{"status":"available","doknr":"OLD257075","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0307.1L82.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"1 L 82/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, eine der ihm für Januar 2008 zugewiesenen und noch nicht \nbesetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen,\neine der dem Polizeipräsidium H. für den Monat Januar 2008\nzugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem\nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden\nist,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat gemäß § 123 Abs. 1 und 3\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 920 ZPO das\nVorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs\nglaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des\nAntragstellers ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung seines Rechts auf\nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren\nglaubhaft gemacht ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende\nrechtmäßige Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers führen\nkann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich\nmöglicher Fehler in den dabei zu Grunde gelegten Beurteilungen, der für das\nAuswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene\nAuswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen\nRechtsschutzes im Grundsatz nur dann in Betracht kommen, wenn es\nausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des\nMangels den Vorzug vor dem Mitbewerber erhalten wird.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 24. September\n2002 - 2 BvR 857/02 -, DÖD 2003, 17, und vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -,\nNVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2001\n- 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316.\n\n8\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des\nBeigeladenen begegnet bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden\nsummarischen Prüfung insoweit rechtlichen Bedenken, als die frühere\nBeurteilung des Antragstellers vom 15. Januar 2003 bei der\nAuswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden ist, weil diese aufgrund\neiner erfolgten Beförderung in das Statusamt der Besoldungsgruppe A 10\nBBesO bereits \"verbraucht\" sei.\n\n9\n\nBeförderungsentscheidungen sind grundsätzlich an Hand einer\nBestenauslese zu treffen. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und\nfachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs.\n2 GG, § 7 Abs. 1 LBG). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, darf er nicht\nübergangen werden. Für die Auswahl sind dabei in erster Linie aktuelle\nBeurteilungen maßgebend, die den aktuellen Leistungsstand\nwiedergeben.\n\n10\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom\n19. Dezember 2002 - 2 C 31.01-, DÖD 2003, 200, und vom 27. Februar 2003\n- 2 C 16/.02 -, DÖD 2003, 202, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG NRW,\nBeschluss vom\n27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626.\n\n11\n\nDaneben können allerdings auch ältere dienstliche Beurteilungen als\nzusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. Sie stellen keine\nHilfskriterien für die Auswahlentscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um\nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des\nBeurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien\nvorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell\nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt.\nGleichwohl können sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige\nBewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen\neiner Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive\noder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren\nBeurteilungen enthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften,\nKenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Die zusätzliche\nBerücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei der\nAuswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten,\nwenn - wie im vorliegenden Fall - eine Stichentscheidung unter zwei oder\nmehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist.\n\n12\n\nIn dieser Deutlichkeit bereits OVG NRW, Beschluss vom\n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15; vgl. ferner Beschlüsse vom 14.\nSeptember 2007 - 6 B 782/07 -, juris, vom 21. März 2007 - 6 B 2717/06 -, IÖD\n2007, 134, und vom 5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, juris.\n\n13\n\nDie Begründung des Antragsgegners, er habe die Vorbeurteilung des\nAntragstellers (ausnahmsweise) nicht berücksichtigt, weil er auf ihrer\nGrundlage bereits befördert worden sei, ist nicht tragfähig. Zu berücksichtigen\nist eine ältere Beurteilung nämlich grundsätzlich auch dann, wenn der\nBewerber bereits auf der Grundlage dieser Beurteilung befördert worden ist.\nDies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW, nach der eine dienstliche\nBeurteilung für den Qualifikationsvergleich nach einer Beförderung nicht\n\"verbraucht\" ist.\n\n14\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2007\n- 6 B 1787/07 -, juris.\n\n15\n\nDies gilt nicht nur mit Blick auf aktuelle Beurteilungen, sondern auch und\ngerade für frühere Beurteilungen. Denn auch die frühere Beurteilung gibt\nungeachtet der Frage, ob auf ihrer Grundlage eine Beförderung erfolgt ist\noder nicht, weiterhin Auskunft über den Leistungsstand, wenn auch nur\nbezogen auf das niedrigere Statusamt. Auch die mutmaßlich \"verbrauchte\"\nBeurteilung ermöglicht weiterhin Rückschlüsse und Prognosen über die\nkünftige Bewährung in einem höheren Statusamt. Der Leistungsvergleich ist\ndaher auch dann unter Heranziehung der Beurteilung aus dem\ngeringerwertigen Amt vorzunehmen, wenn der Beamte zwischenzeitlich\nbefördert wurde.\n\n16\n\nVgl. bei OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007\n- 6 B 2127/06 -, IÖD 2007, 134.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller\nbei einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners unter Berücksichtigung\nder Rechtsauffassung des Gerichts den Vorzug vor dem Beigeladenen\nerhalten wird. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene verfügen\nüber eine aktuelle Regelbeurteilung im Amt der Besoldungsgruppe A 10\nBBesO im Gesamturteil und in den Hauptmerkmalen mit jeweils 3 Punkten.\nBei der vorangegangenen Regelbeurteilung befand sich der Beigeladene\nbereits in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und wurde damals\nim Gesamturteil mit 3 Punkten sowie in den Hauptmerkmalen mit 3, 3 und 4\nPunkten bewertet. Der Antragsteller, dem erst im Februar 2004 ein Amt der\nBesoldungsgruppe A 10 BBesO übertragen wurde, hatte in seiner\nVorbeurteilung vom 15. Januar 2003 bezogen auf das Amt eines\nPolizeikommissars (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) im Gesamturteil 5 Punkte\nund in den Hauptmerkmalen 5, 5 und 4 Punkte erhalten. Würde daher der\nAntragsgegner - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW\n- etwa die 5-Punkte-Beurteilung des Antragstellers im Amt der\nBesoldungsgruppe A 9 rechtlich bedenkenfrei einer Beurteilung mit 4 Punkten\nim statusrechtlich höheren Amt der Besoldungsgruppe A 10 gleichstellen, so\nwäre daraus die Höherwertigkeit der Beurteilung des Antragstellers\ngegenüber der 3-Punkte-Vorbeurteilung des Beigeladenen abzuleiten.\n\n18\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004\n- 6 B 1212/04 -, a.a.O.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er\nkeinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht unterworfen hat\n(§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 des\nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-07/1-l-82-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-07/1-l-82-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257075","retrieved":"2026-07-09 02:21:10.937018+00:00"}}