{"status":"available","doknr":"OLD256431","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0407.12L294.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-07","aktenzeichen":"12 L 294/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 1210/08 vom\n25. Februar 2008 gegen die Versetzungsverfügung des staatlichen Beauftragten für\ndas Rektorat der Fachhoch-\nschule H. vom 12. Februar 2008 anzuordnen,\n\n4\n\nist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das\nVerwaltungsgericht auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch gegen einen\nbelastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gemäß § 80\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, die\naufschiebende Wirkung anordnen. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung des\nRechtsbehelfs gegen die in der angefochtenen Verfügung geregelte Versetzung von\nGesetzes wegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 3\nBeamtenrechtsrahmengesetz (BRRG). Voraussetzung für die begehrte Anordnung\nder aufschiebenden Wirkung der Klage ist deshalb, dass das private Interesse des\nAntragstellers, von der Vollziehung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das\nöffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt.\n\n6\n\nBei der hiernach erforderlichen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten\ndes Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Diese Prognose\nüber die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit\nden Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden; im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes können in der Regel weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert\nnoch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993\n- 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom\n15. August 2002 - 9 B 1068/02 -.\n\n8\n\nIst wie hier durch § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG die aufschiebende Wirkung des\nRechtsbehelfs ausgeschlossen, so spricht schon von Gesetzes wegen eine\nVermutung für ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse. Eine\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt deshalb\nnur in Frage, wenn das Individualinteresse des Antragstellers aus besonderen\nGründen diesem öffentlichen Interesse ausnahmsweise vorgeht. Das ist der Fall,\nwenn bei überschlägiger Prüfung der Antragsteller in der Hauptsache offensichtlich\nErfolg haben wird oder bei offener Erfolgsaussicht besonders gewichtige Gründe zu\nseinen Gunsten sprechen. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006\n- 6 B 328/06 - m.w.N.\n\n10\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr überwiegt bei der vom Gericht\nvorzunehmenden eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der\nVollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung das private Interesse des\nAntragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Denn die Versetzung\nerweist sich aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen\nsummarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig; vielmehr spricht auf der\nGrundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände vieles für die Rechtmäßigkeit\nund für den Bestand der angefochtenen Verfügung im Hauptsacheverfahren. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993\n- 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198; Beschluss vom\n15. August 2002 - 9 B 1068/02 -.\n\n12\n\nDie Versetzung findet ihre Rechtsgrundlage - wie in der Verfügung benannt - in\n§ 28 Abs. 1, 2 i.V.m. 4 Landesbeamtengesetz (LBG). Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LBG\nkann ein Beamter aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung in ein Amt mit\ndemselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch\nim Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Die Versetzung wird von\ndem abgebenden im Einvernehmen mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das\nEinverständnis ist schriftlich zu erklären. In die Verfügung ist aufzunehmen, dass das\nEinverständnis vorliegt, § 28 Abs. 4 Satz 2 u. 3 LBG.\n\n13\n\nDas Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn ist gegenüber der\nAntragsgegnerin mit Schreiben der Bezirksregierung Detmold vom 8. Februar 2008\nerklärt und in die Versetzungsverfügung vom 12. Februar 2008 auch aufgenommen\nworden.\n\n14\n\nDarüber hinaus stehen vorliegend jeweils Ämter mit demselben Endgrundgehalt\nA 16 der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung in Rede, die beide einer Laufbahn\nin der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zugehören. Beide Ämter, das des\nKanzlers bei der Antragsgegnerin und das des Leitenden Regierungsdirektors bei\nder Bezirksregierung E. , gehören bzw. gehörten zu derselben Laufbahn, nämlich\nder Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-\nWestfalen. Eine Bestimmung, die das Amt des Kanzlers der Fachhochschule\nH. einer besonderen Laufbahnregelung unterwirft oder vom Geltungsbereich\nder nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung ausdrücklich ausnimmt, findet sich\nim geltenden Landesrecht nicht. Insoweit ist unerheblich, dass das Amt des Kanzlers\ninfolge der durch das Hochschulfreiheitsgesetz zum 1. Januar 2007 erfolgten\nrechtlichen Verselbständigung und Umorganisation der Universitäten und\nFachhochschulen in der Landesbesoldungsordnung als künftig wegfallend\ngekennzeichnet wird.\n\n15\n\nDer Versetzung steht nicht eine etwaige, vom Antragsteller geltend gemachte\nFunktionsgebundenheit des Amtes des Kanzlers einer Fachhochschule entgegen.\nDenn die Funktionsgebundenheit des Amtes stellt für sich genommen die\nRechtmäßigkeit weder einer Abordnung noch einer Versetzung in Frage.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2004\n- 1 B 550/04 -.\n\n17\n\nAuch Inhaber funktionsgebundener Ämter sind unter den Voraussetzungen des\n§ 28 LBG versetzbar. Eine Einschränkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.\nDie dem Statusamt vom Gesetz zugeordneten \"einmaligen\" Funktionen schließen die\nVersetzbarkeit nicht aus. Auch sonstige Besonderheiten im Aufgabengebiet des\nfrüheren Amtes, etwa der Umfang der Vorgesetztenfunktion sowie ein besonderes\ngesellschaftliches Ansehen, mögen sich in der besoldungsrechtlichen Einordnung\nniedergeschlagen haben, bestimmen darüber hinaus aber nicht die Wertigkeit des\nAmtes.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1999 - 2 C 36/98 -, BVerwGE 109, 292 ff.\nm.w.N., zur Versetzung des Kanzlers einer Universität.\n\n19\n\nVor diesem Hintergrund sagt schon die vom Antragsteller gerügte geringe Anzahl\nan Mitarbeitern im neuen Funktionsbereich als Dezernent bei der Bezirksregierung\nE. nichts über die Zulässigkeit der Versetzung in dieses Amt.\n\n20\n\nUnabhängig davon, dass das Amt des Kanzlers einer Fachhochschule nach dem\nam 1. Januar 2007 in Kraft getretenen (neuen) Hochschulgesetz gar nicht mehr\nvorgesehen ist, war es auch nach alter Rechtslage nicht mit dem\nfunktionsgebundenen Amt eines kommunalen Wahlbeamten vergleichbar. Zwar\nwurde der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 HG\na.F. für die Dauer von acht Jahren auf Vorschlag der Hochschule zum Beamten auf\nZeit ernannt. Jedoch wurde er zum einen nicht gewählt; zum anderen musste er nach\n§ 44 Abs. 2 Satz 2 HG a.F. die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren\nallgemeinen Verwaltungsdienst oder für eine andere geeignete Laufbahn des\nhöheren Dienstes besitzen. Der Kanzler ist daher nicht Wahlbeamter, sondern\n\"gewöhnlicher\" Beamter auf Zeit. Für die Zulässigkeit einer Versetzung ist folglich\nentscheidend und ausreichend, dass der für den Antragsteller vorgesehene\nDienstposten des Dezernenten des\nDezernats 21 \"Ordnungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshoheitsangelegenheiten\"\nbei der Bezirksregierung E. dem abstrakt-funktionellen Amt und dem\nstatusrechtlichen Amt des Antragstellers entspricht.