung selbst ist in Bezug auf u.a. den\n\"Lärmpegel während des Unterrichts\" und den \"Unmut und die Unzufriedenheit der\nSchüler\" ausgeführt: \"Diese Vorkommnisse und Fehlleistungen sind nicht isoliert zu\nsehen und lassen sich kontinuierlich über den gesamten Berichtszeitraum\nnachweisen.\" Insbesondere diese Formulierung verdeutlicht, dass die Werturteile der\nSchulleiterin nicht auf konkrete, aus dem Gesamtverhalten der Klägerin im\nBeurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse, sondern auf einen\nentsprechenden Gesamteindruck gestützt sind. Soweit die Schulleiterin in der\nangegriffenen Beurteilung konkrete Einzelheiten der dienstlichen Tätigkeit der\nKlägerin zur Sprache gebracht hat (Unterrichtsbesuch vom 13. September 2005\n[\"Störungen ... in beiden Unterrichtsstunden\"], Seite 4 der Beurteilung, Vorfall am 1.\nJuli 2005 [\"flog ein Besen\"] und \"geplante Aktion der SV\", jeweils Seite 5 der\nBeurteilung) dienen diese Angaben lediglich dazu, das der Klägerin zuerkannte\nWerturteil und die diesem zugrunde liegenden Einzelbewertungen ihrer dienstlichen\nTätigkeit bzw. ihres dienstlichen Verhaltens plausibel zu machen. Sind durch\nderartige Erläuterungen die bewerteten Beurteilungsmerkmale und das darauf\nberuhende Gesamturteil in nachvollziehbarer Weise - wie hier - substantiiert erläutert\nworden, bedarf es keiner Beweiserhebung über mitunter einzelne strittig gebliebene\nSachverhaltselemente.\n\n103\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. September\n2004 - 1 Q 17/04 -, DÖD 2005, 36; VG Stuttgart, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 18 K\n2335/03 -, juris (Rn. 46 ff.).\n\n104\n\nSoweit die Klägerin es ausdrücklich bestreitet, dass sie nicht gegen Störungen in\nihrem Unterricht eingeschritten sei, ist dieser Einwand daher ebenso wie ihre unter\nBeweis gestellte Behauptung, sie habe stets erzieherisch auf störende Schüler\neingewirkt, unerheblich. Soweit die Klägerin schriftsätzlich entsprechende\nBeweisanträge gestellt hat, war diesen folglich in diesem Verfahren nicht\nnachzugehen. Auch der Vortrag der Klägerin, die Unterrichtsprobe vom 13.\nSeptember 2005 sei gut gewesen, ist ausweislich der Tatsache, dass die Werturteile\nder Schulleiterin in Bezug auf die pädagogischen Defizite nicht ausschließlich auf\nden an diesem Tag getroffenen Feststellungen beruhen, nicht erheblich. Gleiches gilt\nfür die Behauptung, alle in der Klasse 6b unterrichtenden Lehrer hätten Probleme mit\ndieser Klasse gehabt. Auch der von der Klägerin in der Klasse 6b erteilte Unterricht\nist nur einer der vielen Eindrücke gewesen, die in die Werturteile der Schulleiterin\neingeflossen sind. Abgesehen davon wurden die insoweit in Rede stehenden Defizite\nhinsichtlich der Unterrichtsdisziplin unstreitig nicht nur in dem Unterricht in der Klasse\n6b festgestellt.\n\n105\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus die weitere Kritik der Schulleiterin hinsichtlich\nder Nichtbeachtung von Sicherheitsregeln im Fachbereich Chemie von sich weist, so\nist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Schulleiterin sich auch insofern nicht\neinzig und allein auf das Vorliegen eines konkreten Sachverhaltes bezieht. Auch hier\nwurde die Bewertung auf eine Mehrzahl von Einzeleindrücken gestützt und zu einer\nWertung geformt. Die Spiegelstrich-Aufzählung hinsichtlich der vom\nGefahrstoffbeauftragten angemahnten Sicherheitsregeln (\"Aufräumen\", \"Fenster\nschließen\", \"Durchsetzung/Einhaltung der Betriebsanweisung\") benennt diese nur\n\"u.a.\", ist also nicht abschließend. Auch und gerade der Vorfall im Chemieraum vom\n10. Juni 2005, der zwar ausdrücklich in der Beurteilung benannt wurde, besitzt als\nbloßer Klammerzusatz zu dem letzten Spiegelstrich nur exemplarischen Charakter.\nDem Beweisantrag der Klägerin u.a. durch Vernehmung der Zeugin O1. M.