{"status":"available","doknr":"OLD256426","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.7L179.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"7 L 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 9.375 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zunächst sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 705/08 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 \nbezüglich der Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. \nDabei ist es unerheblich, dass die Antragstellerin wie der Antragsgegner \nübersehen haben, dass die Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem \n1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in \nDeutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) \nschon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die Vollziehungsanordnung \ndaher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung des Antrags \n(nicht „Wiederherstellung\", sondern „Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung \nauch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen.\n\n5\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet, da das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer alsbaldigen \nDurchsetzung das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, auch \nkünftig Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, \ndie in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten verfügen und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV \nauch keine Erlaubnis erteilt werden kann. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW \ngestützt. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung \nunerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 \nAbs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Des Rückgriffs auf die \nordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht. Allerdings \nbegegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die \nErmächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen \nund Ziel nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles \ndafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) \nregelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null \nreduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 \nGewO angenommen worden ist.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n8\n\nDeshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, gemäß § 28 \nAbs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) von einer vorhergehenden Anhörung abzusehen. \nWegen der Ermessensreduktion auf Null hätte nämlich in der Sache keine \nandere Entscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW).\n\n9\n\nDer Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für \nUntersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige \nSportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich \nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf \ndie Bezirksregierung E. verlagert worden.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss \nvom 21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.\n\n11\n\nDie hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den \nAnnahmestellen und Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und \nden Kunden ablaufenden Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird \nuntersagt, dort von ihren Kunden im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über \ndie erforderliche Erlaubnis verfügen, Sportwetten anzunehmen und hierfür zu \nwerben. Wie sie diese Wetten dann an die Veranstalter weiterleiten, ob über \ndas Internet oder durch Boten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. \nDeshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner der Antragstellerin \nuntersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der \nWerbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 \nBuchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend \ngewesen und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit \nder Überwachung der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen. \n\n12\n\nVgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 \nunter D („fortgeschrieben\").\n\n13\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis \nund in der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen \ndes Beschlusses des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris \nan und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien \nbekannten Gründe dieser Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein-\nWestfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 \ngeltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen \nGemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer kohärenten und \nsystematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar auch \ndann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den \nBlick zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).\n\n14\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des \nöffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, \nder Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der \nHauptsache nicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie \nin Nordrhein-Westfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab \ndem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die \nVermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung \nunterbunden werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 \nAbs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende \nWirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der Neuregelung \nverfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht und ist \nim Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht \nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von \nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse. \nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere \nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind \nnicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht \nauf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n16\n\nSofern die Antragstellerin weiterhin beantragt,\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 7 K 705/08 gegen die \nGebührenfestsetzung in der Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar \n2008 anzuordnen,\n\n18\n\nist schon die Zulässigkeit dieses Antrages fraglich, weil die Antragstellerin \noffenbar nicht den gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorher erforderlichen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat. Aber \nselbst wenn zu ihren Gunsten die Zulässigkeit wegen drohender \nVollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) angenommen werden könnte, \nwäre der Antrag in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und \nKosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat die \nAntragstellerin nichts vorgetragen.\n\n19\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur \ndann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n20\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n21\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen. Die Klärung der vorliegend erstmals streitigen Frage, ob \nVerwaltungsgebühren auf der Grundlage der durch die 10. Verordnung zur \nÄnderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 27. November \n2007 neu eingeführten Tarifstelle 17.8 erhoben und nach den Kriterien, die \nder Antragsgegner zu Grunde gelegt hat, berechnet werden können, wird dem \nKlageverfahren vorbehalten bleiben müssen und kann zur Zeit nur als offen \nangesehen werden. Da somit ein Erfolg im Klageverfahren nicht \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist, ist der Aussetzungsantrag auch \ninsoweit abzulehnen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit 7.500 EUR \nder Praxis in Verfahren der vorliegenden Art hinsichtlich der Grundverfügung. \nHinsichtlich der Gebühren wird gemäß ständiger Praxis in \nAussetzungsverfahren ein Viertel der Gebühren berücksichtigt.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/7-l-179-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256426","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.234788+00:00"}}