{"status":"available","doknr":"OLD256969","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K2050.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"1 K 2050/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des M. \nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 verurteilt, der Klägerin über den \n31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne \nKürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren zuzüglich Zinsen in \nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis \nJuli 2006 fälligen Beträge seit dem 11. Juli 2006 und für die danach fälligen \nBeträge ab Fälligkeit.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Beamtin beim Finanzamt E. -V. im Dienst des\nbeklagten Landes. Sie ist teilzeitbeschäftigt mit einem Umfang von 50 %. Ihr\nEhemann ist bei der Stadt E. als Angestellter im öffentlichen Dienst\nvollzeitbeschäftigt und erhielt bis zum 30. September 2005 Vergütung nach\ndem Bundesangestelltentarif (BAT).\n\n3\n\nWegen der Tätigkeit des Ehemannes im öffentlichen Dienst erhielt die\nKindergeld berechtigte Klägerin die kinderbezogenen Anteile im\nFamilienzuschlag für ihre zwei in den Jahren 1994 und 2001 geborenen\nKinder T. und D. K. ungekürzt.\n\n4\n\nZum 1. Oktober 2005 wurde die Vergütung ihres Ehemannes aus dem\nBAT in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September\n2005 (TVöD) überführt. Mit Bescheid vom 16. März 2006 kürzte das\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx daraufhin die kinderbezogenen Anteile im\nFamilienzuschlag ab dem 1. April 2006 gemäß § 6 des\nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anteilig zur Beschäftigung der Klägerin\nund führte zur Begründung aus, ab dem 1. Oktober 2005 erhalte ihr Ehemann\neine Vergütung nach dem TVöD, der anders als der bis dahin angewandte\nBAT keine Zahlungen für Kinder vorsehe. Ein Konkurrenzfall im Sinne des §\n40 Abs. 5 BBesG bestehe deshalb nicht mehr, sodass ihr der kinderbezogene\nFamilienzuschlag in gleicher Weise wie die übrigen Bezügebestandteile nur\nanteilig in Höhe des Beschäftigungsumfangs zustehe. Auf eine Rückforderung\ndes bis zum 31. März 2006 ungekürzt gezahlten Familienzuschlags wurde\nvon Seiten des xxx verzichtet.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 10. April 2006\nWiderspruch ein und begründete diesen durch ihre Prozessbevollmächtigten\nam 24. Mai 2006 unter Hinweis auf § 11 des Tarifvertrages zur Überleitung\nder Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD (TVÜ-VKA).\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies das xxx den\nWiderspruch im Wesentlichen mit der im Ausgangsbescheid gegebenen\nBegründung als unbegründet zurück. Ergänzend wies es darauf hin, dass\ndem Ehemann der Klägerin eine Besitzstandszulage laut Auskunft seines\nArbeitgebers nicht gezahlt werde, weil er zum Stichtag des 30. September\n2005 keine kinderbezogenen Leistungen nach § 29 BAT erhalten habe.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 11. Juli 2006 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr\nstehe der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin ungekürzt zu,\nweil die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG auch nach Überleitung\nihres Ehemannes in den TVöD weiter angewendet werden müsse. Als ein mit\nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Angestellter\nstehe ihm der Familienzuschlag der Stufe 2 in Form einer sonstigen\nentsprechenden Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 2 BBesG zu, weil\nnach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA der kinderbezogene Familienzuschlag des\nBAT als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe - jedenfalls fiktiv -\nweitergezahlt werde und gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den\nEntgeltanpassungen teilnehme. Wäre er ab dem 1. Oktober 2005\nkindergeldberechtigt gewesen, hätte er Anspruch auf diese\nBesitzstandsregelung, sodass die Fiktion des § 40 Abs. 5 BBesG auch in\ndiesem Fall greife. Diese Ansicht stehe im Einklang mit dem Erlass des\nFinanzministeriums NRW vom 11. Oktober 2006 zur Anwendung der\nKonkurrenzregelung im Familienzuschlag im Zusammenhang mit den\nRegelungen im TVÜ-Bund/TVÜ-VKA. Überdies verweist die Klägerin auf die\nEntscheidungen des VG Aachen vom 11. Januar 2007 (1 K 830/06) sowie\ndes VG Braunschweig vom 6. März 2007 (7 A 252/06).\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des M.\nxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 16. März 2006 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 zu verurteilen, ihr über den 31.