{"status":"available","doknr":"OLD257008","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0311.7L1122.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-11","aktenzeichen":"7 L 1122/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n13. September 2007 gegen die Zwangsgeldfestsetzungsverfügung des \nAntragsgegners vom 6. September 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der von der Antragstellerin gegen die \nZwangsgeldfestsetzungsverfügung eingelegte Widerspruch das zulässige \nRechtsmittel ist, wie der Antragsgegner ausweislich seiner \nRechtsmittelbelehrung angenommen hat, oder ob vorliegend das \nWiderspruchsverfahren (§ 68 ff VwGO) gemäß § 2 Ziffer 3 Nr. 2 des \nnordrhein-westfälischen „Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau\" vom \n13. März 2007 (GVBl. NW 2007, S. 133) weggefallen ist. Nach dieser Norm \nentfällt das Widerspruchsverfahren „bei Entscheidungen nach der \nGewerbeordnung\". Ob dies auch bei Entscheidungen innerhalb des \nGewerberechts gilt, wenn bei sogenannten Nebenentscheidungen andere \nGesetze wie hier das Vollstreckungsgesetz Anwendung finden, bedarf keiner \nabschließenden Klärung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der Antrag \nwäre in diesem Fall jedenfalls auch schon vor Erhebung der dann zulässigen \nAnfechtungsklage möglich (vgl. § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n6\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die gemäß § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragstellerin aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung \ndes Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes zu \nRecht erfolgt sind und sich ein hiergegen gerichtetes (zulässiges) \nRechtsmittel voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird.\n\n7\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 \nAbs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung \ngerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Die Untersagungsverfügung vom 7. Juni 2006 \nhinsichtlich Sportwetten, um deren Durchsetzung es hier geht, ist \nunanfechtbar, weil die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung nach \nErlass des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom \n12. Januar 2007 keine Klage erhoben hat. Das festgesetzte Zwangsgeld ist \nzudem in dieser Verfügung ordnungsgemäß angedroht worden (§ 63 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG NRW).\n\n8\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Festsetzung des zuvor \nangedrohten Zwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) \nerfolgt ist. Denn die Antragstellerin hat auch nach Unanfechtbarkeit der \nVerfügung weiter Sportwetten vermittelt, insbesondere am 4. September \n2007. Dies ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Feststellungen vor Ort an \ndiesem Tage durch den Antragsgegner und die Kriminalpolizei, wie sie im \nAktenvermerk vom 5. September 2007 (Bl. 282 des Verwaltungsvorgangs \nBeiakte Heft 1 - BA 1 -) festgehalten worden sind.\n\n9\n\nEs bestehen nach Aktenlage auch keine Zweifel, dass die \nSportwettenvermittlung der Antragstellerin zuzurechnen ist und sie diese \nununterbrochen seit Erlass der Grundverfügung vom 7. Juni 2006 betrieben \nhat.\n\n10\n\nZunächst ist festzustellen, dass die Antragstellerin die Firma ist, gegen die \ndie Grundverfügung vom 7. Juni 2006 erlassen worden ist, auch wenn sie \nnunmehr anders firmiert; denn dies beruht allein darauf, dass sie durch \nBeschluss der Gesellschafterversammlung ihren Namen geändert hat, vgl. \nHandelsregisterauszug °°°°° vom 31. Januar 2007, Bl. 319 f BA 1. Dies ergibt \nsich im Übrigen auch aus ihrer eigenen „Gewerbe-Ummeldung\" vom \n1. Februar 2007, Bl. 318 BA 1.\n\n11\n\nSodann ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin trotz ihrer \nGewerbeabmeldung durch Rechtsanwalt G. mit Schreiben vom \n13. September 2006 rückwirkend zum 15. August 2006 (Bl. 180 - 182 BA 1) \ntatsächlich das Gewerbe selbst weiterbetrieben hat. Denn der angebliche \nNachfolger K. hat zwar durch denselben Rechtsanwalt G. mit Schriftsatz vom \n22. August 2006 rückwirkend zum 15. August 2006 ein Gewerbe angemeldet \n(Bl. 12 - 15 BA 2 - Verwaltungsvorgang K.), jedoch bereits mit Schreiben vom \n28. September 2006 (eingegangen beim Antragsgegner aber erst am 19. April \n2007) mitgeteilt, dass die Antragstellerin „unverhofft\" die Räume selbst wieder \nübernommen habe, so das es nicht mehr zur Ausübung des Gewerbes durch \nseinen Mandanten habe kommen können; entsprechend erfolgte die \nGewerbeabmeldung rückwirkend zum 15. August 2006 (Bl. 59 - 62 BA 2). In \nKonsequenz dessen meldete die Antragstellerin ihr Gewerbe am 20. April \n2007 rückwirkend zum 15. August 2006, dem angeblichen Datum der \nBetriebsaufgabe, wieder an (Bl. 328 BA 1), so dass selbst melderechtlich \ngesehen die Antragstellerin ohne Unterbrechung als Gewerbetreibende \nfeststellbar ist. Dass die Antragstellerin offensichtlich auch in der Zeit, in der \nsie formal nicht gemeldet war, sich selbst als Gewerbetreibende angesehen \nhat, wird auch durch die schon oben in anderem Zusammenhang erwähnte \nGewerbe-Ummeldung vom 1. Februar 2007 (Bl. 318 BA 1) deutlich; denn \ndiese macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin selbst Gewerbe-treibende zu \nden dort genannten Zeitpunkten 18. Dezember 2006 und 1. Februar 2007 \nwar.\n\n12\n\nNach alledem bestehen keine durchgreifenden Zweifel an einer \nununterbrochenen gewerberechtlichen Tätigkeit der Antragstellerin \nmindestens bis zum 4. September 2007 in der hier betroffenen Betriebsstätte \nB.----------straße 276. Mögliche melderechtliche Verstöße ändern hieran \nebenso wenig wie die mit Datum vom 26. Oktober 2007 rückwirkend zum \n1. September 2007 erfolge Abmeldung, Bl. 330 BA 1.\n\n13\n\nDas festgesetzte Zwangsgeld entspricht im Übrigen der \nvorangegangenen Androhung. Gesichtspunkte, die es als unverhältnismäßig \nerscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die mit der \nFestsetzung verbundene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes ist nicht \nzu beanstanden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten \nZwangsgeldes. Der Betrag von 10.000 Euro ist wegen des nur vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-11/7-l-1122-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-11/7-l-1122-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257008","retrieved":"2026-07-09 02:21:05.402450+00:00"}}