{"status":"available","doknr":"OLD256971","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K4057.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"1 K 4057/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom \n15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 18. November \n2005 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 1999 einen Nettobetrag von 220,20 \nEUR zu zahlen. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die amtsangemessene Alimentation für sein drittes \nKind für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999. Er \nsteht als Polizeibeamter (Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit allgemeiner \nStellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. b der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B \n- BBesO A/B -) beim Polizeipräsidium S. im Dienst des beklagten \nLandes. Er war in dem o.g. Zeitraum für seine drei in den Jahren 1979, 1980 \nund 1985 geborenen Kinder L. , X. und G. Kindergeld \nberechtigt.\n\n3\n\nIm Oktober 2000 stellte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) die Zahlung des nach Art. 9 § 2 des \nBundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes - BBVAnpG - 99 \nfür die Jahre 1999 und 2000 erhöhten Familienzuschlags für dritte und \nweitere Kinder unter den Vorbehalt der verfassungsgerichtlichen Überprüfung. \nZur Wahrung der Ansprüche bedurfte es keiner gesonderten Antragstellung \noder der Einlegung eines Rechtsmittels. Im Januar 2001 wurde dieser \nVorbehalt durch ein allgemeines Rundschreiben des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung auf die Erhöhung des Familienzuschlags nach \ndem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 \nausgedehnt. Ab Januar 2002 erfolgte die Zahlung erhöhter Familienzuschläge \nunter dem Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte das LBV dem Kläger mit, für \nden Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab \ndem dritten Kind unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen \nNachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die \nFamilienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit ab dem \n1. Januar 1999 für endgültig erklärt.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 \nWiderspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2005 wies \ndas LBV den Widerspruch als unbegründet zurück.\n\n6\n\nAm 19. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im \nWesentlichen geltend, die gezahlten Familienzuschläge entsprächen nicht der \namtsangemessenen Besoldung für sein drittes Kind.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 \nund des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2005 zu verurteilen, \nihm die beantragten Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder für den \nZeitraum 01.01.1999 bis 31.12.1999 zu zahlen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte hält die gesetzlich festgelegte Besoldung für ausreichend. \nEr führt - mit Blick auf das hier streitgegenständliche Jahr 1999 - zur \nBegründung aus, dass aus der Verpflichtung durch das \nBundesverfassungsgericht, eine verfassungskonforme Lösung bis zum \n31. Dezember 1999 vorzulegen, zu folgern sei, dass ein möglicher Anspruch \nerst ab dem 1. Januar 2000 in Betracht komme.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung verzichtet.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 \nHeft) Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDie allein auf amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind des \nKlägers für das Jahre 1999 gerichtete allgemeine Leistungsklage hat \nErfolg.\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar \nmuss bei Leistungsklagen der Antrag grundsätzlich so gefasst sein, dass der \nentsprechende Urteilsspruch vollstreckungsfähig ist. Bei - wie hier - auf \nGeldzahlung gerichteten Klagen ist jedoch ein unbezifferter Klageantrag \ninsbesondere dann zulässig, wenn die Unmöglichkeit, den Klageantrag \nhinreichend genau zu bestimmen, durch außerhalb der Klägersphäre liegende \nUmstände verursacht ist. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 - 7 C 4.89 -, DVBl. 1990 \n158.\n\n19\n\nIn derartigen Fällen ist die Klage jedenfalls dann hinreichend bestimmt, \nwenn sie den anspruchsbegründenden Sachverhalt hinreichend genau \ndarlegt und Angaben zur ungefähren Größenordnung des verlangten \nBetrages enthält.