{"status":"available","doknr":"OLD256972","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K6980.03.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"1 K 6980/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am geborene Kläger ist als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der \nSchule an der I.-----straße , Städtische Schule für Lernbehinderte, in I1. \nbeschäftigt. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Der Kläger \nbegehrt seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, die der Beklagte aus \ngesundheitlichen Gründen ablehnte. Das Versorgungsamt H. stellte durch \nBescheid vom 26. Februar 2007 einen ausschließlich auf dem Diabetes beruhenden \nGrad der Behinderung von 40 fest. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob \nder Kläger Klage bei dem Sozialgericht H. mit dem Ziel der Festsetzung \neines Grades der Behinderung von mindestens 50. Über die Klage ist noch nicht \nentschieden. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gleichstellung mit einem \nschwerbehinderten Menschen wurde von der Bundesagentur für Arbeit durch \nBescheid vom 9. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n4. Dezember 2007 abgelehnt. \n\n3\n\nDer Kläger bestand am 24. Dezember 1999 die zweite Staatsprüfung für das \nLehramt für Sonderpädagogik. Vom 1. Februar 2000 bis zum 28. Juni 2000 war er im \nRahmen des Programms „Geld statt Stellen\" an einer Sonderschule in H. \nbeschäftigt. Seit dem 14. August 2000 ist er an der Schule an der I.-----straße in \nI1. tätig, zunächst mit befristetem Arbeitsvertrag und nunmehr auf der Grundlage \ndes Arbeitsvertrages vom 16. Januar 2001 unbefristet (Vergütungsgruppe BAT IIa). \nDer Beklagte wählte die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, weil nach seiner \nAuffassung die Voraussetzungen für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe nicht gegeben waren. Der Beklagte schloss dies aus dem von ihm eingeholten \namtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 7. November 2000, in dem es heißt: „Herr \nB. T. ist in gesundheitlicher Hinsicht tauglich für die Einstellung als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis. Aus amtsärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vor Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit sollte aus amtsärztlicher Sicht eine \nNachuntersuchung durchgeführt werden.\" \n\n4\n\nIn den Jahren 2001 und 2002 nahm der Kläger u.a. an folgenden \nLehrerfortbildungsveranstaltungen teil:\n\n5\n\n- Rettungsfähigkeit beim Schwimmen\n\n6\n\n- Herausforderung Kletterwand\n\n7\n\n- Sicherheitsförderung im Schulsport (Eislaufen).\n\n8\n\nMit Schreiben vom 27. Mai 2003 beantragte der Kläger seine Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Er nahm dabei Bezug auf die Richtlinien der \nDeutschen Diabetes-Gesellschaft für die Beschäftigung von Diabetikern im \nöffentlichen Dienst (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1982, Seite \n1918). Außerdem verwies er darauf, dass er seit seinem Dienstantritt \nkrankheitsbedingt bisher keine Unterrichtsstunde versäumt habe. Das vom Beklagten \ndaraufhin eingeholte amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 1. Juli 2003 kommt zu \nfolgendem Ergebnis: „Gegen die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nbestehen amtsärztlicherseits keine Bedenken. Vor Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit wird aus amtsärztlicher Sicht eine \nNachuntersuchung empfohlen.\" Auf Grund einer telefonischen Nachfrage ergänzte \ndas Gesundheitsamt das Zeugnis unter dem 21. Juli 2003 wie folgt: „Ergänzend teile \nich Ihnen zum amtsärztlichen Zeugnis vom 1. Juli 2003 mit, dass bei Herrn T. \neine Stoffwechselkrankheit vorliegt. Auf Grund dieser Erkrankung kann aus \namtsärztlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit einer großen Wahrscheinlichkeit \nausgesagt werden, dass eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht eintreten wird.\" \n\n9\n\nDurch Bescheid vom 30. Juli 2003 lehnte die Bezirkregierung B1. die \nÜbernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Den Widerspruch \ndes Klägers vom 13. Oktober 2003 wies die Bezirksregierung B1. durch \nWiderspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurück. Zur Begründung führte sie \naus, dass für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich \ngeeignet sei, wer für die vorgesehene Tätigkeit dienstfähig sei und keinen \nkrankheitsbedingten vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit erwarten lasse. \nAuszugehen sei regelmäßig von einer Prognose, die die volle Dienstfähigkeit bis zum \nErreichen der allgemeinen Altersgrenze erwarten lasse. Da das Beamtenverhältnis \nauf Probe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) die Umwandlung in \nein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Ziel habe, sei es gerechtfertigt, die \ngleichen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung bereits vor der Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu stellen. \n\n10\n\nAm 24. