{"status":"available","doknr":"OLD256744","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0320.13K2057.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"13 K 2057/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % \ndes auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstückes W.-------straße 63 in C. . \nMit seiner Klage wendet er sich gegen die Heranziehung zu \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2005 mit der Rüge, dass der zugrunde \ngelegte Gebührensatz der Abfallentsorgungsgebührensatzung unter Verstoß \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden ist.\n\n3\n\nMit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abfalleinsammlung sowie der \n(teilweisen) Abfallverwertung hat die Stadt C. durch einen öffentlichen Auftrag \ndie Umwelt Service C. GmbH (V. ) zu einem Selbstkostenfestpreis \nbeauftragt. Die Abfallverwertung erfolgte durch den Abfallentsorgungsverband \nEKOCity, dem die Stadt C. als Verbandsmitglied angehört.\n\n4\n\nIn seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 beschloss der Rat die 10. \nÄnderungssatzung zur Abfallgebührensatzung vom 23. Dezember 1992 vom 16. \nDezember 2004. Danach beträgt die Jahresgebühr für die Entsorgung von \nHausmüll in Umleer-Behältern bei vierzehntägig einmaliger Entsorgung für einen \n120 l - Behälter 215,00 EUR und bei vierzehntägig mehrmaliger Entsorgung das \nentsprechend Vielfache der Gebühr für die vierzehntägig einmalige \nEntsorgung.\n\n5\n\nDie Gebührensätze waren aufgrund einer Gebührenbedarfsberechnung \nermittelt worden, in die zum Einen die Kosten des von der Stadt C. für die \nLeistungen des Abfallwirtschaftsverbandes EKOCity zu entrichtenden \nVerbandsbeitrages in Höhe von 6.710.861EUR enthalten waren. Angesetzt \nworden waren zum Anderen das an die V. zu zahlende Leistungsentgelt in \nHöhe von 30.033.685 EUR für die Abfallsammlung, den Abfalltransport, die \nSperrmüllbeseitigung, den Betrieb der Wertstoffhöfe, die Abfallberatung, \nServiceleistungen, Nachsorge für Altdeponieren, Kosten für die \nBioabfallsammlung und -entsorgung sowie Kosten der thermischen \nAbfallverwertung des Hausmülls, soweit diese aufgrund von durch die Stadt \nC. geschlossenen und von V. übernommenen Altverträgen geregelt war. \nDas Leistungsangebot der V. enthielt u.a. den Ansatz eines kalkulatorischen \nGewinns in Höhe von 3,5 % der Nettoselbstkosten in Höhe von 875.545 EUR. \nDas Entgelt wurde nach Selbstkostenfestpreisen ermittelt. Ferner wurden die \nKosten der Verwaltung der Stadt C. für die Abfallbeseitigung eingestellt. Bei \nder Ermittlung des Gebührenbedarfs für den Leistungsbereich \nBioabfallsammlung war eine Anreizfinanzierung so bemessen worden, dass die \nTeilnehmer an der Bioabfallsammlung in den Genuss einer Gebührenersparnis \nvon 10 % kommen. \n\n6\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 18. Januar 2005 zog die Beklagte \nden Kläger für das Veranlagungsjahr 2005 für das Grundstück W.-------straße 63 \nzu Abfallentsorgungsgebühren für zwei 120 l - Restmüllgefäße bei zweimaliger \n14- täglicher Leerung in Höhe von insgesamt 860,00 EUR heran. \n\n7\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger wegen der Festsetzung der \nAbfallentsorgungsgebühren mit der Begründung Widerspruch, die \nAbfallentsorgungsgebühren seien überhöht, weil in der \nGebührenbedarfsberechnung fehlerhaft Kosten für die Entsorgung von Papier \nund Pappe durch den Einsatz von „blauen Tonnen\" enthalten seien. Die \nAnordnung eines Anschluss- und Benutzungszwanges sei nach dem nach § 9 \nAbs. 1 a Satz 2 LAbfG anzuwendenden § 9 GO NRW nur zulässig, wenn diese \nMaßnahme der Volksgesundheit diene. Diese Voraussetzung sei für Papier und \nPappe nicht erfüllt, da dieser Abfall weiter an den Sammelstellen abgeliefert \nwerden könne. Die Abfallsatzung der Stadt C. enthalte keine Definition des \nBegriffs Abfall. Auch wenn als selbstverständlich unterstellt werden sollte, im \nRahmen der Satzung solle als Abfall nur das gelten, was dem Gesetz \nentspreche, so stehe der Text der Satzung dem entgegen. Die Satzung treffe \nnämlich Regelungen, durch die der nicht gesetzeskundige Bürger veranlasst \nwerde, auf einen der Satzung zugrunde liegenden Abfallbegriff zu schließen, der \nden Vorschriften des allein maßgebenden § 13 i. V. m. § 3 KrW-/AbfG \nwiderspreche. Die Abfallsatzung verleite, soweit Papier und Pappe betroffen \nseien, zu einer Irreführung der Betroffenen. So stelle sie in § 1 Abs. 2 heraus, die \nStadt nähme die Aufgabe wahr, aus Abfällen Stoffe und Energie zu gewinnen, \nohne den Bürger gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass dies nach dem Gesetz in \nerster Linie seine eigene Aufgabe sei. Es fehle im Übrigen in der Satzung \njeglicher Hinweis, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 KrW-/AbfG solche \nbeweglichen Sachen nicht als Abfall gelten, bei denen nach Wegfall oder \nAufgabe ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung unmittelbar ein neuer \nVerwendungszweck trete. Das treffe insbesondere bei Abfällen aus Papier und \nPappe zu, welche der Besitzer nicht mehr benötige und die er daher nunmehr als \nRohstoff für die Wiederverwendung verwerten dürfe. Der gegenteilige Eindruck \nwerde noch durch die Regelung des § 5 der Satzung verstärkt, welche die \nBefreiung von dem Benutzungszwang von Voraussetzungen abhängig mache, \ndie bei einer Verwertung von Papier und Pappe nicht erfüllt würden. Im Sinne \neines gesetzwidrigen Abfallbegriffs würden die Bestimmungen der Satzung sogar \nin der Verwaltungspraxis der Stadtverwaltung selbst verstanden. So bewillige sie \nAusnahmegenehmigungen von dem angeblichen Benutzungszwang für Bürger, \ndie Papier anderweitig veräußern wollen statt es in die Blaue Tonne zu füllen. Die \nAbfallsatzung verstoße gegen Bundesrecht, soweit sie eine Ausnahme vom \nBenutzungszwang nur gewähre, wenn die Abfälle auf dem Grundstück schadlos \nbeseitigt würden. Dies verstoße gegen das bundesrechtliche Gebot zur \nSchonung der Ressourcen in § 1 Abs. 1 KrWG-/AbfG. Voraussetzung für eine \nÜberlassungs- und damit Benutzungspflicht sei, dass der nach dem Gesetz \nerforderliche Entledigungswille des Besitzers vorliege. Die Veräußerung von \nPapier und Pappe zum Zweck der Verwertung als Rohstoff stelle deshalb keine \nVerwertung von Abfall dar und unterliege deshalb von vornherein nicht der \nÜberlassungspflicht. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Frage des Anschluss- \nund Benutzungszwangs richte sich nicht mehr nach § 9 der Gemeindeordnung \nNRW (GO) sondern nach der spezielleren Vorschrift des § 9 Abs. 1a des \nLandesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG). Im Übrigen \nexistiere die der Stadt als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger gegenüber \nbestehende Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen auch in \nder Vergangenheit schon für Papier; an der Überlassungspflicht selbst habe sich \ndurch die neue Satzung nichts geändert. Lediglich die Art und Weise, auf welche \ndie Abfälle der Stadt zu überlassen seien, hätte sich verändert. Die Abfallsatzung \nsei auch nicht irreführend. Hinweise auf grundsätzliche abfallrechtliche Pflichten \nund Erläuterungen des Abfallbegriffs seien rechtlich entbehrlich.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 29. Juni 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nunter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter vor: Die Gebührensätze \nfür die Benutzungsgebühren seien unter Verstoß gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nfehlerhaft ermittelt worden. Die Abfallsatzung verstoße gegen das KrW-/AbfG, da \nes für Papier und Pappe eine gesetzeswidrige Überlassungspflicht regele. Die \nAbfallsatzung unterscheide nicht zwischen Abfällen zur Verwertung und zur \nBeseitigung. Durch die rechtswidrige Ausweitung des Begriffs der \nAblieferungspflicht auf fast sämtliche Stoffe aus Papier und Pappe, zumal dafür \nnicht einmal Abfallentsorgungsgebühren erhoben worden seien, sei der übrige \nHaushalt mit erheblichen Kosten belastet worden. Ohne diese unzulässige \nMaßnahme wäre es zu einer Kosteneinsparung sowohl bei den Sach- als auch \nbei den Personalkosten gekommen. Die Gebührenbedarfsberechnung sei daher \nfehlerhaft und die Klage deshalb begründet.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2005 und den \nWiderspruchsbescheid vom 2. Juni 2006 hinsichtlich der festgesetzten \nAbfallentsorgungsgebühren aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung führt sie unter Hinweis auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid vertiefend aus, dass nach § 5 der Abfallsatzung vom \nBenutzungszwang befreit sei, wer nachweise, dass er Abfälle zur Verwertung \naus privaten Haushaltungen selbst auf dem an die Abfallentsorgung \nangeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos verwerte. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der \nKalkulations- und Betriebsabrechnungsunterlagen Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Heranziehungsbescheid in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist rechtsmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall geht es nicht um die rechtmäßige Umsetzung eines \nAnschluss- und Benutzungszwangs, sondern um die Rechtmäßigkeit der durch \nden angefochtenen Bescheid festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren. Die \nFrage der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung richtet sich nach der \nAbfallgebührensatzung vom 23. Dezember 1992 in der Fassung der 10. \nÄnderungssatzung vom 16. Dezember 2004 (AbfGS). Die vom Kläger \naufgeworfene Frage der Wirksamkeit der Abfallsatzung der Stadt C. ist \ninsoweit zunächst ohne Belang, da die in einer Benutzungsgebührensatzung \ngeregelten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Gebühr, \netwa die Benutzung der (Entsorgungs-)einrichtung, grundsätzlich nicht von der \nWirksamkeit der Abfallentsorgungssatzung abhängig sind. Letztlich kann diese \nRechtsfrage jedoch dahinstehen, da die Abfallentsorgungssatzung der Stadt \nC. vom 18. Dezember 1996 i.d.F. der 8. Änderungssatzung vom 16. \nDezember 2004 (AbfS) jedenfalls nicht in einer die Richtigkeit des \nGebührensatzes berührenden Weise nichtig ist, was weiter unten noch \nauszuführen sein wird.