\n\n21\n\nWeiterhin setzt eine Versetzung das Vorliegen eines dienstlichen Grundes im\nSinne des § 28 Abs. 2 LBG voraus. Danach muss eine Verwendung im bisherigen\nAmt im statusrechtlichen Sinne aus objektiver Sicht unmöglich sein. Die\nVerwendungsschwierigkeiten müssen sich aus organisatorischen Zwängen beim\nDienstherrn ergeben. Gründe, die in der Person des Beamten liegen, rechtfertigen\ndie Versetzung nicht.\n\n22\n\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-\nKommentar, § 28 LBG NRW Rn. 218 unter Bezug auf die Gesetzesbegründung, BT-\nDrucks. 13/3994, S. 32.\n\n23\n\nDerartige Gründe sind (jedenfalls) dann anzunehmen, wenn ein der dienstlichen\nSphäre zuzurechnender dringender Handlungsbedarf vorliegt, dem nur eine\nstatusberührende Abordnung bzw. Versetzung angemessen Rechnung tragen\nkann.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006\n- 1 B 2184/05 -.\n\n25\n\nGemessen daran sind die von der Antragsgegnerin in der Versetzungsverfügung\nbenannten Argumente - auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller\nvorgebrachten Einwände und der hierauf bezogenen Erwiderungen der\nAntragsgegnerin - nicht evident untauglich, die Tatbestandsvoraussetzung des\ndienstlichen Grundes auszufüllen. Vielmehr ist ein Handlungsbedarf der\nAntragsgegnerin nach der objektiven Sachlage gegeben. Darauf, dass die eigene\nsubjektive Einschätzung des Antragstellers eine andere ist, kommt es nicht an. \n\n26\n\nSoweit in der Versetzungsverfügung in der Sache zunächst darauf rekurriert wird,\ndass eine Weiterverwendung des Antragstellers als Kanzler, insbesondere als\nBeauftragter des Haushalts, unmöglich sei, ist dies auf der Grundlage der\nDisziplinarverfügung des Landesministeriums für Innovation, Wissenschaft,\nForschung und Technologie vom 30. Januar 2008 ohne weiteres nachvollziehbar.\nDarin werden die Sachverhalte \"Gewährung einer mehrmaligen Fristverlängerung\",\n\"Prüfung des Teilverwendungsnachweises\" und \"Prüfung des Abschlussnachweises\"\nim Zusammenhang mit der Inkubator-Zentrum Emscher-Lippe-GmbH durch das\nMinisterium als oberste Dienstbehörde geschildert, wie sie sich aufgrund eigener\nErmittlungen vor Ort, des einschlägigen Akteninhalts und Schriftverkehrs, von\nZeugenaussagen und der Einlassungen des Antragstellers darstellen. Es schließt\nsich die disziplinarische Bewertung an, die für jeden Sachverhaltskomplex eine\nVerletzung der Pflichten zur gewissenhaften Amtsausübung, zu achtungs- und\nvertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung von dienstlichen Anordnungen\nund allgemeinen Richtlinien gemäß §§ 57 Satz 2 u. 3, 58 Satz 2 LBG feststellt. \n\n27\n\nDie ermittelten Amtspflichtverletzungen des Antragstellers sind nach derzeitiger\nSach- und Rechtslage objektiv geeignet, beim Dienstvorgesetzten des Antragstellers\neinen durchgreifenden Vertrauensverlust in seine (weitere) Amtsführung als Kanzler\nder Fachhochschule hervorzurufen. Das beim Antragsteller als seinerzeitigem\nBeauftragen des Haushalts festgestellte Fehlverhalten betrifft eine Kernkompetenz\ndes Kanzlers einer Hochschule, wie § 44 Abs. 2 HG a.F. ausdrücklich bestimmt.