{"status":"available","doknr":"OLD256507","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0403.2K1700.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-03","aktenzeichen":"2 K 1700/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihr\ndurch zu Gunsten von L. T. erbrachte Leistungen entstanden sind.\n\n3\n\nDer am 30. März 1995 geborene L. lebte nach der Trennung seiner\nunverheirateten Eltern seit Mai 2003 im Einverständnis beider\nsorgeberechtigter Elternteile bei seinem Vater W.B. in S. . Im Jahre\n2005 wurde W.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. übertragen. In\nS. besuchte L. eine Förderschule für Geistigbehinderte des D.\n-Verbandes. \n\n4\n\nAm 8. Juni 2006 wandte sich L. Mutter, G.S., in Sorge um L.\nWohlergehen an das Jugendamt der Klägerin. Ergebnis des Gespräches war,\ndass sich L. Mutter an das Jugendamt der Beklagten wenden werde. Am\n10./11. Juni 2006 besuchte G.S. ihren Sohn bei dessen Vater. Aufgrund der\nSchilderungen L. zu Lebensumständen bei seinem Vater wurde L.\nnach Überweisung durch einen Kinderarzt am 12. Juni 2006 von seinen Eltern\nin das St. W. -Krankenhaus in D1. gebracht und dort stationär\naufgenommen. \n\n5\n\nAm 13. Juni 2006 sprach G.S. erneut im Jugendamt der Klägerin vor und\näußerte ihre Sorge um L. : Ihr Sohn nässe und kote ein, seine Zähne seien\nschlecht, er sei seit einem Jahr nicht mehr beim Kinderarzt gewesen, er esse\nund trinke nicht mehr und sei Gewalttätigkeiten seines Vaters ausgesetzt. Am\n14. Juni 2006 suchte G.S. eine Anwältin auf, welche unter dem 16. Juni 2006\nbeim Amtsgericht S. (Az.: 44 F 112/06) die Übertragung der\nelterlichen Sorge auf G.S. beantragte. Ferner beantragte G.S. im Wege\neinstweiliger Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nfür L. auf G.S. \n\n6\n\nWährend L. Klinikaufenthalt verständigten sich L. Eltern L.\nWunsch entsprechend darauf, dass L. zu seiner Mutter ziehe. \n\n7\n\nAm 19. Juni 2006 sprach W.B. beim Jugendamt der Beklagten vor. Er\nteilte mit, dass G.S. und er hätten beschlossen, dass L. in den Haushalt\nseiner Mutter wechsle. Er werde L. bei allen Ämtern in S.\nabmelden. Weitere Unterstützung seitens des Jugendamts der Beklagten\nlehnte er ab, da die Kindeseltern bereits ihre Entscheidung getroffen\nhätten.\n\n8\n\nEbenfalls am 19. Juni 2006 wandte sich das Krankenhaus an das\nJugendamt der Klägerin, um sich abzusichern, ob L. zu seiner Mutter, die\nnicht immer voll belastbar sei, entlassen werden könne. Das Jugendamt\nformulierte keine ausdrücklichen Einwände. Am 19. Juni 2006 wurde L.\nsodann in gutem Allgemeinzustand aus dem St. W. -Hospital entlassen.\nEr freute sich zu diesem Zeitpunkt sichtlich, zu seiner Mutter zu ziehen.\n\n9\n\nSchon am darauffolgenden Tag, am 20. Juni 2006, sah sich G.S. mit der\nneuen Situation überfordert. Eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes\nkatholischer Frauen, die G.S. seit 2004 begleitete, wandte sich am 20. Juni\n2006 an das Jugendamt der Klägerin, da nach Einschätzung dieser\nMitarbeiterin G.S. mit der Versorgung ihres Sohnes völlig überfordert sei. G.S.\nsehe auch ein, dass sie ihrem Sohn nicht gerecht werden könne. Weitere\nGespräche am gleichen Tag folgten.\n\n10\n\nW.B. wurde telefonisch vom Jugendamt der Klägerin am 20. Juni 2006\ndavon unterrichtet, dass Hilfebedarf für L. bestehe. Er erklärte sich bereit,\nL. bei sich aufzunehmen, äußerte jedoch die Auffassung, gegebenenfalls\nmüsse dauerhaft eine Alternative gefunden werden. In dem anschließenden\nGespräch im Jugendamt der Klägerin waren sich die Eltern einig, dass L.\nwieder beim Vater leben solle. In den nächsten Tagen bzw. Wochen solle der\nHilfebedarf durch die Jugendämter der Klägerin und der Beklagten erörtert\nwerden, beide Elternteile wünschten Unterstützung. Eine Inobhutnahme in\neiner Wohngruppe lehnten die Eltern ab, da L. dort ganz fremd wäre und\nsich dann gegebenenfalls nochmals wieder umgewöhnen müsse. G.S. und\nW.B. konnten sich allerdings grundsätzlich eine stationäre Hilfe für L. zum\nBeispiel in einem Internat vorstellen. Bei einem weiteren Gespräch beim\nJugendamt der Beklagten am 28. Juni 2006 lehnten beide Elternteile eine\nambulante Hilfe ab und wünschten eine stationäre Unterbringung L. . Am\n30. Juni 2006 versicherte G.S. im familiengerichtlichen Verfahren u.a. an\nEides Statt, sie werde sich - auch mit Unterstützung einer\nsozialpädagogischen Familienhilfe - um L. kümmern.