{"status":"available","doknr":"OLD256777","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0319.4K1674.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"4 K 1674/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \nvon Rechtsanwältin F. aus E. wird abgelehnt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Erfüllung der\nSchulpflicht ihrer Kinder S. (geb. 06.07.19 ), B. (geb. 15.08.19 ) und\nB1. (geb. 05.01.19 ) an einer staatlichen oder staatlich anerkannten\nGrundschule durchgesetzt werden soll. S. wurde zwar zum Schuljahr\n2002/2003 kurzfristig zum Schulbesuch an der M. T. angemeldet,\njedoch bald darauf wieder abgemeldet und - wie auch ihre Geschwister in den\nFolgeschuljahren 2003/2004 (B. ) und 2005/2006 (B1. ) - nicht zur Schule\ngeschickt, weil die Kläger aus Glaubensgründen die Lehrinhalte der öffentlichen\nGrundschule ablehnen. Diese widersprächen ihres Erachtens den Maßstäben\nund Vorgaben der Bibel, denen wortgetreu zu folgen sie sich aufgrund ihres\nchristlichen Glaubens verpflichtet fühlten. Daher unterrichteten die Kläger ihre\nKinder von Beginn der Schulpflicht an selbst, und zwar anhand von\nFernschulmaterial der - als Ersatzschule nicht genehmigten - \"Q. -Schule,\nfreies christliches Heimschulwerk e.V.\" mit Sitz in T1. .\n\n4\n\nSeit dem Jahre 2003 bemühten sich die Beklagte und das Schulamt für den\nKreis V. durch Gespräche, Beratungen und schriftliche Aufforderungen, die\nKläger dazu zu bewegen, die Schulpflicht zu beachten. Diese Einwirkungen\nzeigten jedoch keinen Erfolg. Auch in den Jahren 2003 und 2004 eingeleitete\nBußgeldverfahren bewirkten keine Verhaltensänderung.\n\n5\n\nDaher gab die Beklagte als Leiterin der für den Schulbesuch der Töchter der\nKläger zuständigen Grundschule den Klägern mit Bescheid vom 30. September\n2005 auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihre drei Töchter ab dem 17. Oktober 2005\nfortlaufend und regelmäßig am Unterricht der P1. schule in T. teilnehmen\n(Ziff. 1 - 3 des Bescheides), und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung dieser\nauf § 41 Abs. 3 SchulG NRW vom 15.02.2005 (GVBl. NRW S. 102) gestützten\nRegelungen an (Ziff. 4 des Bescheides). Ferner drohte die Beklagte den Klägern\nfür den Fall der Nichtbefolgung die Verhängung eines Zwangsgeldes i.H.v.\n500,00 Euro je Kind (insgesamt 1.500,00 Euro) an. Zur Begründung führte die\nBeklagte unter Verweis auf den in einem ähnlich gelagerten Fall ergangenen\nNichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 - 1\nBvR 436/03 - aus, dass die Schulpflicht weder Elternrechte aus Art. 4 Abs. 1, 2\nund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch Rechte der Kinder aus Art. 4 Abs. 1, 2 und Art.\n2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletze. Nachdem andere Maßnahmen nicht\nerfolgreich gewesen seien, sehe sie sich dazu gezwungen, bei den Klägern eine\nVerhaltensänderung durch die Zwangsgeldandrohung herbeizuführen. Die\nDurchsetzung der Schulpflicht durch unmittelbaren Zwang gegenüber den\nschulpflichtigen Kindern selbst komme demgegenüber vorliegend wegen der\nmitunter erheblichen psychischen Belastungen für die Kinder nicht in Betracht,\nzumal die Kinder bislang noch nie eine Schule besucht hätten. Die Verhängung\ndes Zwangsgeldes gegenüber den Klägern stelle sich insofern unter dem\nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als erheblich weniger stark\neinschneidende Maßnahme dar.\n\n6\n\nNachdem die Kläger ihre Töchter weiter nicht zur Schule schickten, setzte die\nBeklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 das angedrohte Zwangsgeld i.H.v.\n1.500,00 Euro fest.\n\n7\n\nGegen die vorgenannten Bescheide erhoben die Kläger am 31. Oktober\n2005 (Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht und Zwangsmittelandrohung)\nund 21. November 2005 (Zwangsgeldfestsetzung) Widerspruch. Zur Begründung\ndieser Widersprüche führten sie im Wesentlichen aus, sie - die Kläger -\nverletzten die staatliche Schulpflicht nicht, sondern erfüllten sie durch\nHausschulunterricht. Die Erzwingung der Unterrichtung ihrer Kinder an\nöffentlichen Schulen verletze sie - die Kläger - demgegenüber in ihren\nGrundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 GG; überdies liege auch\nein Verstoß gegen Art. 2 Zusatzprotokoll 1 EMRK vor. Denn verschiedene\nfächerübergreifende Inhalte stünden in unüberbrückbarem Gegensatz zu ihren\neigenen, aus bibeltreuem Christentum folgenden Glaubensüberzeugungen.\nAllein die Bibel, das Wort Gottes, sei für sie absolut verbindlicher Maßstab ihres\nHandelns und Lebens. Damit aber seien insbesondere Evolutionstheorie und\nstaatliche normenlose Sexualerziehung, aber auch ein allgemeiner\n\"Relativismus\", wie ihn die staatliche Schule vermittle, schlechthin unvereinbar.