\n\n20\n\nDas Vorbringen des Klägers vermag die Rechtswidrigkeit der in § 2 Abs. 1 \nAbfGebS für die zweimalige 14tägliche Entsorgung von zwei 120 l-\nRestmüllbehältern festgesetzten Jahresgebühr von 860,00 EUR nicht zu \nbegründen.\n\n21\n\nDie Abfallgebührensatzung ist formell- und materiell-rechtlich wirksames \nOrtsrecht.\n\n22\n\nNach § 1 Absatz 1 AbfGS werden für die Inanspruchnahme der \nAbfallentsorgung der Stadt C. Gebühren erhoben. Nach Abs. 2 dieser \nVorschrift ist gebührenpflichtig für die Gebühren nach § 2 u.a. der Eigentümer \ndes an die Abfallbeseitigung angeschlossenen Grundstückes. In § 2 Abs. 1 \nAbfGS werden die allgemeinen Gebühren für die Entsorgung von Hausmüll in \nUmleer-Behältern bei vierzehntägig einmaliger Entsorgung, gestaffelt nach dem \nGefäßvolumen, und in Abs. 2 dieser Vorschrift die Gebührensätze für Entsorgung \nvon Bioabfall in Umleer-Behältern festgelegt. Bei den Gebühren nach § 2 Abs. 1 \nAbfGS handelt es sich um eine Einheitsgebühr, durch die die Teilleistungen der \nHausmüllentsorgung über die Restmülltonne und der Entsorgung des auf den \nGrundstücken anfallenden Altpapiers durch die im Jahre 2005 erstmalig \neingeführte sog. Blauen Tonne abgegolten werden sollen. Eine solche \nEinheitsgebühr ist nach § 9 Abs. 2 Satz 5 1. Fall LAbfG NRW zulässig. Hiernach \nwird der Satzungsgeber ermächtigt, bei der Gebührenbemessung öffentliche \nBelange im Interesse einer geordneten Abfallentsorgung dadurch zu \nberücksichtigen, dass verschiedene Abfallentsorgungsteilleistungen über die \nErhebung einer einheitlichen Abfallgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß \nabgerechnet werden können. Diese Regelung erweist sich damit als besondere \nBestimmung über die Zulässigkeit einer Einheitsgebühr als Ausgestaltung des \nGebührenmaßstabes.\n\n23\n\nVgl. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März \n2008, § 6 Rdnr. 326 b.\n\n24\n\nDer Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks W.-------straße 63, auf dem \nsich eine vom Beklagten vierzehntägig entleerte Restmülltonne befindet, \nGebührenpflichtiger im Sinne der Abfallgebührensatzung.\n\n25\n\nSoweit der Kläger die in der Abfallgebührensatzung enthaltenen \nGebührensätze angreift, sind diese nicht zu beanstanden. Die Gebührensätze \nsind insbesondere nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot \nnach § 6 Abs. 1 Satz 3 (KAG NRW) zu hoch festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 \nSatz 1 LAbfG erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-\nrechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des KAG NRW mit der \nMaßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die \nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese \nabfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG \nwahrnehmen. Nach dieser Vorschrift ist bei allen Maßnahmen der \nAbfallentsorgung unter Beachtung der vorstehenden Ziele und Grundsätze eine \nmöglichst kostengünstige Lösung anzustreben.\n\n26\n\nUnter Beachtung dieser Vorgaben sind das Kostenüberschreitungsverbot \nberührende fehlerhafte Kostenansätze nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst \nhinsichtlich der Kosten, die durch das im Veranlagungsjahr 2005 erstmalig \nerfolgte getrennte Einsammeln und Abtransportieren von Abfall in Form von \nPapier und Pappe durch eine sog. blaue Tonne entstanden sind (vgl. §§ 2 Abs. 1 \ni.V.m. der Anlage 1 zu § 2 (Schlüssel 100101), 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 5 Satz 1, \n8 Abs. 1 AbfS). \n\n27\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung für die Entsorgung der \nRestmülltonne enthaltenen Kosten für die Entsorgung von Abfall in Form von \nPapier durch die Blaue Tonne sind der Beklagten in Erfüllung ihr durch Gesetz \nübertragener abfallwirtschaftlicher Aufgaben als betriebsnotwendige Kosten \nentstanden. \n\n28\n\nDie von der V. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten dieser \nEntsorgungsleistung, die in den von der V. GmbH geforderten und in der \nGebührenkalkulation enthaltenen Kosten von 30.033.685 EUR enthalten sind, \nsind - auch insoweit - sogenannte Fremdkosten. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG \nNRW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen \nund durch Gebühren zu deckenden Kosten auch Entgelte für in Anspruch \ngenommene Fremdleistungen Dritter.\n\n29\n\nDie bei einer Beauftragung von Dritten von den kommunalen Körperschaften \nan private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte, die nicht bereits \nwegen gesetzlicher Beschränkungen bei der Privatisierung entfallen, sind nicht \nungeprüft in die Gebührenkalkulation zu übernehmen. \n\n30\n\nVgl. Schulte/Wiesemann a.a.O., § 6 Rdnr. 194.