{"status":"available","doknr":"OLD256677","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0327.16K5646.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-27","aktenzeichen":"16 K 5646/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung \ndes Beklagten ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nsind - auch in der Höhe - zu Recht festgesetzt worden, § 28 der \nBundesrechtsanwaltsgebührenordnung für die I. Instanz, § 13 des \nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 7003/7005 Vergütungsverzeichnis RVG \nfür die II. Instanz. Sie waren als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen. \n\n4\n\n§ 162 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als \nProzessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dergestalt, dass \nReisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur \nerstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die \nVerwaltungsgerichtsordnung eigentlich nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 \nAbs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine \nAnwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl \neines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen als im Zivilprozess. Damit sollte den \nBeteiligten erleichtert werden, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, 3656 \nm.w.N..\n\n6\n\nGleichwohl ist anerkannt, dass die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die \nErstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine \nangeht, unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht. Demnach muss es sich um zur \nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln. Der daraus \nherzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Auswahl des Rechtsanwalts auch \nim Verwaltungsprozess zu beachten.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, 3656 f; \nVGH München, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -, zitiert nach juris; VGH \nMannheim, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 S 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 238.\n\n8\n\nIst der Rechtsanwalt nicht am Wohnort des Mandanten oder im Bezirk des Gerichts \nansässig, muss daher der Nachweis geführt werden, dass es zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung notwendig gewesen ist, gerade diesen Anwalt zu beauftragen. Vorliegend \nbestand zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Mandantin sowie dem \nursprünglichen Mandanten, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, ein besonderes \nVertrauensverhältnis, dass die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten aus Berlin \nrechtfertigte. Diese Vertrauensverhältnis besteht nicht allein aufgrund der familiären \nVerbundenheit. Es besteht vielmehr aufgrund bestimmter mit der Streitsache \nzusammenhängender Umstände. So hatte der erblindete ursprüngliche Kläger den \nProzessbevollmächtigten schon vor Rechtshängigkeit dieses Verfahrens mit der Verwaltung \nder Immobilie B.-----straße 2 in H. -C. betraut, für die der Kläger den Erlass von \nGrundsteuern begehrte. Der Beklagte selbst hatte bereits im vorangegangenen \nVerwaltungsverfahren mit dem späteren Prozessbevollmächtigten aus C1. kommuniziert \n(vgl. Beiakte Heft 1, Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2002, öffentlich-rechtlicher \nVertrag vom 6. August 2003, Grundsteuererlass vom 3. September 2003). Aufgrund dessen \nwäre ein Anwaltswechsel für das nachfolgende gerichtliche Verfahren lediglich zum Zweck \nder Kostenersparnis für den früheren Kläger und seine Ehefrau unzumutbar gewesen. \n\n9\n\nDazu siehe Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, \n3656 (3657); OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -, zitiert nach \njuris m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 3089/94 -, NVwZ-RR 1996, \n238; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL September 2007, \n§ 162 Rn. 50.\n\n10\n\nZudem hat der Prozessbevollmächtigte als Anwalt des Vertrauens der Klägerin und ihres \nverstorbenen Ehemannes dargelegt, dass es sich bei dem Rechtsstreit für die Mandantschaft \num eine Angelegenheit gehandelt habe, die für sie von beträchtlicher Bedeutung sei, da sie \nneben der Altersrente auf die Einkünfte aus der Immobilie angewiesen gewesen sei. \n\n11\n\nZur Bedeutung des Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Beauftragung eines \nauswärtigen Rechtsanwalts siehe OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - \n3089/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 (239).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum \nGerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine \nderartige Erinnerung nicht vorsieht.\n\n14\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 6 K 803/03 -, zitiert nach juris.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-27/16-k-5646-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-27/16-k-5646-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256677","retrieved":"2026-07-09 02:20:38.226215+00:00"}}