{"status":"available","doknr":"OLD256968","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0312.1K2010.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-12","aktenzeichen":"1 K 2010/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. \nMärz 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 \nverurteilt, der Klägerin über den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen \nAnteile im Familienzuschlag ohne Kürzung nach § 6 \nBundesbesoldungsgesetzes zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- EUR vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin im Beamtenverhältnis im Dienst des \nbeklagten Landes. Sie ist an einer Sonderschule in X. tätig und \nteilzeitbeschäftigt mit 14,00/27,50 Stunden pro Woche. Ihr Ehemann ist bei \nder Stadt X. im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt und erhielt bis zum \n30. September 2005 Vergütung nach dem Bundesangestelltentarif (BAT).\n\n3\n\nWegen der Tätigkeit des Ehemannes im öffentlichen Dienst erhielt die \nKindergeld berechtigte Klägerin die kinderbezogenen Anteile im \nFamilienzuschlag (Stufe 2) für ihre zwei in den Jahren 1993 und 2000 \ngeborenen Kinder K. und T. ungekürzt.\n\n4\n\nZum 1. Oktober 2005 wurde die Vergütung ihres Ehemannes aus dem \nBAT in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September \n2005 (TVöD) überführt. Mit Bescheid vom 16. März 2006 kürzte das \nLandesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) \ndaraufhin die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ab dem 1. April \n2006 gemäß § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) anteilig zur \nBeschäftigung der Klägerin und führte zur Begründung aus, ab dem 1. \nOktober 2005 erhalte ihr Ehemann eine Vergütung nach dem TVöD, der \nanders als der bis dahin angewandte BAT keine Zahlungen für Kinder \nvorsehe. Ein Konkurrenzfall im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG bestehe \ndeshalb nicht mehr, sodass ihr der kinderbezogene Familienzuschlag in \ngleicher Weise wie die übrigen Bezügebestandteile nur anteilig in Höhe des \nBeschäftigungsumfangs zustehe. Auf eine Rückforderung des bis zum 31. \nMärz 2006 ungekürzt gezahlten Familienzuschlags wurde von Seiten des LBV \nverzichtet.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 5. April 2006 \nWiderspruch ein, den das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2006 \nim Wesentlichen mit der im Ausgangsbescheid gegebenen Begründung als \nunbegründet zurückwies. In der dem Widerspruchsbescheid angefügten \nRechtsmittelbelehrung wurde das Verwaltungsgericht Münster als örtlich \nzuständiges Gericht ausgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 15. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Münster \nKlage erhoben, die mit Beschluss vom 3. Juli 2006 an das erkennende \nGericht verwiesen worden ist. Sie ist der Ansicht, ihr stehe der \nkinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin ungekürzt und zwar \n(hilfsweise) als Schadenersatz zu.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2006 zu verurteilen, ihr \nüber den 31. März 2006 hinaus die kinderbezogenen Anteile im \nFamilienzuschlag ohne Kürzung nach \n§ 6 Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf seine Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Leistungsklage ist begründet.\n\n15\n\nDie Klägerin hat auch über den 31. März 2006 hinaus gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf \nZahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für \nihre Kinder. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 4 VwGO).\n\n16\n\nZwar werden grundsätzlich gemäß § 6 BBesG bei Teilzeitbeschäftigung \ndie Dienstbezüge und damit auch der Familienzuschlag als Bestandteil der \nDienstbezüge \n(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. \n§ 6 BBesG ist jedoch gemäß § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG nicht anzuwenden \nunter den dort genannten Voraussetzungen. Im Einzelnen trifft § 40 Abs. 5 \nBBesG - verkürzt wiedergegeben - folgende Regelung: „1Stünde neben dem \nBeamten (...) einer anderen Person, die im öffentlichen Dient steht (...), der \nFamilienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird \nder auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten \n(...) gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem \nEinkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt \nwird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes \noder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; \ndem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen \nder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen \nDienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld \ngleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die \nAnwendung des Einkommensteuergesetzes oder des \nBundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3§ 6 \nfindet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der \nAnspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere \nAnspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit beschäftigt sind.