\nErschwerend kommt hinzu, dass dem Antragsteller insoweit vorgeworfen wird, sich\nnach eigenem Bekunden über seine Kompetenzen und Pflichten bei dem\nZuwendungsvorgang nicht im Klaren gewesen zu sein und dennoch nicht alle\nMöglichkeiten der Aufklärung ausgeschöpft zu haben. Schließlich wird dem\nAntragsteller attestiert, nicht die erforderlichen Vorgesetzteneigenschaften als\nKanzler zu besitzen, weil er anstatt durch sein Vorbild die Mitarbeiter im berechtigten\nWiderspruch gegenüber dem Rektor zu stärken gemeinsam mit ihnen in eine passive\nOpferrolle und Resignation verfallen sei.\n\n28\n\nDiese Einschätzung des zuständigen Ministeriums kann die Antragsgegnerin\nunabhängig davon, ob die Disziplinarverfügung bestandskräftig ist oder einer\ngerichtlichen Überprüfung standhalten wird, zur Begründung der Versetzung\nheranziehen. Denn zugrunde gelegt ist damit das Ergebnis eines förmlichen\nDisziplinarverfahrens, das von der obersten Dienstbehörde, deren Aufsicht auch der\nDienstvorgesetzte des Antragstellers, gegenwärtig der staatlich Beauftragte für die\nFachhochschule H. , untersteht, durchgeführt worden ist. Eine fundiertere\nAufarbeitung des Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit dem\nInkubator-Zentrum ist nicht vorhanden, und es ist auch nicht erkennbar, dass die\nAntragsgegnerin sie leisten könnte.\n\n29\n\nZudem ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Interesse der\nFachhochschule an einem unbelasteten Neubeginn des neuen Präsidiums zur\nBegründung eines dringenden Grundes für die Versetzung des Antragstellers\nbemüht. \n\n30\n\nZum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle seiner\nRückkehr an die alte Wirkungsstätte vornehmlich seine persönliche Rehabilitation\nbetreiben wird. Denn schon das zuständige Ministerium hat in der\nDisziplinarverfügung festgestellt, dass dem Antragsteller jegliche Einsicht für ein\neigenes pflichtwidriges Verhalten fehle. Er sei nach wie vor der Überzeugung, dass\ner seine Dienstpflichten als Kanzler ordnungsgemäß erfüllt habe. Denselben\nEindruck hat die Kammer anlässlich eines Erörterungstermins im Rahmen eines\nvorhergehenden, gegen eine Abordnung gerichteten Eilrechtsschutzverfahrens\ngewonnen (12 L 914/07). Vor diesem Hintergrund liegt die qualifikationsbezogene\nBewertung nicht fern, dass er auch künftig seine Dienstpflichten als Kanzler und\nBeauftragter des Haushalts nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird. Ferner ist für\ndie Verwaltungspraxis zu erwarten, dass er sich seiner eigenen Entlastung und\nEntschuldigung statt der Leitung der Hochschulverwaltung widmen wird. Die von der\nAntragsgegnerin geschilderten - und danach nicht bestrittenen - Verhaltensweisen\ndes Antragstellers in der Fachhochschule Ende Mai/Anfang Juni 2007, am 4.\nSeptember 2007 und am 12. Oktober 2007 belegen diese Einschätzung.\n\n31\n\nZum anderen können personelle Erfordernisse, die aus dem generellen\nOrganisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen\nOrganisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen, auch in erheblichen\nSpannungen zwischen Bediensteten begründet liegen, die auf andere Weise als\ndurch Herauslösen einer an dem Spannungsverhältnis beteiligten Person nicht gelöst\nwerden kann. Worauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig\nnicht entscheidend.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003\n- 1 B 1785/03 -.