{"status":"available","doknr":"OLD256967","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1L91.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"1 L 91/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Gemäß § 65 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird\n\nQ. N. N1. , H. . 267, \n E. \n\nbeigeladen, da seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt \nwerden.\n\n2. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine \nder gegenwärtig dem Q1. E. zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über \ndie Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts rechtskräftig entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nSoweit der Antrag über eine Neubescheidung des Beförderungsbegehrens \nhinausgeht, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, denn den Nachteilen für den \nDienstherrn und die Mitbewerber, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung \nverbunden sind, ist durch die Begrenzung der Wirkungsdauer der einstweiligen \nAnordnung bis zur Neubescheidung der Bewerbung des jeweiligen Antragstellers \nRechnung zu tragen.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.\n\n7\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in \nVerbindung mit § 920 ZPO das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft \ngemacht.\n\n8\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des \nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das letztlich mit der einstweiligen \nAnordnung verfolgte Beförderungsbegehren glaubhaft gemacht ist und die \nMöglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung \nzur Beförderung des Antragstellers führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt \nmithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten \nBeurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die \ngetroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen \nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es \nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des Mangels den \nVorzug vor den Mitbewerbern erhalten wird.\n\n9\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 \nBvR 857/02 -, DÖD 2003, 17 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 \n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 ff. und Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B \n205/01 -.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht von der Auswahlentscheidung \nausgenommen, da dieser sich bereits seit dem 1. Oktober 2007 in der \nBeförderungssperrfrist gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol befindet. Danach ist eine \nBeförderung nicht zulässig innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand \nwegen Erreichens der Altersgrenze. Die gesetzliche Altersgrenze für den am . N2. \ngeborenen Antragsteller bestimmt sich zunächst nach Art. 7 § 5 Abs. 3 des Zehnten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV \nNRW S. 814). Es handelt sich um eine Übergangsregelung zu der am 1. Januar 2007 \nin Kraft getretenen Regelung des § 192 Abs. 1 LBG, durch den die Altersgrenze für \nPolizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (ab dem Geburtsjahrgang 1950) von bisher 60 \nauf 62 Jahre heraufgesetzt worden ist. Nach der Übergangsregelung wird die bis \nzum 31. Dezember 2006 geltende Altersgrenze (vollendetes 60. Lebensjahr) für die \nBeamten des Geburtsjahrgangs 1949 um 18 Monate angehoben. Danach würde der \nAntragsteller die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des . \nT. erreichen. Nach zutreffender Auffassung des Q2. -\n\n11\n\ndiums E. findet im Fall des Antragstellers jedoch § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG \nAnwendung. Nach dieser Vorschrift verringert sich die Altersgrenze nach Absatz 1 \num ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet \nwurden. Dementsprechend hat das Q1. E. dem Antragsteller unter \ndem 5. Oktober 2007 mitgeteilt, die Überprüfung seiner Dienstzeiten habe ergeben, \ndass er mehr als 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet hat und \nvorgesehen sei, ihn mit Ablauf des 30. T. in den Ruhestand zu versetzen. \n\n12\n\nDas Q1. E. hat vorliegend das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG von Amts wegen zu beachten. Durch Erlass des \nInnenministeriums NRW vom 14. November 2006 - 25.3.1-42.01.05 - ist festgelegt \nworden, dass die Prüfung der Verringerung der Altersgrenze in diesem Fall von Amts \nwegen zu erfolgen hat und es dafür keiner Antragstellung des Beamten bedarf. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist die auf dieser Grundlage \ndurchgeführte Ermittlung seiner Wechselschichtdienstzeiten durch das Q1. \nE. nicht zu beanstanden. Aus dem Wortlaut des § 192 Abs. 3 Satz 3 LBG, \nwonach der Beamte die Zeiten nachzuweisen hat, lässt sich nicht entnehmen, die \nBerücksichtung der Wechselschichtdienstzeiten könne nur auf Antrag des Beamten \nerfolgen. Der geforderte Nachweis hängt damit zusammen, dass es häufig mit \nerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, über einen Zeitraum von 25 \nDienstjahren Nachweise zusammenzustellen. Daher soll die Beweislast für das \nVorliegen dieser Voraussetzung bei dem jeweiligen Beamten liegen, da es sich bei § \n192 Abs. 3 Satz 1 LBG um eine Vergünstigung des Beamten handelt. \n\n13\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § \n192 LBG Rdnr. 34. \n\n14\n\nDie Berücksichtigung von Amts wegen steht auch mit dem Gesetzeszweck in \nEinklang. § 192 Abs. 3 LBG ist eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zu \nGunsten von Beamten, die während ihres Arbeitslebens über einen längeren \nZeitraum durch einen besonders anstrengenden Dienst belastet waren. \n\n15\n\nVgl. Schütz/Maiwald, aaO, § 192 LBG Rdnr. 30; siehe auch \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -, ZBR \n2007, 307 ff.