\"\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin \nist \n- unstreitig - Kindergeld berechtigt im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, \nund auch der Ehemann ist - ebenso unstreitig - mit mindestens der Hälfte der \nregelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst beschäftigt. Auch stünde dem \nEhemann der Klägerin neben ihr, wenn nicht diese, sondern er Kindergeld \nberechtigt wäre, als eine im öffentlichen Dienst stehende Person eine \n„sonstige\" dem Familienzuschlag „entsprechende Leistung\" im Sinne des § 40 \nAbs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG zu. Nach § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG findet daher \ndie Vorschrift des § 6 BBesG auf den auf die Kinder entfallenden Betrag des \nFamilienzuschlages keine Anwendung, sodass dieser der Klägerin ungekürzt \nzu gewähren ist.\n\n18\n\nDass auch dem Ehemann der Klägerin neben ihr eine „sonstige \nentsprechende Leistung\" zustünde, folgt aus der für den Ehemann der \nKlägerin maßgeblichen Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages \nzur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD \nund zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA).\n\n19\n\nVgl. bereits VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 \n- 1 K 830/06 -, juris und www.nrwe.de, sowie VG Braunschweig, Urteil vom 6. \nMärz 2007 - 7 A 252/06 -; anderer Ansicht - allerdings ohne Bezugnahme auf \n§ 11 TVÜ-VKA - nur VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, \njuris.\n\n20\n\nEine dem Familienzuschlag nach § 40 Abs. 5 Satz 1, 2. Hs. BBesG \ngleichgestellte Leistung liegt dann vor, wenn das Entgeltsystem, nach dem \nder Arbeitnehmer vergütet wird, Komponenten enthält, die dem \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in den (Beamten-\n)Besoldungsgesetzen gleichwertig sind, also dem durch den Leistungszweck, \ndie Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten \nCharakter des kinderbezogenen Familienzuschlags entsprechen. Auf die \nBezeichnung der Leistung kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig müssen \ndie Vergütungskomponenten in allen Einzelheiten deckungsgleich sein; es \ngenügt eine strukturelle Übereinstimmung.\n\n21\n\nVgl. Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, \nLosebl.-Kommentar, § 40 BBesG Rn. 133 mit weiteren Nachweisen.\n\n22\n\nDer TVöD selbst sieht anders als noch § 29 BAT (Ortszuschlag), der \nunbestritten als „entsprechende Leistung\" unter die Konkurrenzregelung des § \n40 Abs. 5 BBesG fiel,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2007 \n- 2 B 27.07 -, juris,\n\n24\n\nzwar keine dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag \ngleichwertige Zulage mehr vor. Der bereits zitierte § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-\nVKA bestimmt allerdings, dass „für im September 2005 zu berücksichtigende \nKinder (...) die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-\nOstdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 \nzustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt\" werden, „solange für \ndiese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder \nnach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird \noder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 \nBKGG gezahlt würde.\" Es bestehen nach Ansicht des erkennenden Gerichts \nkeine Zweifel daran, dass diese Besitzstandszulage mangels anderweitiger \ntarifvertraglicher Zweckbestimmung weiterhin den Leistungszweck erfüllt wie \nder bisher nach § 29 BAT gewährte kinderbezogene Ortszuschlag. Die in § 11 \nAbs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA vorgesehene Besitzstandszulage ist daher in \nÜbereinstimmung mit der Ansicht der Verwaltungsgerichte Aachen und \nBraunschweig (zu dem insofern inhaltsgleichen § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-\nBund) sowie der einschlägigen Kommentarliteratur als „sonstige \nentsprechende Leistung\" anzusehen.\n\n25\n\nVG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 K 830/06 -, a.a.O.; VG \nBraunschweig, Urteil vom 6. März 2007 - 7 A 252/06 -; Schinkel/Seifert, \na.a.O.; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Losebl.-\nKommentar, § 40 Rn. 12a und 13b; vgl. auch den Erlass des \nBundesministeriums des Innern vom 23. November 2005 (D II - 221 40-19/29) \nzu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund.\n\n26\n\nBei der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA handelt es \nsich insofern auch nicht etwa um eine bloße den Besitzstand wahrende \nMaßnahme, die lediglich ein Mindestgehalt auf dem vorherigen Niveau \nsichert. Sie besitzt vielmehr als eigenständige Zulage einen selbstständigen \nCharakter mit eigenem Leistungszweck. Auch nimmt die hier in Rede \nstehende Besitzstandszulage gemäß § 11 Abs. 2 TVÜ-VKA an den \nallgemeinen Entgeltanpassungen teil und stimmt auch insofern strukturell mit \ndem Familienzuschlag nach den §§ 39, 40 BBesG überein.\n\n27\n\nVgl. insofern zu den nicht übertragbaren Ausführungen zu § 5 Abs. 1 \nTVÜ-VKA des VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, \na.a.O.\n\n28\n\nNicht gefolgt werden kann insofern den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 28. \nAugust 2007. Danach soll die Vorschrift des § 11 TVÜ-VKA den betroffenen \nBeschäftigten zwar eine vorübergehende Besitzstandswahrung gewähren; \nder sozialen Ausgleichsfunktion, die den Familienzuschlag nach § 40 BBesG \nauszeichne, würde dadurch aber nicht Rechnung getragen. Auch fehle es an \nder erforderlichen strukturellen Übereinstimmung mit gesetzlich oder \ntarifvertraglich vorgesehenen Familien- oder Sozialzuschlägen.