\n\n20\n\nSo liegt der Fall hier. Es fällt in den Verantwortungsbereich des \nBeklagten, den nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998,\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE \n99, 300,\n\n22\n\nweiterhin zu zahlenden Familienzuschlag (dazu unten) nach dem dort \nvorgegebenen, strikt verbindlichen Rechengang zu berechnen. Der Kläger hat \nden anspruchsbegründenden Sachverhalt der Besoldung für das dritte Kind \nhinreichend genau dargelegt und durch die Geltendmachung des seinerzeit \nbeantragten Familienzuschlags mittelbar auch Angaben zur ungefähren \nGrößenordnung des verlangten Betrages gemacht.\n\n23\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n24\n\nDer Kläger hat für das Jahr 1999 einen Anspruch auf die Zahlung eines \nweiteren Familienzuschlags in der nachfolgend berechneten Höhe.\n\n25\n\nOb die Ansprüche auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags \nbesonders - etwa durch einen Antrag - geltend gemacht werden müssen und \nob dies innerhalb bestimmter Fristen erfolgen muss,\n\n26\n\nzu dieser Problematik vgl. Pechstein, „Rückwirkende oder nur zeitnahe \nGeltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 \n(331 f.)?\", ZBR 2006, 73,\n\n27\n\nkann vorliegend dahinstehen. Bereits aufgrund des von dem Beklagten \nerklärten Vorbehalts der verfassungsrechtlichen Überprüfung war der Kläger \nnicht gehalten, seinen Anspruch für das Jahr durch einen gesonderten Antrag \noder die Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend zu machen. Der Kläger hatte \ndaher vor Erhalt des Bescheides vom 15. Dezember 2004 keine \nVeranlassung, weitere Anträge beim Beklagten zu stellen, sondern durfte sich \ndarauf beschränken, weitergehende Alimentationsansprüche erst nach dem \nEnde dieses Vorbehalts geltend zu machen.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3422/05 -, DVBl. 2007, \n456.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten \nFamilienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBBesG), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, \na.a.O.\n\n31\n\nDer Tenor zu 2. des vorgenannten Beschlusses enthält zwei voneinander \nunabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, \ninnerhalb einer bestimmten Frist die in dem Tenor zu 1. als verfassungswidrig \nbeanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber \nhinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, \nsofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen \nVerpflichtungen nicht nachkommt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; \nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen für einen auf die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts gestützten Anspruch des Klägers auf \nfamilienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie unten im Einzelnen \ndarzulegen ist - bezogen auf das hier streitgegenständliche Jahr 1999 dem \nGrunde nach erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte \nBesoldung entsprach in der damaligen Zeit nicht den Vorgaben des \nvorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.\n\n34\n\nÜber die Frage, ob der Gesetzgeber diesen verfassungsrechtlichen \nVorgaben genügt hat, hat das erkennende Gericht (selbst) zu entscheiden. \nVerneint es dies, ist es berechtigt, dem jeweiligen Beamten oder Richter den \nnach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts \nvom 24. November 1998 zu C. III. 3. zu ermittelnden Fehlbetrag unmittelbar \nzuzusprechen.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, NVwZ \n2006, 605, OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O., \nund vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, juris.\n\n36\n\nNach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 kann der Kläger für sein drittes \nunterhaltsberechtigtes Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe \nvon 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs \neines Kindes beanspruchen. Ob dieser Betrag erreicht wird, ist nach dem \nstrikt verbindlichen Rechengang des BVerfG in dem oben genannten \nBeschluss (C.III.3. der Entscheidungsgründe) festzustellen. Dazu sind 115 v. \nH. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem \nmonatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein \nBeamter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei Kindern gegenüber einem \nsolchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein \nKalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, \n363, und vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.