{"status":"available","doknr":"OLD256548","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0402.14K1468.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-04-02","aktenzeichen":"14 K 1468/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2005 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 12. April \n2006 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten \nder durch den Beklagten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten \nBestattung ihres am 4. Juli 2001 verstorbenen Vaters.\n\n3\n\nDer Beklagte erhielt am 1. August 2001 telefonisch von einem \nBestattungsunternehmen die Mitteilung über den Tod des Vaters der Klägerin. \nDer Bestatter gab an, dass der Verstorbene anlässlich der Bestattung seiner \nzweiten Ehefrau im Mai 2001 mit ihm vereinbart habe, auch seine Bestattung \n(anonym) abzuwickeln. Er habe durch die Reinigungskraft des Verstorbenen \nKenntnis von dem Sterbefall erhalten und kurz danach drei Telefonanrufe \nerhalten, in denen ihm mitgeteilt worden sei, es kämen Angehörige, die sich \num die Bestattung kümmern wollten. Es habe sich dann aber niemand mehr \ngemeldet.\n\n4\n\nSofort durchgeführte Nachfragen des Beklagten in dem Krankenhaus in \ndem der Vater der Klägerin verstarb, Versuche die Reinigungskraft telefonisch \nzu erreichen und eine Abfrage im Melderegister um Verwandte des \nVerstorbenen aufzufinden, führten zu keinen verwertbaren Ergebnissen, so \ndass der Beklagte am 6. August 2008 das Bestattungsunternehmen mit der \nBestattung des Verstorbenen in der preiswertesten Form der Beisetzung \nentsprechend der Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen des \nBestattungsgewerbes des Stadtverbandes E. für das Amt für öffentliche \nOrdnung (Stand 1997) beauftragte.\n\n5\n\nNach einem Vermerk vom 20. August 2001 meldete sich die Klägerin am \n13. August 2001 telefonisch beim Beklagten. Die Sach- und Rechtslage sei \nausführlich mit ihr erörtert worden. Sie habe angegeben, den Nachlass \ngesichtet zu haben und das Erbe ausschlagen zu wollen. Eine Anschrift \nwurde bei diesem Gespräch nicht vermerkt, sondern lediglich die \nTelefonnummer von der aus die Klägerin das Gespräch geführt hat. Aus \neinem weiteren Vermerk vom 23. Mai 2002 ergibt sich, dass die Vorwahl nach \nAuskunft der Telekom auf einen Telefonanschluss in der Gegend bei und um \nM. deute, dort nach Auskunft der Telekom aber kein Anschluss auf den \nNamen der Klägerin eingetragen sei.\n\n6\n\nDer Bestatter rechnete unter dem 23. Mai 2002 die Bestattungskosten \ngegenüber dem Beklagten ab. Dem Rechnungsbetrag in Höhe von 1.124 DM \n(575,00 EUR) stellte er das von der Krankenkasse auf Anweisung des \nBeklagten direkt an ihn überwiesene Sterbegeld in Höhe von 2.100,- DM \ngegenüber, und überwies den verbleibenden Rest des Sterbegeldes an den \nBeklagten. Des weiteren entstanden Friedhofsgebühren in Höhe von 2.281,00 \nDM für die Aufbewahrung, die Bestattung, die Kremation sowie die Grabstelle, \nwelche mit Leistungsbescheid der Friedhofsverwaltung vom 30. August 2001 \ndem Ordnungsamt des Beklagten in Rechnung gestellt wurden. Aus einem \nSparbuchguthaben des Verstorbenen flossen im Februar 2004 34,28 EUR an \nden Beklagten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2002 wandte sich der Kläger an das \nAmtsgericht E. als Nachlassgericht mit der Bitte um Mitteilung, ob dort \nein Erbe bekannt sei, da sich Hinweise auf die Klägerin als Tochter des \nVerstorbenen ergeben hätten. Am 9. Juli 2002 erhielt der Beklagte dann \nKenntnis von der Anschrift der Klägerin, sowie zweier Schwestern des \nVerstorbenen.\n\n8\n\nIn einem Vermerk vom 27. Februar 2007 berechnete der Beklagte die \nnoch von den Bestattungspflichtigen zu erstattenden Kosten der \nErsatzvornahme mit 602,96 EUR und die zu erhebende Verwaltungsgebühr \nmit 136,- EUR. Des weiteren legte er in dem Vermerk nieder, dass die nach \nInkrafttreten des Bestattungsgesetzes nachrangig verpflichteten Schwestern \ndes Verstorbenen nicht in Anspruch genommen werden könnten.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 2005 und 7. März 2005 hörte der \nBeklagte die Klägerin zum Erlass eines Leistungsbescheides über die noch \noffenen Bestattungskosten und die Gebühr in Höhe von zusammen 768,96 \nEUR an.