\n\n31\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) ist ein kalkulationsmäßiger Ansatz von \nEntgelten für Fremdleistungen Dritter - und um solche handelt es sich hier - \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW nur dann zulässig, wenn es sich um \nbetriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem \nÄquivalenzprinzip widerspricht; dabei muss der von dem Fremdleister geforderte \nPreis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach etwa zur \nAnwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - unter \nZusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung, Urteil vom 24. November \n1999 - 9 A 6065/96 -, NWVBl 2000, 373. \n\n33\n\nDie durch die V. GmbH der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten sind, \nauch soweit sie durch die getrennte Entsorgung des Altpapiers entstanden sind, \nin Erfüllung abfallrechtlicher Aufgaben entstandene und damit betriebsbedingte \nKosten, die dem Grunde und der Höhe nach ansetzbar sind. \n\n34\n\nSoweit es um die in der Fremdleistung der V. GmbH enthaltenen Kosten für \ndas Entsorgen der Blauen Tonne geht, kann schon dem Grunde nach nicht \nfestgestellt werden, dass hier wegen eines angeblich im Hinblick auf den in den \nin der Abfallsatzung geregelten Anschluss- und Benutzungszwang rechtswidrig \nzu groß kalkulierten Benutzerkreises nicht betriebsnotwendige, unangemessene \nKosten angefallen sind. \n\n35\n\nDer Kläger verkennt insoweit bereits den Umfang des Anschluss- und \nBenutzungszwanges, wenn er davon ausgeht, dass vor Einführung der sog. \nBlauen Tonne für die Abfallfraktion Papier und Pappe kein Anschluss- und \nBenutzungszwang bestanden habe. Mit der durch die 8. Änderungssatzung vom \n16. Dezember 2004 (AbfS) eingeführten Verpflichtung zum getrennten \nEinsammeln von Papier und Pappe in der Blauen Tonne haben sich die \nÜberlassungspflichten der Grundstückseigentümer hinsichtlich des Hausmülls \ngegenüber der Stadt C. als Entsorgungsträger dem Umfang nach nicht \ngeändert. Papier und Pappe war vielmehr auch vor der Einführung der Blauen \nTonne von der Stadt C. , und zwar entweder über die Restmülltonne oder \nüber von ihr im Stadtgebiet aufgestellte Sammelcontainer zu entsorgen. \n\n36\n\nDie Kosten für das getrennte Einsammeln der Abfallfraktion Papier und \nPappe sind auch nicht wegen der durch den Holdienst anfallenden zusätzlichen \nPersonal- und Sachkosten überhöht. Es steht im weiten Organisationsermessen \nder Gemeinde, wie sie die Entsorgungseinrichtung, insbesondere auch die \ngesetzlich vorgegebene Trennung der Abfallfraktionen organisiert. Wie viele und \nwelche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden, ist damit dem \nOrganisationsermessen des öffentlich-rechtlichen Trägers einer \ngebührenfinanzierten Einrichtung anheim gestellt. Diese Ermessensentscheidung \nist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte dürfen ihr Ermessen \nnicht an die Stelle der Gestaltungs- und Beurteilungsfreiheit des öffentlich-\nrechtlichen Trägers setzen \n\n37\n\nSchulte/Wiesemann a.a.O. § 6 Rdnr. 69; ähnlich OVG NRW, Urteil vom \n29. Januar 1980 - 2 A 262/79 - KStZ 1980, 112, und Schmidt, Städte- und \nGemeinderat (StuGR) 1991, 234, 243; 1992, 119, 128.\n\n38\n\nDie Grenze ist erst im Falle eines sachlich nicht mehr vertretbaren \nVerbrauchs an öffentlichen Mitteln überschritten.\n\n39\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 9 A 1386/92 -.\n\n40\n\nHiervon kann aber im konkreten Fall nicht die Rede sein. Die Entscheidung \ndes Rates der Stadt C. , eine über die Gebühr für die Restmülltonne \nfinanzierte Blaue Tonne für die Grundstücksentsorgung den Eigentümern zur \nVerfügung zu stellen, hält sich im Rahmen seines Organisationsermessens, \nmögen auch personelle Gründe wie der Einsatz von Müllwerkern nach Ablauf \ndes zwischen V. GmbH und Duales System Deutschland geschlossenen \nEntsorgungsvertrages in die Überlegungen mit einbezogen worden sein.\n\n41\n\nSoweit der Kläger erstmals geltend machen will, der in der Abfallsatzung der \nStadt C. geregelte Anschluss- und Benutzungszwang stehe, soweit er sich \nauch auf die Abfallfraktion Papier und Pappe erstrecke, nicht im Einklang mit \nBundes- und Landesrecht, ist dem zu widersprechen. Nach § 9 Abs. 1 a Satz 3 \nLAbfG kann der Anschluss- und Benutzungszwang bei privaten Haushalten für \nalle Abfälle vorgeschrieben werden, soweit nicht Abfälle zur Verwertung durch \nden Abfallbesitzer selbst auf dem an die kommunale \nAbfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und \nschadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG verwertet werden \n(Eigenverwertung). Die landesrechtliche Regelung entspricht den \nbundesrechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Nach \n§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten \nHaushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung \nverpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu \nüberlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese \nnicht beabsichtigen. Als Erzeuger bzw. Besitzer des in ihren Haushalten \nanfallenden Abfalls, worunter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG in Verbindung \nmit Q 14 des Anhangs I zum KrW-/AbfG auch durch diese bereitgestelltes und \ndem Entsorgungsträger überlassenes Altpapier zählt, unterliegen die Einwohner \neiner Gemeinde dieser Überlassungspflicht, soweit sie nicht nach Maßgabe des \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG hiervon freigestellt sind, d. h. selbst zu \neiner Verwertung in der Lage sind und dies auch beabsichtigen oder die \nÜberlassungspflicht nach Abs. 3 der Vorschrift ausscheidet. \n\n42\n\nEntgegen der klägerischen Auffassung erlaubt die im Bereich von \nHaushaltsabfällen durch § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG eröffnete \nMöglichkeit der Eigenverwertung nicht auch die Einschaltung Dritter. Das Gericht \nschließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-\nWürttemberg (VGH BW) an.