{"status":"available","doknr":"OLD256610","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0331.1K208.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-31","aktenzeichen":"1 K 208/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide der \nBezirksregierung N. vom 20. April 2006 und 19. Juni 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2006 verpflichtet, den \nAntrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin \nam Weiterbildungskolleg - Abendrealschule in H. im Dienst des \nBeklagten. \n\n3\n\nDie Klägerin erlangte am 00.00.0000 an der Pädagogischen \nHochschule in Köthen den akademischen Grad des Diplom-Lehrers. Die \nBezirksregierung L. erkannte diese Abschlussprüfung am 00.00.0000 als \nErste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in \nErziehungswissenschaften und in den Fächern Mathematik und Chemie an. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen \nbefristeten Arbeitsvertrag bis zum 00.00.0000 als vollbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe IV a BAT) an der \nAbendrealschule in H. . Der Arbeitsvertrag enthält in § 1 u. a. folgende \nPassage:\n\n5\n\n„Die Angestellte, die bisher nicht über die für die unbefristete \nUnterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum \nUnterrichten in der Sekundarstufe I im Fach Mathematik verfügt, soll durch die \nerfolgreiche Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa \neinjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I im Fach Mathematik erwerben. \nBei erfolgreicher Teilnahme an dieser Maßnahme und festgestellter \nBewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis.\" Die \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 schließt mit dem Gesamturteil \n„Frau L1. hat sich in der Probezeit bewährt.\" und dem Vorschlag zur \nÜbernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis. Unter dem \n 00.00.0000 wurde ihr nach erfolgreichem Besuch des Zertifikatskurses im \nFach Mathematik die unbefristete Unterrichtserlaubnis im Fach Mathematik \nfür die Sekundarstufe I erteilt.\n\n6\n\nAm 00.00.0000 schlossen die Klägerin und der Beklagte mit Wirkung \nvom 00.00.0000 einen unbefristeten Arbeitsvertrag (BAT IV a). Mit \nSchreiben vom 00.00.0000 bewarb sich die Klägerin um Aufnahme in den \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und bat um Anrechnung von \nVordienstzeiten auf den Vorbereitungsdienst. Mit Bescheid vom 00.00.0000 \nließ die Bezirksregierung N. die Klägerin zum berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst mit Wirkung vom 00.00.0000 zu und verkürzte den \nVorbereitungsdienst mit Bescheid vom 00.00.0000 auf ein Jahr. Am \n 00.00.0000 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe I (Fächer Mathematik und Chemie). \n\n7\n\nBereits unter dem 00.00.0000 bat die Bezirksregierung N. die \nKlägerin um Vorlage des Einzelnotenbelegs der Zweiten Staatsprüfung; \ndieser sei zur Höhergruppierung im Rahmen des fortbestehenden \nunbefristeten Dauerbeschäftigungsverhältnisses, das die Anwendung des \nMangelfacherlasses und die Verbeamtung ausschließe, erforderlich. Mit \nSchreiben vom 00.00.0000 bat die Klägerin, mit der geplanten \nHöhergruppierung die Verbeamtung noch einmal zu prüfen; unabhängig von \neiner befristeten oder unbefristeten Beschäftigung sei - zu Beginn des \nZertifizierungskurses ( 00.00.0000 - 00.00.0000) - eine Verbeamtung \nbis 45 Jahre (Mangelfacherlass) nach erfolgreichem Zweiten Staatsexamen in \nAussicht gestellt worden. Unter dem 00.00.0000 vermerkte der \nFortbildungsreferent L2. -T. , dass er im Zusammenhang mit der \nOVP B keine Zusagen gemacht habe. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte \ndie Bezirksregierung N. eine Verbeamtung ab; der Mangelfacherlass \nkönne nicht angewendet werden, weil er nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber diene. Unbefristet im Angestelltenverhältnis \nstehende Lehrkräfte würden nicht erfasst. Da die Klägerin seit 00.00.0000 \nin einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehe, sei sie keine neu \neinzustellende Bewerberin. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde die \nKlägerin nach Vergütungsgruppe III BAT höhergruppiert. \n\n8\n\nMit ihrem Widerspruch vom 00.00.0000 machte die Klägerin geltend, \nbisher sei sie Nichterfüllerin gewesen. Seit sie die pädagogischen \nVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle, sei das \nAngestelltenverhältnis neu begründet worden. Die Ausschlussregelung \nbetreffend bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte könne nur \nangestellte Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung meinen. \n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000, zugestellt am \n 00.00.0000, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. \nZur Begründung führte sie aus, durch den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst mit der Zweiten Staatsprüfung werde die Klägerin nicht \nzu einer neu einzustellenden Bewerberin. Das Beschäftigungsverhältnis habe \nweiter fortbestanden; durch die Qualifizierungsmaßnahme stehe ihr lediglich \neine höhere Vergütung zu. \n\n10\n\nAm 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, nach der \nobergerichtlichen Rechtsprechung gelte der Mangelfacherlass nicht für \nLehrer, die lediglich auf der Grundlage einer unbefristeten \nUnterrichtserlaubnis tätig seien. In Konsequenz dieser Auffassung müsse der \nMangelfacherlass auf die Klägerin Anwendung finden ab dem Zeitpunkt, in \nwelchem sie die Zweite Staatsprüfung bestanden habe. Mit dem Erwerb der \nLehramtsbefähigung habe sich das Beschäftigungsverhältnis qualitativ \nverändert. Das Beschäftigungsverhältnis als Nichterfüllerin sei beendet \nworden und ein neues als Erfüllerin (vgl. Runderlass des Kultusministeriums \nvom 16. November 1981, BASS 21 - 21 Nr. 52) sei begründet worden. \nAbgesehen davon sei mit anderen Lehrkräften für die Zeit der Weiterbildung \nnur ein befristeter Anstellungsvertrag abgeschlossen worden mit der Folge, \ndass sie nach Erwerb der vollen Lehrbefähigung nicht als festangestellte \nLehrkräfte gegolten hätten. Im Verhältnis zu diesen Lehrkräften sei die \nKlägerin unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz abweichend \nbehandelt worden. Abgesehen davon würde die Ausschlussregelung des \nMangelfacherlasses nach der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung \nnicht für unbefristete Angestelltenverhältnisse gelten, die erst nach dem 22. \nE. 2000 begründet worden seien.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung \nN. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 zu verpflichten, die Klägerin in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr trägt vor, der Mangelfacherlass könne nicht angewendet werden, weil \ndie Klägerin seit dem 00.00.0000 ununterbrochen in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis stehe. Der Ausschluss der unbefristet Beschäftigten sei \nnach der obergerichtlichen Rechtsprechung rechtmäßig. Seiteneinsteiger, \ndenen eine Weiterqualifizierung mit höheren Bezügen als Lehramtsanwärtern \nermöglicht werde, seien bereits besser gestellt als Personen, die das Lehramt \nvon Grund auf studiert hätten. Seiteneinsteiger könnten zudem die \nWeiterqualifikation aus einer gesicherten Position heraus durchführen. Als \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze sei der Mangelfacherlass eng \nauszulegen. Sein Zweck, neue Lehrkräfte zu gewinnen, treffe bei unbefristet \nBeschäftigten nicht mehr zu. Diese Auffassung werde vom Ministerium für \nSchule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt, wie sich \naus einem im Parallelverfahren 1 K 4141/05 eingeholten Erlass vom 18. Juli \n2007 (211 - 1.12.03.01 - 56226) ergebe. Nach dem Teilzeit- und \nBefristungsgesetz sei es im Jahr 2003 nicht mehr zulässig gewesen, mit der \nKlägerin einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der Personalakte der Klägerin Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Ablehnung der \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Bescheide der \nBezirksregierung N. vom 00.00.0000 und 00.00.0000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. E1. 2006 ist rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nDer Neubescheidungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 \nNr. 3 a und \n§ 7 LBG. Nach diesen Vorschriften ist über die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung zu entscheiden. Darüber, dass die Klägerin diese fachlichen \nAnforderungen einschließlich der Befähigung für das Lehramt für die \nSekundarstufe I dem Grunde nach erfüllt, besteht zwischen den Beteiligten \nkein Streit. Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung lediglich darauf \ngestützt, dass die Klägerin die gemäß § 52 Abs. 1 LVO maßgebliche \nHöchstaltersgrenze von 35 Lebensjahren am 16. August 1997 überschritten \nhat. Diese Höchstaltersgrenze, die mit höherrangigem Recht - insbesondere \ndem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. \nAugust 2006 (- AGG -, BGBl. I S. 1897) - vereinbar ist,\n\n21\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05, \n6 A 4680/04 (DÖD 2008, 61) und 6 A 4770/04 -, nrwe, mit weiteren \nNachweisen,\n\n22\n\nsteht der Einstellung der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis jedoch \nnicht entgegen, weil eine Ausnahmevorschrift zu Gunsten der Klägerin \neingreift.\n\n23\n\nDie Klägerin kann die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 LVO NRW auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für \nSchule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. \nDezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für \nSchule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - \n(sogenannter Mangelfacherlass) für sich beanspruchen, wonach Bewerbern \nmit Mangelfächern ein Überschreiten der Altersgrenze um längstens zehn \nJahre ermöglicht wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Ministerium für \nSchule und Weiterbildung mit Runderlass vom 23. Juni 2006 - 211-\n1.12.03.03-973 - diese Ausnahmeregelung aufgehoben hat. Die mit der \nAufhebung einhergehende Änderung der Verwaltungspraxis lässt hier die \nVerpflichtung zur Zulassung einer Ausnahme ebenso unberührt wie der \nUmstand, dass die Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens bereits das \n45. Lebensjahr vollendet hat. \n\n24\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom \n31. August 2007 - 6 A 4527/05 - und vom \n19. Dezember 2007 - 6 A 1840/04 -, jeweils bei juris.\n\n25\n\nDie Klägerin unterfällt auch der durch Nr. I. des Mangelfacherlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrern mit Mangelfächern ein \nÜberschreiten der Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Mit \nder Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I mit dem Unterrichtsfach \nMathematik vertritt sie eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. \nSie ist auch als neueinzustellende Bewerberin im Sinne des Erlasses \nanzusehen. \n\n26\n\nDer Mangelfacherlass gilt nach der Regelung in Ziffer I am Ende nur zur \nGewinnung neueinzustellender Bewerber; laufbahnrechtlich überalterte \nLehrerinnen und Lehrer, die bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt \nwerden, sollen von ihm nicht erfasst werden. Diese Einschränkung ist indes \nauf die Klägerin nicht anzuwenden, obwohl sie seit 1. Februar 2003 in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis steht. Denn es handelt sich bei ihr gerade \num eine der Lehrkräfte, die mit dem Mangelfacherlass gewonnen werden \nsollten. Ihr Ausschluss vom Anwendungsbereich des Erlasses wäre mit Art. 3 \nAbs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen. \n\n27\n\nDas Gericht legt allerdings zu Grunde, dass die durch die genannte \nAusschlussregelung eröffnete Verwaltungspraxis sich nicht nur auf \nLaufbahnbewerber bezieht, deren unbefristete Arbeitsverhältnisse bereits vor \nErgehen des Erlasses am 22. E1. 2000 begründet worden waren, \nsondern auf sämtliche in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis stehende \nLehrkräfte, auch wenn sie erst nach nach dem 00.00.0000 ein solches \nAngestelltenverhältnis eingegangen sind. Ob dieses Verständnis der \nAusschlussregelung des Mangelfacherlasses durch ihre Formulierung \nnahegelegt wird und sich mit der ursprünglichen Zielrichtung, (nur) \nBedienstete, die sich bei Ergehen des Erlasses bereits für eine Beschäftigung \nin Nordrhein-Westfalen im Angestelltenverhältnis entschieden hatten und ein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis eingegangen waren, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen, deckt, bedarf in diesem rechtlichen Zusammenhang \nkeiner abschließenden Klärung. Denn Verwaltungsvorschriften sind nicht wie \nRechtsnormen auszulegen und anzuwenden, sondern wie Willenserklärungen \nmit der Folge, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit zu \nberücksichtigen ist, als sie - unter Beachtung des Gleichheitssatzes und \nweiterer gesetzlicher Vorgaben - vom Urheber der Verwaltungsvorschrift \ngebilligt oder doch zumindest geduldet wird.