\n\n33\n\nInsoweit geht die Kammer davon aus, dass das Vertrauensverhältnis des\nAntragstellers zum staatlichen Beauftragten beeinträchtigt ist und im Falle einer\nRückkehr des Antragstellers in den Funktionsbereich des Kanzlers erheblichen\nSpannungen unterläge. Über die disziplinarisch geahndeten Dienstpflichtverstöße\nhinaus dürfte das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem staatlichen\nBeauftragten maßgeblich hierzu beigetragen haben. Die Antragsgegnerin hat\ndiesbezüglich eine Reihe von Vorwürfen, die der Antragsteller im Rahmen der\nverschiedenen vor der Kammer bereits geführten Eilrechtsschutzverfahren\ngegenüber dem staatlichen Beauftragten unberechtigterweise erhoben haben soll,\nvorgetragen, ohne dass der Antragsteller dem auch nur ansatzweise\nentgegengetreten ist. Schon im bereits angesprochenen Erörterungstermin am 20.\nSeptember 2007 ist der Kammer angesichts des emotionalen Verhaltens des\nAntragstellers nicht verborgen geblieben, dass es ihm schwer fällt, die Person und\nFunktion des staatlichen Beauftragten zu akzeptieren. \n\n34\n\nDarüber hinaus ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass auch zu weiteren\nMitarbeitern der Hochschulverwaltung, insbesondere denen, die im Zuge des\nDisziplinarverfahrens zum Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dem\nInkubator-Zentrum gegenüber dem Ermittlungsführer ausgesagt haben (z.B. Frau\nW. und Herr T. ), ein derart gestörtes Verhältnis besteht, das eine weitere\ngedeihliche Zusammenarbeit erschwert bzw. ausschließt. Die Antragsgegnerin hat\nhierzu Vorkommnisse geschildert, ohne dass der Antragsteller sie in Abrede gestellt\nhat, und ggf. die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen der Betroffenen\nangekündigt. Angesichts der Vielzahl von Personen, mit denen der Antragsteller bei\neiner weiteren Ausübung der Aufgaben des Kanzlers intensiv und vertrauensvoll\nzusammenarbeiten müsste, zu denen tatsächlich aber erhebliche\nSpannungsverhältnisse bestehen, scheint ein störungsfreie Leitung der\nFachhochschulverwaltung durch den Antragsteller praktisch unmöglich.\n\n35\n\nSoweit endlich auf das Interesse der Öffentlichkeit an Konsequenzen aus dem\nSubventionsskandal rekurriert wird, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 27.\nSeptember 2007 in einem der vorhergehenden Eilrechtsschutzverfahren mit\ndenselben Beteiligten (12 L 914/07) festgestellt, dass zu berücksichtigen sei, dass\ndie den Auslöser und Hintergrund bildenden Geschehnisse im Zusammenhang mit\ndem sog. Inkubator-Zentrum an der Fachhochschule H. dem Antragsteller\nals Kanzler und Beauftragter des Haushalts eine besondere Stellung zuwiesen, und\nzwar ungeachtet persönlicher Schuld. Wird hinzu genommen, dass zwischenzeitlich\nVerstöße des Antragstellers gegen einschlägige Dienstpflichten ermittelt und mit\neiner Disziplinarmaßnahme geahndet worden sind, so kann nach derzeitiger Lage\nder Dinge eine Rückkehr des mitverantwortlichen Kanzlers an die Spitze der\nVerwaltung die Glaubwürdigkeit der Fachhochschule und des Landes als der\nzuständigen Aufsichtsbehörde beschädigen. Insofern beschreibt die\nDisziplinarverfügung vom 30. Januar 2008 zutreffend, dass ein konsequentes\nVorgehen durch die Hochschulverwaltung gegen die Haushaltsverstöße durch die\nInkubator-GmbH die kriminellen Handlungen der Beteiligten vermutlich nicht hätte\nverhindern, aber immerhin erschweren können. Der Vertrauensverlust der\nÖffentlichkeit gegenüber der Verwendung öffentlicher Gelder erstrecke sich so auch\nauf die öffentliche Haushaltskontrolle und die als machtlos empfundene Verwaltung.\nIm Hinblick sowohl auf die Professorenschaft, die Studierenden und die\nHochschulverwaltung als auch auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft schließt das\nZiel eines unbelasteten Neuanfangs der Antragsgegnerin nach derzeitigem\nErkenntnisstand die weitere Ausübung einer Leitungsfunktion durch den Antragsteller\naus, nachdem mit der Disziplinarverfügung des Ministeriums die Vorwürfe gegen den\nAntragsteller bestätigt und sanktioniert worden sind. Danach wird die von der\nÖffentlichkeit gezogene Verbindung des Antragstellers zum Inkubator-Skandal nicht\nzu Unrecht hergestellt. Eine Weiterbeschäftigung des nach Lage der Dinge seinerzeit\nmitverantwortlichen Haushaltsbeauftragten der Fachhochschule beeinträchtigte\nderen Handlungsfähigkeit in der Gegenwart.