\n\n43\n\nUrteil vom 21. Juli 1998 - 10 S 2614/97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1998, 1200 ff. und StuGr 1998, 308 f\n\n44\n\nIn dieser Entscheidung wird ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 \nKrW-/AbfG eine selbständige gesetzliche Grundentscheidung für den Bereich der \nAbfälle aus privaten Haushaltungen getroffen hat. Dies ist Ausdruck einer dualen \nOrdnung der Abfallentsorgung, die für die Abfälle aus privaten Haushaltungen ein \nweitgehendes Entsorgungsmonopol der öffentlichen-rechtlichen \nEntsorgungsträger vorsieht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass \nder einzelne Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des bei ihm \nanfallenden Abfalls regelmäßig überfordert ist. Deshalb besteht eine gesetzliche \nRegelvermutung dafür, dass private Haushaltungen zu einer ordnungsgemäßen \nund schadlosen Abfallverwertung nicht in der Lage sind. Im Einzelnen wird in \ndieser Entscheidung unter Angabe weiterer Fundstellen zu Recht darauf \nhingewiesen, dass\n\n45\n\n„§ 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KrW-\n/AbfG regelt, die den Rückgriff auf § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG auch dann nicht zulässt, \nwenn die Voraussetzungen einer Ausnahme gegeben sind. Denn dieser \nRückgriff wäre nur möglich, wenn - anders als oben ausgeführt - § 13 Abs. 1 Satz \n1 KrW-/AbfG keine selbständige Grundnorm für Abfälle aus privaten \nHaushaltungen, sondern im Rahmen eines Stufenverhältnisses die Ausnahme \nvon einer grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Entsorgung nach §§ 5 und 11 \nKrW-/AbfG darstellte, zu der dann wiederum § 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-\n/AbfG eine Gegenausnahme wäre. Steht somit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG \ngleichberechtigt neben § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG fehlt es an einer \nVerwertungspflicht. Daher kann die Annahme der Zulässigkeit einer Überlassung \nvon Haushaltsabfällen zur Verwertung durch Dritte auch nicht auf § 16 Abs. 1 \nSatz 1 KrW-/AbfG, der eine Verwertungspflicht gerade voraussetzt, gestützt \nwerden. Die Privathaushalte trifft vielmehr bundesgesetzlich eine grundsätzliche \nÜberlassungspflicht, es sei denn, sie selbst sind zu Verwertung in der Lage und \nbeabsichtigten diese.\"\n\n46\n\nDie Abfallsatzung der Stadt C. hält sich insoweit im Rahmen dieser \ngesetzlichen Vorgaben, wenn nach § 5 AbfS der vom Benutzungszwang befreit \nist, der nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten selbst \nauf dem an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß \nund schadlos verwertet, so dass auch dieser Personenkreis nicht rechtswidrig \nangeschlossen ist.\n\n47\n\nLetztlich kann dahinstehen, ob die satzungsrechtliche Regelung, die \n(lediglich) eine „Befreiung\" für Selbstverwerter vorsieht, mit den \nbundesrechtlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 1. letzter Halbsatz KrW/AbfS \nübereinstimmt, nach denen Überlassungspflichten für Selbstverwerter nicht \nbestehen. Selbst wenn nach Bundesrecht ein Anschluss- und Benutzungszwang \nvon vornherein für Selbstverwerter nicht bestehen sollte, ist für das Gericht nicht \nerkennbar, dass in einer das Kostenüberschreitungsverbot berührenden Höhe \nKosten der Altpapierentsorgung im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung zu \nhoch prognostiziert und angesetzt worden sind. Solche Prognosefehler \nhinsichtlich der Menge des anfallenden Altpapiers und der damit verbundenen \nKosten wären nur denkbar, wenn auf einer Vielzahl von Grundstücken eine \nEigenverwertung des Altpapiers durch die Gebührenpflichtigen zu erwarten \ngewesen wäre, die Beklagte dies aber im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung \nder von ihr zu prüfenden Kostenforderung der V. GmbH unberücksichtigt \ngelassen hätte. Für eine solche Fehleinschätzung der Beklagten bestehen \nseitens des Gerichts aber keine Anhaltspunkte, zumal eine im Sinne des § 5 \nKrW-/AbfG ordnungsgemäße Eigenverwertung von Papier durch Private auf \nderen Grundstücken, anders als bei Bioabfällen, kaum vorstellbar ist. \nInsbesondere ist eine Verwertung durch Verwendung als Brennstoff für \nFeststofföfen unzulässig.\n\n48\n\nVgl. hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 29. August 2005 - 14 K 2817/04 - \nveröffentlicht in Juris\n\n49\n\nDahinstehen kann daher auch, ob im Veranlagungsjahr 2005 aufgrund der \nPreisentwicklung auf den Weltmärkten die durch Veräußerung des Altpapiers \nvereinnahmten Erlöse höher waren als die auf dessen Einsammlung entfallenden \nKosten. Der Kammer ist aufgrund aktueller Veröffentlichungen in Tageszeitungen \nbekannt, dass das Einsammeln und Verwerten von Altpapier zur Zeit eine \ngewinnbringende wirtschaftliche Betätigung ist. Sollte bereits im \nVeranlagungsjahr 2005 ein Überschuss in das Betriebsführungsentgelt der V. \nGmbH einberechnet worden sein, käme dann insoweit ein fehlerhafter \nKostenansatz von vornherein nicht in Betracht.