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, nach dem \nWortlaut der amtsärztlichen Gesundheitszeugnisse sei die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe unproblematisch. Die Einschränkungen, insbesondere \ndie Empfehlung einer Nachuntersuchung, wirkten sich erst bei der nächsten Stufe, \nnämlich bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, aus. Der \nKläger hat hierzu einen Beschluss des Verwaltungsgerichts B1. vom 20. März \n2000 (2 L 173/00) vorgelegt. Außerdem hat der Kläger ein ärztliches Attest des ihn \nbehandelnden Diabetologen Dr. C. K. vom 10. März 2004 vorgelegt, das den \nletzten HbA1c mit 7,0 bzw. 7,1 angibt. Der Kläger gibt sein Körpergewicht mit aktuell \n112 kg an und verweist darauf, dass diabetische Folgeerkrankungen bei ihm bisher \nnicht festgestellt worden seien. Vor kurzem seien lediglich Schäden an seiner \nWirbelsäule festgestellt worden.\n\n11\n\nUnabhängig von einer eventuellen Anerkennung als Schwerbehinderter gemäß \ndem Sozialgesetzbuch IX sei er behindert im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG, auf \nderen Schutz er sich berufe. Angesichts der Behinderung dürfe sich die \ngesundheitliche Prognose nicht bis zum Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze \nerstrecken, sondern ausreichend sei gemäß der Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 22. September 2004 - 7 K 623/04 -, NVwZ-RR \n2005, 347 - Leitsatz - und juris) eine Prognose für die nächsten zehn Jahre. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B1. \nvom 30. Juli 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 zu \nverpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr trägt vor, die gesundheitlichen Bedenken gegen die Einstellung des Klägers in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe bestünden fort. Andere Ernennungshindernisse \naußerhalb der gesundheitlichen Eignung lägen bei dem Kläger nicht vor.\n\n17\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des \nSachverständigen Professor Dr. X. A. T1. (Deutsches Diabetes-Zentrum an \nder I2. -I3. -Universität E. ), der u. a. folgende Diagnosen stellt: Diabetes \nmellitus Typ 1, Adipositas Grad 1 (Body Mass Index 30,8 bei 180 cm Größe und \n100 kg Gewicht). Zusammenfassend gelangt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass \nbei dem Kläger nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser vor Erreichen der \nAltersgrenze mit 65 Jahren eine oder mehrere diabetische Folgeerkrankungen \nerleiden werde. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das \nGutachten vom 25. Oktober 2006.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte \nund die beigezogene Personalakte des Klägers. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDie Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe durch den \nBescheid der Bezirksregierung B1. vom 30. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n22\n\nDer Kläger hat aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 1 Nr. 3a, § 7 LBG keinen \nAnspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er hat auch keinen \nentsprechenden Neubescheidungsanspruch. Beim Kläger fehlt wegen seiner \nDiabetes-Erkrankung die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe. Die übrigen Ernennungsvoraussetzungen, \ninsbesondere die fachliche Eignung, dürften hingegen entsprechend der Erklärung \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 gegeben \nsein.\n\n23\n\nDie von dem Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 \nGG, \n§ 7 LBG erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender und \nprognostischer Erkenntnis. Er ist als solcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu \nüberprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen \nunrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; VG \nE. , Urteil vom 21. Februar 2006 - 2 K 3892/04 -, juris; VG H. , Urteil \nvom 14. März 2007 - 1 K 757/04 -; siehe auch Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, § 7 LBG NRW Rn. 87.