\n\n10\n\nIn Ihrer am 23. März 2005 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme \nmachte die Klägerin die Einrede der Verjährung geltend.\n\n11\n\nMit Leistungsbescheid vom 15. November 2005, der Klägerin zugestellt \nam 17. November 2005 machte der Beklagte den verbliebenen Kostenanteil \nund die Verwaltungsgebühr, insgesamt 768,96 EUR, geltend. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin sowohl nach \nder im Zeitpunkt des Sterbefalls anzuwendenden Leichenverordnung, als \nauch nach dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Bestattungsgesetz als \nBestattungspflichtige für die angefallenen Kosten der Ersatzvornahme in \nAnspruch zu nehmen sei. Die Forderung sei auch nicht verjährt, da vorliegend \ndie dreißigjährige Verjährungsfrist gelte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin \ndas Erbe ausgeschlagen habe, befreie sie nicht von der öffentlich-rechtlichen \nKostentragungspflicht.\n\n12\n\nDie Klägerin legte am 22. November 2005 Widerspruch gegen den \nLeistungsbescheid ein, zu dessen Begründung sie sich zum einen darauf \nberuft, dass durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die \nVerjährungsfrist verkürzt worden sei und deshalb die Verjährung mit dem \nAblauf des Jahres 2004 eingetreten sei. Zum anderen sei nicht das \nBestattungsgesetz anzuwenden, da der Sterbefall bereits im Jahr 2001 \neingetreten sei.\n\n13\n\nMit Zwischenbescheiden vom 23. November 2005 und 14. Dezember \n2005 wies der Beklagte die Klägerin auf die schon nach der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen mögliche \nInanspruchnahme als Kostenschuldnerin und die zum 20. Februar 2003 in \nKraft getretene Verjährungsvorschrift des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nNRW hin, nach der die Verjährung vier Jahre betrage und deshalb noch nicht \neingetreten sei.\n\n14\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 12. \nApril 2006, zugestellt am 15. April 2006 unter Wiederholung der Gründe des \nAusgangs- und, hinsichtlich der Verjährung, des Zwischenbescheides \nzurück.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am 11. Mai 2006 Klage erhoben.\n\n16\n\nZu deren Begründung vertieft sie ihre bereits im Widerspruch dargestellte \nRechtsansicht und führt ergänzend aus, dass die vierjährige Verjährungsfrist \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetz erst nachträglich in Kraft getreten sei \nund deshalb nicht rückwirkend gelte.\n\n17\n\nSie beantragt sinngemäß,\n\n18\n\n den Leistungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 12. \nApril 2006 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen\n\n21\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründungen der \nangefochtenen Bescheide.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung B. \n(Beiakten Hefte 1 und 2).\n\n23\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDas Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n26\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der angefochtene \nLeistungsbescheid und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid ist § \n77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG) in der zu dem Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides gültigen Fassung der Neubekanntmachung vom 19. \nFebruar 2003 (GV. NRW. 2003, 156). Danach werden - nach näherer \nBestimmung einer Kostenordnung (KostO) - von dem Pflichtigen Kosten \n(Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den Auslagen gehören nach § 11 Abs. \n2 Satz 2 Nr. 7 KostO die Beträge, die unter anderem bei der Ersatzvornahme \nan Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der \nVollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind. Hier handelt es \nsich um die nicht durch das Sterbegeld und das verbliebene Sparguthaben \ndes Verstorbenen gedeckten Aufwendungen des Beklagten für das \nBestattungsunternehmen, die Kremationsgebühren einschließlich des \namtsärztlichen Attestes und die Kosten für die Grabstelle, in Höhe von 602,96 \nEUR. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von \n136,- EUR ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG i.V.m. § 7a Abs. 1 Nr. 11 KostO. \n\n28\n\nWie in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt ist und sich \nim Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 KostO ergibt, ist eine rechtmäßige \nErsatzvornahme Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Klägerin. Dass \nvorliegend der Beklagte dazu befugt war, ohne den Erlass eines vorherigen \nVerwaltungsaktes die Bestattung des Verstorbenen im Wege der \nErsatzvornahme gemäß §§ 55 Abs. 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 5 und 64 \nSatz 2 VwVG im Rahmen des sogenannten Sofortvollzugs anzuordnen, weil \nkein Bestattungspflichtiger bekannt, bzw. dazu bereit war, die Bestattung zu \nveranlassen, steht außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten, ebenso wie \ndie Höhe der Kosten, unstreitig.\n\n29\n\nDer Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides leidet \njedoch an einem Ermessensfehler bei der Auswahl der Klägerin als alleiniger \nKostenschuldnerin denn der Beklagte hat vorliegend das ihm bei der Auswahl \ndes Bestattungspflichtigen vorliegend eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. \n\n30\n\nFür die Auswahl des Kostenschuldners der Ersatzvornahme ist - wovon \nder Beklagte zutreffend ausgegangen ist - an die Bestattungspflicht \nanzuknüpfen. Denn die Ersatzvornahme durch die Behörde findet auf Kosten \ndessen statt, der eigentlich die erforderliche Handlung hätte vornehmen \nmüssen. Der Beklagte hat für die Auswahl des Kostenschuldners anhand der \nBestattungspflicht vorliegend den am 1. September 2003 in Kraft getretenen § \n8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG) \nvom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313) herangezogen und ist deshalb davon \nausgegangen, dass die Klägerin als vorrangig genannte Bestattungspflichtige, \nnachrangige weitere Bestattungspflichtige - hier in Erster Linie die beiden \nSchwestern des Verstorbenen - als mögliche Kostenschuldner grundsätzlich \nausschließt. \n\n31\n\nEs kann vorliegend dahingestellt blieben, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG \nNRW tatsächlich eine \"Rangfolge\" unter den Hinterbliebenen enthält, die \ndahin zu verstehen ist, dass schon das bloße Vorhandensein eines vorrangig \nBestattungspflichtigen die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht von \nHinterbliebenen der nachfolgenden Rangstufen ausschließt (Subsidiarität), \n\n32\n\nso wohl das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 31. Juli 2006 - 19 E 371/05 - und vom 31. März \n2006 - 19 E 969/04 -, beide Juris und www.nrwe.de,\n\n33\n\noder ob die Aufzählung der Bestattungspflichtigen in dieser Vorschrift \nlediglich eine Reihenfolge aufstellt, die im Einzelfall Abweichungen \nzulässt,\n\n34\n\nso das Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes NRW \nim Erlass vom 11. August 2005 III 7-0260 unter ausdrücklicher Aufgabe \nseiner früher geäußerten Auffassung zur Subsidiarität.\n\n35\n\nVorliegend ist zur Bestimmung des Bestattungspflichtigen nämlich nicht \nauf § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG abzustellen, sondern auf die zum Zeitpunkt des \nSterbefalls gültigen Bestimmungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung \nüber das Leichenwesen (VOL) vom 3. Dezember 2000 (GV NRW S. 757). \n\n36\n\nFür die Neuregelungen im Bestattungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 22 \nBestG keine Rückwirkung angeordnet. Grundsätzlich ist ein Gesetz ab dem \nZeitpunkt seines Inkrafttretens auf alle zukünftigen Sachverhalte \nanzuwenden. Darüber hinaus kann ein Gesetz auch auf solche Sachverhalte \nanzuwenden sein, die an Ereignisse in der Vergangenheit anknüpfen, aber \nzum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht abgeschlossen \nsind. Nach diesen Grundsätzen findet insbesondere neues Verfahrensrecht, \nsoweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auch auf die Durchsetzung \nmateriellrechtlicher Ansprüche, die schon vorher entstanden sind, \nAnwendung.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C \n85/87 -, NJW 1990, 590 ff; Kopp / Ramsauer, VwVfG 10. Auflage § 96 Rdnr. \n1, jeweils m.w.N.\n\n38\n\nIhre Grenze findet die Anwendung des neuen Rechts jedoch stets an den \nGrundsätzen über die zulässige Rückwirkung von Gesetzen, die entweder \nÜbergangsvorschriften erforderlich machen, oder aber eine \nverfassungskonforme Auslegung des neuen Rechts.