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n5. November 1998 - 2 A 2.98 -, ZBR 199, 308; Urteil vom 24. März 1977 - II C \n14.75 - BVerwGE 52, 193, 199; Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 - RiA \n1983, 31 f.; Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - , DVBl. 1981, 1062, 1063; \nOVG NRW, Urteil vom 26. März 2003 - 6 A 1599/01 -; Beschluss vom 7. \nDezember 1998 - 6 B 2305/98 -; Urteil vom \n8. September 1966 - V A 1639/64 - , NJW 1967, 949, 950 f.; VG H. , \nUrteil vom 8. Oktober 2003 \n- 1 K 7326/00 - .\n\n29\n\nDie demnach maßgebliche, vom Erlassgeber gebilligte Verwaltungspraxis \ndes Beklagten geht jedoch dahin, generell und unabhängig vom Zeitpunkt der \nBegründung des Angestelltenverhältnisses jeden Bewerber, der sich in einem \nunbefristeten Angestelltenverhältnis befindet, von der Anwendung des \nErlasses auszunehmen. \n\n30\n\nVgl. den diese Verwaltungspraxis bestätigenden Erlass des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli \n2007 - Az. 211-1.12.03.01 - 56226 -; siehe auch VG H. , Urteil vom 20. \nJanuar 2006 - 1 K 3232/05 - .\n\n31\n\nDiese Verwaltungspraxis dürfte grundsätzlich auch nicht mit Blick auf den \nGleichheitssatz zu beanstanden sein.\n\n32\n\nSo aber anscheinend OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 6 A \n1840/04 -, nrwe.\n\n33\n\nDem Zweck der Regelung, durch Gewinnung neuer Lehrkräfte kurzfristig \nzur Deckung des Unterrichtsbedarfs in Mangelfächern beizutragen, dürfte es \nnämlich in der Regel entsprechen, zur Wahrung der versorgungsrechtlichen \nBelange des Landes solche Lehrkräfte von ihrem Anwendungsbereich \nauszunehmen, die sich bereits in einem Angestelltenverhältnis im Schuldienst \nbefinden und daher nicht neu zu gewinnen sind.\n\n34\n\nVgl. Antworten der Landesregierung auf Kleine Anfragen, LT-\nDrucksachen 13/1178, Seite 2 - 4, und 13/3047, \nSeite 3.\n\n35\n\nVerwaltungsvorschriften müssen als Regelungen unterhalb der Ebene \nvon Rechtsnormen in atypischen Situationen allerdings offen sein für \nAusnahmen, wenn die Zweckrichtung der einschlägigen Rechtsnormen eine \nAbweichung vom Text der Verwaltungsvorschriften nahe legt.\n\n36\n\nBundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14. Januar 1991 - NotZ 8/90 -; \nspeziell zur Frage der Ausnahme von Beurteilungsrichtlinien: BVerwG, Urteil \nvom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, RiA 1983, 31f.; VG H. , Urteil vom 8. \nOktober 2003 - 1 K 7326/00 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und Richter, Rn. 151.\n\n37\n\nBei der Klägerin liegt ein atypischer Fall vor, der eine Ausnahme von den \nVerwaltungsvorschriften - in der durch die Verwaltungspraxis des Beklagten \ngeprägten Auslegung - erfordert. Der Klägerin kann in der gegebenen \nKonstellation das zum 00.00.0000 begründete Angestelltenverhältnis nicht \nentgegengehalten werden. Die entgegengesetzte Verfahrensweise des \nBeklagten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Angestelltenverhältnis \naufgrund der Umstände, unter denen es begründet worden ist, kein taugliches \nKriterium für eine Differenzierung darstellt. Dies folgt aus der Zweckrichtung \nder Ausschlussregelung des Erlasses. Diese nimmt bereits im \nAngestelltenverhältnis beschäftigte Lehrkräfte - wie ausgeführt - vom \nAnwendungsbereich des Mangelfacherlasses aus, weil sie nicht neu zu \ngewinnen sind. Sachlich gerechtfertigt ist die hierauf beruhende \nVerwaltungspraxis dadurch, dass der in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis stehende Bewerber mit der Eingehung dieses \nAngestelltenverhältnisses in der Regel frei von Willensmängeln und \neigenverantwortlich aus einer mit anderen Bewerbern vergleichbaren \nSituation heraus die Entscheidung getroffen hat, sich um des Vorteils einer \ngesicherten Beschäftigungsposition willen auch unabhängig von der \nErwartung einer Verbeamtung auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in \nden Schuldienst des Beklagten zu stellen und sich