{"status":"available","doknr":"OLD256839","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0317.1L1262.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"1 L 1262/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nGemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird \n \nRegierungsamtsrätin B. T. -U. , \nL. T1. 10 a, 48151 N. \n \nbeigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und \nPersonalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen zur Verfügung \nstehende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 g. D. BBesO mit der \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer in der Antragsschrift vom 28. November 2007 sinngemäß enthaltene, \naus dem Tenor zu 2. ersichtliche Antrag des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nNeben dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat er gemäß § 123 \nAbs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruches glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige \nAuswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für \nden Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher \nFehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das \nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD \n2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom \n13. September 2001- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. und Beschluss vom \n4. September 2001 - 1 B 205/01 -.\n\n6\n\nDie hier in Streit stehende Auswahlentscheidung zur Besetzung der dem \nLandesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der \nPolizei Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Beförderungsstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO erweist sich als fehlerhaft.\n\n7\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer \nBestenauslese zu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. \n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht \nübergangen werden. Für die Auswahl sind in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand \nwiedergeben.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01-, DÖD 2003, \n200 ff. m. w. N. und vom 27. Februar 2003 \n- 2 C 16/02 -, DÖD 2003, 202 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. \nFebruar 2004 - 6 B 2451 / 03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n9\n\nBei der vorgenommenen Auswahlentscheidung hat sich der \nAntragsgegner nicht in erster Linie an diesen Grundsätzen ausgerichtet. \nVielmehr hat er vorrangig berücksichtigt, ob die für eine Beförderung in \nBetracht kommenden Beamten bereits vor der Beförderung eine nach A 13 g. \nD. bewertete Funktion innehaben. Damit hat er sich an den Vorgaben des \nErlasses des Innenministeriums NRW vom 23. April 2007, mit dem die \nBeförderungsmöglichkeiten A 12 und A 13 in den Jahren 2007- 2011 bekannt \ngegeben worden sind, ausgerichtet. Danach dürfen die zugewiesenen \nPlanstellen grundsätzlich nur in den erlassgemäß zugeordneten Funktionen \nverwendet werden.\n\n10\n\nDie Einstufung des Dienstpostens, den der Beamte im Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung innehat, stellt jedoch kein leistungsbezogenes \nAuswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens \neines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren \nAmt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. \nDaraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger \nDienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter \nDienstposten. Die unterschiedliche Einstufung der Dienstposten von \nBewerbern rechtfertigt nicht, von einem Leistungsvergleich zwischen ihnen \nabzusehen. Die Besetzung von Beförderungsämtern nach dem \nAuswahlkriterium der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Bewerber \ninnehat, verstößt somit gegen Art. 33 Abs. 2 GG.\n\n11\n\nSo BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, BVerwGE 124, 99 \nff.\n\n12\n\nAusnahmsweise kann eine Bewerberauswahl allein ausgerichtet an der \nInnehabung eines höherwertigen Dienstpostens dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in \nEinklang stehen, wenn der Beförderungsdienstposten seinerseits auf Grund \neiner Bewerberauswahl in Anwendung des Leistungsgrundsatzes vergeben \nworden ist. Nur wenn bei dieser Dienstpostvergabe den Anforderungen des \nArt. 33 Abs. 2 GG bereits bei der Besetzung des Dienstpostens genügt \nworden ist, kann der ausgewählte Beamte ohne nochmalige \nBewerberauswahl befördert werden.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005, aaO; \nOVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2007 \n- 6 B 1330/07 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse \nvom 31. Juli 2007 - 1 L 511/07 -, nrwe, und vom \n16. Januar 2008 - 1 L 1169/07 -.