\nSolche Inhalte dürften den Kindern gegen die Glaubensüberzeugung ihrer Eltern\nnicht einseitig aufgedrängt werden. Der seitens der Beklagten bemühte\nNichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts stehe dem nicht\nentgegen, weil von einem solchen bloßen Nichtannahmebeschluss keine\nBindungswirkungen ausgingen. Demgegenüber habe das\nBundesverfassungsgericht mit für Behörden und Gerichte bindender Wirkung in\nseinem Kruzifix-Beschluss (BVerfGE 93, 1, 17) festgestellt, dass Eltern von\nVerfassungs wegen ein Recht darauf hätten, ihre Kinder von\nGlaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich\nerscheinen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2006, den Klägern zugestellt am\n04.05.2006, wies das Schulamt für den Kreis V. die Widersprüche als\nunbegründet zurück. Zur Begründung führte das Schulamt aus, § 41 Abs. 3\nSchulG NRW ermächtige die Schulleiterinnen und Schulleiter bei\nverfassungskonformer Auslegung im Interesse wirkungsvoller Durchsetzung der\nSchulpflicht über seinen Wortlaut hinaus nicht nur zu pädagogischen\nMaßnahmen ohne Regelungsgehalt, sondern auch zum Erlass von\nVerwaltungsakten, die auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen der §§ 55\nff. VwVG NRW notfalls zwangsweise durchgesetzt werden könnten. Denn bei\nanderem Gesetzesverständnis käme zur Durchsetzung der Schulpflicht nur die\nzwangsweise Zuführung der Schüler über § 41 Abs. 4 SchulG NRW in Betracht.\nDies aber wäre mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der\nmöglicherweise traumatisierenden Wirkung auf die Kinder nicht vereinbar. Im\nÜbrigen sei die verfassungsrechtliche Dimension der Thematik für die Praxis\ngeklärt, nachdem das Bundesverfassungsgericht vergleichbare\nVerfassungsbeschwerden - wie schon im Ausgangsbescheid angeführt - nicht\nzur Entscheidung angenommen habe.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 6. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben. Sie\nwiederholen und vertiefen zur Begründung ihr Vorbringen aus den\nWiderspruchsverfahren und führen überdies ergänzend aus, die Schulpflicht\nkönne nach der gesetzlichen Konzeption des § 41 SchulG NRW nicht durch\nZwangsgeld, sondern nur durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden.\nUnmittelbaren Zwang anzuwenden verbiete sich aber im vorliegenden Fall\nwegen der möglicherweise traumatisierenden Wirkung auf die Kinder. Eine\n\"verfassungskonforme Auslegung\" sei nicht möglich, da § 41 Abs. 3 und 4\nSchulG NRW seinem Wortlaut nach eindeutig seien. Daher fehle den\nMaßnahmen die nötige Rechtsgrundlage. Im Übrigen widersprächen nicht nur die\nfächerübergreifend vermittelte Evolutionstheorie und der normenlose\nSexualkundeunterricht ihren Glaubensüberzeugungen, sondern auch sog.\nebenfalls fächerübergreifend wirkende \"NewAge-Inhalte\". Die in den Schulen\ngelehrte Evolutionslehre zerstöre den Beweis der Kraft Gottes in der Schöpfung\nund seine Wahrhaftigkeit und mache Gott damit zum Lügner. Der staatliche\nnormenlose Sexualkundeunterricht fuße auf der gottlosen Evolutionstheorie,\nwonach der Mensch ohne sittliche Normen aus dem Tierreich emporgestiegen\nund daher an keine Sexualethik gebunden sei. Geschlechtsverkehr sei danach\nnichts anderes wie miteinander essen, spielen oder spazieren gehen. Die\nGeschlechtsorgane könnten daher auch ungeniert zur Schau gestellt werden und\nwie Essen oder Trinken sei der Geschlechtsverkehr von jedermann und jedem\nKind ausübbar. Der praktizierten Sexualität würden evolutionäre Kräfte\nzugeschrieben, nämlich die persönlichen Grenzen zu überschreiten und sich\nweiterzuentwickeln. Wer sich nicht sexuell betätige, bleibe demgegenüber\nbegrenzt und verhindere seine Weiterentwicklung, seine evolutionäre\nEntwicklung. Die NewAge-Weltanschauung habe die Schaffung eines neuen\nMenschen für eine neue Weltordnung zum Ziel. Der Weg dorthin führe über\nBewusstseinserweiterung (Trandszendenz), welche mittels bestimmter\nTechniken aus dem Buddhismus, Yoga, autogenen Training und dem Bereich\nder Magie erreicht werden solle. Lektüren wie die \"Kleine Hexe\" oder \"Harry\nPotter\" sowie Hexen, Zauberer, Trolle, Kobolde und andere Geistwesen\nverstärkten und förderten diesen Einfluss und führten die Kinder in eine\nirrationale Welt des Übersinnlich-Okkulten. NewAge-Pädagogik ebenso wie die\nemanzipatorische Sexualerziehung und die Evolutionsideologie dienten letztlich\nder Überwindung der christlich-abendländischen Kultur.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung von Rechtsanwältin F. für den angekündigten Klageantrag,\n\n11\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 2. Mai 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf ihre\nVerpflichtung zur Durchsetzung der Schulpflicht sowie darauf, dass seit\nNovember 2002 wiederholt erfolglos auf die Eltern eingewirkt worden sei. Diese\nunterrichteten jedoch weiterhin anhand von Lehrbriefen der nicht zugelassenen\nQ. -Schule in T1. .