\n\n50\n\nWeiterhin greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, dass ein \nAnschluss- und Benutzungszwang betreffend Materialien wie Papier, Pappe und \nKartonagen deshalb nicht eingeführt werden dürfe, weil er nicht i.S.d. § 9 GO der \nVolksgesundheit diene. So ist als tragende Ermächtigungsgrundlage für den \nErlass von Abfallsatzungen inzwischen nicht mehr § 9 GO, sondern § 9 LAbfG \nanzusehen, der den Satzungszweck der Volksgesundheit nicht nennt, während \ndie in § 9 LAbfG vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 GO \nnachträglich und allein deshalb in das Landesabfallgesetz eingefügt worden ist, \nweil es nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgrund \nder vorherigen Fassung dieses Gesetzes nicht möglich gewesen wäre, in einer \nAbfallsatzung den Anschluss- und Benutzungszwang an die gemeindliche \nAbfallentsorgung nicht nur für die Besitzer von Abfällen, sondern ebenso für die \nGrundstückseigentümer anzuordnen.\n\n51\n\nSo Urteil der 15. Kammer des erkennenden Gerichts vom 19. Januar 2007 - \n15 K 229/06 - unter Hinweis auf Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, § 9 Anm. 2 und Held/ Becker/ Decker, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 9 Anm. 3.\n\n52\n\nUngeachtet dessen ist dem Wortlaut des § 9 GO eindeutig zu entnehmen, \ndass die Vorschrift sich auf den Zweck der öffentlichen Einrichtung \n„Abfallentsorgung\" in ihrer Gesamtheit und nicht lediglich auf die durch die \nBeachtung von Trennungsgeboten entstehenden einzelnen Abfallfraktionen \nbezieht. Hinzu kommt, dass ohnehin auch die geordnete Entsorgung von \nAbfällen aus dem Bereich von Papier, Pappe und Kartonagen - anstelle etwa des \nwilden Deponierens oder unsachgemäßen Verbrennens dieser Materialien - der \nVolksgesundheit dient.\n\n53\n\nVgl. Urteil der 15 Kammer des erkennenden Gerichts a.a.O. \n\n54\n\nSoweit der Kläger im Übrigen geltend macht, die Abfallsatzung der Stadt \nC. sei auch wegen einer fehlenden Legaldefinition des Begriffs Abfall nichtig, \ngreift dieser Einwand nicht durch. Was unter dem Begriff Abfall zu verstehen ist, \ndefiniert § 3 KrW-/AbfG als einem Bundesgesetz, das auf der - worauf der Kläger \ninsoweit zu Recht hinweist - in Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nnormierten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht. Nach \n§ 3 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle beweglichen Sachen, \ndie unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer \nentledigt, entledigen will oder entledigen muss. Besteht somit aber keine \nlandesrechtliche Kompetenz mehr, kann es auch keine kommunal- und \nsatzungsrechtliche Kompetenz zu einer vom Bundes \nrecht abweichenden Bestimmung zum Abfallbegriff geben. Damit bedarf es auch \nkeiner satzungsrechtlichen Definition des in der Abfallsatzung mehrfach, u. a. in \n§ 3 „Anschluss und Benutzung\" verwendeten Begriffs des Abfalls. Es genügt \nvielmehr - wie in der Präambel der Abfallsatzung der Stadt C. geschehen - \nein allgemeiner Verweis auf das KrW-/AbfG. Im Übrigen geht die Abfallsatzung - \nwie bereits oben ausgeführt - auch nicht aufgrund vom Bundesrecht \nabweichender Regelungen von einem vom Bundesrecht abweichenden \nAbfallbegriff aus.\n\n55\n\nEtwas anderes lässt sich letztlich auch nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 LAbfG \nentnehmen. Danach muss die Satzung u.a. Vorschriften darüber enthalten, unter \nwelchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten. Nach dieser \nBestimmung soll nicht der Abfallbegriff in der Satzung definiert werden, sondern \nes soll der Zeitpunkt des Anfallens (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) \nvon Abfall bestimmt werden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung folgend ist in § 6 \nAbs. 3 Satz 2 der AbfS bestimmt, dass als angefallen zum Einsammeln und \nBefördern Abfälle gelten, wenn sie in zugelassenen Abfallbehältern auf dem \nGrundstück oder in sonst bereit gestellte Sammelcontainer zweckentsprechend \neingebracht sind. Nach Satz 3 gelten Abfälle, die zur Verwertung oder zum \nBehandeln, Lagern und Ablagern und zur Beseitigung bei von der Stadt zur \nVerfügung gestellten Anlagen zur Abfallentsorgung angeliefert werden, als \nangefallen, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der entsprechenden \nAbfallentsorgungsanlage verbracht worden sind. Im Übrigen gelten Abfälle (erst) \nals angefallen, sobald ihre Abfalleigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-\n/AbfG erfüllt sind. Dies setzt zunächst Entledigungswillen voraus, so dass die \nvom Kläger genannten Fälle einer (weiteren) Verwendung des Papiers zu \nanderen Zwecken schon nicht der Überlassungspflicht unterfallen und damit \ngebührenrechtlich irrelevant sind.