\nzwecks Aufklärung der Einzelheiten des Vorfalls vom 10. Juni 2005 war daher\nebenfalls nicht nachzugehen. Dies gilt - abgesehen von dem lediglich\nexemplarischen Charakter dieses Vorfalls - auch deshalb, weil die angegriffene\ndienstliche Beurteilung ohnehin nicht maßgeblich auf den Vorwurf der Missachtung\nwesentlicher Sicherheitsregeln gestützt ist. Das gefundene Beurteilungsergebnis\nergibt sich vielmehr schlüssig und vorwiegend aus den bereits zuvor genannten\nDefiziten hinsichtlich der pädagogischen Schwächen und der mangelnden\nUnterrichtsdisziplin. Bereits die Quantität der in der Beurteilung hierzu enthaltenen\nAusführungen im Vergleich zu der äußerst kurzen Passage, die sich mit der\nMissachtung wesentlicher Sicherheitsregeln befasst (lediglich 8 Zeilen, vgl. Seite 6\nder Beurteilung), macht deutlich, dass das Gesamturteil der Nichtbewährung ganz\nüberwiegend auf die Feststellung ungenügender Unterrichtsgestaltung und vor allem\nmangelnder Disziplin gestützt ist.\n\n106\n\nAuch das Bestreiten der Klägerin, sie sei nicht - wie von der Beurteilerin\nausgeführt - \"emotional belastet\" gewesen und habe nie, wie von Schülern\nbehauptet, \"weinend den Unterrichtsraum verlassen\", ist letztlich nicht\nentscheidungserheblich. Auch dieser Gesichtspunkt, der ebenfalls - zumindest soweit\nes um die dahinterstehende Würdigung der Belastbarkeit geht - wertender Natur ist,\nist jedenfalls nicht ausschlaggebend für das Gesamtergebnis der angegriffenen\nBeurteilung gewesen.\n\n107\n\nIV. Dass die Schulleiterin im Wesentlichen aufgrund des nicht hinreichend an das\nNiveau der Schüler angepassten Anforderungsniveaus und des Defizits der\nmangelnden Unterrichtsdisziplin zu dem Gesamtergebnis der Nichtbewährung\ngelangt ist, ist schließlich auch aus sonstigen Gründen nicht von Rechts wegen zu\nbeanstanden. Das von der Rechtsordnung dem Dienstherrn anvertraute Urteil über\ndie Bewährung eines Beamten während der Probezeit hängt von zahlreichen -\nfachlichen und persönlichen - Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn\nab. Diese Anforderungen im Einzelfall zu bestimmen, ist Sache des Dienstherrn. Nur\ner oder der für ihn handelnde Beamte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung\nein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der einzelne Beamte diesen\nAnforderungen entspricht. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler\nabzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der beurteilte Beamte den\nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen entspricht, enthält dabei\nzugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser Anforderungen, die gleichfalls in\nweitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 1986 - 2 C 8.83 und 2 C 28.83 -, DVBl. 1986,\n951 und 1150; s. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.\nOktober 1992 - 1 TH 1421/92 -, juris (Rn. 10).\n\n109\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte hier etwa den\nBegriff der fachlichen Eignung verkannt hat, indem er die Fähigkeit, Ruhe und\nOrdnung im Unterricht - auch mit Hilfe des geeigneten Anforderungsniveaus -\ngewährleisten zu können, als eine der zentralen Anforderungen des Lehramtes\nansieht und die Frage der Bewährung entscheidend hiervon abhängig macht.\n\n110\n\nSchließlich liegen der angegriffenen Beurteilung auch sonst keine sachwidrigen\nErwägungen zugrunde. Zwar stellt der gegenüber der Klägerin verübte Telefonterror\nunmittelbar keine \"Fehlleistung\" ihrerseits dar. Dass der Telefonterror sachwidrig als\n\"Fehlleistung\" bewertet worden wäre und sich demgemäß nachteilig auf das\nBeurteilungsergebnis auswirkt hätte, ist aber auch nicht ersichtlich. Der in der\nBeurteilung enthaltene Hinweis auf den ausgeübten Telefonterror (Seite 5 der\nBeurteilung) ist lediglich deskriptiver Art und dient augenscheinlich nur der\nCharakteristik des Unmuts und der Unzufriedenheit der Schülerinnen und Schüler,\ndie ihrerseits auf die pädagogischen Defizite zurückzuführen sind.\n\n111\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/1-k-3751-05","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/1-k-3751-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256355","retrieved":"2026-07-09 02:20:09.951295+00:00"}}