\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der\nZivilprozessordnung (ZPO), weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den\nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n15\n\nHinsichtlich des Streitgegenstandes ist zunächst festzuhalten, dass das\nGericht angesichts des klar formulierten Klageantrags, der als aufzuhebenden\nAusgangsbescheid allein die Aufforderung zur Erfüllung der Schulpflicht für die\ndrei Töchter der Kläger verbunden mit der entsprechenden\nZwangsgeldandrohung vom 30. September 2005 in Bezug nimmt, davon\nausgeht, dass nur dieser Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des\nSchulamtes für den Kreis V. vom 2. Mai 2006 Gegenstand des vorliegenden\ngerichtlichen Verfahren ist, nicht aber auch die mit Bescheid vom 20. Oktober\n2005 erfolgte Festsetzung des Zwangsgelds. Hierfür spricht auch, dass die\nZwangsmittelfestsetzung anders als der Bescheid vom 30. September 2005 der\nKlageschrift nicht beigefügt war. \n\n16\n\nDie so verstandene Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n17\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. September 2005 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Schulamtes für den Kreis V. vom 2. Mai 2006 ist\ninsgesamt rechtmäßig und kann die Kläger daher nicht in ihren Rechten\nverletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nDie Ermächtigung für die seitens der Beklagten in den Ziffern 1 bis 3 des\nBescheides vom 30. September 2005 statuierte Verpflichtung der Kläger zur\nErfüllung der Schulpflicht ihrer drei Töchter, die insoweit die in § 41 Abs. 1\nSchulG allgemein normierte Schulpflicht individualisiert und konkretisiert und\ndamit die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung mit den Mittel\ndes Verwaltungszwangs durch den hierfür erforderlichen Grundverwaltungsakt\nschafft, ist aus § 41 Abs. 3 SchulG herzuleiten. Denn nach § 41 Abs. 3 SchulG\nsind Lehrer und Schulleiter nicht nur verpflichtet, Schulpflichtige, die ihre\nSchulpflicht nicht erfüllen, zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, sondern\nauch zur entsprechenden Einwirkung u.a. auf die Eltern. Es dürfte einiges dafür\nsprechen, die verwaltungsaktmäßige Aufforderung der Eltern zur Erfüllung der\nSchulpflicht bereits als vom Begriff der \"Einwirkung\" in § 41 Abs. 3 SchulG\ngedeckt anzusehen,\n\n20\n\nvgl. Jülich/Rombey, Die Schulpflicht in NRW, § 18 SchPflG, Rdnr. 7 - 9, zur\nwortgleichen Vorgängerregelung des § 18 SchPflG; Oyenhausen/Birnbaum,\nSchulrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2005, Rdnr. 270.\n\n21\n\nSoweit dem teilweise entgegen gehalten wird, dass der Begriff \"Einwirkung\"\nlediglich pädagogische/erzieherische Maßnahmen unterhalb der Eingriffsebene\neines Verwaltungsaktes umfasse,\n\n22\n\nvgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, Juris-\nDokument,\n\n23\n\nmag hierfür zwar auf den ersten Blick der systematische Zusammenhang mit\n§ 41 Abs. 4 SchulG NRW sprechen, der nach seinem Wortlaut eine erfolglose\n\"pädagogische\" Einwirkung zur Voraussetzung der zwangsweisen Zuführung des\nSchülers erklärt. Indes muss auch der durch § 41 Abs. 4 SchulG NRW\nausdrücklich ermöglichten zwangsweisen Zuführung des schulpflichtigen\nSchülers nach allgemeinen Regeln (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW) ein\nvollstreckbarer Grundverwaltungsakt vorausgehen. Würde man daher die\nErmächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Verhältnis zu dem\nSchulpflichtigen nicht als in § 41 Abs. 3 SchulG NRW enthalten erachten, so liefe\n(auch) § 41 Abs. 4 SchulG NRW an sich leer. Dementsprechend war auch unter\nGeltung des früheren Schulpflichtgesetzes anerkannt, dass das\n\"Einwirkungsschreiben\" auf Grundlage des damaligen § 18 SchulPflG NRW (vgl.\nauch Nr. 3.4 des RdErl. d. Kultusministeriums vom 27. November 1979), welcher\nim heutigen § 41 Abs. 3 SchulG NRW aufgegangen ist, als (Grund-)\nVerwaltungsakt anzusehen war. \n\n24\n\nVgl. Jülich/Rombey, a.a.O., § 18 Rdnr. 9 und § 19 Rdnr. 7.\n\n25\n\nDie historische Auslegung relativiert dabei auch, dass nach der heutigen\nFassung des § 41 Abs. 4 SchulG NRW eine erfolglose \"pädagogische\nEinwirkung\" Voraussetzung für den Verwaltungszwang sein soll. Denn § 19\nSchulPflG - die Vorläuferregelung zu § 41 Abs. 4 SchulG NRW, die nach dem\nWillen des Gesetzgebers hierin unverändert übernommen werden sollte\n\n26\n\n- vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf für das Schulgesetz 2005, LT-\nDrucks. 13/5394, S. 99, in der es mit Blick auf § 41 SchulG lapidar heißt: \"Die\nBestimmung fasst §§ 16, 18 und 19 SchulPflG zusammen.\" -\n\n27\n\nsetzte lediglich eine erfolglose \"Einwirkung\" voraus. Der Beifügung des\nAttributs \"pädagogisch\" ist daher im Vergleich zur früheren Rechtslage kein\neigenständiger inhaltlicher Wert beizumessen; sie ist gesetzestechnisch\nmissglückt und vermag keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der\nEingriffstauglichkeit des § 41 Abs. 3 SchulG NRW zu begründen.