{"status":"available","doknr":"OLD256743","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0320.1L167.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"1 L 167/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung, obwohl der Antragsgegner beantragt hat, \nnicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Nach der genannten Vorschrift \nsteht bei Beschlüssen im Ermessen des Gerichts, ob es aufgrund einer mündlichen \nVerhandlung entscheidet. Von dieser Möglichkeit macht das Gericht keinen \nGebrauch, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist, die der Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen. \nEine Entscheidung nach Aktenlage ist ohne weiteres möglich.\n\n3\n\nDer Antrag,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das \nBeförderungsverfahren betreffend die ihm zur Besetzung zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters im \nKriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) unverzüglich fortzuführen und über \ndas Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,\n\n5\n\nhat ebenso wie der weitere Antrag,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnete Stelle einer Sachbearbeiterin/eines \nSachbearbeiters im Kriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) erneut \nauszuschreiben und ein geändertes Stellenprofil festzuschreiben,\n\n7\n\nkeinen Erfolg, weil jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nist (vgl. §§ 123 Abs 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 Zivilprozessordnung). Dahin \nstehen kann daher, ob es darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes fehlt und ob das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der \nHauptsache im Eilverfahren der begehrten einstweiligen Anordnung \nentgegensteht.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat weder auf die mit seinem ersten Antrag begehrte \nFortführung des ursprünglichen Bewerbungsverfahrens noch auf die mit seinem \nzweiten Antrag begehrte Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens auf der \nBasis eines geänderten Anforderungsprofils einen Anspruch. Der beanstandete \nAbbruch des Auswahlverfahrens aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 30. \nOktober 2007 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 1 L 896/07 berührt \nebensowenig subjektive Rechte des Antragstellers wie der Umstand, dass der \nAntragsgegner bislang kein erneutes Auswahlverfahren eingeleitet hat.\n\n9\n\nDie Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient \ngrundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der \nöffentlichen Aufgaben. Sie erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des \nDienstherrn gegenüber seinen Beamten. Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber \ngeschaffene Planstelle im Wege der Beförderung nach vorangegangener \nAusschreibung zu besetzen, hat der Dienstherr nach § 7 Abs. 1 \nLandesbeamtengesetz (LBG) , der eine Konkretisierung des Art. 33 Abs. 2 GG \nenthält, die Auswahl des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung \nvorzunehmen. Diese beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die \nBeförderung richtet, dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer \nbestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen des öffentlichen Dienstes. Daneben \nberücksichtigen sie aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem \nangemessenen beruflichen Fortkommen und begründen einen Anspruch auf \nrechtsfehlerfreie Anwendung dieser Vorschriften \n\n10\n\nDieser Anspruch besteht aber nur, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Die \nDurchführung einer Stellenausschreibung zwingt den Dienstherrn nicht, den \nDienstposten mit einem der Auswahlbewerber zu besetzen; denn die Ausschreibung \nist lediglich ein Hilfsmittel zur Gewinnung geeigneter Bewerber. Der Dienstherr ist \ndemnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und \nAuswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden und von einer \nursprünglich geplanten Beförderung abzusehen.\n\n11\n\nSt. Rspr, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 15. Juli \n1977 - 2 B 36.76 -, insoweit in Buchholz 232 § 79 Nr. 66 nicht abgedruckt, vom 26. \nNovember 1992 - 2 B 175.92 -, vom 31. März 1993 - 2 B 32.93 - und vom 15. Juli \n1994 - 2 B 134.93 - sowie Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE \n101,112.\n\n12\n\nAls eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende \nverwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens \ngrundsätzlich nicht die Rechtsstellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des \nAuswahlverfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen \nist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. \n\n13\n\nBVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, a.a.O.\n\n14\n\nHiernach hat der Antragsteller kein subjektives Recht auf Fortführung des \nStellenbesetzungsverfahrens bzw. Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens \nunter Zugrundelegung eines geänderten Anforderungsprofils. Denn der \nAntragsgegner hat das Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen \nabgebrochen; er war sogar rechtlich an einer Fortführung des Verfahrens gehindert. \nWie die Kammer in dem zitierten Beschluss vom 30. Oktober 2007 in dem Verfahren \n1 L 896/07 ausgeführt hat, ist der Dienstherr nicht befugt, im laufenden \nAuswahlverfahren von seinem Anforderungsprofil abzuweichen und auf die Erfüllung \nauch nur eines konstitutiven Eignungsmerkmals zu verzichten. Will er die Stelle \nbesetzen, obwohl es an dem Anforderungsprofil entsprechenden Bewerbern fehlt, ist \ner zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens gehalten, sein \nAnforderungsprofil zu ändern und ein erneutes Auswahlverfahren auf der Basis des \ngeänderten Anforderungsprofils durchzuführen, ohne dass damit allerdings ein \nAnspruch potentieller Bewerber auf ein solches Verfahren korrespondiert. Vorliegend \nentsprach keiner der drei Bewerber dem konstitutiven Anforderungsprofil des \nabgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens. Dies gilt insbesondere für den \nAntragsteller, der das konstitutive Qualifikationsmerkmal der abgeschlossenen \nFortbildung „Wirtschaftskriminalität\" nicht erfüllte. Denn nach dem Wortsinn und dem \nZweck einer objektiv ohne weiteres überprüfbaren Eingrenzung des \nBerwerberkreises kann von einer abgeschlossenen Fortbildung nur bei demjenigen \nBewerber gesprochen werden, der das zur Verfügung stehende Fortbildungsangebot \nausgeschöpft hat.\n\n15\n\nVgl. auch insoweit den Beschluss der Kammer vom \n30. Oktober 2007 - 1 L 896/07 -.\n\n16\n\nDiese Voraussetzung erbrachte der Antragsteller nicht, weil er die Fortbildung \n„Wirtschaftskriminalität IV\" nicht absolviert hat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GK\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-20/1-l-167-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-20/1-l-167-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256743","retrieved":"2026-07-09 02:20:43.333423+00:00"}}