\n\n25\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die \ngesundheitliche Eignung grundsätzlich bereits dann, wenn Umstände \ngesundheitlicher Art festgestellt werden, die geeignet sind, den Beamten für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis untauglich erscheinen zu lassen; hierfür \ngenügt schon eine körperliche und psychische Veranlagung der Art, dass die \nMöglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit \nschon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 1984 - 2 B \n214.82 -, juris, und vom 16. September 1986 - 2 B \n92.86 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 39, sowie Urteile \nvom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 - , BVerwGE 92, 147, und vom 18. Juli 2001 - 2 A \n5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49.\n\n27\n\nDie Beurteilung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers bemisst sich \ndabei unabhängig davon, ob der Dienstherr über die Begründung eines \nProbebeamtenverhältnisses oder eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu \nentscheiden hat, da bereits für die Auswahl der in das Probebeamtenverhältnis zu \nberufenen Bewerber dieselben Kriterien maßgeblich sind, denen für die Bewährung \nund Übernahme des Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nmaßgebliche Bedeutung zukommt. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147.\n\n29\n\nLiegen daher bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses \ngesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger \nDienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden \nkann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis \nabsehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beamten diese \nUmstände dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis \ndieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und \nüber die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, \nohne dass es innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist. \n\n30\n\nVgl. VG H. , Urteil vom 14. März 2007 \n- 1 K 757/04 -; vgl. zum Vorwurf mangelnder Bewährung während der Probezeit \nwegen fehlender gesundheitlicher Eignung (ausgeprägtes Übergewicht) auch VG \nH. , Urteil vom 19. April 1991 - 1 K 293/90 -, ZBR 1992, 28, und VGH BW, \nUrteil vom 21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, 454.\n\n31\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die \nGrenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. \nInsbesondere hat der Beklagte nicht den für die Beurteilung anzulegenden Maßstab \nverkannt.\n\n32\n\nDer strenge Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit \nseinen hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung ist beim Kläger nicht zu \nmodifizieren. Sein Diabetes rechtfertigt nicht die Herabsetzung der \nAnforderungen.\n\n33\n\nEine Herabsetzung auf das Niveau des § 13 Abs. 1 LVO kommt nicht in Betracht, \nweil der Kläger nicht als Schwerbehinderter im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX \nanerkannt ist. § 13 Abs. 1 LVO senkt die Anforderungen an die gesundheitliche \nEignung auf das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit \nherab, wenn der Bewerber um eine Beamtenstelle als Schwerbehinderter anerkannt \nist. Die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch setzt nach § 2 Abs. 2 SGB IX \nvoraus, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Das \nVersorgungsamt erkannte dem Kläger jedoch nur einen Grad der Behinderung von \n40 zu; dies liegt innerhalb der Bandbreite, die für Diabetiker ohne Spätfolgen \n(Nierenschäden bis zur Dialysepflichtigkeit; Nervenschäden; Augenschäden bis zur \nErblindung) einschlägig ist (GdB von 40 bis 60). Über die Klage beim Sozialgericht \nH. , mit der der Kläger eine Festsetzung des Grades der Behinderung von \nmindestens 50 erstrebt, ist bisher noch nicht entscheiden worden. Eine \nGleichstellung mit einem Schwerbehinderten durch die Bundesagentur für Arbeit bei \neinem Behinderten, der einen Grad der Behinderung von mindestens 30 aufweist, \nwürde nicht dazu führen, dass \n§ 13 Abs. 1 LVO eingreift.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4680/04 -, DÖD 2008, 61.\n\n35\n\nAbgesehen davon wurde die Gleichstellung des Klägers bestandskräftig \nabgelehnt.