\n\n56\n\nSind die Kosten für das getrennte Einsammeln von Papier und Pappe damit \ndem Grunde und der Höhe nach ansetzbar, so ist das in der \nGebührenbedarfsberechnung berücksichtigte Leistungsentgelt der V. GmbH für \nHausmüllentsorgung auch im Übrigen der Art und der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden.\n\n57\n\nWie bereits ausgeführt, gehören gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW zu den nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu \ndeckenden Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen \nDritter, auch wenn die Stadt an dem Dritten beteiligt ist.\n\n58\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -. \n\n59\n\nDas in die Kalkulation eingestellte Betriebsführungsentgelt in Höhe von \ninsgesamt 30.033.685 EUR ist nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend gemäß § \n8 des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt \nC. zwischen der Stadt C. und der V. GmbH vom 30. Dezember 1994 in \nder Fassung des Änderungsvertrags vom 5. Januar 1998 berechnet. Dass darin \nauch Mehrwertsteueranteile enthalten sind, ist rechtlich einwandfrei, weil es sich \num Kosten des Fremdleisters aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung handelt. \nDas Entgelt entspricht insgesamt dem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit.\n\n60\n\nSiehe zu diesem bereits oben dargelegten Prüfungsrahmen für Fremdkosten \nOVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - \n\n61\n\nAusweislich des Entsorgungs- und Leistungsvertrages vom 30. Dezember \n1994 in der Gestalt des Änderungsvertrages vom 5. Januar 1998 hat nach § 8 \ndes Entsorgungsvertrages die Stadt C. der V. GmbH „eine jährlich im \nvoraus zu kalkulierende Pauschalvergütung auf Selbstkostenbasis \n(Selbstkostenfestpreis gemäß § 6 VO PR 30/53 i.V.m. den Leitsätzen für die \nPreisermittlung aufgrund von Selbstkosten -LSP-), mit der alle von V. nach \ndiesem Vertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten sind\" zu zahlen. Nach \nAbsatz 2 der Regelung hat die Kalkulation der Pauschalvergütung den jeweils \ngeltenden preisrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Bei diesen Vorschriften \nhandelte es sich im streitigen Zeitraum um die VO PR Nr. 30/53 in der Fassung \nvom 13. Juni 1989, BGBl. I, S. 1094, in Verbindung mit den als Anlagen hierzu \naufgestellten LSP. Da es sich bei den von der V. GmbH erbrachten Leistungen \nim Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung nicht um marktgängige Leistungen \nhandelt, durfte die V. GmbH von der Stadt C. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 i.V.m. §§ 3, 4 und 6 der VO PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der \nHöhe von Selbstkostenfestpreisen - wie vertraglich festgelegt - grundsätzlich \nfordern.\n\n62\n\nSoweit die Gebührenkalkulation 2005 auch einen in der prognostizierten \nForderung der V. GmbH enthaltenen vereinbarten kalkulatorischen \nGewinnzuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3,5 % auf \ndie ermittelten Selbstkosten in Höhe von 875.545 EUR enthält, ist ein solcher \nnach Nr. 51 a LSP grundsätzlich zulässig. Er darf aufgrund der Vorgaben des § \n52 LSP berechnet werden und wird herkömmlich zwischen 2,5 % und 5 % \nangesetzt.\n\n63\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 7. Aufl., S. 501\n\n64\n\nEs stellt sich zwar die Frage, ob jedenfalls der volle Ansatz dieses \nGewinnzuschlages bei der von der Stadt C. mittelbar beherrschten V. \nGmbH (alleinige Gesellschafterin der V. GmbH ist die Stadtwerke C. \nGmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt C. ist) wegen des \nmöglicherweise geringen Unternehmerrisikos zu beanstanden sein könnte. \n\n65\n\nNach der bisherigen - zu Selbstkostenerstattungsansprüchen entwickelten - \nRechtsprechung der Kammer wären wegen der (mittelbaren) 100%-Beteiligung \nder Stadt an der V. GmbH Gewinnzuschläge insgesamt bei der \nGebührenkalkulation abzuziehen.\n\n66\n\nUrteile der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 - und 7. \nDezember 2006 - 13 K 1516/05 - zum Betriebsführungsentgelt als \nFremdkostenposition in der Gebührenkalkulation bei einer Mehrheitsbeteiligung \nder Stadt am Fremdunternehmen; vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 - Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl) 1997, 1072 und Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 - \nNVwZ-RR 1999, 144\n\n67\n\nDie Frage, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag aus der \nEntgeltvereinbarung mit der V. GmbH ansatzfähig ist, kann letztlich offen \nbleiben, weil selbst bei fehlerhaftem Ansatz die Kalkulation im Ergebnis nicht \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW \nverstößt.\n\n68\n\nWeder ist die nach ständiger Rechtsprechung bestehende Toleranzgrenze \nvon 3 %, innerhalb dessen die Gebührenbedarfsbemessung auch bei \nfehlerhaften Ansätzen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist,\n\n69\n\nvgl. nur Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -, Kommunale Steuer-\nZeitschrift (KStZ) 2007, 194 ff.