\n\n39\n\nEine Anwendung des § 8 BestG auf die Entstehung der \nBestattungspflicht für Sterbefälle die sich vor dem 1. September 2003 \nereignet haben und bei denen die Bestattung ebenfalls vor diesem Zeitpunkt \nstattgefunden hat, führte zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten \nRückwirkung.\n\n40\n\nZu deren Voraussetzungen vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nUrteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, Beschluss \nvom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200, BVerwG, Urteil vom 15. \nDezember 2005 - 2 C 4.05 -, NWVBl 2006, 252; OVG NRW, Urteil vom 27. \nJanuar 2006 - 1 A 4120/04 - m.w.N., IÖD 2006, 180.\n\n41\n\nBei der Ersatzvornahme handelt es sich zwar nicht um einen in der \nVergangenheit - vor der Rechtsänderung - abgeschlossenen Vorgang. Das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich nämlich nicht in der \nVornahme der mit der Grundverfügung aufgegebenen Handlung durch einen \nDritten anstelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die \nVollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen Dritten \"auf Kosten \ndes Betroffenen\" vornimmt. Die Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu \nden Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch Teil der \nVerwaltungsvollstreckung. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die \ndiesbezügliche Grundverfügung fort.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2006 - 13 A 632/04 -, NWVBl 2007, \n26\n\n43\n\nVoraussetzung für das Entstehen dieses öffentlich - rechtlichen \nKostenschuldverhältnisses aus der durchgeführten Ersatzvornahme ist jedoch \nzunächst das Bestehen einer (den Kostenschuldner treffenden) \nBestattungspflicht. Diese entsteht, sowohl nach den Bestimmungen der VOL \nals auch nach dem Bestattungsgesetz, allein aufgrund des \nVerwandschaftsverhältnisses mit dem Tod des Verstorbenen und endet mit \nder Bestattung des Toten. Bei der Bestattungspflicht handelt es sich daher, \num einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Die Stellung \nder ursprünglich Bestattungspflichtigen als Kostenschuldner folgt aus der \nErsatzvornahme und dem an die Bestattungspflicht lediglich anknüpfenden \nRechtsverhältnis, welches sich aus der Nichterfüllung der Bestattungspflicht, \ndie durch die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführte Bestattung \nerloschen ist, ergibt. Für die Frage, wer Bestattungspflichtiger ist, ist daher auf \ndie Rechtslage zum Zeitpunkt der Bestattung abzustellen.\n\n44\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2006 und vom \n31. März 2006 a.a.O.\n\n45\n\nDie Bestattungspflicht richtete sich im Zeitpunkt der Bestattung des Vaters \nder Klägerin nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 VOL. Erst mit Wirkung vom \n1. September 2003 hat der Gesetzgeber diese Bestimmungen aufgehoben (§ \n20 Abs. 1 Nr. 4 BestG NRW). § 2 Abs. 1 VOL zählte lediglich in bestimmter \nReihenfolge alle dem Grunde nach gleichermaßen bestattungspflichtigen \nHinterbliebenen auf, unter denen die Behörde nach Ermessen auszuwählen \nhatte. Bei diesem Ermessen dürfte es sich wohl um ein intendiertes Ermessen \ngehandelt haben, da die in der Bestimmung genannte Reihenfolge (Ehegatte, \nAbkömmlinge, Eltern, Geschwister) grundsätzlich im Rahmen einer \nGesamtschuldnerschaft eine Rangfolge bei der Auswahl des vorrangig \nBestattungspflichtigen vorgegeben haben dürfte.\n\n46\n\nIn der Tendenz dahingehend: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 1996 - 19 A \n4684/95 -, NWVBl 1998,347, Beschluss vom 15. Oktober 2001 - 19 A 571/00 \n- NVwZ 2002, 996ff.