\n\n36\n\nEine Herabsetzung der Anforderungen ist auch nicht wegen einer Behinderung \ndes Klägers gerechtfertigt. Der Diabetes mellitus Typ I stellt eine Behinderung im \nSinne der hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften - Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 \nAGG, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 3 BGG NRW - dar, aber aus diesen \nVorschriften ergibt sich keine Herabsetzung der Eignungsanforderungen für die \nBerufung in das Probebeamtenverhältnis. \n\n37\n\nAuf die Frage der Herabsetzung der Eignungsanforderungen unter dem Aspekt \nder Behinderung kommt es an, weil es außerhalb des Komplexes Diabetes keine \ngesundheitlichen Einschränkungen des Klägers gibt, die isoliert gesehen und damit \nunabhängig von dem Behinderungsaspekt die gesundheitliche Eignung \nausschließen. Der Kläger weist allerdings ein erhebliches Übergewicht auf, das nach \nder Kammerrechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausschließen würde (BMI \nüber 30). Übergewicht stellt für sich gesehen auch keine Behinderung dar. \nÜbergewicht steht jedoch typischerweise - wenn auch nicht ausnahmslos - im \nZusammenhang mit Diabetes. \n\n38\n\nArt. 3 Abs. 3 Satz 2 GG rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Eignungs-\nanforderungen. Nach dieser Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung \nbenachteiligt werden. Der Kläger ist Behinderter im Sinne dieser Vorschrift. Die fast \neinhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur geht dahin, dass Behinderung \nnicht im Sinne von Schwerbehinderung gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX zu verstehen ist, \nsondern dass der Begriff weiter geht und im Wesentlichen mit der Definiton des § 2 \nAbs. 1 SGB IX zutreffend erfasst ist. \n\n39\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 301; \nJarass, Art. 3 GG, Rn. 143; Starck, Art. 3 Abs. 3 GG, Rn. 384; Summer, PersV 2007, \n223, 226.\n\n40\n\nNach § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche \nFunktion mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das \nLebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der \nGesellschaft beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen sind bei Diabetes mellitus Typ \nI erfüllt. Die körperliche Funktion, Kohlenhydrate verarbeiten zu können, ist \ngrundsätzlich auf Dauer - lebenslang und unumkehrbar - ausgeschlossen. Die \nBauchspeicheldrüse eines Menschen mit Diabetikes mellitus Typ I produziert kein \nInsulin mehr. Dieses für die Verstoffwechselung von Kohlenhydraten erforderliche \nHormon wird bei Diabetikern durch Insulin-Spritzen oder Insulin-Pumpen dem Körper \nvon außen zugeführt. Die Teilhabe am Leben ist abgesehen von der Abhängigkeit \nvon diesem Medikament insbesondere deshalb beeinträchtigt, weil ein Mindestmaß \nan Diät einzuhalten ist und nicht selten mit Über- und Unterzuckerungen zu rechnen \nist, die bis zur Bewusstlosigkeit führen können. Der Kläger leidet an Diabetes seit \n2000; nach dem Gutachten von Prof. Dr. T1. spricht alles dafür, dass es sich \num den Typ I des Diabetes mellitus handelt. Nach der Definition des § 2 Abs. 1 SGB \nIX ist es unschädlich, dass der Kläger nur einen Grad der Behinderung von 40 \naufweist und nicht die höheren Anforderungen des § 2 Abs. 2 SGB IX (GdB \nmindestens 50) erfüllt. § 2 Abs. 1 SGB IX setzt nicht einen bestimmten Schweregrad \nvoraus.\n\n41\n\nDie mit den hohen gesundheitlichen Eignungsanforderungen begründete \nAblehnung der Einstellung in das Probebeamtenverhältnis könnte eine \nBenachteiligung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG \ndarstellen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Feststellung, weil eine \nderartige Benachteiligung jedenfalls gerechtfertigt ist. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG \nfindet seine Grenzen in anderen Verfassungsnormen, nämlich in den für das \nBeamtenrecht einschlägigen Vorschriften Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Dem speziellen \nGleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG steht Art. 33 Abs. 2 GG gegenüber, der ausdrücklich eine \nDifferenzierung nach der Eignung und damit auch nach der gesundheitlichen \nEignung zulässt und sogar erfordert. Das Leistungsprinzip - einschließlich der \nEignungsanforderungen - will die Effizienz der staatlichen Verwaltung sicherstellen. \nDie staatliche Verwaltung soll ihrerseits möglichst leistungsfähig sein und deshalb \nmöglichst frei bleiben von Beamten, die häufig erkranken oder vorzeitig dienstunfähig \nwerden. \n\n42\n\nDie hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) \numfassen das Lebenszeitprinzip; dies bedeutet auf Seiten des Beamten die \ngrundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Dienstverrichtung und auf Seiten des \nDienstherrn die auf Lebenszeit angelegte Alimentierung - während der aktiven Zeit \ndurch Besoldung und danach durch Versorgungsbezüge. Damit steht eine nur kurze \nDienstausübung durch den Beamten, der wegen absehbarer Risiken alsbald dauernd \ndienstunfähig wird, grundsätzlich nicht im Einklang. Außerdem sind die \nVersorgungslasten des Dienstherrn zu berücksichtigen, der ein Interesse daran hat, \ndass die Dauer des aktiven Dienstes des Beamten in einem angemessenen \nVerhältnis zu den später zu leistenden Versorgungsbezügen steht. \n\n43\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 \n- 2 A 10294/07 -, DÖD 2008, 66, 67.