\n\n11\n\nAm 3. Juli 2006 war L. - nach einem Aufenthalt bei seiner Tante -\nwieder bei seiner Mutter. Im Einverständnis mit seinen Eltern nahm das\nJugendamt der Klägerin L. am 4. Juli 2006 in seine Obhut. Seither lebt\nL. - in regelmäßigem Kontakt mit seinen Eltern - in der Außenwohngruppe\nE. des Kinderwohnheims E1. . \n\n12\n\nIn dem o.a. familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgerichts\nS. erklärten sowohl W.B. als auch G.S. im Termin am 15. August\n2006, sie seien sich darüber einig, dass es L. in E1. am besten gehe.\nSie seien damit einverstanden, dass L. weiterhin in E1. in der\nbetreuten Wohngruppe verbleibe. Dies erscheine - so das Familiengericht in\neinem Hinweis - nach Aktenlage auch als die bestmögliche Lösung.\nSorgerechts- und Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren wurden für erledigt\nerklärt. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2006 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin,\ndass nach Auffassung der Klägerin L. seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nzuletzt bei W.B. gehabt habe. Daraus folge die Zuständigkeit der Beklagten\nfür den Hilfefall. \n\n14\n\nEine Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit lehnte die\nBeklagte mit Schreiben vom 7. September 2006 gegenüber der Klägerin ab.\nAufgrund der - im Einzelnen beschriebenen - Umstände der Entlassung L.\naus dem Krankenhaus sei der gewöhnliche Aufenthalt L. in E1.\nbegründet worden. \n\n15\n\nIm nachfolgenden Schriftwechsel beharrten die Beteiligten auf ihren\nwechselseitigen Positionen. Die Klägerin setzte der Beklagten zuletzt mit\nSchreiben vom 23. März 2007 eine Frist bis zum 20. April 2007 zur\nÜbernahme des Hilfefalles. Ferner machte sie einen weiteren\nKostenerstattungsanspruch auf Grund pflichtwidrigen Verhaltens der\nBeklagten geltend. \n\n16\n\nAm 22. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n17\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n18\n\nDie Beklagte habe die bisher entstandenen Kosten für L.\nUnterbringung zu ersetzen und den Hilfefall in eigener Zuständigkeit\nfortzuführen.\n\n19\n\nDie gesamten Umstände sprächen dafür, dass L. bei seiner Mutter in\nE1. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe und auch gar nicht\nhabe begründen können. Angesichts der psychischen Überforderung von\nG.S., die allen Beteiligten - auch den Mitarbeitern der Beklagten - bekannt\ngewesen sei, habe sich ein gewöhnlicher Aufenthalt L. in E1. nicht\nverwirklichen lassen. \n\n20\n\nGrundsätzlich sei die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts zwar\nunabhängig von einer bestimmten Zeitdauer, die Zeitdauer dürfe aber nicht\nnur einen vorübergehenden Zeitraum umfassen. Bloß vorübergehend sei ein\nAufenthalt, der von Anfang an nur für kurze Zeit geplant gewesen sei, wie z.B.\nBesuchs- oder Zwischenaufenthalte. Darum handele es sich hier. Den\nKindeseltern sei nämlich von Anfang an bewusst gewesen, dass sich G.S.\nangesichts ihrer psychischen Probleme gar nicht um den gemeinsamen Sohn\nhabe kümmern können. Es habe insoweit von Anfang an fest gestanden, dass\nder Aufenthalt am 19. Juni 2006 nur ein vorübergehender Zwischenaufenthalt\nhabe sein können. Daran ändere auch der durch G.S. gestellt auf\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nichts, da diesem Antrag\nnicht stattgegeben worden sei. \n\n21\n\nFerner habe sich gezeigt, dass G.S. aus psychischen Gründen nicht in\nder Lage gewesen sei, ihren Sohn angemessen zu betreuen und zu\nversorgen, denn ihre psychosoziale Gesundheit sei weiterhin krisenhaft. Auf\nGrund erneuter massiver depressiver Schübe habe sie in der zweiten\nJahreshälfte 2007 lediglich schriftlichen Kontakt zu L. halten können.