\n\n47\n\nAusgehend von diesem Gedanken, der nach Kenntnis der Kammer auch \nder geübten Verwaltungspraxis entsprach, wäre dann in der Regel zwar auch \ndie Klägerin als vorrangig Bestattungspflichtige anzusehen gewesen. \nDaneben hätte, im Rahmen einer Gesamtschuld, aber auch eine \nBestattungspflicht der Schwestern des Verstorbenen bestanden. \n\n48\n\nDeren Inanspruchnahme hat der Beklagte ausweislich des Vermerks vom \n27. Februar 2004 jedoch ausdrücklich nicht in Betracht gezogen, weil er von \nder Anwendung des Bestattungsgesetzes und der Subsidiarität weiterer \nBestattungspflichtiger ausging. Die Begründung der an die Klägerin \ngerichteten Zwischenbescheide vom 23. November 2005 und 14. Dezember \n2005 heilt diesen Ermessensfehler nicht. Der Beklagte macht hier nicht \ndeutlich, dass er auch dann in jedem Fall allein die Klägerin als \nKostenschuldnerin in Anspruch genommen hätte, wenn er von der \nAnwendung des § 2 Abs. 1 VOL ausgegangen wäre. Auch der \nWiderspruchsbescheid stellt keine entsprechenden Ermessenserwägungen \nan, sondern stellt allein auf § 8 BestG ab.\n\n49\n\nDarüber hinaus greift hinsichtlich der Kostenforderung auch die von der \nKlägerin erhobene Einrede der (Kostenfestsetzungs-)Verjährung durch, so \ndass der Leistungsbescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist und die \nKlägerin in ihren Rechten verletzt.\n\n50\n\nHinsichtlich der mit dem Bescheid geltend gemachten Kosten der \nErsatzvornahme (Auslagen und Gebühren) ist nach den oben dargestellten \nGrundsätzen des intertemporalen Rechts grundsätzlich auf § 77 Abs. 1 VwVG \nin der am 19. Februar 2003 neu bekannt gemachten, bei Erlasses des \nWiderspruchsbescheides gültigen Fassung des am 28. Januar 2003 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nund Gebührengesetzes vom 18. Dezember 2002, (GV NRW 2003, S. 24) \nabzustellen. Zwar hat der Gesetzgeber keine Rückwirkung dieser \nBestimmung angeordnet (Vgl. Art . 3 des Gesetzes zur Änderung des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes und Gebührengesetzes). Da das vor \nInkrafttreten der Änderung mit der Durchführung der Ersatzvornahme \nentstandene Kostenschuldverhältnis jedoch bei Inkrafttreten der Änderung \nnoch fortbesteht, ist die geänderte Fassung vorliegend anzuwenden, soweit \ndies nach den Grundsätzen der unechten Rückwirkung verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist.\n\n51\n\nDer in dieser Fassung in § 77 Abs. 4 VwVG erstmals eingefügte Verweis \nauf die Verjährungsbestimmung des - ebenfalls mit Wirkung vom 28. Januar \n2003 geänderten - § 20 Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \n(GebG) überschreitet jedoch die Grenzen der zulässigen unechten \nRückwirkung und ist deshalb im Rahmen verfassungskonformer Auslegung \nder Vorschrift nicht auf Kostenforderungen für Ersatzvornahmen anzuwenden, \ndie vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.\n\n52\n\nDiese Verjährungsregelung entspricht den in der Rechtsprechung \nentwickelten allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit einer tatbestandlichen \nRückanknüpfung nicht. Sie knüpft nicht lediglich an einen in der \nVergangenheit liegenden Tatbestand an und bestimmt Rechtsfolgen für die \nZukunft, sondern greift in eine materielle Rechtsposition der Klägerin ein und \nverstößt dabei gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Rechtssicherheit und \ngegen die auch bei der \"unechten\" Rückwirkung von Gesetzen zu \nbeachtenden rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der \nVerhältnismäßigkeit. \n\n53\n\nIn welchen Grenzen alledem bei der Rechtssetzung Rechnung zu tragen \nist (etwa durch Übergangsbestimmungen), ist anhand der für jedermann \ngeltenden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu \nprüfen. Diese Grenzen sind jedenfalls regelmäßig überschritten, wenn der \nEinzelne sein Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage ins \nWerk gesetzt hat und die Enttäuschung dieses Vertrauens schwerer wiegt als \ndie Interessen der Allgemeinheit an der Veränderung der einschlägigen \nrechtlichen Rahmenbedingungen. Dass gerade die Rückwirkung von \nVerjährungsregelungen, die in besonderem Maße der Rechtssicherheit und \ndem Rechtsfrieden dienen, einen Eingriff in materielle Rechtspositionen und \ndeshalb in das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der \nbestehenden Rechtslage betreffen, liegt auf der Hand. Dies wird auch \ndadurch deutlich, dass der Gesetzgeber beispielsweise im Rahmen der \nSchuldrechtsreform und der damit verbundenen Änderung der \nVerjährungsregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Art. 229 des \nEinführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) umfangreiche \nÜbergangsbestimmungen geschaffen hat.