mit dem Status eines \nunbefristet angestellten Lehrers zufrieden zu geben. Daraus folgt jedoch im \nGegenzug, dass das Angestelltenverhältnis dem Bewerber dann nicht \nentgegengehalten werden kann, wenn dieses gerade nicht auf einer solchen \nEntscheidung beruht, sondern aufgrund von Willensmängeln oder unter \nVerstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung begründet worden ist. \nIst insbesondere der Bewerber nur dadurch als Lehrkraft im unbefristeten \nAngestelltenverhältnis gewonnen worden, weil das Land ihm eine spätere \nVerbeamtung nach dem Mangelfacherlass in Aussicht gestellt hat, scheidet \neine anspruchsschädliche Berücksichtigung eben dieses \nAngestelltenverhältnisses aus. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die \nErwartung des Bewerbers, später verbeamtet zu werden, durch unzutreffende \nAuskünfte des Landes hervorgerufen worden ist. Denn ein \nAngestelltenverhältnis als Differenzierungskriterium heranzuziehen, das auf \neiner (wenn auch unbeabsichtigten) Irreführung des Bewerbers durch das \nLand selbst über die Konsequenzen für die Aussichten auf eine spätere \nVerbeamtung beruht, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Situation eines \nsolchermaßen objektiv „getäuschten\" Bewerbers unterscheidet sich vielmehr \nin dem nach der Zweckrichtung des Erlasses entscheidenden Punkt nicht von \nderjenigen anderer Bewerber bzw. Bewerberinnen: Beide sind gerade durch \ndie Inaussichtstellung einer Verbeamtung als Lehrkräfte zur kurzfristigen \nDeckung des Unterrichtsbedarfs gewonnen worden. Entsprechendes gilt, \nwenn der Vereinbarung des unbefristeten Angestelltenverhältnisses ein \nVerstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu Grunde liegt, etwa weil der \nbetreffende Bewerber ohne sachlichen Grund anders behandelt worden ist als \nandere Bewerber, denen in vergleichbarer Situation ein befristetes \nAngestelltenverhältnis angeboten wurde. Eine gleichheitswidrige Behandlung \nbei der Vereinbarung eines unbefristeten Angestelltenverhältnisses darf bei \nder später zu treffenden Entscheidung einer Verbeamtung kein taugliches \nKriterium darstellen für die Differenzierung zwischen Bewerbern, die lediglich \nin einem befristeten Angestelltenverhältnis standen und deshalb in \nAnwendung des Mangelfacherlasses ohne Weiteres noch in das \nBeamtenverhältnis berufen werden können, und solchen Bewerbern, die in \neinem unbefristeten Angestelltenverhältnis standen.\n\n38\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2007 \n- 6 A 1840/04 -, nrwe; VG H. , Urteile vom 13. Februar 2008 - 1 K \n3612/04 und 1 K 4141/05 -, nrwe.\n\n39\n\nEin derartiger atypischer Befund kennzeichnet den Fall der Klägerin. Sie \nhat den unbefristeten Angestelltenvertrag im Januar 2003 nur deshalb \nunterzeichnet, weil sie davon ausging, dass dies im Hinblick auf eine spätere \nVerbeamtung unschädlich sei. Mit ihrem Schreiben vom 24. Mai 2006 \nbehauptet sie ausdrücklich, dass ihr Anfang 2002 unabhängig von der \nBefristung oder Nichtbefristung eine Verbeamtung in Aussicht gestellt worden \nsei. Diesem Vorbringen ist der Beklagte entgegengetreten und der Vermerk \ndes Fortbildungsdezernenten vom 2. Juni 2006 spricht ebenfalls gegen eine \nsolche Inaussichtstellung. Dieser Sachverhaltskomplex bedarf jedoch keiner \nweiteren Aufklärung, weil - den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt - \ndie Klägerin jedenfalls unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \nabweichend von anderen Lehrkräften behandelt worden ist, denen für die \nWeiterqualifizierung ein befristetes Angestelltenverhältnis angeboten wurde. \nDie diesbezügliche Behauptung der Klägerin wird bestätigt durch die \nAusführungen der Bezirksregierung N. im Widerspruchsbescheid vom 21. \nNovember 2005, der die Klägerin des Verfahrens 1 K 4141/05 betrifft. In dem \nim Wesentlichen vergleichbaren Fall führt die Bezirksregierung N. aus, \ndie Schulämter damals gebeten zu haben, mit den Teilnehmern am \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst einen auf die Dauer dieses \nVorbereitungsdienstes befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, um die \nMöglichkeit der späteren Verbeamtung offen zu halten. Nach den zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnissen der \nBezirksregierung Arnsberg wurde ein auf die Dauer des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes befristetes Arbeitsverhältnis auch dann angeboten, \nwenn zuvor bereits ein unbefristetes Angestelltenverhältnis \n- das vor Beginn des Vorbereitungsdienstes aufgehoben oder abgeändert \nwerden musste - vereinbart worden war.