{"status":"available","doknr":"OLD256428","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L227.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"7 L 227/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 8.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 969/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 \neinschließlich der Gebührenfestsetzung anzuordnen,\n\n4\n\nist unzulässig. Bezüglich der Grundverfügung und der \nZwangsgeldandrohung folgt dies daraus, dass die Antragstellerin die \nVermittlung von Sportwetten in den Geschäftsräumen C. Str. 182 in I. \naufgegeben hat und daher an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Klage kein Rechtschutzbedürfnis (mehr) besteht. Sie hat ihren Betrieb \nam 21. Februar 2008 eingestellt und dies dem Antragsgegner am selben Tag \nmitgeteilt. Einen Vorbehalt, dass dies nur unter dem Druck des \nUntersagungsverfahrens geschehe und sie beabsichtige, nach erfolgreichem \nAusgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Betrieb wieder zu \neröffnen, hat sie nicht gemacht. Hätte sie dies gewollt, hätte es keiner \nGewerbeabmeldung bedurft. \n\n5\n\nDass die Betriebseinstellung endgültig war, ergibt sich auch aus \nFolgendem: Der Kammer ist aus den Klageverfahren 7 K 1832 - 1834/08 und \n7 K 1955/08, in denen die jeweiligen Kläger ebenfalls von dem \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin vertreten werden, bekannt, dass \nnacheinander bereits (mindestens) vier Nachfolger den von ihr aufgegebenen \nBetrieb übernommen haben. Es wäre ihr daher gar nicht möglich, ihren \nursprünglichen Betrieb fortzusetzen; vielmehr würde es sich selbst dann, \nwenn sie in den früheren Geschäftsräumen wieder die Vermittlung von \nSportwetten betreiben könnte, im Rechtssinne um einen Neubeginn \nhandeln.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2002 - 4 B 1611/01 -.\n\n7\n\nFür den Fall, dass die Antragstellerin, obwohl sie in der Begründung \nhierauf nicht eingeht, vorläufigen Rechtsschutz auch gegen den letzten Satz \nvon Nr. 1 der angefochtenen Verfügung begehrt, wonach sich die \nUntersagung auf jegliche Geschäftstätigkeit der Vermittlung von Sportwetten \nauf dem Gebiet der Stadt I. erstrecken soll, kann offen bleiben, ob und ggf. \nunter welchen Voraussetzungen eine solche vorbeugende Regelung auf § 14 \nOBG oder den nunmehr für Maßnahmen gegen illegale \nSportwettenvermittlung einschlägigen § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 des \nStaatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland gestützt werden kann. \nDa die Antragstellerin nichts vorgetragen hat, was dafür sprechen könnte, \ndass sie in absehbarer Zeit in I. erneut Sportwetten vermitteln will, wäre \nvorläufiger Rechtsschutz jedenfalls zur Zeit nicht erforderlich. \n\n8\n\nSoweit sich der Antrag gegen die Verwaltungsgebühr richtet, ist er \nunzulässig, weil die Antragstellerin nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO vorher erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der \nBehörde gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der \nGebührenforderung droht, sind nicht vorgetragen oder ersichtlich.\n\n9\n\nAber selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin die Zulässigkeit \nangenommen werden könnte, wäre der Antrag in der Sache unbegründet. \nGemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) soll die \nAussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur \nerfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die \nAntragstellerin nichts vorgetragen.\n\n10\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur \ndann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n11\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n12\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen. Die Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob \nVerwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur \nÄnderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November \n2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die \nder Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird \ndem Klageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als \noffen angesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch \ninsoweit abzulehnen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR der Praxis in Verfahren \nder vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. Hinsichtlich der \nGebühren wird gemäß ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren ein Viertel \nder Gebühren berücksichtigt.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-227-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-227-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256428","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.405376+00:00"}}