{"status":"available","doknr":"OLD256813","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0318.1L367.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"1 L 367/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, die Bewerbungen des Antragstellers auf die in X. am H. \nX1. -E. zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1365 und die in X. am \nH. K. S. zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1427 ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen für zulässig zu erklären und die Bewerbungsunterlagen an \ndie zuständige Bezirksregierung E1. weiterzuleiten.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die \nBewerbungen des Antragstellers auf die in X. am H. X1. -E. , \nK1. 20, 42103 X. , zur Ausschreibungsnummer 1-GY-1365 und die in \nX. am H. K. S. , T.-----straße 134, 42287 X. , zur \nAusschreibungsnummer 1-GY-1427 ausgeschriebenen und zu besetzenden Stellen \nfür zulässig zu erklären und die Bewerbungsunterlagen an die zuständige \nBezirksregierung E1. weiterzuleiten,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser \nVorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen \nZustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § \n123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n6\n\nDer Antragssteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. Durch die Weigerung der Bezirksregierung B. , die von \nSeiten des Antragstellers übersandten Bewerbungsunterlagen als zulässig \nanzuerkennen und an die Bezirksregierung E1. weiterzuleiten, droht dem \nAntragsteller eine Vereitelung des ihm aus Art. 33 Abs. 2 GG zustehenden \ngrundrechtsgleichen Rechts auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die \nAuswahlentscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich dabei \nals besonders eilbedürftig, da die Auswahlgespräche in Bezug auf die Stellen, auf die \nsich der Antragsteller beworben hat, bereits am 4.4. und vom 7.4.-11.4.2008 \nstattfinden werden.\n\n7\n\nNach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Prinzip der Bestenauslese hat jeder \nDeutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang \nzu jedem öffentlichen Amt. Dies dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches \nNiveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zugleich wird damit dem \nrechtlichen Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen \nFortkommen Rechnung getragen und ein grundrechtsgleiches Recht auf \nrechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Auswahlentscheidung begründet.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, \nund - 2 C 9.04 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31.\n\n9\n\nDie daraus folgenden Bindungen für den Entscheidungsspielraum des \nDienstherrn entfalten ihre Wirkung nicht nur bei der abschließenden \nPersonalauswahl selbst, sondern auch bei einer etwaigen ihr vorgelagerten \nEntscheidung des Dienstherrn, welcher Personenkreis für die Stellenbesetzung \nangesprochen werden soll. Da solche Entscheidungen aber auch von \norganisatorischen, personalwirtschaftlichen und personalpolitischen Erwägungen des \nDienstherrn wesentlich mit beeinflusst werden, muss ihm ein weitgefasster Spielraum \nzugebilligt werden, ob er eine Stelle überhaupt besetzt und welchen Personenkreis \ner dafür in Betracht zieht. Dieses dem Dienstherrn zustehende \nOrganisationsermessen muss allerdings willkürfrei ausgeübt werden. Das heißt, dass \nBeschränkungen des Bewerberkreises auf einem sachlich vertretbaren Grund \nberuhen müssen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 6 B 1184/06 -, vom 6. März \n2007 - 6 B 48/07 -, vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -, vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -\n, vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 - und vom 8. Februar 2008 - 6 B 114/08 -, jeweils \nbei juris und www.nrwe.de.