\nMärz 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ohne\nKürzung nach § 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren zuzüglich Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die bis\nJuli 2006 fälligen Beträge seit dem 11. Juli 2006 und für die danach fälligen\nBeträge ab Fälligkeit.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden\nund zur Bestätigung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des VG\nStuttgart vom 21. Juni 2006 (17 K 1248/06) sowie auf eine bislang\nunveröffentlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg (4 S 2586/06); gegen die Entscheidung des VG Aachen vom 11.\nJanuar 2007 habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen die Berufung zugelassen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1\nHeft) verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n16\n\nDie Klägerin hat auch über den 31. März 2006 hinaus gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf\nZahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für\nihre Kinder. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und\nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 4 VwGO).\n\n17\n\nZwar werden grundsätzlich gemäß § 6 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)\nbei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge und damit auch der\nFamilienzuschlag als Bestandteil der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG)\nim gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. § 6 BBesG ist jedoch\ngemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nicht anzuwenden unter den dort\ngenannten Voraussetzungen. Im Einzelnen trifft § 40 Abs. 5 BBesG - verkürzt\nwiedergegeben - folgende Regelung: \"1Stünde neben dem Beamten (...) einer\nanderen Person, die im öffentlichen Dienst steht (...), der Familienzuschlag\nnach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind\nentfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten (...) gewährt, wenn\nund soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach\ndem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des §\n65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des\nBundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem\nFamilienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der\nSozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes,\neine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf\ndas Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des\nEinkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes\nmaßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 findet auf den Betrag keine\nAnwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1\nvollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\nversorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte mit jeweils\nmindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.\"\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin\nist - unstreitig - Kindergeld berechtigt im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG,\nund auch der Ehemann ist - ebenso unstreitig - mit mindestens der Hälfte der\nregelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt. Auch stünde dem\nEhemann der Klägerin neben ihr, wenn nicht diese, sondern er Kindergeld\nberechtigt wäre, als eine im öffentlichen Dienst stehende Person eine\n\"sonstige\" dem Familienzuschlag der Stufe 2 \"entsprechende Leistung\" im\nSinne des § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG zu. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3\nBBesG findet daher die Vorschrift des § 6 BBesG auf den auf die Kinder\nentfallenden Betrag des Familienzuschlages keine Anwendung, sodass dieser\nder Klägerin ungekürzt zu gewähren ist.\n\n19\n\nDass auch dem Ehemann der Klägerin neben ihr eine \"sonstige\nentsprechende Leistung\" zustünde, folgt aus der für den Ehemann der\nKlägerin maßgeblichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages\nzur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD\nund zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).\n\n20\n\nVgl. bereits VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, juris\nund www.nrwe.de, sowie VG Braunschweig, Urteil vom 6. März 2007 - 7 A\n252/06 -; anderer Ansicht - allerdings ohne Bezugnahme auf § 11 TVÜ-VKA -\nnur VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, juris.