\n\n44\n\nDer Ausgleich zwischen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - im Zusammenwirken mit dem \nSozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG - einerseits und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG \nandererseits führt zu dem Ergebnis, dass eine Benachteiligung Behinderter zulässig \nist, wenn zwingende Gründe im Sinne einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung \ndafür vorliegen. Dabei sind auch die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten \ndes Staates sowie die Frage zu berücksichtigen, inwieweit der Staat im \neinschlägigen Bereich ein Monopol hat.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 303 - \n305; Beschluss vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 -, BVerfGE 99, 341, 357; \nJarass, Art. 3 GG, Rn. 149; Sachs, Art. 3 GG, Rn. 314; Starck, \nArt. 3 Abs. 3 GG, Rn. 392.\n\n46\n\nDer Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsnormen führt hier dazu, dass die \nEignungsanforderungen nicht abzusenken sind. Im Beamtenrecht ist die \ngesundheitliche Eignung mit der Perspektive bis zum Erreichen der üblichen \nAltersgrenze ein zwingender Grund im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts. Die Funktionsfähigkeit speziell des staatlichen \nSchulsystems mit den Anforderungen der pädagogischen Kontinuität ist ein wichtiger \nBelang. Im Übrigen hat der Staat bei der Beschäftigung von Lehrern im \nBeamtenverhältnis kein Monopol. Bewerber können nicht nur - in begrenztem \nUmfang - auf den Privatschulbereich ausweichen, sondern auch auf den Status als \nangestellter Lehrer im staatlichen Schulwesen. Das Gewicht der finanziellen Belange \ndes Dienstherrn, insbesondere betreffend die Versorgungslasten, hat die \nobergerichtliche Rechtsprechung zutreffend im einschlägigen Zusammenhang \nhervorgehoben.\n\n47\n\nOVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2007 - 6 A 4680/04 -, DÖD 2008, 61, - 6 A \n4436/05 und 6 A 4770/04 - sowie Urteile vom 19. Dezember 2007 - 6 A 406/05 und 6 \nA 4526/05 - nrwe; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 \n- 2 A 10294/07 -, DÖD 2008, 66.\n\n48\n\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in einem nach Inkrafttreten \ndes Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entschiedenen Fall einer lang andauernden psychischen \nErkrankung nicht auf diese Vorschrift abgehoben, sondern den bisher einschlägigen \nMaßstab der „hohen Wahrscheinlichkeit\" mit der Prognose bis zur regelmäßigen \nAltersgrenze unverändert weiter angewendet.\n\n49\n\nUrteil vom 18. Juli 2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; für eine Beibehaltung \ndes Maßstabs auch: Schwidden, \nRiA 1997, 70, 75.\n\n50\n\n§ 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I \nSeite 1897, - AGG - ) rechtfertigt ebenfalls nicht eine Herabsetzung der \ngesundheitlichen Anforderungen. Nach dieser Vorschrift dürfen Behinderte im Sinne \nvon § 1 AGG nicht benachteiligt werden. Das AGG ist im vorliegenden \nZusammmenhang anwendbar. § 24 Nr. 1 AGG sieht ausdrücklich die Anwendung im \nBeamtenbereich vor. Der Aspekt der Einstellung von Bewerbern ist in § 2 Abs. 1 Nr. \n1, § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AGG speziell erwähnt. \n\n51\n\nDer Kläger ist auch Behinderter im Sinne von § 1 AGG. Der Begriff des \nBehinderten im AGG entspricht demjenigen des § 2 Abs. 1 SGB IX und des Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG.\n\n52\n\nPalandt-Heinrichs, § 1 AGG, Rn. 6; Roetteken, \n§ 1 AGG, Rn. 160.\n\n53\n\nDie mit gesundheitlichen Aspekten begründete Ablehnung eines behinderten \nBewerbers stellt eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 in \nVerbindung mit § 7 AGG dar. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG folgenden \ngesundheitlichen Anforderungen knüpfen - anders als die begünstigende Regelung \ndes § 13 Abs. 1 LVO - nicht direkt an das Merkmal der Behinderung an, sondern \nwirken sich mittelbar benachteiligend aus, weil die für alle Bewerber geltenden \nAnforderungen von Behinderten typischerweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten \nerfüllt werden können.