\n\n14\n\nDer Leistungsgrundsatz erfordert somit, dass die durch den vorstehend \ngenannten Erlass zugewiesenen, an die wahrgenommenen Funktionen \nanknüpfenden Beförderungsmöglichkeiten nur an Bewerber vergeben werden \ndürfen, die in die entsprechende Funktion nach den Grundsätzen der \nBestenauslese eingewiesen worden sind.\n\n15\n\nVgl. VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 4 L 275/07 -.\n\n16\n\nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Beigeladene nicht \ngegeben. Für die insoweit vorzunehmende Bewertung ist auf die \nDienstausübung der Beigeladenen vor ihrer Berufung zur \nGleichstellungsbeauftragten abzustellen. Sie nahm mit Wirkung vom 4. März \n2003 die Geschäfte des Dezernats VL 1 wahr, und zwar für die Zeit der \nAbordnung des bisherigen Dienstposteninhabers. Diese \nAufgabenwahrnehmung ist der Beigeladenen, wie sich aus den von dem \nAntragsgegner dazu überreichten Schreiben des damaligen \nPolizeifortbildungsinstituts „Carl Severing\" vom \n 00.00.0000 und 00.00.0000 ergibt, ohne jegliches Auswahlverfahren \nübertragen worden. Damit steht fest, dass bei dieser Aufgabenübertragung \neine an dem Leistungsgrundsatz ausgerichtete Bestenauslese nicht \nstattgefunden hat. Somit erweist sich die jetzige Auswahlentscheidung zu \nGunsten der Beigeladenen als fehlerhaft.\n\n17\n\nAllerdings hat auch der Antragsteller, der angesichts seines Lebensalters \ngrundsätzlich noch bis zum 31. Juli 2008 befördert werden könnte, \ngegenwärtig weder eine A 13 bewertete Funktion inne noch erfüllt er die \nVoraussetzungen des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 1. Februar \n2007 - 45.2/43.3-58.25.20 -. Zwar wurde ihm 1999 mit der \nÜbertragung der Stelle als Fachbereichsleiter FB 2 (S) eine nach A 13 \nbewertete Position übertragen. Nach den Angaben des Antragsgegners ist im \nRahmen der Umorganisation bereits im Jahre 2003 diese Stellenbewertung \nauf A 12 herabgestuft worden. Dem muss nicht weiter nachgegangen werden, \ndenn seit dem 19. Juli 2005 nimmt der Antragsteller jedenfalls eine nach A 12 \nBBesO bewertete Funktion war. Er bekleidet seitdem die entsprechend \nbewertete Stelle eines Kursleiters, auf die er sich unter dem 10. Mai 2005 \nbeworben hatte. \n\n18\n\nDa er diese Funktion bereits seit dem 19. Juli 2005 auf seine \nentsprechende Bewerbung hin bekleidet, kann ihm nicht der Erlass des \nInnenministeriums NRW vom \n1. Februar 2007 - 45.2/43.3-58.25.20 - zu Gute kommen, nach dem noch die \nBeamten befördert werden können, die eine Herabsetzung ihrer Funktion erst \nim Rahmen der neuen Funktionszuordnung erfahren haben.\n\n19\n\nObwohl somit weder der Dienstposten des Antragstellers noch der für die \nBetrachtung maßgebliche Dienstposten der Beigeladenen die \nVoraussetzungen des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 23. April \n2007 erfüllt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass \nder Antragsteller dennoch in die Auswahlentscheidung einbezogen werden \nmüsste. Die bisher getroffene Auswahlentscheidung leidet gegenwärtig bei \nsummarischer Prüfung an einem weiteren Mangel. Die vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge enthalten keinen Beleg dafür, dass der Antragsgegner \nbislang der Frage nachgegangen ist, ob die nach A 13 bewerteten \nDienstposten der vier weiteren neben der Beigeladenen in die \nAuswahlentscheidung einbezogenen Beamten in der Vergangenheit im Wege \nder Bestenauslese vergeben worden sind. Solange dies nicht feststeht, kann \nnicht ausgeschlossen werden, dass auch der Antragsteller als Angehöriger \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 \nGG in die Bewerberauswahl einbezogen werden müsste, da er ebenfalls wie \ndie ausgewählten Bewerber im Gesamturteil mit 4 Punkten bewertet worden \nist. Gegen diese Bewertung hat er Klage erhoben (1 K 1497/07), mit der er \neine Anhebung der Beurteilung entsprechend dem Vorschlag seiner \nErstbeurteilerin anstrebt; den gegen die Beurteilung erhobenen \nEinwendungen wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen \nsein.\n\n20\n\nDieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Antragsgegner \nnachrangig einen Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen durchgeführt hat, da dieser Leistungsvergleich nur unter den \nBeamten erfolgt ist, die derzeit eine nach A 13 g. D. bewertete Funktion \ninnehaben. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da \nsie bislang noch nicht am Verfahren beteiligt war und daher keinen Antrag \ngestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-17/1-l-1262-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-17/1-l-1262-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256839","retrieved":"2026-07-09 02:20:51.440884+00:00"}}