\n\n38\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch \nfür den gesamten in diesem Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum.\n\n39\n\nDas erkennende Gericht ist befugt, für das Jahr 1999 auf der Basis der \nVollstreckungsanordnung Besoldungsdefizite zu ermitteln und die \nentsprechenden Fehlbeträge zuzusprechen, weil die \nVollstreckungsanordnung - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch \nund gerade für das Jahr 1999 Geltung beansprucht.\n\n40\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, \na.a.O.\n\n41\n\nEin Ausschluss des Jahres 1999 aus der in Rede stehenden \nEntscheidungsformel (zu 2.) des Bundesverfassungsgerichts würde nämlich \nzu sinnwidrigen Ergebnissen führen. Könnte der Kläger sich für seinen \nAlimentationsanspruch aus dem Jahr 1999 nicht auf diese normersetzende \nAnspruchsgrundlage stützen, müsste er den Instanzenzug durchlaufen, um \nsich vom Bundesverfassungsgericht nach den Maßstäben der Entscheidung \nvom 24. November 1998 bestätigen zu lassen, dass seine Alimentation im \nJahr 1999 kindbezogen nicht angemessen war. Dies würde zu einer mit \nRücksicht auf den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht \nhinzunehmenden Verfahrensweise führen, da Art. 19 Abs. 4 GG sich auch auf \ndie möglichst zügige Beendigung gerichtlicher Verfahren bezieht. Damit ist \neine (inhaltlich) überflüssige Inanspruchnahme des Instanzenzuges und des \nBundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren. Die Fristsetzung in Nummer \n2. des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. \nNovember 1998 bezieht sich daher nur auf das Einsetzen der gerichtlichen \nNotkompetenz. Durch diese Fristsetzung waren die Verwaltungsgerichte \ndemnach lediglich daran gehindert, vor Ablauf der dem Gesetzgeber \ngesetzten Frist die verfassungsrechtlich für das Jahr 1999 - und davor - \nzustehende Alimentation selbst zu errechnen und Beamten für ein drittes und \njedes weitere Kind zusätzliche - über das Gesetz hinausgehende - \nkinderbezogene Anteile im Familienzuschlag unmittelbar zuzusprechen.\n\n42\n\nSo auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar \n2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n43\n\nNach der Berechnung des OVG NRW,\n\n44\n\nvgl. Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,\n\n45\n\nwelcher die Kammer folgt, beträgt der Mindestbetrag für die Alimentation \ndes dritten Kindes (115 v. H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) \n654,60 DM für das Jahr 1999.\n\n46\n\nZum Vergleich dieses Mindestbetrages mit der von dem Beklagten \ngewährten gesetzlichen Besoldung ist das Jahresnettoeinkommen eines \nBesoldungsempfängers mit zwei Kindern und eines Besoldungsempfängers \nmit drei Kindern zu vergleichen.\n\n47\n\nDas maßgebliche Jahresnettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: \nAuszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe \nin der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige \nBesoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der \nFamilienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem jeweils \nerfolgte Einmalzahlungen, das Urlaubsgeld und die Sonderzuwendungen \nbzw. die Sonderzahlungen. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der \nLohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe der besonderen \nLohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im \nmaßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer, die pauschal mit \n8% anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für \ndas jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des \nSolidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich \nnur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es \nder Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle \nGehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltsfähige Zulagen, sind ebenso \nwie individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder \nNettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.\n\n48\n\nVgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05, a.a.O., und \nvom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.