\nAußerdem sei sie zum Teil nicht in der Lage gewesen, ihre Wohnung zu\nverlassen. Auch gegenüber der G.S. begleitenden Mitarbeitern des\nSozialdienstes katholischer Frauen E1. habe G.S. schon im Vorfeld der\nKrankenhausentlassung geäußert, dass sie L. auf keinen Fall einer\nGefährdung durch seinen Vater habe aussetzen wollen. Sie wolle es \"ein paar\nTage schaffen\", L. zu betreuen, sie fühle sich aber nicht in der Lage,\ndauerhaft die Versorgung von L. zu übernehmen. Für die Mitarbeiterin des\nSozialdienstes katholischer Frauen erwartungsgemäß habe sich G.S. schon\nnach einer Nacht mit der Betreuung von L. überfordert gefühlt. Diese\nUmstände belegten, dass dem Wunschdenken von G.S. zum Trotz objektiv zu\nkeinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe und bestehe, L. bei ihr\nleben zu lassen.\n\n22\n\nDie weiter geltend gemachten Kosten für Verwaltungsmehraufwand seien\ndurch ein - im Einzelnen dargestelltes - pflichtwidriges Verhalten der\nBeklagten verursacht und aufgrund dieser Pflichtwidrigkeit ebenfalls zu\nersetzen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nfestzustellen, dass die Beklagte für den Hilfefall L. T. örtlich\nzuständig ist. \n\n25\n\nDie Beklagte zu verurteilen an die Klägerin, die bisher entstandenen\nKosten für die Unterbringung von L. T. im Kinderwohnheim in E1.\n(Zeitraum: Beginn der Unterbringung bis zum Tag der mündlichen\nVerhandlung) zu erstatten. \n\n26\n\nDie Beklagte zu verurteilen an die Klägerin Verwaltungskosten in Höhe\nvon 10.000,00 Euro zu zahlen. \n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor:\n\n30\n\nDass sich L. nur für kurze Zeit bei seiner Mutter aufgehalten habe,\nhindere nicht die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Den\nKindeseltern sei bei der Aufnahme L. durch seine Mutter nach L.\nKrankenhausaufenthalt auch nicht bewusst gewesen, dass sie sich aufgrund\nihrer psychischen Probleme nicht ausreichend um L. werde kümmern\nkönnen. Hilfen des Jugendamtes um der Überforderung von G.S.\nvorzubeugen, seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Anspruch genommen\nworden. Es sei auch der Wunsch von G.S. gewesen, L. bei sich\naufzunehmen.\n\n31\n\nDurch Beschluss vom 5. März 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf\nden Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\ndie Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des\nBeklagten Bezug genommen. \n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n34\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n35\n\nFür die Tragung der Kosten der Unterbringung L. im Kinderwohnheim\nE1. ist die Beklagte nicht zuständig, da L. seinen gewöhnlichen\nAufenthalt mit der Entlassung aus dem Krankenhaus am 19. Juni 2006 in\nE1. begründet und dort behalten hat. Im Einzelnen:\n\n36\n\nDer geltend gemachte Erstattungsanspruch (Klageantrag zu 2.) besteht\nnicht. Gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch -\n(SGB VIII) sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner\nVerpflichtung nach § 86 d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen\nTräger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt\nnach §§ 86, 86a und 86 b SGB VIII begründet wird. \n\n37\n\nGemäß § 86 d SGB VIII ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden\nverpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung\ntatsächlich aufhält, sofern die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der\nzuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Die Klägerin ist angesichts des\nStreites der Beteiligten über die örtliche Zuständigkeit im Hilfefall L. T.\naus seiner Sicht auf der Grundlage dieser Regelung tätig geworden, da sich\nL. am 4. Juli 2006, dem Tag der Inobhutnahme und des Beginns der\nUnterbringung im Kinderwohnheim E1. , tatsächlich bei seiner Mutter in\nE1. aufhielt. Gleichwohl kann die Klägerin keine Kostenerstattung\nbeanspruchen, da die Beklagte für diesen Hilfefall örtlich nicht zuständig war\nund ist. Vor Leistungsbeginn am 4. Juli 2006 hatte L. seinen gewöhnlichen\nAufenthalt nicht (mehr) in S. , sondern in E1. .