{"status":"available","doknr":"OLD256464","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0404.12M69.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-04","aktenzeichen":"12 M 69/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n„gegen den Schuldner wegen Nichtvornahme der Verpflichtung aus dem \nvor dem VG Gelsenkirchen am 02.08.05 in dem Verfahren 12 L 594/05 und \n12 L 928/05 abgeschlossenen Vergleich dem Antragsteller die Funktion eines \n„Leiters des regionalen Forderungsmanagements\", vorher bezeichnet „Leiter \nFinanzen in der Serviceeinheit\" im Wege der Versetzung auf Dauer zu \nübertragen, ein Zwangsgeld anzudrohen und nach fruchtlosem Fristablauf \nfestzusetzen und von Amts wegen zu vollstrecken, und für den Fall, dass \ndieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Grundlage für die Vollstreckung einer von einer Behörde in einem \ngerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung, die keine Geldleistung \nist, ist § 172 VwGO. \n\n6\n\n§ 172 VwGO betrifft unmittelbar nur die Fälle des § 113 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO (Folgenbeseitigungsausspruch bei bereits vollzogenem \nVerwaltungsakt im Falle einer stattgebenden Anfechtungsklage), § 113 Abs. 5 \nVwGO (stattgebendes Urteil auf eine Verpflichtungsklage) sowie § 123 VwGO \n(einstweilige Anordnung). Die Vorschrift ist jedoch auf gerichtliche Vergleiche \nentsprechend anzuwenden. Sie enthält zusammen mit § 170 VwGO \nSonderregelungen für die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand, \ninsbesondere gegen Behörden. Sie passt die Möglichkeiten einer \nVollstreckung, die sonst nach allgemeinen Vorschriften gegeben sind, dem \nUmstand an, dass sich die Verpflichtung gegen eine Behörde richtet. \nNamentlich § 172 VwGO begrenzt die Vollstreckungsmöglichkeiten für diesen \nFall. Das Zwangsgeld ist der Höhe nach auf 10.000,-- Euro beschränkt; eine \nZwangshaft ist nicht vorgesehen. Nach Zweck und systematischer Stellung \nder Vorschrift kommt es weniger auf die Art des Vollstreckungstitels als \nvielmehr auf das Vollstreckungsziel an. Eine vollstreckbare Verpflichtung der \nBehörde, die nicht in einer Geldleistung besteht (§ 170 VwGO), soll nur in den \nFormen des § 172 VwGO durchgesetzt werden können. Die Aufzählung \nbestimmter Titel in § 172 VwGO soll aber nicht bedeuten, dass gegen eine \nBehörde aus anderen Titeln nicht vollstreckt werden darf. Diese Auslegung \nwird durch § 61 Abs. 2 Satz 3 VwVfG bestätigt. Hat sich eine Behörde in \neinem öffentlich-rechtlichen Vertrag der sofortigen Vollstreckung unterworfen, \nrichtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung \noder Unterlassung gegen die Behörde nach § 172 VwGO. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 -29. \nSeptember 1998 - 10 E 785/98 - und vom 13. Februar 1997 - 10 E 45/97 -, \nDÖV 1997, 794 = NVwZ 1998, 534 = NWVBl. 1997, 305; BayVGH, Beschluss \nvom 19. Oktober 2005 - 22 C 05.2553 -, juris; OVG Saarl., Beschluss vom \n22. Februar 2001 - 2 Y 8/00 -, juris; Pietzner in: Schoch/ \nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 172 Rn. 21; Heckmann, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 172 Rn. 38. \n\n8\n\n2. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen nicht vor. \n\n9\n\nDie zum Gegenstand des Antrags des Vollstreckungsgläubigers \ngemachte Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2. August 2005 \nist erfüllt, so dass der Vollstreckungsantrag keinen Erfolg hat. Der \nVollstreckungsgläubiger hat die im Vergleich zu 1. (Satz 1) angesprochene \nFunktion des „Leiters Finanzen in der Service - Einheit\" bis zum Wegfall \ndieser Funktion im Rahmen der Umorganisation fortdauernd wahrgenommen. \nOb die im Satz 2 benannte Funktion „Bereichsleiter im Tagespendelbereich\" \nim Anschluss an die Umorganisation nunmehr wahrgenommen wird, bedarf \nkeiner weiteren Befassung, da die Wahrnehmung dieser Funktion nicht \nGegenstand des Vollstreckungsbegehrens ist.\n\n10\n\nEs besteht entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers keine \nVerpflichtung zu der begehrten Übertragung der Funktion „Leiter des \nregionalen Forderungsmanagements\".\n\n11\n\nGegenstand der gerichtlichen Erörterung im Verfahren 12 L 594/05 am 2. \nAugust 2005 war die Konkurrenzlage in Bezug auf die seinerzeit zu \nbesetzende Stelle des Geschäftsführers Operativ bei der Agentur für Arbeit \nS. . In diesem Zusammenhang wurde auch die berufliche Entwicklung \ndes Vollstreckungsgläubigers in den Blick genommen und zugleich zum \nGegenstand des Vergleichs gemacht. Den an der Erörterung Beteiligten ging \nes im Wesentlichen darum, einerseits eine gesicherte Grundlage für eine \namtsangemessene und funktionsgerechte Aufgabenwahrnehmung zu \nschaffen, andererseits eine Option für eine positive berufliche Entwicklung des \nVollstreckungsgläubigers zu eröffnen. Zur Stabilisierung dieses Vorhabens \nwar festgelegt worden, den Vollstreckungsgläubiger für die Dauer von sechs \nMonaten dem Geschäftsführer Personal und Finanzen unmittelbar zu \nunterstellen. \n\n12\n\nAllerdings ist ebenso in Erwägung gezogen worden, dass die übertragene \nFunktionsstelle des „Leiters Finanzen in der Service - Einheit\" im Rahmen \neiner möglichen Umorganisation wegfallen könnte. Für diesen nicht \nauszuschließenden Fall ist dem Vollstreckungsgläubiger nach Nr. 1 Satz 2 \ndes Vergleichs „eine Weiterbeschäftigung als „Bereichsleiter im \nTagespendelbereich\" von seinem Wohnort zugesichert\" \nworden.