\n\n28\n\nWenn damit auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 SchulG NRW bereits der\nletztlich zwangsweise Eingriff in die Freiheit der Person des jeweiligen\nSchulpflichtigen vorbereitet werden kann, so muss § 41 Abs. 3 SchulG NRW\n\"erst recht\" gegenüber den vom Wortlaut der Bestimmung her ja ebenfalls\nerfassten Eltern taugliche Grundlage zum vergleichsweise milden Eingriff in\nderen Erziehungsrecht sein. Denn ansonsten - insofern ist dem VG Arnsberg\nbeizupflichten - würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in\nFallgestaltungen wie den vorliegenden in der Tat nicht hinreichend Rechnung\ngetragen. Diese zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass die\nSchulpflichtverletzungen nicht - wie typischerweise - durch den Willen der\nSchulpflichtigen selbst gesteuert werden, sondern von deren Eltern ausgehen.\nWährend es in den typischen Fallgestaltungen von Schulpflichtverstößen\nangezeigt sein mag, gegen den \"Schulschwänzer\" selbst im Wege unmittelbaren\nZwangs vorzugehen, liegen Fälle wie der vorliegende völlig anders: Hier sind die\nSchulpflichtverstöße auf die elterliche Verweigerungshaltung zurückzuführen. In\nAnbetracht dessen würde sich, wie die Beklagte zu Recht betont, die\nzwangsweise Zuführung nicht als dauerhaft durchführbar und damit zur\nDurchsetzung der Schulpflicht nicht in gleicher Weise geeignet erweisen - von\nder psychischen Belastung für die Kinder, die vorliegend noch nie eine\nGrundschule besucht haben, ganz zu schweigen. Schonender und zugleich\neffektiv in solchen Fällen von Schulpflichtverstößen ist vielmehr der auch\nvorliegend beschrittene Weg der Einwirkung auf den elterlichen Willen.\n\n29\n\nDem steht nach Auffassung des Gerichts auch nicht entgegen, dass § 41\nSchulG in dem für das Anfechtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt des\nErlasses des Widerspruchsbescheides im Mai 2006 in Abs. 4 als Zwangsmittel\nnach erfolglosen Einwirkungen allein die zwangsweise Zuführung des\nSchulpflichtigen in den Blick nahm und im Übrigen auf die Möglichkeit eines\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens nach § 126 SchulG hinwies. Die ausdrücklich in\nBezug genommene zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen hat insoweit\nerkennbar nicht den Zweck, andere - mildere - Zwangsmaßnahmen gegen die\nEltern (und damit den Erlass eines dahingehenden Grundverwaltungsaktes)\nauszuschließen. Vielmehr enthält § 41 Abs. 4 SchulG, indem etwa zwingend die\nUnterrichtung des Jugendamtes vorgeschrieben wird (vgl. S. 2), spezielle,\nobjektiv-rechtliche Verfahrensanforderungen für die Durchsetzung der\nSchulpflicht mittels des Verwaltungszwangs. Zudem hat die Regelung darüber\nhinausgehend den Sinn, den am Schulleben Beteiligten, wenn auch nur\ndeklaratorisch, so doch zugleich sehr plastisch die typische Konsequenz\nfortwährender Schulpflichtverletzungen vor Augen zu führen. So wird der\nbesonders intensiv wirkende Eingriff der zwangsweisen Zuführung in diesem\ngrundrechtssensiblen Bereich zugleich gesondert abgesichert. Für dieses\nVerständnis spricht auch der nachträglich durch das 2. SchulRÄnderG\neingeführte, im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht\ngeltende und hier daher nicht anwendbare § 41 Abs. 5 SchulG n.F. (i.V.m. dem\nRunderlass vom 4. Februar 2007), der nun ausdrücklich Zwangsmittel gegen die\nEltern in den Blick nimmt, die Zuständigkeit hierfür allerdings den Schulämtern\nzuweist. Der Einfügung der speziellen Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 5 SchulG\nNRW n.F. liegt nämlich ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfes\ndie Absicht zugrunde, \n\n30\n\nvgl. LT-Drucks. 14/1572, S. 91,\n\n31\n\ndie bislang geltende Rechtslage, nach der nur den Schulleitern die\nAnwendung von Zwangsmitteln gegenüber den Eltern gestattet gewesen sei, zu\nmodifizieren. In Anbetracht der im Bereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts\nbenötigten Kenntnisse seien die Schulämter hierfür am besten geeignet. Von der\nschon zuvor gegebenen Möglichkeit eines Vorgehens im Wege des\nVerwaltungszwangs gegen die Eltern, was notwendigerweise einen\nGrundverwaltungsakt einschließt, ist der Gesetzgeber mithin selbst\nausgegangen.\n\n32\n\nSelbst wenn man all das anders sähe, so wäre die Vorschrift des § 41 Abs. 3\nSchulG unter Berücksichtigung des Regelungskonzeptes in § 41 Abs. 4 SchulG\njedenfalls in verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass\ndarin dann über den Wortlaut hinaus auch die Ermächtigung zur Aufforderung\nzur Erfüllung der Schulpflicht in Form eines (Grund-)Verwaltungsaktes im Sinne\ndes § 55 Abs. 1 VwVfG NRW für die Androhung eines Zwangsgeldes enthalten\nist,\n\n33\n\nso VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 10 L 1020/05 -, Juris-\nDokument.\n\n34\n\nErmächtigt mithin § 41 Abs. 3 SchulG zur verwaltungsaktmäßigen\nAufforderung der Erfüllung der Schulpflicht gegenüber den Klägern als Eltern, so\nsind auch die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben.\n\n35\n\nDie Zuständigkeit für die Einwirkung auf die Eltern lag gem. § 41 Abs. 3\nSchulG NRW bei der Beklagten. Aus § 41 Abs. 5 SchulG NRW n.F., der die\nZuständigkeit für den Erlass von Zwangsmitteln selbst gegen die Eltern nunmehr\nder Schulaufsichtsbehörde zuweist, ergibt sich schon deshalb nicht anderes, weil\ndie Regelung - wie bereits dargelegt - auf die zu beurteilende Verfügung keine\nAnwendung findet.