\n\n38\n\nFür die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII ist der örtliche\nTräger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nhaben, § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Haben die Elternteile - wie hier -\nverschiedene gewöhnliche Aufenthalte (S. und E1. ), so ist der\nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte\nElternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm\neinzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind, § 86 Abs. 2\nSatz 1 SGB VIII. Steht die Personensorge den Eltern gemeinsam zu -\nebenfalls wie hier -, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen\nAufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn\nder Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 86 Abs. 2 Satz 2\nSGB VIII. \n\n39\n\nDen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter\nUmständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in\ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB\nI.\n\n40\n\nMaßgeblich sind dabei die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des\nZuzugs. Zu diesem Zeitpunkt muss der Betroffene tatsächlich einen neuen\nAufenthalt begründen und darüber hinaus die Absicht haben, bis auf weiteres\nim Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens am Ort dieses neuen\nAufenthaltes den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu haben. Bei\nMinderjährigen wird der gewöhnliche Aufenthalt regelmäßig durch die\npersonensorgeberechtigten Eltern bestimmt. Ob die mit der tatsächlichen\nAufenthaltsbegründung verbundene Absicht sich - rückschauend betrachtet -\nauch verwirklicht, spielt keine Rolle. \n\n41\n\nVgl. Zum Ganzen etwa Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB\nVIII: Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage Weinheim u.a. 2006, § 86 Rnrn. 2 ff.\nm.w.N.\n\n42\n\nDer gewöhnliche Aufenthalt L. wurde mit dessen Entlassung aus dem\nSt. W. -Hospital in D1. am 19. Juni 2006 in E1. begründet. Seine\npersonensorgeberechtigten Eltern waren sich darüber einig, dass L.\nseinem Wunsche entsprechend nach dem Krankenhausaufenthalt zu seiner\nMutter zieht und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Allein\ndies vermag u.a. die Freude L. am Entlassungstag zu erklären und auch\nnur dadurch wird die Erklärung von W.B. gegenüber dem Jugendamt der\nBeklagten am 19. Juni 2006 verständlich, dass er L. von allen Ämtern usw.\nin S. abmelden werde. \n\n43\n\nObjektive tatsächliche Hinderungsgründe, die es von Vornherein\nausgeschlossen haben, dass L. den Mittelpunkt seiner\nLebensbeziehungen bei seiner Mutter in E1. hat, sind nicht feststellbar.\n\n44\n\nVgl. zum Aspekt der objektiven Hinderungsgründe z.B. Schellhorn in:\nSchellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage, München 2007, § 86 Rn 26;\nMünder, a.a.O., Rn. 3.\n\n45\n\nEs kann dabei unterstellt werden, dass G.S. aufgrund ihrer persönlichen\nLebensumstände und der hieraus resultierenden psychischen Situation, die\nu.a. die G.S. seit 2004 begleitende Mitarbeiterin des Sozialdienstes\nkatholischer Frauen in ihrem unter dem 4. März 2008 der Klägerin\nübersandten \"Bericht zur Situation von L. T. im Sommer 2006\"\ngeschildert hat, nicht in der Lage war, allein für L. zu sorgen. Fest steht\nnach dem Verhalten von G.S., dass sie auf keinen Fall eine dauerhafte\nRückkehr L. zu seinem Vater wollte. Die Äußerungen von G.S. in dem\ngenannten Bericht der Mitarbeiterin des Sozialdienstes katholischer Frauen\nsind ebenso eindeutig wie die Antragsschrift im Verfahren vor dem\nFamiliengericht S. : Trotz ihrer psychischen Situation sah sich G.S.\nstets in der Verantwortung, ihren Sohn zu schützen und suchte dazu\nUnterstützung bzw. Hilfe zur Erziehung. Diese Einschätzung der Mitarbeiterin\ndes Sozialdienstes katholischer Frauen teilt das Gericht. \n\n46\n\nDass es sich hierbei um ein bloßes Wunschdenken von G.S. handelt, wie\ndie Klägerin meint, lässt sich nicht erkennen. Der Klägerin standen mit den\nMitteln der (ambulanten) Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII\nMöglichkeiten zur Verfügung, G.S. intensiv zu unterstützen. In ihrer\neidesstattlichen Versicherung vom 30. Juni 2006, abgegeben gegenüber dem\nFamiliengericht S. , erklärte G.S. unmissverständlich: \"Ich möchte,\ndass L. bei mir lebt. Ich werde mich - auch mit Unterstützung einer\nsozialpädagogischen Familienhilfe - um L. kümmern.