{"status":"available","doknr":"OLD256814","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0318.9K1944.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"9 K 1944/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer geborene Kläger ist Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in N. . Der\nBeklagte erließ gegen ihn unter dem 17. August 2005 einen Bußgeldbescheid wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen \"in mehr als zwei Fällen\" in Tateinheit mit einer\nGeschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 13 km/h.\nUnter der Rubrik \"Bemerkungen/Zeugen/Beweismittel/Tatfolgen\" heißt es in dem\nBescheid u.a.: \"Dieser Bescheid wird mit 1 Punkt(en) in das Verkehrszentralregister\neingetragen\". Der Bußgeldbescheid wurde rechtskräftig, nachdem der Kläger seinen\nEinspruch dagegen am 28. November 2005 zurückgenommen hatte.\n\n3\n\nUnter dem 30. März 2007 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat\ndarum, dem Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber klarzustellen, dass der\nBußgeldbescheid lediglich mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister\neinzutragen sei. Zur Begründung verwies er darauf, dass das Kraftfahrt-Bundesamt\nden Bescheid mit zwei Punkten eingetragen habe. Eine Änderung habe es mit\nSchreiben vom 27. März 2007 abgelehnt und ihn an die zuständige Bußgeldstelle\nbzw. das zuständige Straßenverkehrsamt verwiesen. Dies lehnte der Beklagte mit\nSchreiben vom 19. Juni 2007 unter Hinweis auf die Rechtskraft des\nBußgeldbescheides ab. Die Ausweisung der für die Ordnungswidrigkeit in das\nVerkehrszentralregister einzutragenden Punkte durch ihn habe lediglich\nServicecharakter; die verbindliche Vergabe der Punkte erfolge durch das\nVerkehrszentralregister.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 16. Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die\nPunktebewertung sei als Nebenstrafe in dem Bußgeldbescheid eingetragen. Auch\nwenn diese fehlerhaft sei, müsse der Beklagte sich daran festhalten lassen. Da nach\nMitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes dort elf Punkte bei ihm vermerkt seien,\nbestehe die Gefahr, dass er bei der Eintragung weiterer Punkte seine Fahrerlaubnis\nverliere. Zwar entscheide darüber in eigener Verantwortung das Straßenverkehrsamt\nN. , gegen dessen Maßnahmen er verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz\nerlangen könne. Bis zum Abschluss des dortigen Verfahrens bestehe aber die\nGefahr, dass er seinen Arbeitsplatz verliere. Dies begründe das\nFeststellungsinteresse für seine Klage.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n1. festzustellen, dass mit dem Bußgeldbescheid des Beklagten vom 17. August\n2005 die rechtsverbindliche Feststellung verbunden ist, dass dieser Bescheid mit\neinem Punkt in das Verkehrzentralregister eingetragen wird und\n\n7\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, das Festgestellte dem Kraftfahrt-Bundesamt\nsowie dem Straßenverkehrsamt N. anzuzeigen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr tritt dem Klagebegehren entgegen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist insgesamt unzulässig.\n\n14\n\nDie mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da es\nan einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt (§ 43 Abs. 1 VwGO).\n\n15\n\nRechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO ist die sich aus einem konkreten\nSachverhalt aufgrund einer Vorschrift des öffentlichen Rechts ergebende rechtliche\nBeziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache. Eine solche\nBeziehung, die die Punktebewertung des mit dem Bußgeldbescheid vom 17. August\n2005 geahndeten Verkehrsvergehens des Klägers zum Gegenstand hat, existiert\nzwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht.\n\n16\n\nDer Beklagte als zuständige Bußgeldbehörde (§ 26 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1\nder Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von\nVerkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden) hat dem\nKraftfahrt-Bundesamt nach § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. 3 StVG keine\nPunktebewertungen, sondern lediglich rechtskräftige Entscheidungen wegen\neinschlägiger Ordnungswidrigkeiten zu übermitteln. Zum Inhalt solcher\nEntscheidungen, d.h. des Bußgeldbescheides nach § 66 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten (OwiG), gehört die Punktebewertung nicht.\n\n17\n\nVGH Mannheim, Urteil vom 9. Januar 2007\n- 10 S 396/06 - m.w.N.\n\n18\n\nSie ist insbesondere keine Nebenfolge i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 5 OWiG.\nNebenfolgen im Sinne des Bußgeldrechts sind nur die Einziehung und der Verfall\n(§ 87 OwiG). \n\n19\n\nDas Verkehrszentralregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt (§ 28 Abs. 1\nStVG). Die Ermittlung und Speicherung der Punkte im Verkehrszentralregister erfolgt\nnach § 59 Abs. 1 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch das Kraftfahrt-\nBundesamt in eigener Verantwortung, d.h. grundsätzlich unabhängig von einer\netwaigen bereits durch die Bußgeldbehörde vorgenommenen Punktebewertung. Sie\nwird dort ausschließlich für interne verwaltungsmäßige Zwecke vorgenommen,\nnämlich um die nach § 4 Abs. 6 StVG erforderliche Übermittlung an die\nFahrerlaubnisbehörde rechtzeitig durchführen zu können.\n\n20\n\nDer Beklagte ist schließlich nicht die für den Kläger zuständige\nFahrerlaubnisbehörde (vgl. § 73 Abs. 2 FeV). Dieser obliegt in eigener\nVerantwortung die Punktebewertung bei Maßnahmen nach § 4 StVG (vgl. § 40 FeV\ni.V.m. der Anlage 13 der FeV). Dabei ist die Fahrerlaubnisbehörde weder an eine\nPunktebewertung der Bußgeldbehörde noch des Kraftfahrt-Bundesamtes gebunden,\nsondern allein an die rechtskräftige Entscheidungen über die Straftat oder die\nOrdnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StVG).\n\n21\n\nBVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 B 49.06 -; VGH Mannheim,\nUrteil vom 9. Januar 2007\n- 10 S 396/06 -\n\n22\n\nIn Rechtskraft erwächst der Hinweis im Bußgeldbescheid auf die Punkte aber\ngerade nicht, da er nicht Gegenstand der \"Entscheidung\" (s. Bußgeldbescheid)\nist.\n\n23\n\nDer Klageantrag zu 2), der zu dem zu 1) in einem Stufenverhältnis steht, ist\nebenfalls unzulässig. Er ist im Sinne einer allgemeinen Leistungsklage auszulegen,\nda der Erlass eines Verwaltungsaktes nicht in Rede steht und die\nVerpflichtungsklage daher unstatthaft wäre. Insoweit fehlt es aber an der\nKlagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), weil das Klageziel unter keinem\ndenkbaren Gesichtspunkt erfolgreich sein kann. Da schon der mit dem Klageantrag\nzu 1) verfolgte Feststellungsanspruch erfolglos bleibt, kann es auch keinen Anspruch\ngeben, das Festgestellte dem Kraftfahrt-Bundesamt sowie dem Straßenverkehrsamt\nN. anzuzeigen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-18/9-k-1944-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-18/9-k-1944-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256814","retrieved":"2026-07-09 02:20:49.531311+00:00"}}