{"status":"available","doknr":"OLD256430","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L347.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"7 L 347/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 18.375 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zunächst sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1538/08 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 bezüglich der \nGrundverfügung und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dabei \nist es unerheblich, dass der Antragsgegner übersehen hat, dass die Grundverfügung \ngemäß § 9 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum \nGlücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW \n2007, 445, 454) schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die \nVollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung \ndes Antrags („Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der \nGrundverfügung) Rechnung getragen.\n\n5\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen \nDurchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch künftig \nSportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in \nNordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten \nverfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis \nerteilt werden kann. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. \nErmächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter \nGlücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2, \nSatz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel \nbedarf es daher nicht. Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb \nrechtlichen Bedenken, weil die Ermächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden \nist; denn ihrem Wesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und \nes spricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV \neingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 \nStGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null \nreduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO \nangenommen worden ist.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen.\n\n8\n\nDeshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, gemäß § 28 Abs. 2 \nNr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) von einer vorhergehenden Anhörung abzusehen. Wegen der \nErmessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine andere Entscheidung \ngetroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW).\n\n9\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese \nZuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 \nAbs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung Düsseldorf \nverlagert worden.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom \n21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.\n\n11\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen \nund Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden \nVorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren \nKunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis \nverfügen, Sportwetten (dieser Begriff ist im Übrigen auch bestimmt genug, da beide \nParteien genau wissen, was im Einzelnen untersagt ist) anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über das \nInternet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat \nder Vorgang, den der Antragsgegner der Antragstellerin untersagt hat, mit der \nÜbermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür über \nTelekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und war \nerkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung der \nörtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n12\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D \n(„fortgeschrieben\").\n\n13\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in \nder Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des \nBeschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und \nverweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten \nGründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende \nSportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl \nden nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts \nwie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an \neiner kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland \nund zwar auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte \nGlücksspielmarkt in den Blick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der \nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache \nnicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-\nWestfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar \n2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben \nausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt \nhaben, darf die Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen \nVollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, \nwonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese \nWertung entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen \nBekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten \nGlücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich \nillegaler Tätigkeiten und der Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein \nschützenswertes privates Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die \nvorliegend eine andere Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin \nrechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n15\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die \nmit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n16\n\nSofern die Antragstellerin weiterhin beantragt,\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 1538/08 gegen die \nGebührenfestsetzung in der Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 \nanzuordnen,\n\n18\n\nist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin \noffenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber selbst wenn zu ihren \nGunsten die Zulässigkeit wegen drohender Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 \nVwGO) angenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. \nGemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei \nöffentlichen Abgaben und Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die \nVollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres \nhat die Antragstellerin nichts vorgetragen.\n\n19\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in \nBetracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n20\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.\n\n21\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. \nDie Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob Verwaltungsgebühren auf \nder Grundlage der durch die 10. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung vom 27. November 2007 neu eingeführten Tarifstelle \n17.8 erhoben und nach den Kriterien, die der Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, \nberechnet werden können, wird dem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen \nund kann zur Zeit nur als offen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im \nKlageverfahren nicht wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der \nAussetzungsantrag auch insoweit abzulehnen.\n\n22\n\nSofern die Antragstellerin letztlich beantragt,\n\n23\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 1538/08 gegen die \nZwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 27. Februar 2008 anzuordnen,\n\n24\n\nist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Denn da die Antragstellerin \nmindestens am 23. Februar 2008 Sportwetten trotz der sofort vollziehbaren \nUntersagung durch die Verfügung vom 4. Februar 2008 weiterhin vermittelt hatte, \nkonnte das mit dieser Verfügung rechtmäßig angedrohte Zwangsgeld in Höhe von \n20.000 EUR festgesetzt werden. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, \ndie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR der Praxis in Verfahren der \nvorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. Hinsichtlich der Gebühren wird \ngemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren \nberücksichtigt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist im Eilverfahren mit der Hälfte zu \nberücksichtigen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-347-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-347-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256430","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.572500+00:00"}}