{"status":"available","doknr":"OLD256399","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0408.15L428.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"15 L 428/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, der nach dem Verständnis der Kammer das sinngemäße \nBegehren \nenthält,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, eine Bürgerbefragung über den Bau der \nB 474 N mit freiwilligen Helfern durchzuführen, bis alle durch den Antragsteller \ndeshalb geäußerten Beschwerden ausgeräumt sind,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen \ndes § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für den Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung mit dem o.a. Inhalt erfüllt sind.\n\n6\n\nSo kann er sich schon nicht auf das Vorliegen einer Antragsbefugnis (§ 42 \nAbs. 2 VwGO analog) berufen, weil er nicht vorgetragen hat, daß er durch die \nVeranstaltung der Bürgerbefragung in auch nur möglicherweise bestehenden \neigenen Rechten verletzt würde. Dabei hat die Kammer das Vorbringen des \nAntragstellers dazu gewürdigt, daß eine derartige Befragung, die in der \nGemeindeordnung nicht vorgesehen sei, keine bindende Wirkung für die \nRatsmitglieder der Stadt hätte, daß sie den städtischen Haushalt \nunangemessen belasten würde und daß in ihrem Rahmen insbesondere \ndurch den Einsatz ehrenamtlicher, zum Teil minderjähriger Helfer \ndatenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt und das komplette neue \nAdreßmaterial von Waltroper Bürgern mißbraucht werden könnten. \n\n7\n\nDarüberhinaus vermag die Kammer keine Rechtsgrundlage zu erkennen, \nauf die sich der auf Untersagung der Bürgerbefragung gerichtete Antrag \nstützen ließe. Insbesondere enthält die Gemeindeordnung des Landes \nNordrhein-Westfalen kein entsprechendes Verbot. Im übrigen ergeben sich \nHinweise auf eine hier etwa heranzuziehende Rechtsgrundlage nicht aus den \no.a. Gesichtspunkten über die fehlende Bindungswirkung der \nBürgerbefragung, die damit verbundenen Kosten und eventuelle bei der \nDurchführung zu befürchtende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für ein \nHauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwert von 5.000,00 Euro \nwegen der nur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden, die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Antrags auf die Hälfte reduziert. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-08/15-l-428-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-08/15-l-428-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256399","retrieved":"2026-07-09 02:20:14.081706+00:00"}}