\n\n36\n\nIn tatbestandlicher Hinsicht ist die für die \"Einwirkung\" auf die Eltern nach §\n41 Abs. 3 SchulG NRW erforderliche Verletzung der Schulpflicht gegeben.\n\n37\n\nDer Schulpflicht unterlagen und unterliegen alle drei Töchter der Kläger. Dies\nfolgt aus Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW und aus §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 SchulG NRW.\nDiese Schulpflicht gilt innerhalb des durch §§ 35 ff. SchulG NRW gezogenen\nzeitlichen Rahmens ausnahmslos und ist damit - wie Art. 8 Abs. 2 LVerf NRW\nausdrücklich hervorhebt - \"allgemein\". Die Schulpflicht muss durch den Besuch\neiner Schule erfüllt werden; Heimunterricht genügt entgegen der\nRechtsauffassung der Kläger nicht. Das ergibt sich schon aus dem Begriff der\n\"Schul\"-Pflicht. Schulen im Sinne des Schulgesetzes sind nach der Definition in §\n6 Abs. 1 SchulG Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen\nund Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in\nmehreren Fächern erteilen. Die Unterrichtung der eigenen Kinder durch die\nEltern im familiären Umkreis, wie sie hier erfolgt, kann daher niemals Schule\nsein, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kinder zahlreich und die Eltern selbst\nausgebildete Lehrer sind oder wenn - wie hier - die Kinder anhand von\nLehrmaterial eines privaten Heimschulwerkes unterrichtet werden; es fehlt an der\ngemeinsamen Unterrichtung eines im Laufe der Zeit wechselnden\nSchülerbestandes. Dementsprechend statuiert § 34 Abs. 2 S. 2 SchulG NRW\nauch ausdrücklich, dass die Schulpflicht (ausschließlich) durch Besuch einer\nöffentlichen Schule oder einer Ersatzschule erfüllt werden kann. Diese\nVoraussetzungen sind in Bezug auf die Kläger jedoch gerade nicht erfüllt:\nAbgesehen davon, dass die klägerischen Kinder bei der sog. \"Q. -Schule\"\nnur zum Heimschulunterricht angemeldet sind, was bedeutet, dass diese\n\"Schule\" selbst regelmäßig keinen Unterricht durchführt, sondern nur die\nfachliche und pädagogische Betreuung des Heimunterrichts übernimmt, welcher\n- wie dargelegt - per se nicht mit der allgemeinen Schulpflicht vereinbar ist,\nhandelt es sich bei ihr nämlich auch nicht um eine Ersatzschule i.S.v. §§ 100 f.\nSchulG NRW. \n\n38\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 4074/06 -, DVBl. 2007,\n1513 (nur Leitsatz); vgl. auch für das hamburgische Landesrecht VG Hamburg,\nBeschluss vom 16. Januar 2003 - 2 VG 4333/2002.\n\n39\n\nDie für ein Einschreiten erforderliche Schulpflichtverletzung liegt daher vor,\nnachdem die drei Töchter der Kläger bislang seit Beginn ihrer jeweiligen\nSchulpflicht zu keinem Zeitpunkt eine öffentliche Schule oder Ersatzschule\nbesucht haben.\n\n40\n\nGleichwohl könnte ein Vorgehen im vorliegenden Fall unverhältnismäßig\nsein, wenn nämlich die Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Schulpflicht\nhätten. Denn dann würde die Missachtung der Schulpflicht nicht im Widerspruch\nzu den inhaltlichen Vorgaben der §§ 34 ff. SchulG NRW stehen. Ein solcher\nAnspruch ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Eine Ausnahme von der\nSchulpflicht ist im Schulgesetz NRW nämlich nicht vorgesehen. Für den\nHeimunterricht für die Töchter der Kläger könnte aber grundsätzlich eine\nAusnahme von der Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule in\nBetracht kommen. Nach § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW ist die Schulpflicht\ngrundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Nach § 34\nAbs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist eine Ausnahme bei Vorliegen eines wichtigen\nGrundes möglich, insbesondere dann, wenn die Schülerin oder der Schüler a)\nsich nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder b) eine ausländische oder\ninternationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der\nSchulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 festgestellt hat. Der danach\nerforderliche wichtige Grund ist aber nicht gegeben. \n\n41\n\nEin wichtiger Grund im Sinne von § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ist\nanzunehmen, wenn bei Abwägung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung\nder Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule mit dem\nIndividualinteresse an einer Ausnahme hiervon es im Einzelfall nicht\ngerechtfertigt erscheint, dass die Schüler und ihre Eltern die für sie mit der Pflicht\nzum Besuch einer deutschen Schule verbundenen nachteiligen Folgen\nhinnehmen müssen, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O., m.w.N.\n\n43\n\nDie Kläger haben keine individuellen, ihre drei Töchter betreffenden\nUmstände dargelegt, die es gerade in ihrem konkreten Fall nicht gerechtfertigt\nerscheinen lassen, sie auf die Verpflichtung zum Besuch einer deutschen Schule\nzu verweisen. Solche überwiegenden Individualinteressen sind hier auch nicht\nsonst ersichtlich. \n\n44\n\nGerade die von den Klägern angeführten Grundrechte werden nicht verletzt.