\n\n54\n\nVorliegend wird die materielle Rechtsposition der Klägerin durch die \nEinführung der Verjährungsbestimmung in § 77 Abs. 4 VwVG \nbeeinträchtigt.\n\n55\n\nNach §§ 77 Abs. 4 VwVG i.V.m. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 GebG beträgt die \nVerjährungsfrist für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme vier \nJahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch \nentstanden ist.\n\n56\n\nVorliegend sind die geltend gemachten Kosten im Jahr 2001 entstanden, \nals der Beklagte die Ersatzvornahme veranlasst hat und die den Restbetrag \nausmachenden Friedhofsgebühren anfielen. Die Festsetzungsverjährung \nwäre demnach bei Anwendung des § 77 Abs. 4 VwVG neuer Fassung am \n31. Dezember 2005, somit nach Erlass des streitgegenständlichen Betrages \neingetreten.\n\n57\n\nLegt man demgegenüber die Rechtslage nach § 77 VwVG alter Fassung \nzugrunde, tritt die Verjährung bereits am 31. Dezember 2004 ein.\n\n58\n\nDa das Verwaltungsvollstreckungsgesetz vor der am 28. Januar 2003 in \nKraft getretenen Fassung weder eine ausdrückliche Regelung zur Verjährung, \nnoch die in der Neufassung des § 77 Abs. 4 VwVG eingefügte Verweisung \nauf § 20 Gebührengesetz enthielt, ist auf die allgemeinen \nVerjährungsregelungen abzustellen, so dass die Verjährungsregeln des \nBürgerlichen Gesetzbuchs analog anzuwenden sind. \n\n59\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2008 - 16 K 105/06 - und \nVG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2003 \n - 14 K 2448/03 -, Juris und www.nrwe.de.\n\n60\n\nZum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten, am 6. August 2001 betrug die \ndemnach hier anzuwendende Verjährungsfrist 30 Jahre. Die regelmäßige \nVerjährungsfrist des § 195 BGB wurde jedoch durch das Gesetz zur \nModernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, welches am \n1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, auf drei Jahre verkürzt und beginnt \ngemäß § 199 BGB ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der \nKostenanspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch \nbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt \noder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 \nEGBGB findet diese Neufassung der Verjährungsvorschriften auf die am 1. \nJanuar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche mit der \nMaßgabe Anwendung, dass die Frist, wenn sie - wie hier - kürzer ist als die \nvorherige, erst vom 1. Januar 2002 an zu berechnen ist (Art. 229 § 6 Abs. 4 \nEGBGB).\n\n61\n\nHinsichtlich der Kostenfestsetzung sind die Voraussetzungen für den \nBeginn der Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 vorliegend erfüllt. Die Pflicht \nzur zum Ersatz der Auslagen wird gemäß § 11 Abs. 4 KostO mit ihrer \nEntstehung fällig. Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Anwendung der \nErsatzvornahme begonnen hat (§ 7a Abs. 2 KostO).\n\n62\n\nDer Fristbeginn wird vorliegend insbesondere nicht dadurch \nhinausgezögert, dass dem Beklagten die den Anspruch begründenden \nUmstände und die Person des Schuldners am 1. Januar 2002 noch nicht \nbekannt waren. Diese subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 BGB ist \nauch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bei der \nBestimmung des Fristbeginns zu berücksichtigen.\n\n63\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -\n, BGHZ 171, 1 ff.\n\n64\n\nIn der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die hiernach \nauf Seiten des Gläubigers erforderliche Kenntnis von den \nanspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners \ngrundsätzlich genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder \nerkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht \nrisikolose Klage erheben kann.\n\n65\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -, NJW 2004, 510 \nf.