\" Im Gespräch im\nJugendamt der Klägerin am 20. Juni 2006 erklärten beide Eltern, sich\ndauerhaft nicht ohne Hilfe in der Lage zu sehen, sich um L. kümmern zu\nkönnen. G.S. machte dabei deutlich, dass sie gerne über ihre Grenzen\nhinauswachsen würde, um L. bei sich wohnen zu lassen, jedoch deutlich\nüberfordert sei. Am 28. Juni 2006 wurden gegenüber den Kindeseltern im\nRahmen eines Gespräches beim Jugendamt der Beklagten ambulante\nMaßnahmen angeregt und ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung ausgehändigt,\nG.S. bat um Bedenkzeit, stellte diesen Antrag aber nicht. Im Gespräch selbst\nhatten beide Kindeseltern ambulante Maßnahmen noch abgelehnt. \n\n47\n\nEs lässt sich angesichts dessen nicht feststellen, dass die Hindernisse,\ndie einer Betreuung L. durch seine Mutter entgegenstanden, so geartet\nwaren, dass schon bei der Entlassung L. aus dem Krankenhaus feststand,\ndass L. Mutter ihn auf keinen Fall werde betreuen können. Auch wenn\nG.S. gegenüber dem Jugendamt der Beklagten ambulante Maßnahmen am\n28. Juni 2006 noch abgelehnt hat, so hat sie zwei Tage später in ihrer\neidesstattlichen Versicherung gerade solche Maßnahmen selbst genannt. Die\nvon G.S. dabei selbst ins Gespräch gebrachte sozialpädagogische\nFamilienhilfe soll gemäß § 31 SGB VIII durch intensive Betreuung und\nBegleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von\nAlltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit\nÄmtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist\nin der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der\nFamilie. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Daneben\nstellt sich auch die Frage, weshalb für L. zur Entlastung seiner Mutter nicht\nauch die Möglichkeit des § 32 SGB VIII im Einzelnen erwogen wurde: Hilfe\nzur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des\nJugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der\nschulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den\nVerbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die\nHilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.\n\n48\n\nAnhaltspunkte dafür, dass bei einer solch intensiven Form ambulanter\nBetreuung L. sein Verbleib bei seiner Mutter gleichwohl von Vornherein\nauf jeden Fall ausgeschlossen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. Angesichts der Erziehungsverpflichtung der Eltern, vgl. § 1 Abs. 2\nSatz 1 SGB VIII, und dem bloßen Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft,\n§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, - Vorschriften, welche die verfassungsrechtlichen\nVorgaben auf einfachgesetzlicher Ebene wiederholen - verbleibt es daher bei\nder Entscheidung der Personensorgeberechtigten L. , dass er mit der\nKrankenhausentlassung zukunftsoffen bei seiner Mutter den Mittelpunkt\nseiner Lebensbeziehungen haben sollte. \n\n49\n\nDie weiteren Aufenthaltswechsel L. - \"Rückkehr\" zu seinem Vater,\nAufenthalt bei seiner Tante - haben keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt\nbegründen können. Die personensorgeberechtigten Eltern waren sich darüber\neinig, dass die \"Rückkehr\" L. zu seinem Vater nur vorübergehender Natur\nsein sollte. Alles andere hätte auch den vielfach von G.S. geäußerten Sorgen\nin Bezug auf einen Aufenthalt L. bei seinem Vater widersprochen. \n\n50\n\nAngesichts der vorstehenden Ausführungen besteht auch keine\nHandhabe, die örtliche Zuständigkeit der Beklagten für die Fortdauer des\nHilfefalles L. T. festzustellen (Klageantrag zu 1.). \n\n51\n\nSchließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die von ihr\nbegehrten Verwaltungskosten in Höhe von 10.000,00 Euro (Klageantrag zu\n3.). Hat der örtliche Träger die Kosten - hier diejenigen nach § 86 d SGB VIIII\n- deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig\ngehandelt hat, so hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in\nHöhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro zu erstatten. Die\nAnspruchsvoraussetzungen sind schon deshalb nicht gegeben, weil die\nBeklagte - wie ausgeführt - seit dem 19. Juni 2006 nicht mehr der für L.\nT. zuständige örtliche Träger für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe\nwar. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf\n§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-03/2-k-1700-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-03/2-k-1700-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256507","retrieved":"2026-07-09 02:20:23.191523+00:00"}}