\n\n21\n\nEine dem Familienzuschlag nach § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG\ngleichgestellte Leistung liegt dann vor, wenn das Entgeltsystem, nach dem\nder Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die dem\nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in den (Beamten-\n)Besoldungsgesetzen gleichwertig sind, also dem durch den Leistungszweck,\ndie Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten\nCharakter des kinderbezogenen Familienzuschlags entsprechen. Auf die\nBezeichnung der Leistung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig müssen\ndie Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein; es\ngenügt eine strukturelle Übereinstimmung.\n\n22\n\nVgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder,\nLosebl.-Kommentar, § 40 BBesG Rn. 133 mit weiteren Nachweisen.\n\n23\n\nDer TVöD selbst sieht anders als noch § 29 BAT (Ortszuschlag), der\nunbestritten als \"entsprechende Leistung\" unter die Konkurrenzregelung des §\n40 Abs. 5 BBesG fiel,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 27.07 -, juris,\n\n25\n\nzwar keine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag\ngleichwertige Zulage mehr vor. Der bereits zitierte § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-\nVKA bestimmt allerdings, dass \"für im September 2005 zu berücksichtigende\nKinder (...) die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-\nOstdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005\nzustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt\" werden, \"solange für\ndiese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder\nnach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird\noder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4\nBKGG gezahlt würde.\" Es bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts\nkeine Zweifel daran, dass diese Besitzstandszulage mangels anderweitiger\ntarifvertraglicher Zweckbestimmung weiterhin den Leistungszweck erfüllt wie\nder bisher nach § 29 BAT gewährte kinderbezogene Ortszuschlag. Die in § 11\nAbs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage ist daher in\nÜbereinstimmung mit der Ansicht der Verwaltungsgerichte Aachen und\nBraunschweig (zu dem insofern inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-\nBund) sowie der einschlägigen Kommentarliteratur als \"sonstige\nentsprechende Leistung\" anzusehen.\n\n26\n\nVG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, a.a.O.; VG\nBraunschweig, Urteil vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; Schinkel/Seifert,\na.a.O.; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Losebl.-\nKommentar, § 40 Rn. 12a und 13b.\n\n27\n\nBei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA handelt es\nsich insofern auch nicht etwa um eine bloße den Besitzstand wahrende\nMaßnahme, lediglich ein Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau sichert.\nSie besitzt vielmehr als eigenständige Zulage einen selbstständigen\nCharakter mit eigenem Leistungszweck. Auch nimmt die hier in Rede\nstehende Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den\nallgemeinen Entgeltanpassungen teil und stimmt auch insofern strukturell mit\ndem Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG überein.\n\n28\n\nVgl. insofern zu den nicht übertragbaren Ausführungen zu § 5 Abs. 1\nTVÜ-VKA des VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -,\na.a.O.\n\n29\n\nNicht gefolgt werden kann insofern den Ausführungen des\nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28.\nAugust 2007. Danach soll die Vorschrift des § 11 TVÜ-VKA den betroffenen\nBeschäftigten zwar eine vorübergehende Besitzstandswahrung gewähren;\nder sozialen Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag nach § 40 BBesG\nauszeichne, würde dadurch aber nicht Rechnung getragen. Auch fehle es an\nder erforderlichen strukturellen Übereinstimmung mit gesetzlich oder\ntarifvertraglich vorgesehenen Familien- oder Sozialzuschlägen.\n\n30\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 S\n2586/06 -, S. 4 der Entscheidungsabschrift.\n\n31\n\nZuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg\nallerdings insoweit, als die Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ-VKA nicht\netwa als eine \"entsprechende Leistung\" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1\nBBesG angesehen werden kann. Insofern ist die Rechtslage mit Blick auf den\ne h e g a t t e n b e -\nz o g e n e n Familienzuschlag in der Tat eine andere. Denn sowohl der seit\ndem 1. Oktober 2005 anzuwendende TVöD als auch die Vorschriften des\nTVÜ-VKA, insbesondere § 11 TVÜ-VKA, enthalten keinen Anspruch mehr auf\neinen Verheiratetenzuschlag oder auf eine entsprechende\nBesitzstandszulage, die als \"entsprechende Leistung\" im Sinne des § 40 Abs.