\n\n66\n\nÜbertragen auf den hier maßgeblichen öffentlich - rechtlichen \nKostenerstattungsanspruch lässt sich daraus für den Verjährungsbeginn \nableiten, dass es ausreicht, wenn der Behörde der Sachverhalt und die \nPerson des Schuldners so weit bekannt sind, dass sie einen \nLeistungsbescheid erlassen kann. \n\n67\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen für den \nKostenerstattungsanspruch waren dem Beklagten bereits im August 2001 \nbekannt, als er die Ersatzvornahme entsprechend der zwischen dem Verband \ndes Bestattungsgewerbes und dem Amt für öffentliche Ordnung in E. \nvereinbarten Bedingungen veranlasst hat. \n\n68\n\nDies gilt auch hinsichtlich der Person des Schuldners. Zwar hat der \nBeklagte vorliegend erst am 9. Juli 2002 durch die Auskunft des \nNachlassgerichts Kenntnis von den Anschriften der Klägerin und der beiden \nSchwestern des Verstorbenen erhalten. Die Klägerin war dem Beklagten \njedoch als Tochter des Verstorbenen und somit als Bestattungspflichtige im \nSinne des § 2 Abs. 1 VOL, die zumindest auch - und solange keine weiteren \nVerwandten bekannt sind, auch alleine - Schuldnerin des \nErstattungsanspruchs für die Auslagen der Ersatzvornahme ist, bereits seit \ndem Telefonat am 13. August 2001 namentlich bekannt. Zu diesem Zeitpunkt \nhätten ihm ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls auch die notwendigen \nweiteren Angaben, insbesondere die Anschrift der Klägerin, für ihre \nInanspruchnahme durch einen Leistungsbescheid bekannt sein müssen. Es \nist nicht nachzuvollziehen, warum in den Vermerk vom 20. August 2001 eine \nTelefonnummer der Klägerin aufgenommen wurde, nicht aber deren Adresse. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - mit der nach dem Vermerk die Sach- \nund Rechtslage sogar ausführlich erörtert wurde - sich auf entsprechende \nNachfrage geweigert hätte ihre Anschrift anzugeben, ergeben sich aus dem \nVermerk nicht. Bereits dieser Sachverhalt erfüllt den Tatbestand der grob \nfahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von der Person des Schuldners, so \ndass für den Verjährungsbeginn nicht auf die Auskunft des Nachlassgerichts \nabzustellen ist.\n\n69\n\nUnabhängig davon finden sich in dem Verwaltungsvorgang auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seiner Anfrage an das \nNachlassgericht im Mai 2002 weitere, ihm mögliche, aber vergebliche \nAnstrengungen unternommen hätte, die ihm namentlich bekannte Klägerin \nausfindig zu machen, oder sie unter der bekannten Telefonnummer, deren \nVorwahl im Übrigen dem Wohnort der Klägerin zuzuordnen ist, erneut zu \nerreichen. Da zum Zeitpunkt der Auskunft des Nachlassgerichts ausweislich \neines Aktenvermerks des Beklagten bereits 19 potentielle Erben die Erbschaft \nausgeschlagen haben, und die Frist für eine Erbausschlagung gemäß § 1944 \nBGB sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beträgt, ist nach der \nLebenserfahrung davon auszugehen, dass nicht nur die Klägerin, die bereits \nbei dem Telefonat im August 2001 ihre Absicht bekundete das Erbe \nauszuschlagen, dem Nachlassgericht zum Zeitpunkt der Anfrage des \nBeklagten schon seit längerem bekannt gewesen ist, sondern auch die beiden \nSchwestern des Verstorbenen.\n\n70\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist beginnt daher am 1. Januar 2002, so dass \nsie mit dem Ablauf des 31. Dezember 2004 endet (§§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 \nBGB). \n\n71\n\nDie Neuregelung der Verjährung für Kostenforderungen nach dem \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz durch das am 28. Januar 2003 in Kraft \ngetretene Änderungsgesetz vom 18. Dezember 2002 entwertet daher die \nbisherige materielle Rechtsposition der Klägerin, da sie ihr die Einrede der \nVerjährung gegenüber dem Leistungsbescheid des Beklagten nachträglich \nabschneidet.\n\n72\n\nWie sich aus der Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der Anhörung, \nsowie der Begründung ihres Widerspruchs und ihrer Klage ergibt, hat sie auf \nden Eintritt der Verjährung vertraut und diese, wie oben dargelegt \nschutzwürdige, Rechtsposition auch ausdrücklich geltend gemacht.\n\n73\n\nSie kann daher dem Leistungsbescheid vom 15. November 2005 trotz der \neingetretenen Rechtsänderung die am 31. Dezember 2004 eingetretene \nFestsetzungsverjährung entgegen halten.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-02/14-k-1468-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-04-02/14-k-1468-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256548","retrieved":"2026-07-09 02:20:26.686850+00:00"}}