\n\n70\n\nim Hinblick auf den einkalkulierten Gewinnzuschlag überschritten noch ist der \nAnsatz von 3,5 % Gewinnzuschlag ein offensichtlich fehlerhafter oder \nwillkürlicher Kostenansatz, so dass letztlich offen bleiben kann, ob und in welcher \nHöhe der kalkulierte Gewinnzuschlag nach der geltenden Entgeltvereinbarung \nein unzulässiger Kostenansatz ist.\n\n71\n\nDer Gewinnzuschlag für die Abfallentsorgung beträgt nach den \nErläuterungen der Beklagten 875.545 EUR. Selbst wenn dieser Gewinnzuschlag \nin voller Höhe in Abzug gebracht werden müsste, überschreitet er die \nToleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten nicht. So ist in der \nGebührenbedarfsberechnung ein Gebührenbedarf in Höhe von 37.218.889 EUR \nangesetzt worden, der sich selbst bei Abzug des vollständigen Gewinnzuschlags \nauf 36.343.344 EUR als jedenfalls berücksichtigungsfähigen Gebührenbedarf \nermäßigt. 3 % hiervon sind 1.090.300 EUR. Der kalkulierte (volle) \nGewinnzuschlag in Höhe von 875.545 EUR liegt darunter. \n\n72\n\nDer Ansatz eines kalkulierten Gewinnzuschlags von 3,5 % ist auch nicht \noffensichtlich fehlerhaft oder willkürlich.\n\n73\n\nEin unangemessener Gewinnzuschlag ist lediglich im Hinblick auf \nWagniszuschläge von mehr als 1 % des Umsatzes bei \nSelbstkostenerstattungspreisen durch das rechtskräftige des Urteil des OVG \nNRW vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) angenommen worden. Für \nSelbstkostenfestpreise ist nach wie vor ungeklärt, in welcher Höhe \nWagniszuschläge im Hinblick auf das Unternehmerrisiko als kalkulatorische \nGewinnzuschläge angesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des \nOVG NRW im Urteil vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) soll durch den im \nkalkulatorischen Gewinn enthaltenen Zuschlag für das Unternehmerwagnis auf \nlange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken \ngesichert werden, die mit der unternehmerischen Tätigkeit wegen \ngesamtwirtschaftlicher Entwicklungen verbunden sind, etwa \nNachfrageverschiebungen, Geldentwertungen oder technische Fortschritte. Nach \ndiesem Urteil ist offen, in welcher Höhe ein Wagniszuschlag außerhalb von \nSelbstkostenerstattungspreisen angemessen ist und welchen Einfluss \nrisikobegrenzende Vertragsgestaltungen oder sonstige Umstände im jeweils \nvorliegenden Einzelfall haben können. Im Bereich von \nSelbstkostenerstattungspreisen ist das Risiko von Ausfällen für jeden \nAuftragnehmer aber jedenfalls begrenzter als im Bereich von \nSelbstkostenfestpreisen, weil bei Selbstkostenerstattungspreisen auf Grund einer \nNachkalkulation nach Leistungserbringung entstandene Kosten ersetzt \nwerden.\n\n74\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 7 Rn 3. Wiesemann, Privatisierung und \nkommunale Benutzungsgebühren, KStZ 2007, 121 ff (141 f). \n\n75\n\nDer Selbstkostenfestpreis beruht demgegenüber auf einer Vorauskalkulation, \ndie Preiselemente sind vor Leistungserbringung festzulegen.\n\n76\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rn 2,4.\n\n77\n\nWenn die Beklagte sich in dieser Situation bei der Gebührenkalkulation für \ndas Jahr 2005 unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung \n(weiterhin) an die in den vorangegangenen Jahren abgeschlossenen \nEntgeltvereinbarungen mit der V. GmbH hält, kann ihr ein offensichtlich \nfehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz nicht vorgeworfen werden. Insoweit \nist auch zu berücksichtigen, dass ein ausschließlich privater Verwaltungshelfer \nnach §§ 5 ff der VO PR 30/53 Gewinnzuschläge zwischen 2,5 und 5 % \nkalkulieren dürfte. \n\n78\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., S. 501; Wiesemann, a.a.O., S. 141 f. \nm.w.N..\n\n79\n\nAuch die von der V. GmbH im Leistungsentgelt angesetzten \nkalkulatorischen Zinsen halten sich mit einem Zinssatz von 6,5 % an \npreisprüfungsrechtlichen Vorgaben gemäß Nr. 38 LSP und sind damit nicht zu \nbeanstanden. \n\n80\n\nUmstände dafür, dass das in der Gebührenbedarfsberechnung \nberücksichtigte Leistungsentgelt der V. GmbH im Übrigen nicht den \npreisprüfungsrechtlichen Vorgaben entsprechen könnte, hat der Kläger weder \ngeltend gemacht noch sind solche für die Kammer erkennbar. Vielmehr bestätigt \ndas Ergebnis der von der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung Arnsberg \nnachträglich durchgeführten Preisprüfung für das Jahr 2005 die Richtigkeit der \nPrognose der Beklagten über die Höhe des Leistungsentgeltes der V. GmbH. \nIm Übrigen waren die in den Vorjahren durchgeführten Preisprüfungen der \nBezirksregierung Arnsberg ebenfalls ohne Beanstandungen geblieben. \n\n81\n\nSchließlich konnte der Verbandsbeitrag für den Abfallwirtschaftsverband \nEKOCity bei der Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren in Ansatz gebracht \nwerden. Nach Prüfung der dem Gericht nach Anforderung vorgelegten, dem \nKostenansatz Verbandsbeitrag zugrunde liegenden Kostenschätzungen des \nAbfallwirtschaftsverbandes EKOCity sind keine Anhaltspunkte für einen fehlerhaft \nermittelten Verbandsbeitrag für die Kammer ersichtlich. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-20/13-k-2057-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-20/13-k-2057-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256744","retrieved":"2026-07-09 02:20:43.412571+00:00"}}