\n\n54\n\nDie Benachteiligung ist durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Mittelbare Benach-\nteiligungen sieht § 3 Abs. 2 AGG allgemein als zulässig an, wenn sie durch ein \nrechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Speziell für \nberufliche Anforderungen lässt § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung \nwegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - also auch wegen einer Behinderung - \nzu, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der \nBedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche \nAnforderung darstellt. Die erste Alternative - Art der auszuübenden Tätigkeit - ist hier \nnicht einschlägig, wie die nicht selten praktizierte Tätigkeit von Angestellten im \nöffentlichen Schulwesen deutlich macht. Die zweite Alternative greift hier ein. Da das \nAGG gemäß § 24 Nr. 1 bei Beamten „unter Berücksichtigung ihrer besonderen \nRechtsstellung\" anzuwenden ist, gehört auch die Ausgestaltung des \nBeschäftigungsverhältnisses als grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und \nTreueverhältnis mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zu den \n„Bedingungen ihrer Ausführung\" im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG. Die Bedingungen der \nAusübung einer Tätigkeit werden insbesondere durch das Verhältnis von \nArbeitsleistung einerseits und Entgelt andererseits geprägt. Für die Höhe des aktuell \nzu gewährenden Entgelts kann es maßgeblich sein, ob der Arbeitgeber auch \nLeistungen für die Zeit nach dem aktiven Berufsleben zusagt, etwa in Form einer \nbetrieblichen Altersversorgung. In einem privaten Arbeitsverhältnis und in einem \nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht eine Pensionszusage damit in einer \nwesentlichen Korrelation zu der aktuellen Dienstleistung durch den Angestellten oder \nBeamten. \n\n55\n\nDie gesundheitlichen Eignungsanforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und die aus \ndem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip folgenden Belange des Art. 33 Abs. 5 GG \nstellen eine zulässige Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG mit einem \nrechtmäßigen Zweck dar und sie sind auch verhältnismäßig. Dies folgt aus den \nvorstehenden Überlegungen zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Die von der \nobergerichtlichen Rechtsprechung für die Rechtfertigung des Höchstalters \nangeführten Belange kommen deshalb auch hier maßgeblich zum Tragen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2007 und 19. Dezember 2007, a. a. O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 10. August 2007 - 2 A 10294/07 -, DÖD 2008, 66. \n\n57\n\nEs bleibt allerdings das systematische Bedenken, dass das Allgemeine \nGleichbehandlungsgesetz versorgungsrechtliche Belange als Rechtfertigung bei der \nAltersdifferenzierung gemäß § 10 Nr. 3 und 4 AGG ausdrücklich vorsieht, nicht \njedoch bei der Differenzierung nach der Behinderung in § 8 AGG. \n\n58\n\nVgl. Otte, ZBR 2007, 401, 403.\n\n59\n\nAber der hier zu erwägende Umkehrschluss ist jedenfalls im Beamtenrecht nicht \nzwingend. Denn das AGG gilt für den Beamtenbereich nur „unter Berücksichtigung \nder besonderen Rechtsstellung\" der Beamten (§ 24 Nr. 1 AGG). Das auf Lebenszeit \nangelegte Dienst- und Treueverhältnis prägt die besondere Rechtsstellung der \nBeamten. Dies schließt die Gewährleistung der effizienten staatlichen Verwaltung \ndurch lebenslang wirkende Amtswalter ebenso ein wie die Alimenationsbelange des \nDienstherrn.\n\n60\n\nAuch aus dem Europarecht lässt sich eine Herabsetzung der gesundheitlichen \nEignungsanforderungen nicht rechtfertigen. Das Allgemeine Gleichbehandlungs-\ngesetz stellt unter anderem eine Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates \nvom \n27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die \nVerwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 \nSeite 16) dar, so dass das AGG europarechtskonform auszulegen ist. \n\n61\n\nVgl. Summer, PersV 2007, 223, 226: Europarechtskonform sei die \nBenachteiligung nur, wenn die Dienstleistung als solche eingeschränkt ist, nicht aber \nwenn die Behinderung nur zur früheren Beendigung der Dienstleistung führt.