\n\n29\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2007 - 4 S \n2586/06 -, S. 4 der Entscheidungsabschrift.\n\n30\n\nZuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \nallerdings insoweit, als die Besitzstandswahrung nach § 11 TVÜ-VKA nicht \netwa als eine „entsprechende Leistung\" im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 \nBBesG angesehen werden kann. Insofern ist die Rechtslage mit Blick auf den \ne h e g a t t e n b e - \nz o g e n e n Familienzuschlag in der Tat eine andere. Denn sowohl der seit \ndem \n1. Oktober 2005 anzuwendende TVöD als auch die Vorschriften des TVÜ-\nVKA, insbesondere § 11 TVÜ-VKA, enthalten keinen Anspruch mehr auf \neinen Verheiratetenzuschlag oder auf eine entsprechende \nBesitzstandszulage, die als „entsprechende Leistung\" im Sinne des § 40 Abs. \n4 BBesG angesehen werden könnte. Der nach § 29 BAT gewährte \nVerheiratetenzuschlag ist lediglich einmalig nach § 5 TVÜ-VKA im Rahmen \nder Bildung des Vergleichsentgelts für die Zuordnung zu den Stufen der \nEntgelttabelle des TVöD zu berücksichtigen gewesen. Der \nVerheiratetenzuschlag ist folglich in das Vergleichsentgelt und damit in das \nGehalt nach der Stufe der Entgelttabelle des TVöD als bloßer Rechenfaktor \neingeflossen und hierin aufgegangen. Dieser Rechenfaktor und damit die \nEinordnung in eine Entgeltgruppe bleiben unabhängig vom weiteren Bestand \nder Ehe und der Entwicklung der Familie erhalten. Bei der Berücksichtigung \ndes Verheiratetenzuschlags im Rahmen des § 5 TVÜ-VKA handelt es sich \ninsofern in der Tat um eine bloße den Besitzstand wahrende Maßnahme, die \nlediglich mittelbar ein Mindestgehalt auf etwa dem vorherigen Niveau sichert. \nDiese Maßnahme besitzt - anders als die eigenständige kinderbezogene \nBesitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA - keinen selbstständigen Charakter \nmit eigenem Leistungszweck. Eine solche „Besitzstandswahrung\" weist daher \nauch keine Vergleichbarkeit mit dem Familienzuschlag der Stufe 1 auf.\n\n31\n\nVgl. VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juni 2006 - 17 K 1248/06 -, a.a.O.; vgl. \nauch Schwegmann/Summer, a.a.O., § 40 Rn. 12e; Schinkel/Seifert, a.a.O., § \n40 Rn. 117; vgl. ferner Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. Juli 2007 - 17 Sa 58/06 - und Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom \n17. Oktober 2007 - 12 Sa 1241/07 -, jeweils bei juris.\n\n32\n\nSoweit der Beklagte im Übrigen vorträgt, dass die nach § 11 Abs. 1 TVÜ-\nVKA vorgesehene kinderbezogene Besitzstandszulage dem Ehemann der \nKlägerin tatsächlich nicht gezahlt werde, weil er zum Stichtag des 30. \nSeptember 2005 über keinen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen nach \n§ 29 BAT verfügt habe und daher die Anspruchsvoraussetzungen für die \nAuszahlung eine Besitzstandszulage (gegenwärtig) nicht vorlägen, so greift \nauch dieser Einwand nicht durch. Entscheidend ist nach der Konkurrenzregel \ndes § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gerade nicht, ob eine „sonstige entsprechende \nLeistung\" tatsächlich gezahlt wird. Die gleichwertige Leistung muss dem \nEhegatten des Beamten lediglich fiktiv zustehen („Stünde ... zu\"), also etwa \nderart, dass er sie ohne die in dem Einkommensteuergesetz und dem \nBundeskindergeldgesetz näher geregelten Tatbestände beim \nZusammentreffen mehrerer Ansprüche erhalten würde. Diese Voraussetzung \nist hinsichtlich der Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gegeben. \nSie steht dem Ehemann der Klägerin (fiktiv) zu, „solange\" ihm gegenüber \n„Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem \nBundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne \nBerücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG \ngezahlt würde.\" Ebenso wie die kinderbezogenen Anteile im früheren \nOrtszuschlag knüpft, wie dem letzten Halbsatz zu entnehmen ist („gezahlt \nwürde\"), auch die Besitzstandswahrung des TVÜ-VKA mithin nur an das \n„Haben\" von Kindern und die tatsächliche oder eben nur fiktive Berechtigung \nzum Bezug von Kindergeld an. Die fiktive Berechtigung des Ehemannes der \nKlägerin ohne Berücksichtigung der Regelungen zum Zusammentreffen \nmehrerer Ansprüche (§§ 64, 65 EStG, §§ 3, 4 BKGG) ist unverändert \ngegeben. Würde die Kindergeldberechtigung auf den Ehemann (zurück-\n)fallen, wäre der ehemals kinderbezogene Ortszuschlag als \nBesitzstandszulage (wieder) zu zahlen. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA schreibt \ninsoweit die Rechtslage nach § 29 BAT fort.\n\n33\n\nIst damit bereits der Primäranspruch gegeben, war auf die Frage, ob der \nKlägerin die begehrte Leistung (auch) als Schadenersatzanspruch wegen der \nVerletzung von Fürsorgepflichten zusteht, nicht mehr einzugehen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz \n1 ZPO.\n\n35\n\nDas Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. \nDer vorliegende Rechtsstreit wirft entscheidungserhebliche rechtliche Fragen \nauf, deren Beantwortung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen von \nBedeutung ist.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-2010-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":12},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-12/1-k-2010-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256968","retrieved":"2026-07-09 02:21:02.239963+00:00"}}