{"status":"available","doknr":"OLD256429","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L329.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"7 L 329/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 1384/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 \nbezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, \naber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung überwiegt \ndas private Interesse des Antragstellers, auch künftig Sportwetten an \nVeranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in Nordrhein-\nWestfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen \nund denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 \ngeltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland \n(Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) auch keine \nErlaubnis erteilt werden kann. \n\n5\n\nKlarstellend ist vorab darauf hinzuweisen, dass die für die \nUntersagungsverfügung festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht Gegenstand \ndieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist; denn der Antragsteller hat \nausdrücklich nur die „Wiederherstellung\" der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage gegen die angefochtene Verfügung und die „Anordnung\" der \naufschiebenden Wirkung bezüglich der Zwangsgeldandrohung beantragt. Ihm \nist also der Unterschied zwischen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren und von \nder Behörde durch Vollziehungsanordnung für sofort vollziehbar erklärten \nVerwaltungsakten bekannt. Zu den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren \nRegelungen gehören neben Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung wie \ndie Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 des \nnordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO) auch die \nAnforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten wie die \nVerwaltungsgebühren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Hätte der \nAntragsteller daher auch die Vollziehbarkeit der Verwaltungsgebühr angreifen \nwollen, hätte er sie bei den Regelungen nennen müssen, deretwegen er die \naufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet wissen wollte. Der Antrag \nauf „Wiederherstellung\" der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die \nangefochtene Verfügung kann sich vor diesem Hintergrund nur gegen die \nGrundverfügung und nicht gegen die mit ihr verbundene Festsetzung der \nVerwaltungsgebühr richten. Für diese Auslegung des Antragsbegehrens \nspricht auch, dass der Antragsteller sich in der Antragsbegründung überhaupt \nnicht mit der Verwaltungsgebühr befasst hat. In diesem Zusammenhang ist es \nunerheblich, dass er ebenso wie der Antragsgegner übersehen hat, dass die \nGrundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 GlüStV schon kraft Gesetzes sofort \nvollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Dem hat \ndas Gericht durch Anpassung des Antrags (nicht „Wiederherstellung\", \nsondern „Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der \nGrundverfügung) Rechnung getragen. \n\n6\n\nAbgesehen hiervon wäre der Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen die Verwaltungsgebühr auch unzulässig, weil der \nAntragsteller nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW \ngestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 \nAbs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings \nbegegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen \nund Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles \ndafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) \nregelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null \nreduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO angenommen worden ist.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n9\n\nDeshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, gemäß § 28 \nAbs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) von einer vorhergehenden Anhörung abzusehen. \nWegen der Ermessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine \nandere Entscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW).\n\n10\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf \ndie Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss \nvom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.\n\n12\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt \nhat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür \nüber Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und \nwar erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der \nÜberwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n13\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n14\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis \nund in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris \nan und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser \nden Parteien bekannten Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-\nWestfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 \ngeltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen \nGemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch \ndann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den \nBlick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu Ungunsten des Antragstellers \naus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche \nWettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die \ndas Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n16\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis in \nVerfahren der vorliegenden Art.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-329-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-329-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256429","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.485897+00:00"}}