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt, das \nEinstellungsverfahren für Neueinstellungsbewerber einerseits und das \nVersetzungsverfahren für Laufbahnwechsler andererseits strikt voneinander zu \ntrennen. Stellenausschreibungen für Neueinstellungsbewerber erfolgen demgemäß \nausschließlich unter dem Internet-Auftritt „LEO\". Die Stellenausschreibungen für den \nLaufbahnwechsel erfolgen dagegen nur unter dem Internet-Auftritt „OLIVER\". \nBewerbungen sind jeweils nur von den Angehörigen des jeweiligen Bewerberkreises \nzugelassen.\n\n12\n\nVgl. Runderlasse des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2007 - 113-6.08.01.07-61181/07 - \n„Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 11. August 2008 und folgende \nEinstellungen im Schuljahr 2008/09\" (geändert durch Erlass vom 19. Februar 2008 - \n„Vorgezogener Einstellungstermin Schuljahr 2008/09\") und vom 28. Dezember 2007 \n- 113-6.08.01.07-60896/07 - „Laufbahnwechselverfahren\" (abrufbar unter: \nwww.schulministerium.nrw.de/BP/LEO/Erlasse/index.html).\n\n13\n\nLehrkräfte im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die eine \nLehramtsbefähigung für den höheren Dienst besitzen und in einer Laufbahn des \ngehobenen Dienstes dauerhaft beschäftigt sind, können sich danach im Schuljahr \n2008/2009 auf Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel nur unter dem Internet-\nAuftritt www.oliver.nrw.de in der Zeit vom 27.2. bis 10.3.2008 (für Versetzung zum \n1.8.2008) sowie vom 27.8. bis 3.9.2008 (für Versetzungen zum 1.2.2009) bewerben. \nDie Stellenausschreibungen für Neubewerber werden vom 27.2.-10.3.2008 und 7.5.-\n15.5.2008 (für Einstellungen zum 6.8.2008) sowie vom 27.8.-3.9.2008 und 12.11.-\n24.11.2008 (für Einstellungen zum 1.2.2009) im Internet nur unter www.leo.nrw.de \nveröffentlicht.\n\n14\n\nDie Entscheidung, ob eine zugewiesene Stelle entweder für \nNeueinstellungsbewerber oder für Laufbahnwechsler ausgeschrieben wird, trifft dabei \nim Regelfall die jeweilige Schule selbst. In dem Runderlass vom 28. Dezember 2007 \nzum „Laufbahnwechselverfahren\" heißt es unter anderem:\n\n15\n\n„Die Schule entscheidet, ob sie eine ihr zugewiesene Stelle des höheren \nDienstes (A 13 BBO) für neu einzustellende Lehrkräfte über den Internet-Auftritt LEO \noder für den Laufbahnwechsel über den Internet-Auftritt OLIVER ausschreibt.\n\n16\n\nDie Entscheidung, welcher Bewerberkreis angesprochen wird, trifft in der Regel \ndie Schule entsprechend dem individuellen Anforderungsprofil der einzelnen Stelle. \nOb diesem Profil neu einzustellende oder berufserfahrene Bewerberinnen und \nBewerber entsprechen, hat die Schule sachgerecht abzuwägen. Dabei können z. B. \nder Fachbedarf, die Struktur des Kollegiums, besondere Fortbildungen oder \nbesondere Erfahrungen der Lehrkraft maßgebend sein. Die Entscheidung ist sachlich \nzu begründen und aktenkundig zu machen.\n\n17\n\nIch bitte, die Schulen bei dieser Entscheidung zu beraten und zu \nunterstützen.\"\n\n18\n\nVor dem Hintergrund dieser Erlasslage sind die hier in Rede stehenden Stellen \nwährend des Zeitraums vom 27.2. bis zum 10.3.2008 ausschließlich über den \nInternet-Auftritt „LEO\" ausgeschrieben worden, so dass Laufbahnwechsler wie der \nAntragsteller von einer Bewerbung ausgeschlossen waren. In der im Internet \nveröffentlichten Ausschreibung heißt es dementsprechend unter der Rubrik \n„Hinweise/Erwartungen\" ohne weitere Erklärung:\n\n19\n\n„Versetzungsbewerbungen im Laufbahnwechsel (...) sind nicht möglich\".