\n\n45\n\nVgl. zu einem vergleichbaren Fall insgesamt OVG NRW, Urteil vom 5.\nSeptember 2007, a.a.O.\n\n46\n\nNamentlich ist die Erfüllung der allgemeine Schulpflicht an einer deutschen\nSchule mit dem Elternrecht der Kläger vereinbar. Zwar gewährleistet Art. 6 Abs.\n2 GG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG den Klägern das Recht zur Erziehung ihrer\nKinder insbesondere in weltanschaulich-religiöser Hinsicht. Grundsätzlich dürfen\nsie hiernach ihre Kinder von Glaubensüberzeugungen fernhalten, die ihnen\nfalsch oder schädlich erscheinen.\n\n47\n\nVg. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91, BVerfGE 93, 1,\n17.\n\n48\n\nJedoch lässt sich dem Grundgesetz kein ausschließlicher\nErziehungsanspruch der Eltern entnehmen. In der Schule übt der Staat einen\neigenen Erziehungsauftrag aus. Dieser staatliche Erziehungsauftrag in der\nSchule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das\nErziehungsrecht der Eltern. \n\n49\n\nStändige Rspr. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70\nund 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR\n63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44; vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 147/75 und 1 BvR\n1/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR\n7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236; vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93,\n1, 21; vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/04 -; vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -\n.\n\n50\n\nDas staatliche Schulgestaltungsrecht steht damit nicht unter dem Vorbehalt,\ndass das ausgestaltete Schulwesen den elterlichen Erziehungsvorstellungen im\nEinzelfall nicht widerspricht. Eltern können deshalb von Verfassungs wegen\nkeine Befreiung von der Schulpflicht ihrer Kinder verlangen, weil sie mit den\nschulischen Bildungs- und Erziehungszielen, den einzelnen Unterrichtsinhalten\noder -methoden nicht einverstanden sind. Das gilt auch dann, wenn die eigenen\nErziehungsvorstellungen der Eltern religiös oder weltanschaulich motiviert sind\nund damit unter dem besonderen Schutz von Art. 4 Abs. 1, 2 GG stehen. \n\n51\n\nWeiterführend VGH BW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -, NVwZ-RR\n2003, 561 ff.; ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 16. März 1992- 7 CS 92.512 -,\nNVwZ 1992, 1224 f.; vom 13. März 1998 - 7 ZS 98446 -; vom 18. September\n2002 - 7 ZB 02.1701 -; vom 15. Juli 2003 7 ZB 03.1368 -; VG Braunschweig,\nUrteil vom 17. Dezember 2003 6 A 568/02 -; VG Hamburg, Beschluss vom 16.\nJanuar 2003 2 VG 4333/2002 -.\n\n52\n\nDie Allgemeinheit hat nämlich ein berechtigtes Interesse daran, der\nEntstehung von weltanschaulich oder religiös motivierten \"Parallelgesellschaften\"\nentgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - und vom 31.\nMai 2006 - 2 BvR 1693/04 -; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007.\na.a.O.\n\n54\n\nAllerdings überschreitet der Staat seine Befugnisse, wenn er die notwendige\nNeutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern\nvermissen lässt. \n\n55\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/89 - und vom 31.\nMai 2006 - 2 BvR 1693/04 -.\n\n56\n\nDieses Neutralitätsgebot wird jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht\nerst jüngst ausdrücklich festgestellt hat,\n\n57\n\nvgl. näher BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 -\n\n58\n\ndurch den Sexualkundeunterricht an öffentlichen Schulen nicht verletzt. Denn\nes ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schule gerade angesichts der\nausdrücklichen Vorgaben des § 33 SchulG den Versuch unternehmen würde,\nSchüler mit dem Ziel zu indoktrinieren, ein bestimmtes Sexualverhalten zu\nbefürworten oder abzulehnen. \n\n59\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O.\n\n60\n\nAuch ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die\nEvolutionstheorie Teil schulischer Lehrpläne ist. Dass sie Schülern nicht als\nalleingültiges Erklärungsmuster irdischen Lebens aufgezwängt wird bzw.\nüberbetont wird, zeigt sich schon daran, dass die Behandlung der\nSchöpfungsgeschichte typischerweise hinreichenden Raum im Rahmen des\nReligionsunterrichts findet. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O., mit Würdigung der\nRichtlinien und Lehrpläne in NRW.\n\n62\n\nAuch erweist es sich als verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der\nSchulunterricht meinungs- und wertepluralistisch ausgerichtet ist. Die bereits\nskizzierte Pflicht zu weltanschaulicher Neutralität untersagt nämlich die\nPrivilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung\nAndersgläubiger. \n\n63\n\nVg. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - m.H. a. BverfG,\nUrteil vom 24. September 2003 2 BvR 1436/02 -, BVerGE 108, 282, 299.