{"status":"available","doknr":"OLD256354","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0409.15K1664.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"15 K 1664/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger \nkönnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Tochter der Kläger, die am 29. Juni 1999 geborene H. D. C. \n, besucht seit dem 1. August 2005 die H1. in I. in der \nBetreuungsform offene Ganztagsschule. Auf Grundlage der von den Klägern \nabgegebenen verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen und der \nvorgelegten Einkommensnachweise setzte der Beklagte mit Bescheid vom 7. \nDezember 2005 den von den Klägern für die Betreuung ihrer Tochter in der \ngenannten Einrichtung zu entrichtenden Elternbeitrag für die Zeit vom 1. \nAugust 2005 bis zum 31. Juli 2007 auf 100,00 EUR pro Monat fest.\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Stadt I. \neine Neufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die \nNutzung des Angebots der offenen Ganztagsschule.\" Diese trat am 1. August \n2006 in Kraft und legte insbesondere die Einkommensgruppen und die \ndazugehörigen Elternbeiträge neu fest.\n\n4\n\nAnfang Februar 2007 erhielten die Kläger eine Mahnung des Beklagten \nüber Elternbeiträge in Höhe von 15,04 EUR. Auf telefonische Nachfrage des \nKlägers zu 2. wurde dieser durch den Beklagten darüber informiert, dass sich \nder für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch die Tochter der Kläger \nzu entrichtende Elternbeitrag ab 1. August 2006 auf 115,04 EUR pro Monat \nerhöht habe. Die Mahnung sei erfolgt, weil die Kläger weiterhin nur \n100,00 EUR gezahlt hätten. Der Kläger zu 2. wies darauf hin, keinen \nBescheid über die Erhöhung des Elternbeitrags erhalten zu haben.\n\n5\n\nMit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2007 setzte der \nBeklagte den von den Klägern für den Besuch der offenen Ganztagsschule \ndurch ihre Tochter zu zahlenden Elternbeitrag ab dem 1. August 2006 auf \n115,04 EUR pro Monat fest. Zugleich wurden die Kläger aufgefordert, für die \nZeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 eine Nachzahlung in \nHöhe von insgesamt 75,20 EUR zu leisten.\n\n6\n\nAm 22. Februar 2007 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 19. \nFebruar 2007 insoweit Widerspruch ein, als er eine Nachzahlung festsetzte. \nSie führten aus, die rückwirkende Berechnung der Beiträge sei nicht \neinsichtig. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die betroffenen Eltern \nkurzfristig über eine Erhöhung der Elternbeiträge zu informieren.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der \nKläger zurück. Zur Begründung legte er dar, es sei zu Verzögerungen bei der \nFestsetzung der ab August 2006 geltenden Elternbeiträge gekommen. Dies \nführe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. Februar 2007, \nda noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Neufassung der \n„Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der \noffenen Ganztagsschule\" sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Eine \ngesonderte Benachrichtigung der Kläger sei nicht erforderlich gewesen.\n\n8\n\nAm 19. Juni 2007 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, die \nsie wie folgt begründen: Die ordnungsgemäße Veröffentlichung der \nNeufassung der „Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung \ndes Angebots der offenen Ganztagsschule\" werde bestritten. Unabhängig von \neiner Veröffentlichung hätten sie gesondert über die Änderung informiert \nwerden müssen, da es ihnen nicht zumutbar sei, sich über die amtlichen \nBekanntmachungen zu informieren. Im Falle einer rechtzeitigen Information \nhätte für sie die Möglichkeit bestanden, finanzielle Dispositionen zu treffen, \num den erhöhten Beitrag aufzubringen. Unabhängig hiervon sei eine \nrückwirkende Festsetzung eines erhöhten Elternbeitrags unzulässig. Die \nVoraussetzungen für die Erhebung einer Mahngebühr hätten ebenfalls nicht \nvorgelegen.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Beklagten vom 21. Mai 2007 insoweit \naufzuheben, als für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2006 \neine Nachforderung in Höhe von 75,20 EUR geltend gemacht wird.