\n\n20\n\nZur Begründung für die Beschränkung des Bewerberkreises auf \nNeueinstellungsbewerber wird von Seiten der betreffenden Gymnasien in den unter \ndem 14. März 2008 verfassten Stellungnahmen ausgeführt, dass man die fraglichen \nStellen nur für neu einzustellende Bewerber ausgeschrieben habe, weil es ungewiss \ngewesen sei, ob (ausreichend) Laufbahnwechsler zur Verfügung stehen würden, \neine Besetzung der Stellen aber aufgrund konkreter fachspezifischer Engpässe zur \nSicherstellung der Unterrichtsversorgung gewährleistet sein müsse. \nErfahrungsgemäß sei davon auszugehen, dass neu einzustellende Bewerber mit der \njeweils gewünschten Fächerkombination ausreichend vorhanden seien. Das Risiko, \ndie ausgeschriebenen Stellen wegen eines zu geringen Bewerberfeldes nicht \nbesetzen zu können, habe man nicht eingehen wollen.\n\n21\n\nMit Blick auf diese organisatorische Ausgestaltung und Vorgehensweise im \nEinzelfall, insbesondere in Anbetracht der gegebenen Begründungen, bestehen \nZweifel daran, dass die Beschränkung des Bewerberkreises in Bezug auf die hier in \nRede stehenden Stellen auf einem sachlich vertretbaren Grund beruht.\n\n22\n\nZwar dürfte die in den zitierten Erlassen getroffene Regelung, den Schulen bei \nder konkreten Stellenausschreibung die Wahl der anzusprechenden Bewerbergruppe \nzu überlassen, entgegen der Ansicht des Antragstellers als solche nicht zu \nbeanstanden sein. Im Lichte der Bestimmung des § 57 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW \nwird man es nicht als sachwidrig ansehen können, dass der Antragsgegner die \nEntscheidung darüber, welcher Bewerberkreis angesprochen werden soll, in dem \nzitierten Runderlass vom 28. Dezember 2007 in der Regel der jeweiligen Schule \nüberlassen hat. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers des nordrhein-\nwestfälischen Schulgesetzes, Schulen zukünftig besser in die Lage zu versetzen, die \nQualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverantwortlich und \nnachhaltig zu verbessern und Ausschreibungs- und Auswahlverfahren \neigenverantwortlich durchzuführen.\n\n23\n\nVgl. LT-Drucks 14/1572, S. 96; s. zur Sachgerechtigkeit dieser Regelung auch \nVG E1. , Beschluss vom 27. April 2007 - 2 L 391/07 -, S. 5 f. der \nEntscheidungsabschrift, und OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 \n-, a.a.O.\n\n24\n\nAuch dürfte die grundsätzliche Entscheidung, das Einstellungsverfahren für \nNeueinstellungsbewerber und das Versetzungsverfahren für Laufbahnwechsler \nvoneinander zu trennen, vom Organisationsermessen des Antragsgegners gedeckt \nsein, soweit es - mit Blick auf das Schuljahr 2008/2009 - um die Beschränkung des \nBewerberkreises auf Neubewerber in Bezug auf die vom 7.5. bis 15.5.2008 (für \nEinstellungen zum 6.8.2008) und vom 12.11. bis 24.11.2008 (für Einstellungen zum \n1.2.2009) noch auszuschreibenden Stellen geht. Eine Beschränkung dürfte hier \nsachlich gerechtfertigt sein, da auf diese Weise die durch den Laufbahnwechsel zum \n1.8.2008 bzw. zum 1.2.2009 frei werdenden Stellen in den jeweiligen \nanschließenden Einstellungsverfahren mit Neubewerbern besetzt werden können \nund damit die Unterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt \nwird.\n\n25\n\nVgl. dazu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2007 - 6 B 48/07 -, vom \n26. März 2007 - 6 B 26/07 -, vom 8. August 2007 - 6 B 750/07 - und vom 8. Februar \n2008 - 6 B 114/08 -, a.a.O.\n\n26\n\nOb hingegen auch in Bezug auf die - hier in Rede stehenden - vom 27.2. bis \n10.3.2008 ausgeschriebenen sowie in Bezug auf die vom 27.8. bis 3.9.2008 noch \nauszuschreibenden Stellen die Entscheidung des Antragsgegners, das \nEinstellungsverfahren für Neueinstellungsbewerber und das Versetzungsverfahren \nfür Laufbahnwechsler voneinander zu trennen, noch vom Organisationsermessen \ngedeckt ist, bleibt fraglich.\n\n27\n\nVgl. zu den diesbezüglichen Bedenken des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen bereits den Beschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 -, \na.a.O.