{"status":"available","doknr":"OLD256926","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0313.7L239.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"7 L 239/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1022/08 des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Die in § 2a Abs. 6 des \nStraßenverkehrsgesetzes (StVG) vorgeschriebene sofortige Vollziehung der \nangefochtenen Anordnung einer Nachschulungsmaßnahme gemäß § 2a \nAbs. 2 Nr. 1 StVG ist im gesetzlich vermuteten überwiegenden öffentlichen \nInteresse geboten. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung.\n\n5\n\nNach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar \nu. a. dann anzuordnen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf \nProbe wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen schwerwiegenden \nVerkehrsverfehlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach \n§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist. \nDie Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der \nFahrerlaubnis auf Probe erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der \nFahrerlaubnisverordnung (FeV) nach Anlage 12 dieser Verordnung. Zu den \nschwerwiegenden Zuwiderhandlungen zählen danach u. a. Verstöße gegen \ndie Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über die Geschwindigkeit. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn gegen den Antragsteller ist \nim Zusammenhang mit einer am 1. November 2007 begangenen \nGeschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h ein seit dem 25. Januar 2008 \nrechtskräftiger Bußgeldbescheid über 50,00 Euro ergangen. Der Antragsteller \nbesitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B seit dem 16. November 2005. Der \nVorfall ereignete sich daher innerhalb der zweijährigen Probezeit. Der \nAntragsteller hat zwar vorgetragen, dass er die \nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen hat. Er hat dies aber nicht \nbelegt.\n\n7\n\nDas Gericht sieht auch keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. \nGemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde und im \nAnschluss daran auch das Gericht nämlich bei den Maßnahmen nach den \nNummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit gebunden. Durch diese seit dem 1. Januar 1999 geltende \nVorschrift ist die zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangene \nRechtsprechung \n\n8\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 -, \nNJW 95, 70\n\n9\n\nüberholt, wonach eine Bindung an die in der rechtskräftigen Entscheidung \nenthaltenen Sachverhaltsfeststellungen nicht anzunehmen sei, wenn \ngewichtige Anhaltspunkte gegen deren Richtigkeit sprächen. \n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom \n3. Dezember 1999 - 3 Bs 250/99 -, NZV 00,269; \nOVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Dezember 2000 \n- 9 V 30/00 -, DAR 01, 427.\n\n11\n\nOb die Bindung an die Feststellungen rechtskräftiger Entscheidungen \nauch dann gilt, wenn die Entscheidung offensichtlich unrichtig ist, braucht im \nvorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. In der amtlichen Begründung \nzur Einführung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG (BT-Drucksache 13/6914) heißt \nes vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, es solle klargestellt werden, dass die \nFahrerlaubnisbehörde nicht noch einmal prüfen müsse, ob der Fahranfänger \ndie Tat tatsächlich begangen habe. Eine Ausnahme von der in § 2 a Abs. 2 \nSatz 2 StVG gesetzlich bestimmten Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die \nrechtskräftige Entscheidung über die innerhalb der Probezeit begangene \nOrdnungswidrigkeit ist vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich jedenfalls \ndann nicht geboten, wenn es der Betroffene trotz bestehenden Anlasses \nunterlassen hat, rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid \neinzulegen (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n18. September 2006 - 3 Bs 298/05 -, NJW 2007, 1225). Der Antragsteller hat \nnicht vorgetragen, dass und warum er gehindert gewesen ist, gegen den \nBußgeldbescheid mit der Begründung Einspruch einzulegen, er sei nicht der \nFahrer gewesen. Deshalb muss er die rechtskräftigen Feststellungen des \nBußgeldbescheides jetzt gegen sich gelten lassen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes und entspricht dem regelmäßig festgesetzten \nWert bei Verfahren wegen der Anordnung eines Aufbauseminars.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-13/7-l-239-08","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-13/7-l-239-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256926","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.742073+00:00"}}