\n\n64\n\nDie Offenheit für ein breites Spektrum von Meinungen und Auffassungen ist\nkonstitutive Voraussetzung einer öffentlichen Schule in einem freiheitlich-\ndemokratisch ausgestalteten Gemeinwesen. Insoweit wird auch Art. 7 Abs. 1\nLVerf NRW bundesverfassungsrechtlich überlagert (vgl. Art. 142 GG), soweit er\ndie \"Ehrfurcht vor Gott\" zum vornehmsten Erziehungsziel erklärt.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995\n- 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 22f.\n\n66\n\nDie hiernach angenommene Vereinbarkeit der Erfüllung der Schulpflicht an\neiner deutschen Schule mit den klägerischen Grundrechten steht - anders als\ndies die Kläger meinen - nicht in Konflikt zum sog. Kruzifix-Beschluss des\nBundesverfassungsgerichts. Das erkennende Gericht geht nämlich wie das\nBundesverfassungsgericht im Kruzifix-Beschluss,\n\n67\n\nvom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 17.\n\n68\n\ndavon aus, dass Eltern grundsätzlich das Recht zukommt, ihren Kindern ihre\nGlaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich\ngehaltenen Glaubensüberzeugungen fern zu halten. Soweit aber dieses Recht -\nwie vorliegend - mit dem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten\nstaatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG konfligiert, ist dieser Konflikt\nim Wege praktischer Konkordanz aufzulösen. Hieraus folgt - wie das\nBundesverfassungsgericht ebenfalls in seinem Kruzifix-Beschluss (a.a.O. S. 21\nff.) ausgeführt hat - das bereits angesprochene Postulat staatlicher Neutralität\ngegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in\ndem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und\nweltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann nämlich die friedliche\nKoexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität\nbewahrt. Das bedeutet nach dem Kruzifix-Beschluss insbesondere, dass die\nSchule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch\nauffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen\ndarf. Bei Wahrung dieses Neutralitätsgebotes aber ist im Einklang mit dem\nKruzifix-Beschluss davon auszugehen, dass die staatliche Schulpflicht\ngerechtfertigt ist.\n\n69\n\nDementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht keinen\nWiderspruch zu seinem Kruzifix-Beschluss erkennen können, als es in zum hier\nvorliegenden Sachverhalt parallel gelagerten Fällen erhobene\nVerfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hat. \n\n70\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - und Beschluss\nvom 29. April 2003 - 1 BvR 436/03 -.\n\n71\n\nZwar haben diese auf Grundlage von § 93b BVerfGG ergangene\nNichtannahmebeschlüsse - wie die Kläger zu Recht betonen - nicht an der\nBindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil. Jedoch ist das erkennende\nGericht nicht daran gehindert, sich die Erwägungen des\nBundesverfassungsgerichts gleichwohl zu eigen zu machen, was hiermit\ngeschieht.\n\n72\n\nAuch soweit sich die Kläger auf die Europäische Konvention zum Schutze\nder Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) berufen, folgt hieraus kein\nGrund für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule. In\ndie hier in Rede stehenden Rechte aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des\nPrivat- und Familienlebens) und Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und\nReligionsfreiheit) darf eingegriffen bzw. sie dürfen beschränkt werden, soweit\ndies zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Nach Artikel 2 des\nProtokolls Nr. 1 zur EMRK darf niemandem das Recht auf Bildung verwehrt\nwerden und hat der Staat bei der Erziehung und beim Unterricht das Recht der\nEltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen\nreligiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Aus diesen\nRegelungen im Range eines einfachen Gesetzes folgen für die Kläger keine über\nihre Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG i .V. m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG\nhinausgehende Ansprüche auf eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch einer\ndeutschen Schule. Vielmehr steht eine Schulpflicht, insbesondere im Hinblick auf\ndie staatlichen Pflichten zur Rücksichtnahme, Neutralität und Toleranz, im\nEinklang mit diesen Konventionsrechten. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O.\n\n74\n\nDies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für\nMenschenrechte (EGMR). \n\n75\n\nEGMR, Entscheidung vom 11. September 2006 - Konrad u.a. . /.\nDeutschland, Individualbeschwerde Nr. 35504/03, www.\ncoe.int/T/D/menschenrechtsgerichtshof/. \n\n76\n\nWeitere Ausnahmen von der Pflicht zum Besuch einer deutschen Schule sind\nnicht ersichtlich.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007, a.a.O.\n\n78\n\nNach alledem ist die auf § 41 Abs. 3 SchulG NRW gestützte Aufforderung\ngegenüber den Klägern zur Erfüllung der Schulpflicht ihrer drei Töchter an der\nzuständigen Pflichtschule materiell nicht zu beanstanden. Alle vorangegangenen\nGespräche mit den Klägern, die weder die Möglichkeit eines Probebesuchs ihrer\nTöchter in der Overberggrundschule noch die angebotene Einsicht in die\nbenutzten Lehrwerke der Schule nutzten, haben keine Änderung der\nVerweigerungshaltung der Kläger bewirken können. \n\n79\n\n2.