\n\n62\n\nIn dieser Richtlinie ist nicht nur der Behindertenbegriff mit demjenigen des AGG \nidentisch, sondern auch die Rechtfertigung für unterschiedliche Behandlungen. Der \nfür die beruflichen Anforderungen einschlägige Art. 4 RL enthält wie der ihm \nnachgebildete § 8 AGG die Rechtfertigung der „Bedingungen ihrer Ausübung\" in \nKombination mit einem rechtmäßigen Zweck und der Einhaltung des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips. Das letztgenannte Prinzip findet darüber hinaus seinen \nNiederschlag in Art. 5 RL, der die Vorkehrungen für Behinderte davon abhängig \nmacht, dass der Arbeitgeber dadurch nicht unverhältnismäßig belastet wird. \nAußerdem finden Sonderbehandlungen von Behinderten ihre Legitimation in den \nErwägungen, die dem Text der Richtlinie vorangestellt sind. In Nr. 17 wird den \ngesundheitlichen Anforderungen im engeren Sinne Rechnung getragen und in Nr. 23 \nwerden unterschiedliche Behandlungen in Bezug auf die Behinderung als \ngerechtfertigt angesprochen, wenn eine wesentliche und entscheidende berufliche \nAnforderung dafür vorliegt. Die in \nNr. 23 Satz 2 der Erwägungen vorgesehene Berichtspflicht bekräftigt die Zulässigkeit \nvon besonderen Anforderungen, die zu einer unterscheidlichen Behandlung von \nBehinderten führen. Wenn die Mitgliedsstaaten nach dieser Regelung gehalten sind, \nderartige besondere Anforderungen der Kommission mitzuteilen, belegt dies, dass \ndie Richtlinie offen ist für differenzierende Anforderungen des nationalen Rechts, wie \nsie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz getroffen wurden. Die Richtlinie belässt \ndem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielräume insbesondere in Bezug auf die \nAnforderungen, die die Mitgliedsstaaten als Dienstherrn an ihre Beamtenbewerber \nstellen; sie zwingt deshalb nicht zu einer anderen Auslegung des AGG. \n\n63\n\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom \n16. Dezember 2003 (GV NRW Seite 766, - BGG NRW - ) ist abgesehen von seinem \nCharakter als Landesgesetz nicht geeignet, die gesundheitlichen Anforderungen \nabzusenken. Die Vorschrift lässt eine unterschiedliche Behandlung zu, soweit dafür \nzwingende Gründe vorliegen. Wie bei Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgeführt, sind hier \nhier unter den Aspekten von Art. 33 Abs. 2 und 5 GG derartige zwingende Gründe \ngegeben.\n\n64\n\nSind demnach die hohen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu modifizieren, so \nist festzustellen, dass der Kläger diese Anforderungen nicht erfüllt. Die \ndiesbezügliche Einschätzung durch das Gesundheitsamt und den Beklagten ist \ndurch das vom Gericht eingeholte Gutachten bestätigt worden. Der Gutachter kommt \nzu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger vor \nErreichen der Altersgrenze eine oder mehrere diabetische Folgeerkrankungen \nerleiden wird. Unter Auswertung der in der medizinischen Literatur vorhandenen \nstatistischen Daten gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass Diabetiker mit einem \nhohen Grad an Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen betroffen sind. So steigt \ndas Risiko bei Diabetikern gegenüber einer sonst gesunden Kontrollgruppe z. B. wie \nfolgt an:\n\n65\n\nAugenerkrankungen: von 3,5 % auf 17 %\n\n66\n\nkardiovaskuläre Erkrankungen: von 18 % auf 43,5 %.\n\n67\n\nDer Krankheitsverlauf und das erhebliche Gewicht dieser Erkrankungen \nbedeutet, dass es zunächst zu häufigen Erkrankungen mit kurzfristiger \nDienstunfähigkeit kommen kann und sodann bei jahrelanger Verschlimmerung der \ndiabetischen Spätfolgen zu einer dauernden Dienstunfähigkeit vor Vollendung des \n65. Lebensjahres. \n\n68\n\nDem Gutachten vom 25. Oktober 2006 ist zu folgen. Es wurde von einem auf \ndem Gebiet des Diabetes ausgewiesenen Spezialisten erstellt und überzeugt durch \ndie Herleitung seines Ergebnisses. Entgegen der Intention des Klägers besteht kein \nAnlass, ein weiteres Gutachten einzuholen. Denn auf die Fragen, deren \nBeantwortung der Kläger im Gutachten vom 25. Oktober 2006 vermisst, kommt es \nnicht an. Auf die vom Kläger insinuierte Prognose für einen Zeitraum von lediglich 10, \n15 oder 20 Jahren ist nicht abzustellen, weil die Anforderungen, die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die gesundheitliche Eignung von \nBeamtenbewerbern zu stellen sind, im vorliegenden Fall nicht abzusenken sind. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO. \n\n70\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256972","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-6980-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256972","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256972","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-6980-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256972","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.569302+00:00"}}