{"status":"available","doknr":"OLD256398","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0408.7L78.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"7 L 78/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nunter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 20. März 2007 - 7 L \n255/07 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2007 \nbezüglich der Grundverfügung wiederherzustellen und bezüglich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des \n§ 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Änderung der \nangegriffenen Entscheidung vorliegen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass \nder zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag keinen \nanderen europarechtlichen Bedenken begegnet als der vorher geltende \nLotteriestaatsvertrag und in verfassungsrechtlicher Sicht die bis zum \n1. Januar 2008 geltenden Vorschriften durch eine Neuregelung abgelöst \nworden sind, die für private Sportwettenvermittler jedenfalls nicht günstiger ist \nals das frühere verfassungswidrige und nur kraft Anordnung des \nBundesverfassungsgerichts für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember \n2007 anwendbare Recht.\n\n5\n\nAuch wenn man diese Bedenken außer Acht lässt, ist der \nAbänderungsantrag nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer Durchsetzung \nüberwiegt auch jetzt noch das private Interesse des Antragstellers, künftig \nwieder Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, \ndie in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des seit \ndem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) \nkeine Erlaubnis erteilt werden kann. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hält an seiner auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützten \nVerfügung fest. Diese Verfügung ist als Dauerverwaltungsakt, für dessen \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ankommt,\n\n7\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 18. April 2007 \n- 4 B 1246/06 -, juris Rdnr. 55,\n\n8\n\nnunmehr an § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV zu messen, weil diese \nVorschrift jetzt für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele \nund der Werbung einschlägig ist. Besonderheiten ergeben sich daraus \nallerdings nicht; denn ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften \nvergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit \nverbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu \nLasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die \n§§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden \nist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 \n- 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen.\n\n10\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde auch wie bisher für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf \ndie Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 7. März 2008, a.a.O.; \na.A. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 L \n1849/07 -, NRWE.\n\n12\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt \nhat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür \nüber Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und \nwar erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der \nÜberwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n13\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n14\n\nHiervon ausgehend ist die angefochtene Verfügung auch im Übrigen bei \nder im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das \nGericht im Ergebnis und in der Begründung den überzeugenden und \nausführlichen Erwägungen des Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar \n2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Gründe dieser den Parteien bekannten \nEntscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung \nsowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. \nInsbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und systematischen \nBegrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch dann nicht, wenn \nfür diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick zu nehmen \nwäre (Rdnr. 116 ff).\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, weiterhin zu seinen Ungunsten \naus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche \nWettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die \ndas Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich seit dem \n1. Januar 2008 schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel \ngrundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht \ndem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der \nWett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik \ngeboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler \nTätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein \nschützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die \nvorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers \nrechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n16\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne nach wie vor rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-08/7-l-78-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-08/7-l-78-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256398","retrieved":"2026-07-09 02:20:14.007078+00:00"}}