\n\n16\n\nHinzu kommt vorliegend, dass der Antragsteller der Erhebung seiner \nWechselschichtdienstzeiten durch das Q1. E. nicht entgegen getreten \nist. Vielmehr hat er auf das Schreiben des Q3. E. vom 20. Oktober \n2006 hin, auch er könne als Angehöriger des Geburtsjahrgangs 1949 eine \nAbsenkung seiner Altersgrenze bei dem Nachweis für 25 Dienstjahre, die im \nWechselschichtdienst geleistet wurden, erreichen, am 5. T. 2007 um eine \nAuflistung der geleisteten Zeiten gebeten und diese auch durch das Q1. \nE. erhalten. Nachdem er diesen Zeiten nicht widersprochen hatte, stellte das \nQ1. E. mit Schreiben vom 5. Oktober 2007 fest, dass der Antragsteller \ndie Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 LBG erfüllt und legte dementsprechend \nseinen Eintritt in den Ruhestand auf den Ablauf des 30. T. 9 fest. Diesem \nSchreiben hat der Antragsteller ebenfalls nicht widersprochen. Damit ist der \nNachweis erbracht, dass der Antragsteller über 25 Dienstjahre verfügt, die im \nWechselschichtdienst abgeleistet wurden.\n\n17\n\nLiegen damit die Voraussetzungen des § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG vor, verkürzt \nsich die nach Art. 7 § 5 Abs. 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher \nVorschriften um 18 Monate verlängerte Altersgrenze des Antragstellers wiederum um \n1 Jahr mit der weiteren Folge, dass der Antragsgegner zu Recht davon ausgeht, \ndass sich der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2007 in der Beförderungssperrfrist \nbefindet.\n\n18\n\nAuf dieses Ergebnis hat keinen Einfluss, dass der Antragsteller mit Schreiben \nvom 11. Dezember 2007 beantragt hat, seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu \nverlängern. Zwar eröffnet § 192 Abs. 2 LBG diese Möglichkeit. Auf Antrag des \nPolizeivollzugsbeamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige \nStelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis \nzur in \n§ 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben. Bei dieser Regelung \nhandelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, die nur mit Zustimmung der \nobersten Dienstbehörde, hier des Innenministeriums NRW, getroffen werden kann. \nEine solche Zustimmungserteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat das \nInnenministerium NRW im Fall des Antragstellers mit Schreiben vom 30. Januar \n2008 unter Bezugnahme auf seinen Erlass vom 28. Februar 2006 - 45.2-26.04.01-R - \nabgelehnt. Die darin getroffene Festlegung, dem Innenministerium Anträge auf \nVerlängerung der Lebensarbeitszeit von Polizeivollzugsbeamten erst 6 Monate vor \nBeginn des Ruhestandes vorzulegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie ist \nvor dem Hintergrund zu sehen, dass bei der Verlängerung der Lebensarbeitszeit \nberücksichtigt werden soll, ob sie im dienstlichen Interesse liegt. Dies ist vor dem \nHintergrund der entsprechenden ausdrücklichen Regelung in § 25 Abs. 2 BRRG \nnicht zu beanstanden.\n\n19\n\nVgl. Schütz/Maiwald, aaO, § 192 LBG Rdnr. 21.\n\n20\n\nDieser Gesichtpunkt erfordert jedoch eine zeitnahe Bewertung zunächst durch \ndie jeweilige Beschäftigungsbehörde, die auch der Erlass des Innenministeriums \nNRW vom 28. Februar 2006 vorsieht. Die durch das Innenministerium geforderten 6 \nMonate vor Eintritt in den Ruhestand sind daher insoweit angemessen und rechtlich \nunbedenklich. \n\n21\n\nDas Festhalten an diesen Vorgaben ist auch im Hinblick auf die besondere \nSituation des Antragstellers, dessen Beförderung grundsätzlich in Betracht käme, \nnicht als fehlerhaft anzusehen. Trotz seines gestellten Antrags auf Verlängerung der \nLebensarbeitszeit ist weiterhin von der für ihn gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze \nund der sich danach berechnenden Beförderungssperrfrist auszugehen. Die \nFunktionsfähigkeit der Verwaltung erfordert ein Festhalten an der gesetzlich \nvorgegebenen Altersgrenze, solange nicht über eine Verlängerung der \nDienstausübung entschieden worden ist. Der Eintritt in den Ruhestand wegen \nErreichens der Altersgrenze ist für den gesamten Beamtenbereich nicht individuell zu \nhandhaben. Deshalb darf der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze in \nhohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung \nunterstellen, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht \nauf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr \ngenügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, \nund deshalb in den Ruhestand tritt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007, aaO, m. w. N. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er \nbislang noch nicht am Verfahren beteiligt war und daher keinen Antrag gestellt hat (§ \n154 Abs. 3 VwGO). \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-l-91-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-l-91-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256967","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.155804+00:00"}}