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten \nhiermit einverstanden erklärt haben.\n\n17\n\nDie Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19. \nFebruar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 ist \nin dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu zusätzlichen \nElternbeiträgen für den Besuch der offenen Ganztagsschule durch ihre \nTochter in Höhe von insgesamt 75,20 EUR sind § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der \n„Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der \noffenen Ganztagsschule\" in der Fassung der Änderung vom 21. Juni 2006 \n(RBoG). Gegen die Wirksamkeit dieser Ermächtigungsgrundlage bestehen \nkeine Bedenken. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndiese „Rechtsverordnung\", bei der es sich rechtstechnisch - wie auch die \nZitierung von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in \nihrem Vorspann zeigt - um eine Satzung handelt, nicht ordnungsgemäß \nbekannt gemacht worden ist. Die Bekanntmachung ist auf Seiten 21 ff. des \nAmtsblatts 9/2006 der Stadt I. vom 30. Juni 2006 erfolgt.\n\n19\n\nDas Amtsblatt 9/2006 ist im Internet unter der Adresse \n„http://www.herten.de//rathaus/amtsblatt/bindata/Amtsblatt%20092006.pdf\" \nabrufbar. Eine gedruckte Fassung des Amtsblatts wurde von dem Beklagten \nzur Gerichtsakte gereicht (Beiakte 2).\n\n20\n\nDie Bekanntmachung von Ortsrecht durch Veröffentlichung im Amtsblatt \nder Gemeinde ist nach § 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die öffentliche \nBekanntmachung von kommunalem Ortsrecht zulässig. Dafür, dass die \nBekanntmachung im Einzelfall fehlerhaft gewesen wäre, sind Anhaltspunkte \nweder vorgetragen noch sonst erkennbar. Über die ordnungsgemäße \nBekanntmachung hinaus war eine besondere Information der Kläger nicht \nerforderlich.\n\n21\n\n§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 RBoG sind als Ermächtigungsgrundlage für die \nrückwirkende Nacherhebung ausreichend. Insbesondere kommt es auch vor \ndem Hintergrund, dass die von den Klägern zu zahlenden Elternbeiträge \ndurch bestandskräftigen Bescheid vom 7. Dezember 2005 für die Zeit vom 1. \nAugust 2005 bis zum 31. Juli 2007 auf 100,00 EUR pro Monat festgesetzt \nwaren, nicht darauf an, ob die besonderen Voraussetzungen für die \nRücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von begünstigenden \nVerwaltungsakten vorliegen. Bescheide über die Erhebung von \nElternbeiträgen sind ausschließlich belastende Verwaltungsakte und \nenthalten - entsprechend der Handhabung im allgemeinen Abgabenrecht - \nkeine Begünstigung des Inhalts, dass höhere Beiträge als die festgesetzten \nnicht zu zahlen sind.\n\n22\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 - mit umfangreichen Nachweisen zu \ndieser „gefestigten Rechtsprechung des Senats.\"\n\n23\n\nEnthält der bestandskräftige Bescheid vom 7. Dezember 2005 mithin nicht \ndie Regelung, höhere Elternbeiträge als die festgesetzten 100,00 EUR pro \nMonat seien nicht zu zahlen, setzt die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung \ndurch die angefochtenen Bescheide nicht die (teilweise) Aufhebung des \nBescheids vom 7. Dezember 2005 voraus.\n\n24\n\nDer Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 19. Februar 2007 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007 steht nicht \nentgegen, dass mit ihm erhöhte Beiträge für die Vergangenheit festgesetzt \nwurden.\n\n25\n\nZunächst scheitert die Nacherhebung der Elternbeiträge nicht an einer \nVerjährung der Beitragsforderung. Weder die „Rechtsverordnung zur \nBeitragserhebung für die Nutzung des Angebots der offenen \nGanztagsschule\", noch das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) \noder das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dessen ergänzende \nAnwendung § 28 Abs. 1 GTK vorschreibt, enthalten materielle Regelungen \nüber die Verjährung. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen hat die Frage nach den bei der Korrektur von \nKindergartenbeiträgen in diesem Zusammenhang zugrundezulegenden \nVorschriften letztlich offen gelassen, hat jedoch ausgeführt, dass im Interesse \nder Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine zeitliche Grenze für die \nBeitragskorrektur sinnvoll sein dürfte und dass insofern, ausgehend von der \nAbgabenqualität der Elternbeiträge, die die Festsetzungsverjährung \nbetreffenden §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO), gegebenenfalls i.V.m. § 12 \nAbs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW), entsprechend heranzuziehen sein könnten.\n\n26\n\nSo OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 12 A1979/06 -; für die \nAnwendung der §§ 169 ff. AO auf Elternbeiträge nach § 17 GTK vgl. VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 13. September 2000 - 7 K 1023/00 -, NWVBl 2001, \n199 ff.\n\n27\n\nVorliegend kann ebenfalls dahinstehen, ob die o.a. Verjährungsregeln bei \nder nachträglichen Erhebung von Kindergartenbeiträgen grundsätzlich \nanzuwenden sind; denn bei der Beachtung dieser Vorschriften wäre in der \nkonkreten Situation ohnehin keine Verjährung eingetreten. Nach § 169 Abs. 1 \nS. 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung \nsind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, welche \nnach der hier im Rahmen des § 169 Abs. 2 S. 1 AO nur in Betracht \nkommenden Nr. 2 vier Jahre beträgt. Weiter regelt § 170 Abs. 1 AO, dass die \nFestsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem \ndie Steuer entstanden oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt \ngeworden ist. Nach diesen Vorschriften wäre hier keine \nFestsetzungsverjährung eingetreten. So hätte die vierjährige Festsetzungsfrist \nfür die im Jahr 2006 entstandenen Kindergartenbeiträge mit Ablauf des \nJahres 2006 begonnen und wäre daher Ende 2010 beendet gewesen, \nwohingegen der Beklagte den hier angegriffenen Nachforderungsbescheid \nbereits mit Datum vom 19. Februar 2007 erlassen hat.\n\n28\n\nUmstände, die unabhängig von einer Verjährung ein schützenswertes \nVertrauen der Kläger darauf, dass eine nachträgliche Beitragserhebung nicht \nerfolgen werde, begründen können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann \nder Hinweis der Kläger auf die fehlende besondere Information und angeblich \nim Hinblick auf die Beitragserhöhung erforderliche finanzielle Dispositionen \nkein derartiges schützenswertes Vertrauen begründen. Zunächst ist \nangesichts der Einkommenssituation der Kläger - der Beklagte ist von einem \nBruttojahreseinkommen zwischen 49.084,00 und 61.355,00 EUR \nausgegangen - nicht ansatzweise erkennbar, dass eine Erhöhung des \nmonatlichen Elternbeitrags von 100,00 EUR auf 115,04 EUR oder eine \nNachforderung von 75,20 EUR für diese besondere finanzielle Dispositionen \nerforderlich macht. Jedenfalls sind die Kläger nicht im Hinblick darauf, dass \nsie solche Dispositionen nicht getroffen haben, schutzwürdig. Aufgrund der \nordnungsgemäßen Bekanntmachung der von dem Rat der Stadt I. in \nseiner Sitzung vom 21. Juni 2006 beschlossen Neufassung der \n„Rechtsverordnung zur Beitragserhebung für die Nutzung des Angebots der \noffenen Ganztagsschule\" mussten die Kläger mit einer Festsetzung der von \nihnen zu zahlenden Elternbeiträge auf dieser Grundlage rechnen.\n\n29\n\nAuch im Übrigen sind Fehler der Neufestsetzung der von den Klägern für \nden Besuch der offenen Ganztagsschule durch ihre Tochter zu entrichtenden \nElternbeiträgen nicht erkennbar. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, \ndass die Kläger in eine niedrigere Einkommensgruppe als die von dem \nBeklagten angenommene (Bruttojahreseinkommen zwischen 49.084,00 und \n61.355,00 EUR) einzustufen sind.\n\n30\n\nAuf die von den Klägern vorgebrachten Einwendungen gegen die \nErhebung von Mahngebühren durch den Beklagten kommt es für das \nvorliegende Verfahren nicht an. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2007, der \nalleiniger Verfahrensgegenstand ist, setzt keine Mahngebühren fest.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/15-k-1664-07","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-09/15-k-1664-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256354","retrieved":"2026-07-09 02:20:09.835228+00:00"}}