\n\n40\n\nDer Beklagte hatte dabei gerade den Aspekt im Blick, durch die Befristung \ndes Angestelltenverhältnisses ein Eingreifen der Ausschlussregelung des \nMangelfacherlasses bei der später anstehenden Verbeamtung zu vermeiden. \nDer Beklagte hat die Klägerin damit in Bezug auf die Befristung des \nAngestelltenverhältnisses im Jahr 2003 ohne sachlichen Grund anders \nbehandelt als andere Bewerber, denen er vorausschauend aus guten \nGründen ein befristetes Angestelltenverhältnis anbot. \n\n41\n\nEntscheidend für die nunmehr anstehende Frage der Anwendung des \nMangelfacherlasses und der dadurch eingeführten Verwaltungspraxis bei der \nBerufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis ist damit, dass das \neingegangene unbefristete Angestelltenverhältnis auf einem von dem \nBeklagten zu vertretenden Gleichheitsverstoß beruht und deshalb kein \ntaugliches Kriterium für eine Differenzierung zu Lasten der Klägerin sein kann. \n\n42\n\nDer Beklagte wäre auch nicht aus Rechtsgründen gehindert gewesen, im \nJahr 2003 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Klägerin abzuschließen. § \n14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hätte einer solchen \nBefristung nicht entgegengestanden. Nach dieser Vorschrift ist die Befristung \neines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund \ngerechtfertigt ist. Die nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen für \nden sachlichen Grund findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Nach Ziffer 6. \ndieser Vorschrift können in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe \ndie Befristung rechtfertigen. \n\n43\n\nVgl. zu diesem Regelbeispiel: LAG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2007 - \n11 Sa 817/07 - juris - mit weiteren Nachweisen.\n\n44\n\nWie sich aus der systematischen Auslegung in der Zusammenschau mit § \n14 Abs. 3 TzBfG ergibt, kann das Alter des Arbeitnehmers allein regelmäßig \nnicht bereits einen sachlichen Grund darstellen. In der vorliegenden \nKonstellation kann das Alter der Klägerin im Zusammenwirken mit den Folgen \nder beamtenrechtlichen Höchstaltersregelungen einen sachlichen Grund zur \nRechtfertigung einer Befristung darstellen, zumal die Befristung hier dem \nmutmaßlichen Wunsch der Klägerin - nämlich bei Unterstellung ihrer Kenntnis \nvon der Möglichkeit eines befristeten Arbeitsvertrages und von der \nSchädlichkeit eines unbefristeten Arbeitsvertrages im Hinblick auf die \nangestrebte Verbeamtung - und ihrem wohl verstandenen Interesse \nentsprochen hätte. Die Auslegung des sachlichen Grundes und der \nRegelbeispiele in § 14 Abs. 1 TzBfG hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu \norientieren, den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Nachteilen, die sich aus \nder Befristung von Arbeitsverträgen ergeben, zu schützen. In der \nvorliegenden Konstellation entspricht es im Hinblick auf die letztlich \nangestrebte Verbeamtung gerade den Schutzinteressen der Klägerin, auch im \nJahr 2003 noch einen befristeten Arbeitsvertrag für die Dauer des \nberufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes abschließen zu können.\n\n45\n\nHiernach war der Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin \nauf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n46\n\nSoweit der gestellte Klageantrag über eine Neubescheidung hinausgeht, \nist die Klage unbegründet. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung \nder Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe lässt sich derzeit noch nicht \nfeststellen, weil die Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Klägerin noch \nnicht erfolgt ist.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-31/1-k-208-07","cited_norms":[{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-31/1-k-208-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256610","retrieved":"2026-07-09 02:20:32.133833+00:00"}}