\n\n13\n\nDie Funktionsstelle des „Leiters Finanzen in der Service - Einheit\" ist \nnunmehr weggefallen. Entgegen der Ansicht des Vollstreckungsgläubigers \nhandelt es sich bei der in Rede stehenden Funktionsstelle „Leiter des \nregionalen Forderungsmanagements\", dessen Übertragung der \nVollstreckungsgläubiger begehrt, nicht um die lediglich anders benannte \nFunktionsstelle eines „Leiters Finanzen in der Service - Einheit\". \nWären beide Funktionsstellen identisch, bedürfte es - anders als der \nVollstreckungsgläubiger meint - keiner „Übertragung\" im Wege der \nVersetzung; vielmehr wäre der Vollstreckungsgläubiger eo ipso Inhaber der \nFunktionsstelle „Leiter des regionalen Forderungsmanagements\". Die \nVollstreckungsschuldnerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 21. März 2007 \nan den Vollstreckungsgläubiger ausgeführt, dass die „Service-Einheit\" der \nRegionaldirektion Nordrhein-Westfalen zum 1. März 2007 aufgelöst und die \nkorrespondierende Leitungsfunktion bundesweit in zehn Regionaldirektionen \nweggefallen sei. In fünf Regionaldirektionen, darunter Nordrhein-Westfalen, \nsei im Rahmen der Neuorganisation der Dienstposten eines „Leiters des \nRegionalen Forderungsmanagements einer RD\" neu geschaffen worden. Der \nneuen Stelle entspreche ein neues Tätigkeits- und Kompetenzprofil. Zwar \nhätten sich die fachlichen Anforderungen nur unwesentlich geändert; jedoch \nsei die Erwartung des Dienstherrn an die Führungsleistung durch die neue \nSteuerungslogik und das neue Führungssystem gestiegen. Durch den Abbau \neiner Hierachieebene („Leiter Service-Einheit\") sei die Gesamtverantwortung \nund die Umsetzung der gesellschaftspolitischen Vorgaben gestiegen. \nEntscheidend für die erfolgreiche Wahrnehmung der neuen Aufgabe sei die \nFührungsleistung. \n\n14\n\nHierzu fügt sich die Zuordnung des Leiters/der Leiterin des Regionalen \nFührungsmanagements in der RD in der Tätigkeitszuordnungstabelle für die \nRegionaldirektionen. Dort ist die Funktionsstelle (Nr. 11) auf der \nTätigkeitsebene I, Tätigkeitsgruppe „Leitungs- und Steuerungsaufgaben auf \nder Führungskraftebene I\" angesiedelt, also unmittelbar hinter der höchsten \nTätigkeitsebene AT. Diese Verortung geht einher mit der in der \nSonderausgabe HE/GA vom 30. November 2006 formulierten Zielsetzung \n„Optimierung der internen Verwaltung\", in der von der Einrichtung von fünf \nzusätzlichen Stützpunkten in zehn Regionaldirektionen unter anderem für das \nAufgabengebiet Forderungsmanagement die Rede ist (Nr. 4), und der dazu \ngehörenden Anlage 3 (Aufbauorganisation Interner Service in der RD ergänzt \num Stützpunkte), in der die führungstechnische Anbindung des \nForderungsmanagements (an die Geschäftsführung) graphisch \nveranschaulicht wird. In Konsequenz an das sich von der Funktionsstelle des \n„Leiters Finanzen in der Service - Einheit\" unterscheidende Anforderungsprofil \nder neuen Funktionsstelle „Leiter des regionalen Forderungsmanagements\" \nbeschreitet der Vollstreckungsschuldner den Weg, die Eignung der Bewerber \nfür diese Stelle durch ein halbstandardisiertes Interview festzustellen. Eine \ndahin gehende Befugnis ist ihm nicht abzusprechen, da die inhaltliche \nAusgestaltung von Anforderungsprofilen Ausfluss des Organisationsrechts \ndes Dienstherrn ist. Die Einrichtung und Besetzung von Stellen (Dienstposten) \ndient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen \nErfüllung der öffentlichen Aufgaben. Demzufolge entscheidet der Dienstherr \nüber die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach \norganisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Dabei obliegt es prinzipiell \nseinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden \nwill und welche fachlichen und persönlichen Anforderungen er hiervon \nausgehend an die Bewerber stellt. Es spricht gerade bei derartigen \nLeitungsfunktionen wie der des Forderungsmanagements durchaus einiges \ndafür, sie von solchen Bewerbern wahrnehmen zu lassen, die ihre Eignung in \neinem ihrer Feststellung dienenden Interview besonders untermauert \nhaben.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008, \n- 1 B 1650/07 -.\n\n16\n\nMangelt es nach alledem an der fehlenden Identität der in Rede \nstehenden Funk-tionsstellen „Leiter Finanzen in der Service - Einheit\" und \n„Leiter des regionalen \nForderungsmanagements\", kann dem Vollstreckungsbegehren nicht \nentsprochen werden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes entspricht dem vorangegangenen \nErkenntnisverfahren und entspricht ebenfalls 2500,- EUR.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-04/12-m-69-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-04/12-m-69-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256464","retrieved":"2026-07-09 02:20:19.478496+00:00"}}