\n\n49\n\nDaraus ergeben sich für Beamte der Besoldungsgruppe A 10 (mit \nallgemeiner Stellenzulage) in dem Jahr 1999 die in der folgenden Tabelle \ndargestellten und berechneten Einkommen:\n\n50\n\nBruttobesoldung 1999 Monate 2 Kinder 3 Kinder\n\n51\n\nBesoldungsgruppe A 10 \n\n52\n\nGrundgehalt Endstufe 01.01.99 - 31.05.99 4.989,12 DM 5 24.945,60 DM 24.945,60 DM\n\n53\n\nGrundgehalt Endstufe 01.06.99 - 31.12.99 5.133,80 DM 7 35.936,60 DM 35.936,60 DM\n\n54\n\nZulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.01.99 - 31.05.99 124,54 DM 5 622,70 DM 622,70 DM\n\n55\n\nZulage Nr. 27 1b) Vorbemerkung BBesO A/B 01.06.99 - 31.12.99 128,15 DM 7 897,05 DM 897,05 DM\n\n56\n\nFamilienzuschlag \n\n57\n\nverheiratet (Stufe 1) 01.01.99 - 31.05.99 184,08 DM 5 920,40 DM 920,40 DM\n\n58\n\nverheiratet (Stufe 1) 01.06.99 - 31.12.99 189,42 DM 7 1.325,94 DM 1.325,94 DM\n\n59\n\n2 Kinder 01.01.99 -31.05.99 314,98 DM 5 1.574,90 DM 1.574,90 DM\n\n60\n\n2 Kinder 01.06.99 -31.12.99 324,12 DM 7 2.268,84 DM 2.268,84 DM\n\n61\n\n3. Kind 01.01.99 - 31.05.99 408,90 DM 5 2.044,50 DM\n\n62\n\n3. Kind 01.06.99 - 31.12.99 414,96 DM 7 2.904,72 DM\n\n63\n\nUrlaubsgeld (§ 4 UrlGG) 500,00 DM 500,00 DM 500,00 DM\n\n64\n\nSonderzuwendung (§§ 6, 8 und 13 SoZuwG i.V.m. RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.12.1999 [MBl. NRW 2000 \nS. 50]: \nGehalt Dez. x 0,8979 + Kinderbetrag 50,- DM pro Kind) 5.285,81 DM 5.708,41 DM\n\n65\n\nEinmalzahlung (Art. 3 § 1 BBVAnpG 99) 300,00 DM 300,00 DM 300,00 DM\n\n66\n\nJahresbrutto 74.577,84 DM 79.949,66 DM\n\n67\n\nAbzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III,\n\n68\n\n2 bzw. 3 Kinderfreibeträge \n\n69\n\nLohnsteuer 11.658,00 DM 13.268,00 DM\n\n70\n\nSolidaritätszuschl. 417,34 DM 391,82 DM\n\n71\n\nKirchensteuer (8%) 607,04 DM 569,92 DM\n\n72\n\nSumme Abzüge -12.682,38 DM -14.229,74 DM\n\n73\n\nKindergeld \n\n74\n\n1. - 2. Kind je Kind 250,00 DM 6.000,00 DM 9.600,00 DM\n\n75\n\n3. Kind 300,00 DM \n\n76\n\nJahresnetto 67.895,46 DM 75.319,92 DM\n\n77\n\nMonatsnetto 5.657,96 DM 6.276,66 DM\n\n78\n\nDer Vergleich mit der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation \nfür das dritte Kind führt zu folgenden Ergebnissen:\n\n79\n\nEinkommen 1999\n\n80\n\n2 Kinder \n\n81\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 74.577,84 DM\n\n82\n\nAbzüge (Lohnst., Solidaritätszuschl., Kirchenst. 8%) -12.682,38 DM\n\n83\n\nKindergeld 6.000,00 DM\n\n84\n\nJahresnetto 67.895,46 DM\n\n85\n\nMonatsnetto 5.657,96 DM\n\n86\n\n3 Kinder \n\n87\n\nJahresbrutto (BBesG und SoZuwG) 79.949,66 DM\n\n88\n\nAbzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchenst 8%) -14.229,74 DM\n\n89\n\nKindergeld 9.600,00 DM\n\n90\n\nJahresnetto 75.319,92 DM\n\n91\n\nMonatsnetto 6.276,66 DM\n\n92\n\nSozialhilfebedarf Kind 1999\n\n93\n\nGewichteter Durchschnittsregelsatz 351,04 DM\n\n94\n\nZuschlag 20% Einmalleistungen (berechnet) 70,21 DM\n\n95\n\nanteilige Mietkosten für 11 m², \n(Fortschreibung Mietberichte 1998 und 2002) 123,31 DM\n\n96\n\nanteilige Energiekosten (20% der anteil. Kaltmiete) 24,66 DM\n\n97\n\nGesamtbedarf 569,22 DM\n\n98\n\n115% des Gesamtbedarfs 654,60 DM\n\n99\n\nVergleichsberechnung 1999\n\n100\n\n3. Kind \n\n101\n\nmonatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind 618,71 DM\n\n102\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat) -35,89 DM\n\n103\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM) -430,68 DM\n\n104\n\nAbstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/EUR) -220,20 EUR\n\n105\n\nBesoldungsdifferenz in EUR -220,20 EUR\n\n106\n\nverbleibender Anspruch in EUR 220,20 EUR\n\n107\n\nDer Kläger hat daher für den streitgegenständlichen Zeitraum einen \nGesamtanspruch in Höhe von 220,20 EUR.\n\n108\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n109\n\nDie Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO zuzulassen, weil die Auffassung des erkennenden Gerichts, dass \ndie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts unter 2. der \nEntscheidungsformel seines Beschlusses vom 24. November 1998 - 2 BvL \n26/91 u.a. -, a.a.O., auch das Jahr 1999 erfasst, von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts abweicht.\n\n110\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O.; Beschluss \nvom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, a.a.O.; vgl. auch Beschluss vom 18. Juli \n2007 - 2 B 33.07 -, juris.\n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-4057-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-4057-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256971","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.487230+00:00"}}