\n\n36\n\nSchließlich sind keine die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen\nVerfügung begründenden Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere ist nicht\nersichtlich, dass die Antragsgegnerin schwerwiegende persönliche Gründe, die\ngegen eine Versetzung zur Bezirksregierung E. sprechen, außer Acht gelassen\nhat. Vielmehr ist mit dem neuen Dienstort dem Umstand Rechnung getragen worden,\ndass der Antragssteller seinen Wohnsitz in Bielefeld hat. Ferner ist zu\nberücksichtigen, dass die dienstlichen Gründe für die Versetzung darin liegen, dass\nes angesichts der Vorkommnisse im Inkubator-Zentrum unter der Kanzlerschaft des\nAntragstellers ausgeschlossen erscheint, ihn weiterhin in dieser Funktion zu\nbelassen. Andere Mittel als die Weg-Versetzung des Antragstellers sind nicht\nersichtlich oder vorgetragen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die bei einer\nRückkehr des Antragstellers zu erwartenden Spannungsverhältnisse in der\nDienststelle.\n\n37\n\nWorauf die Spannungen letztlich zurückzuführen sind, ist regelmäßig nicht\nentscheidend. Selbst im Rahmen der Ermessensentscheidung, welche insbesondere\ndie Auswahl betrifft, wer von mehreren an dem Spannungsverhältnis beteiligten\nPersonen aus der Dienststelle gelöst werden soll, bedarf es regelmäßig keiner ins\nEinzelnen gehenden, abschließenden Klärung der Schuldfrage, die zu weiteren\nMisshelligkeiten führen könnte. Vielmehr ist die Wegsetzung eines Beamten im\nWege der Abordnung ebenso wie im Wege der Versetzung ohne Prüfung der\nVerantwortlichkeit für einen Konflikt nur ausnahmsweise dann ermessensfehlerhaft,\nwenn die Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb\nbeeinträchtigenden Weise zerstört oder gestört haben, im wesentlichen allein von\ndem oder den Vorgesetzten verschuldet worden sind oder auf einem\nkomplottähnlichen Zusammenwirken der anderen Beteiligten beruhen. In einer\nsolchen Situation wäre die Wegsetzung des \"Opfers\" in der Regel\nermessensfehlerhaft. \n\n38\n\nOVG NRW, Beschluss vom 4. November 2003\n- 1 B 1785/03 -.\n\n39\n\nDafür fehlen hier indes jegliche Anhaltspunkte. Die den vorausgegangenen\nAbordnungen sowie der streitbefangenen Versetzung zugrunde liegenden\nVorkommnisse um das Inkubator-Zentrum und die diesbezüglichen\nVerhaltensweisen des Antragstellers als seinerzeitigem Kanzler der Fachhochschule\nerfolgten vor dem Amtsantritt des staatlichen Beauftragen und haben keinerlei Bezug\nzu seiner Person. Gerade umgekehrt machten jene Geschehnisse erst dessen\nBestellung erforderlich. Dass der Antragsteller die Einschätzung des staatlichen\nBeauftragten zu einer dienstrechtlichen Mitverantwortung des Kanzlers und\nHaushaltsbeauftragten an dem Subventionsskandal nicht teilt und deshalb die -\ngerichtliche - Auseinandersetzung sucht, ist legitim, macht ihn aber nicht zum Opfer\nseines Dienstvorgesetzten. Es liegt fern anzunehmen, die Hochschulverwaltung habe\nsich aus persönlichen Gründen gegen den Antragsteller verbündet.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des\nGerichtskostengesetzes. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dabei\nlediglich der hälftige Regelstreitwert in Ansatz gebracht.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/12-l-294-08","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-07/12-l-294-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256431","retrieved":"2026-07-09 02:20:16.658054+00:00"}}