\n\n28\n\nEin sachlicher Grund für diese generelle Trennung ist weder offensichtlich noch \nvom Antragsgegner dargetan. Allein der Wunsch, den angesprochenen \nPersonenkreis auf Neubewerber zu beschränken, stellt noch keinen sachlichen \nGrund dar, der die aus Art. 33 Abs. 2 GG erwachsenden Bindungen bei der \nFestlegung des Bewerberkreises zu lösen vermag. Auch der durch die grundsätzlich \nnotwendige Beurteilung von Versetzungsbewerbern ausgelöste \nVerwaltungsmehraufwand rechtfertigt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen den Ausschluss von Laufbahnwechslern \nnicht.\n\n29\n\nVgl. abermals OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 \n- 6 B 557/07 -, a.a.O.\n\n30\n\nAuch der im Anschluss an diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nneugefasste Runderlass vom 28. Dezember 2007 zum „Laufbahnwechselverfahren\" \nbenennt noch immer keinen Grund für diese g e n e r e l l e Trennung, sondern legt \ndie von der Rechtsprechung geforderte Begründung für eine Beschränkung des \nBewerberkreises den Schulen auf. Nach dem Erlass haben diese unter Orientierung \nam individuellen Anforderungsprofil und unter sachgerechter Abwägung jede \ne i n z e l n e Entscheidung sachlich zu begründen und aktenkundig zu machen. Der \nErlass benennt mit dem „Fachbedarf\" oder der „Struktur des Kollegiums\" dabei \nlediglich beispielhaft Gründe, die - nach Ansicht des Erlassgebers - eine \nBeschränkung des Bewerberkreises im Einzelfall zu rechtfertigen im Stande sein \nsollen. Ob der Antragsgegner insofern der an und für sich ihm obliegenden \nBegründungspflicht hinsichtlich der allein von ihm zu verantwortenden generellen \nTrennung von Neueinstellungs- und Laubahnwechselverfahren hinreichend \nnachgekommen ist, bleibt insofern ungewiss.\n\n31\n\nGinge man davon aus, dass der Antragsgegner auf diese Weise noch willkürfrei \nvon dem ihm zustehenden Organisationsermessen Gebrauch gemacht hat, er also \nden Schulen nicht nur die Wahl der anzusprechenden Bewerbergruppe, sondern \nauch die hierfür erforderliche Begründung überlassen kann, so müsste sich jedenfalls \ndie sodann im Einzelfall gegebene Begründung als tragfähig erweisen, dies zumal \ngemäß Ziffer 4.2 des Runderlasses vom 28. Dezember 2007 Lehrkräfte, die sich in \neinem Dauerbeschäftigungsverhältnis befinden, aus staatlich genehmigten \nErsatzschulen oder aus anderen Bundesländern unter Umständen sehr wohl am \nAusschreibungsverfahren „LEO\" teilnehmen können.\n\n32\n\nVgl. etwa zum Gesichtspunkt der „Verjüngung des Lehrerkollegiums\" als \nBegründung: VG E1. , Beschluss vom 27. April 2007 - 2 L 391/07 -, S. 6 der \nEntscheidungsabschrift.\n\n33\n\nDie vorliegend von den Schulen gegebenen Begründungen, es sei ungewiss \ngewesen, ob (ausreichend) Laufbahnwechsler in der benötigten Fächerkombination \n(„Sport/beliebig\" und „Erdkunde/beliebig\") zur Verfügung stehen würden, dürfte \njedoch rein spekulativ gewesen sein. Vor allem aber dürfte diese Begründung keinen \nAusschluss der Laufbahnwechsler aus dem Bewerberkreis rechtfertigen können, da \nsich bei einer gleichsamen Zulassung von Laufbahnwechslern und neu \neinzustellenden Bewerbern der Bewerberkreis vergrößern und die Chance, eine \nLehrkraft zu gewinnen, damit für die Schule sogar steigen würde.\n\n34\n\nLetztendlich aber können die hier aufgeworfenen Fragen dahingestellt bleiben, \nda sich in Bezug auf das bisherige Auswahlverfahren bei der im vorliegenden \nVerfahren nur möglichen summarischen Überprüfung jedenfalls insoweit \ndurchgreifende rechtliche Bedenken ergeben, als der Grund für die Beschränkung \ndes Bewerberkreises offensichtlich nicht hinreichend schriftlich fixiert und vor allem \nweder dem Antragsteller noch anderen potentiellen Bewerbern rechtzeitig \nausreichend zur Kenntnis gebracht worden ist.