{"status":"available","doknr":"OLD257159","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0305.7L211.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"7 L 211/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung einer nachfolgenden Klage des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2008 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen,\n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nzulässig, aber unbegründet. Die Vollzugsanordnung ist insbesondere \nhinreichend begründet worden. Sie hebt die besondere Gefahr bei weiterer \nTeilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor, sollte dieser erneut \nunter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug führen. Damit ist dem \nBegründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. \n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die \nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die \nOrdnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des \nAntragsgegners vom 4. Februar 2008, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 \nVwGO).\n\n6\n\nIn Ergänzung dazu wird mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen \nFolgendes ausge-führt: Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob \nder Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert. Entscheidend ist vielmehr, \ndass der Antragsteller unter der Wirkung von Cannabis, das er sich bewusst \nzugeführt hat, ein Kraftfahrzeug geführt hat, so dass derzeit von einem \nmangelnden Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und dem \nFühren eines Kraftfahrzeuges ausgegangen werden muss. Dadurch hat er \nsich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 3 des \nStraßenverkehrsgesetzes - StVG -, § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung \n- FeV - i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11 bis 13 FeV). \n\n7\n\nDie Kammer geht allerdings davon aus, dass der Vortrag im \nAntragsverfahren, es habe sich um „erstmaligen Probierkonsum\" gehandelt, \neine Schutzbehauptung darstellt. Dieser steht im Widerspruch zu den \nAngaben, die der Antragsteller persönlich gegenüber den vor Ort \nanwesenden Polizeibeamten gemacht hat, er habe in der Vergangenheit \nschon mit Drogen zu tun gehabt, er „wohne schließlich in der Nähe von \nHolland\" und auch zu den von ihm selbst angeführten Mengen des \nDrogenkonsums am Vorabend: „3-4 Marihuana + Haschisch Joints\".\n\n8\n\nDas ist aber nicht entscheidend.\n\n9\n\nDer im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen \nGutachtens von Prof. Dr. med. T. (Institut für Rechtsmedizin der H. -\nB. Universität H1. ) vom 10. Juli 2007 festgestellte THC-Wert von \n2,0 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die \nGrenzwertkommission festgesetzten Wert von 1,0 ng/ml und rechtfertigt die \nAnnahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der \nFahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die \nAnnahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich und in der Regel auch \nausreichend.\n\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n- 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n11\n\nDie vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Bayerischen VGH \nbetrifft Konsumenten, bei denen THC-Konzentrationen zwischen 1,0 ng/ml \nund 2,0 ng/ml festgestellt worden sind,\n\n12\n\nvgl. BayerVGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 11 CS 05.711 -,VRS 110 \n(2006), 310 m.w.N.\n\n13\n\nEin solcher Grenzfall liegt aber hier nicht vor.\n\n14\n\nUnabhängig davon sind beim Antragsteller auch mehrere drogenbedingte \nAuffälligkeiten/Ausfallerscheinungen festgestellt worden (z.B. Tremor, \nHorizontalnystagmus, Lidflattern, 5mm Pupillen, s. Protokoll der Polizei vom \n22. Juni 2007), die in Verbindung mit der gemessenen THC-Konzentration auf \neine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit und einen Verstoß gegen das \nTrennungserfordernis schließen lassen.\n\n15\n\nVgl. dazu Oberverwaltungsgerichts NRW, - OVG NRW, Beschluss vom 9. \nJuli 2007, - 16 B 907/07, NRWE-Datei.\n\n16\n\nAngesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen \nkeinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nEntziehungsverfügung. Die von ihm ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit \nerscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache \nhingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine \nsofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr \nvorliegen. Der bloße Zeitablauf belegt dies nicht. Es bleibt dem Antragsteller \naber unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren \nWiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische \nUntersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 \nFeV).\n\n17\n\nAuch die Gebührenfestsetzung, die innerhalb des vorgegebenen \nRahmens von 33,20 EUR bis 256 EUR liegt (vgl. § 1 GebOSt i.V.m. dem dazu \nerlassenen Gebührentarif), erscheint mit Rücksicht darauf, dass eine \nAuswertung der Ermittlungsakte einschließlich des rechtsmedizinischen \nGutachtens zu erfolgen hatte, bei summarischer Prüfung nicht \nunverhältnismäßig.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 \ndes Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der Praxis bei \nStreitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. der alten Klasse 3.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-05/7-l-211-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGebO 2011","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-05/7-l-211-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257159","retrieved":"2026-07-09 02:21:17.800196+00:00"}}