\n\n80\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. September 2005\nferner enthaltene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5) in Höhe von jeweils 500,00\nEUR (gesamt: 1.500,00 EUR) ist ausgehend von den vorstehenden Darlegungen\nebenfalls rechtmäßig. Da § 41 Abs. 5 SchulG n.F., wie bereits oben dargelegt,\nerst nachträglich in das SchulG eingefügt worden und damit auf den\nvorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, findet die Zwangsgeldandrohung ihre\nRechtsgrundlage allein in §§ 63, 60, 58, 57 Abs. 1 Nr. 2 und 55 Abs. 1 VwVG\nNRW.\n\n81\n\nDie Zuständigkeit zu ihrem Erlass ergibt sich hier aus § 56 Abs. 1 VwVG\nNRW, wonach die Beklagte als Ausgangsbehörde auch Vollstreckungsbehörde\nist.\n\n82\n\nDie nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW nötigen Grundverwaltungsakte liegen in\nForm der verwaltungsaktmäßigen Verpflichtungen zur Befolgung der Schulpflicht\n(Ziff. 1 bis 3 des Bescheides vom 30. September 2005) vor. Sie sind - wie seitens\n§ 55 Abs. 1 VwVG NRW vorausgesetzt - auch materiell vollstreckbar, da sie auf\ndie Vornahme einer Handlung, nämlich die Weisung, die Kinder zur Schule zu\nschicken, gerichtet sind. Die formelle Vollstreckbarkeit des\nGrundverwaltungsaktes ist zwar nicht erforderlich (arg. § 63 Abs. 2 VwVG NRW),\nhier aber infolge der Vollziehungsanordnung (Ziff. 4 des Bescheides vom 30.\nSeptember 2005) unproblematisch gegeben. In der Androhung ist den Klägern\nzugleich - wie durch § 63 Abs.1 Satz 2 VwVG NRW vorgeschrieben - eine\nangemessene Frist (auf den 17. Oktober 2005) gesetzt worden. Wegen der\nVollziehungsanordnung durfte diese Frist zur Befolgung der in den\nGrundverwaltungsakten gesetzten Verhaltensanordnungen auch die\nWiderspruchsfrist des § 70 VwGO unterschreiten, § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG\nNRW. Auch wurde das Zwangsgeld mit 500,00 Euro je Kind in bestimmter,\ninnerhalb des in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW festgesetzten Rahmens\nliegender Höhe angedroht (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). \n\n83\n\nFerner ist die Androhung des Zwangsgeldes verhältnismäßig im Sinne des §\n58 Abs. 1 bis 3 VwVG NRW. Sie steht zu dem zu erreichenden hochrangigen\nZweck in einem angemessenen Verhältnis (§ 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW).\nAuch hat die Beklagte das mildeste Mittel bestimmt, das zur Erreichung des Ziels\nfür die Kläger am wenigstens beeinträchtigend ist. Diesbezüglich wird von den\nKlägern selbst zugestanden, dass eine zwangsweise Zuführung ihrer\nschulpflichtigen Töchter zur Schule nach § 41 Abs. 4 SchulG mit den damit\nverbundenen erheblichen psychischen Belastungen der Kinder schon sehr viel\nschwerwiegender wäre. \n\n84\n\nZweifel an der Verhältnismäßigkeit könnten allenfalls insofern bestehen, als\ndie Kläger - wie sich aus dem gestellten PKH-Antrag ergibt - offenbar nicht über\nsonderliche finanzielle Mittel verfügen, so dass zweifelhaft erscheint, ob einer\nzwangsweisen Beitreibung Erfolg beschieden sein wird. Indes sollen\nZwangsgelder dem Staat nicht zur Einnahmeerzielung dienen, sondern allein\ndazu, den Willen des Vollstreckungsschuldners zu beugen. Daher stehen Zweifel\nan der Bonität des Vollstreckungsschuldners der Verhängung eines\nZwangsgeldes nicht per se entgegen. Erst dann, wenn von vornherein und nach\njeder Betrachtung eindeutig ist, dass eine Beitreibung erfolglos verlaufen wird, ist\ndie Verhängung und damit auch die Androhung eines Zwangsgeldes\nunverhältnismäßig. Denn in diesem Fall wird sie ihr Ziel, den Willen des\nVollstreckungsschuldners zu beugen, nicht erreichen. So liegt der Fall aber hier\nnicht. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides\nvom 2. Mai 2006 bestanden, zumal nach den vorangegangenen\nBußgeldverfahren, schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine etwaige\nAussichtslosigkeit eines Zwangsgeldes. Im Übrigen verfügen die Kläger nach\nden nunmehr vorgelegten Unterlagen und damit auch nach dem derzeitigen\nSachstand jedenfalls über eigene finanzielle Mittel (Renten und\nErwerbseinkommen) und Vermögensgegenstände (Auto), die eine etwaige\nBeitreibung eines Zwangsgeldes jedenfalls nicht als von vornherein erfolglos\nerscheinen lässt.\n\n85\n\nSchließlich ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Anbetracht\nder Bedeutung der Durchsetzung der Schulpflicht für ein funktionierendes\nöffentliches Schulwesen und der Intensität der anhaltenden\nSchulpflichtverletzungen nicht zu beanstanden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-19/4-k-1674-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-19/4-k-1674-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256777","retrieved":"2026-07-09 02:20:46.082705+00:00"}}