\n4 BBesG angesehen werden könnte. Der nach § 29 BAT gewährte\nVerheiratetenzuschlag ist lediglich einmalig nach § 5 TVÜ-VKA im Rahmen\nder Bildung des Vergleichsentgelts für die Zuordnung zu den Stufen der\nEntgelttabelle des TVöD zu berücksichtigen gewesen. Der\nVerheiratetenzuschlag ist folglich in das Vergleichsentgelt und damit in das\nGehalt nach der Stufe der Entgelttabelle des TVöD als bloßer Rechenfaktor\neingeflossen und hierin aufgegangen. Dieser Rechenfaktor und damit die\nEinordnung in eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand\nder Ehe und der Entwicklung der Familie erhalten. Bei der Berücksichtigung\ndes Verheiratetenzuschlags im Rahmen des § 5 TVÜ-VKA handelt es sich\ninsofern in der Tat um eine bloße den Besitzstand wahrende Maßnahme, die\nlediglich mittelbar ein Mindestgehalt auf etwa dem vorherigen Niveau sichert.\nDiese Maßnahme besitzt - anders als die eigenständige kinderbezogene\nBesitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA - keinen selbstständigen Charakter\nmit eigenem Leistungszweck. Eine solche \"Besitzstandswahrung\" weist daher\nauch keine Vergleichbarkeit mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 auf.\n\n32\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.; vgl.\nauch Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 12e; Schinkel/Seifert, a.a.O., §\n40 Rn. 117; vgl. ferner Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom\n11. Juli 2007 - 17 Sa 58/06 - und Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom\n17. Oktober 2007 - 12 Sa 1241/07 -, jeweils bei juris.\n\n33\n\nSoweit der Beklagte im Übrigen vorträgt, dass die nach § 11 Abs. 1 TVÜ-\nVKA vorgesehene kinderbezogene Besitzstandszulage dem Ehemann der\nKlägerin tatsächlich nicht gezahlt werde, weil er zum Stichtag des 30.\nSeptember 2005 über keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen nach\n§ 29 BAT verfügt habe und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die\nAuszahlung eine Besitzstandszulage (gegenwärtig) nicht vorlägen, so greift\nauch dieser Einwand nicht durch. Entscheidend ist nach der Konkurrenzregel\ndes § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gerade nicht, ob eine \"sonstige entsprechende\nLeistung\" tatsächlich gezahlt wird. Die gleichwertige Leistung muss dem\nEhegatten des Beamten lediglich fiktiv zustehen (\"Stünde ... zu\"), also etwa\nderart, dass er sie ohne die in dem Einkommensteuergesetz und dem\nBundeskindergeldgesetz näher geregelten Tatbestände beim\nZusammentreffen mehrerer Ansprüche erhalten würde. Diese Voraussetzung\nist hinsichtlich der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gegeben.\nSie steht dem Ehemann der Klägerin (fiktiv) zu, \"solange\" ihm gegenüber\n\"Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem\nBundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne\nBerücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG\ngezahlt würde.\" Ebenso wie die kinderbezogenen Anteile im früheren\nOrtszuschlag knüpft, wie dem letzten Halbsatz zu entnehmen ist (\"gezahlt\nwürde\"), auch die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA mithin nur an das\n\"Haben\" von Kindern und die tatsächliche oder eben nur fiktive Berechtigung\nzum Bezug von Kindergeld an. Die fiktive Berechtigung des Ehemannes der\nKlägerin ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Zusammentreffen\nmehrerer Ansprüche (§§ 64, 65 EStG, §§ 3, 4 BKGG) ist unverändert\ngegeben. Würde die Kindergeldberechtigung auf den Ehemann (zurück-\n)fallen, wäre der ehemals kinderbezogene Ortszuschlag als\nBesitzstandszulage (wieder) zu zahlen. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA schreibt\ninsoweit die Rechtslage nach § 29 BAT fort.\n\n34\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen in dem beantragten Umfang beruht auf\nder entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 des Bürgerlichen\nGesetzbuches.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz\n1 ZPO.\n\n36\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124\nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.\nDer vorliegende Rechtsstreit wirft entscheidungserhebliche rechtliche Fragen\nauf, deren Beantwortung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen von\nBedeutung ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-2050-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":15},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-2050-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256969","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.321298+00:00"}}