{"status":"available","doknr":"OLD256427","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L201.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"7 L 201/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 811/08 wird \nangeordnet, soweit dem Antragsteller die gewerbliche Annahme und \nVermittlung von Sportwetten auch in jeder anderen Betriebsstätte außer der in \nder J.--------straße 72a in H. untersagt worden ist. \n \n \nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt ¾ und der Antragsgegner ¼ der Kosten des \nVerfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 811/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 \nbezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \nDabei ist es unerheblich, dass der Antragsteller wie der Antragsgegner \nübersehen haben, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem \n1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) \nschon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung \ndaher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags \n(nicht „Wiederherstellung\", sondern „Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung \nauch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen.\n\n5\n\nDer Antrag ist überwiegend, nämlich hinsichtlich der \nSportwettenvermittlung im Geschäftslokal J.--------straße 72a in H. \nnicht begründet, da insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen Durchsetzung \ndas private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch künftig dort \nSportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in \nNordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten \nverfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine \nErlaubnis erteilt werden kann.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW \ngestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 \nAbs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings \nbegegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen \nund Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles \ndafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) \nregelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null \nreduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO angenommen worden ist.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDeshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, von einer \nvorhergehenden Anhörung (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -) abzusehen. Wegen der \nErmessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine andere \nEntscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW).\n\n9\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf \ndie Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss \nvom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.\n\n11\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem Antragsteller untersagt \nhat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür \nüber Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) \nGlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen und \nwar erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der \nÜberwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n12\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n13\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis \nund in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris \nan und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser \nden Parteien bekannten Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-\nWestfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 \ngeltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen \nGemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch \ndann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den \nBlick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist \n- wie in Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach \nder ab dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n16\n\nDie angefochtene Verfügung ist allerdings offensichtlich rechtswidrig, \nsoweit sie dem Antragsteller darüber hinaus die gewerbliche Annahme und \nVermittlung von Sportwetten „in Nordrhein-Westfalen\" untersagt. Der \nGlücksspielstaatsvertrag (wie auch § 14 OBG) erlaubt es der zuständigen \nBehörde nämlich nur, zur Abwehr einer konkreten Gefahr einzuschreiten. Sie \nermöglicht aber nicht, vorbeugend und sogar über den örtlichen \nZuständigkeitsbereich der Behörde hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen ein \nVerbot auszusprechen, einen - illegalen - Betrieb zu eröffnen (vgl. zu einem \nauf das gesamte Stadtgebiet erstreckten Verbot: Urteil der Kammer vom \n25.04.2007 u. a. - 7 K 1469/05 -, NRWE-Datei). Anhaltspunkte dafür, dass \nggfs. ein Ausweichen des Antragstellers auf eine andere Betriebsstätte oder \ndie Eröffnung einer zusätzlichen Betriebsstätte in H. unmittelbar \nbevorstand und deshalb die Erweiterung der Untersagung jedenfalls auf ganz \nH. gerechtfertigt sein könnte, sind aus den Verwaltungsvorgängen \nnicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht \n- gemessen an den Streitwertanteilen - dem Verhältnis von Obsiegen und \nUnterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Klageverfahren wären \n- wie regelmäßig - 15.000 EUR für die Untersagung der \nSportwettenvermittlung angesetzt worden; hinzu kämen für die Erweiterung \nauf Nordrhein-Westfalen nochmals 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG. \nDiese Beträge sind im Eilverfahren zu halbieren.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-201-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256427","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.320934+00:00"}}