\n\n35\n\nWesentlicher Bestandteil des aus Art. 33 Abs. 2 GG herzuleitenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs ist, dass die Ablehnung der Auswahl eines \nBeförderungsbewerbers einer Mitteilungs- und Begründungspflicht unterliegt.\n\n36\n\nGrundlegend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 1989 - 2 BvR \n1576/88 -, NJW 1990, 501 m. Bspr. Busch, DVBl 1990, 107, Hufen, JuS 1990, 756, \nund Schnellenbach, NVwZ 1990, 637.\n\n37\n\nDiesem Begründungserfordernis ist nicht bereits dann genügt, wenn bekannt und \ngewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die \nAuswahlentscheidung durch Auskunft oder Einsichtnahme zugänglich gemacht \nwerden. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine Verpflichtung \ndes Antragsgegners, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen \nund darüber hinaus dem Bewerber auch zur Kenntnis zu geben. Die alleinige \nMöglichkeit, auf Anfrage Auskünfte über den Inhalt dieser Auswahlerwägungen zu \nerhalten, würde dabei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht \ngenügen.\n\n38\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2008 \n- 5 ME 317/07 -, juris.\n\n39\n\nAuch das Bundesverfassungsgericht hat jüngst betont, dass „nur durch eine \nschriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen (…) der Mitbewerber in \ndie Lage versetzt\" wird, „sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die \nEntscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen \nVerstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner \nBewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen \nwill.\" \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, \n1178; vgl. in diesem Kontext auch zur Dokumentationspflicht bei \nAuswahlgesprächen: OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -, \nund VG E1. , Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 26 L 1464/07 -, jeweils bei \njuris und www.nrwe.de.\n\n41\n\nDie maßgeblichen Auswahlerwägungen sind daher zwingend schon während des \nVerwaltungsverfahrens in einer dem Bewerber zugänglichen Art und Weise \nniederzulegen. Insbesondere erachtet das Bundesverfassungsgericht eine etwaige \nDarlegung der Auswahlerwägungen erstmals im Rahmen des \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens wegen der damit verbundenen unzumutbaren \nBeeinträchtigungen der Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen für nicht \nausreichend.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, a.a.O.\n\n43\n\nIn Anwendung und Fortführung dieser Rechtsprechung ist in einem \nBewerbungsverfahren der vorliegenden Art, in dem (potentielle) Bewerber von \nvornherein aufgrund einer Beschränkung des Bewerberkreises ausgeschlossen sind, \ndaher zu verlangen, dass der sachliche Grund für diese Beschränkung von Beginn \nan nach außen hin dokumentiert wird, damit die Bewerber nicht gehalten sind, ins \n„Blaue\" hinein gerichtlichen Rechtsschutz zu begehren. Laufbahnwechsler wie der \nAntragsteller sind als potentielle Bewerber von vornherein vom Bewerbungsverfahren \nhinsichtlich der in dem Internetportal „LEO\" ausgeschrieben Stellen ausgeschlossen, \nso dass sie keine Konkurrentenmitteilung, in der sie über die Auswahlerwägungen \ninformiert werden könnten, erhalten. Insofern muss der Antragsgegner anderweitig \nsicherstellen, dass den diesbezüglichen Begründungs- und Informationspflichten aus \nArt. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen wird. So wäre es dem \nAntragsgegner ohne weiteres möglich und zumutbar, die Begründung der Schule für \ndie Beschränkung des Bewerberkreises den potentiellen Bewerbern mitzuteilen, \nindem etwa in der im Internet veröffentlichten Ausschreibung unter der Rubrik \n„Hinweise/ Erwartungen\" auch ausgeführt wird, w a r u m im Hinblick auf die \njeweilige Stelle Versetzungsbewerbungen im Laufbahnwechsel nicht möglich sind. \nDie Schulen selbst könnten sogar die jeweiligen Begründungen - zu deren \nDokumentation sie ohnehin nach dem Erlass verpflichtet sind - direkt in das PC-\nProgramm zur „Internetbasierten Erfassung von Stellenausschreibungen (INES)\", mit \ndenen die Stellenausschreibungen gefertigt und an die Bezirksregierungen \nübermittelt werden, eingeben. Eine solche Auskunft hat der Antragsgegner dem \nAntragsteller jedoch - weder im Internet noch auf andere Weise - erteilt. Die Vorlage \nder unter dem 14. März 2008 und damit lange nach der Ausschreibung gefertigten \nStellungnahmen der Schulen erst in diesem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren \nkann diesen Mangel nach der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts nicht mehr heilen.\n\n44\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nur dann zulässig sein kann, die im \nRahmen eines Ausschreibungstermins zu besetzenden Stellen getrennt für \nNeubewerber und für Laufbahnwechsler auszuschreiben, soweit und solange \nsichergestellt ist, dass auch Laufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang \nzum Zuge kommen können.\n\n45\n\nVgl. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28. März 2007 - 1 L 294/07 -, \njuris.\n\n46\n\nDass auch Laufbahnbewerber in einem angemessenen Umfang zum Zuge \nkommen können, setzt voraus, dass ungeachtet der den Schulen im Einzelfall \nübertragenen Entscheidungs- und Begründungsbefugnisse eine ausreichende \nAnzahl an Stellen im Laufbahnwechselverfahren ausgeschrieben wird. Zwar ist dies \nnach dem - insofern nicht unbestrittenen - Vortrag des Antragsgegners wohl \ngegenwärtig der Fall. Nach dem Vortrag des Antragsgegners wurden im AV 3 2007 \nrd. 21 % der Stellen für den Laufbahnwechsel ausgeschrieben und im AV 3 2008 \nüber 42 % der veröffentlichten Stellen für den Laufbahnwechsel reserviert. Eine \nentsprechende verfahrensrechtliche Absicherung, die eine Reservierung einer \nausreichenden Anzahl an Stellen im Laufbahnwechselverfahren gewährleistet, findet \nsich in den zitierten Erlassen jedoch nicht. Insbesondere sieht Ziffer 1.3 des \nRunderlasses vom 28. Dezember 2007 entsprechende Absicherungen nur für \nVersetzungsbewerberinnen und Versetzungsbewerber (im allgemeinen \nVersetzungsverfahren gemäß Runderlass vom 24.11.1989 \n- BASS 21-01 Nr. 21 -) sowie für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber \nund ihnen gleichgestellte behinderte Menschen vor. Danach ist von den \nSchulaufsichtsbehörden vor Ausschreibung einer Stelle zu prüfen, ob noch \nentsprechend geeignete Versetzungsbewerber oder schwerbehinderte Bewerber für \neine Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Jedenfalls dann, wenn - was erst in \neinem Hauptverfahren zu prüfen wäre - die Anzahl der veröffentlichten Stellen für \nden Laufbahnwechsel tatsächlich nicht den Angaben des Antragsgegners \nentsprechen oder zukünftig (wieder) absinken sollten, wäre zu überlegen, ob nicht \nauch eine solche transparente verfahrensrechtliche Absicherung in dem \nmaßgeblichen Runderlass zu fordern wäre. Auch auf diese Frage kommt es aber \nwegen der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aufgrund der \ndargestellten Mitteilungs- und Begründungsdefizite, die für sich bereits zur \nAntragsstattgabe führen, in diesem Verfahren nicht mehr an.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller \ndie Teilnahme am Auswahlverfahren für an zwei verschiedenen Schulen \nausgeschriebene Stellen begehrt.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-18/1-l-367-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-18/1-l-367-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256813","retrieved":"2026-07-09 02:20:49.446452+00:00"}}