{"status":"available","doknr":"OLD257158","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0305.7K2905.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"7 K 2905/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in \nHöhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B und C und war \nInhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Als er die letztere im \nSeptember 2006 verlängern wollte, ermittelte der Beklagte, dass der Kläger \ndurch Urteil des Landgerichts C. vom 29. September 2005 wegen \nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 \nFällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt worden \nwar (Az.: °°°°°°°°°°°°°°°°°°°).\n\n3\n\nBei einer Vorsprache des Klägers beim Beklagten am 3. November 2006 \nwurde ihm laut Aktenvermerk Bl. 199 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft \n2 (BA 2) erläutert, dass wegen seines mindest damaligen Drogenkonsums ein \nmedizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) angeordnet würde; sollte ein \nGutachten nicht vorgelegt werden oder negativ ausfallen, drohe der Entzug \nder Fahrerlaubnis. Dabei wurde ihm die zuvor gefertigte Anordnung \nausgehändigt. In dieser Anordnung vom 3. November 2006 (Bl. 197f BA 2) ist \nallerdings nicht das Kästchen für eine MPU, sondern für ein \nSachverständigen-Gutachten angekreuzt.\n\n4\n\nAm 7. November 2006 ging beim Beklagten das vom Kläger \nunterschriebene Formblatt ein, dass die Führerscheinakte an die MPU GmbH \nnach S. übersandt werden solle. Diese schickte die Akten im Mai \n2007 mit dem Bemerken zurück, eine Begutachtung sei nicht erfolgt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Mai 2007 teilte daraufhin der Beklagte mit, dass er \nbeabsichtige, wegen der Nichtvorlage der MPU die Fahrerlaubnis zu \nentziehen. Dazu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. Juni 2007 \ndahin, dass er niemals mit Drogen im Straßenverkehr aufgefallen sei und, wie \nsich dem Strafurteil entnehmen lasse, keinen Geschmack am Kokain \ngefunden und seitdem auch keine Drogen mehr genommen habe. Falls \nerforderlich sei er bereit, eine Haarprobe untersuchen zu lassen. Auf weiteren \nHinweis des Beklagten, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung (FeV) komme nur eine MPU in Betracht, erklärte sich der Kläger \nmit Schreiben vom 4. Juli 2007 zunächst bereit, doch eine MPU erstellen zu \nlassen; er habe aber Schwierigkeiten, diese zu finanzieren. Auf die Mitteilung \ndes Beklagten, dass er nicht bereit sei, eine weitere Fristverlängerung zur \nVorlage eines Gutachtens zu gewähren, ggfs. solle zunächst auf die \nFahrerlaubnis verzichtet werden, erfolgte keine Reaktion des Klägers. \n\n6\n\nDaraufhin entzog der Beklagte mit der hier streitigen Ordnungsverfügung \nvom 25. Juli 2007 dem Kläger die Fahrerlaubnis. Aus dem Strafurteil ergebe \nsich, dass er mindestens im Jahre 2003 Betäubungsmittelmissbrauch in Form \nvon Kokainkonsum betrieben habe. Gemäß Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV \nsei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln wie Kokain die Fahreignung \nnicht mehr gegeben. Im Hinblick auf den Zeitablauf nach der Verurteilung sei \nihm Gelegenheit gegeben worden, seine Drogenfreiheit durch Vorlage einer \nMPU zu belegen; eine Begutachtung sei aber nicht erfolgt. Dass er in der \nVergangenheit ein Fahrzeug nicht unter Drogeneinfluss geführt habe, sei \ndabei nicht relevant. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die \nOrdnungsverfügung Bl. 216ff BA 2 Bezug genommen.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und bot erneut zum \nNachweis seiner Drogenfreiheit eine Haaranalyse an. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 31. August 2007 wies die Bezirksregierung \nB. den Widerspruch zurück; hinsichtlich der Begründung wird auf den \nWiderspruchsbescheid Bl. 232ff BA 2 Bezug genommen.\n\n8\n\nAm 1. Oktober 2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung trägt er zusammengefasst vor, er habe Ende \n2002/Anfang 2003 nur ein einziges Mal Kokain probiert. Da er keinen \nGeschmack daran gefunden habe, habe er nie wieder Drogen konsumiert. Bei \neinem einmaligen, fünf Jahre zurückliegendem Konsum sei weder eine \nEntziehung der Fahrerlaubnis noch die Anordnung einer MPU rechtmäßig, \nwie von mehreren Gerichten bis zum Bundesverfassungsgericht entschieden \nworden sei. Allenfalls ein Drogenscreening hätte in Betracht kommen können, \nzumal er nie ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt habe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2007 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 31. August 2007 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor, dass auch bei einmaliger Einnahme einer \nharten Droge wie Kokain die Fahrerlaubnis entzogen werden könnte. Allein \nwegen des länger zurückliegenden Konsums sei als milderes Mittel eine MPU \nangeordnet worden. Eine Haaranalyse zum Nachweis einer Drogenfreiheit sei \nnicht vorgesehen.\n\n15\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 24. Januar 2008 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der \nbeigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft C. °°°°°°°°° Bezug \ngenommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Beklagten vom 25. Juli 2007 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 31. August \n2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDabei wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die \nBegründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen, denen das Gericht \nim Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\nMit Rücksicht auf das Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes \nauszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung \ngrundsätzlich aus (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. \nauch Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des \nGemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für \nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, Februar 2000). Dass der Kläger (mindestens) im Zeitraum \nDezember 2002 bis Februar 2003 Kokain konsumiert hat, steht zur \nÜberzeugung des Gerichts fest. Dies ergibt sich zum einen aus den Gründen \ndes Urteils des Landgerichts C. vom 29. September 2005 (aaO.) und zum \nanderen aus den Angaben des Klägers sowohl beim Amtsgericht I. wie \nbeim Landgericht C. . Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des \nKlägers nicht nur von einem einmaligen „Probieren\" von Kokain auszugehen. \nSchon der Wortlaut im Urteil „Kokain für den Eigengebrauch\" (bzw. \nEigenkonsum) für die drei Daten 2. Dezember 2002, 20. und 21. Februar \n2003 macht nur Sinn, wenn an diesen Tagen ein Konsum dieses Kokains \ndurch den Kläger beabsichtigt war, und für die Februartermine zusätzlich nur, \nwenn bereits vorher ein Konsum stattgefunden hatte und noch weiter \nbevorstand. Auch die weitere Formulierung im Urteil, er habe „mittlerweile \nfestgestellt, dass er keinen Geschmack am Kokainkonsum\" gefunden habe, \nkann sich logisch nur auf die Zeit nach dem mehrfachen Erwerb zum \nEigenkonsum beziehen - und fußt ohnehin nur auf den Angaben des Klägers. \nIm Übrigen ist es lebensfremd, nur einmalig Kokain probiert haben zu wollen, \nsich aber weitere Drogenportionen „zum Eigenkonsum\" zurück zu behalten. \nDeshalb steht für das vorliegende Verfahren auf der Grundlage der eigenen \nEinlassungen des Klägers fest, das er im Zeitraum Dezember 2002 bis \nFebruar 2003 mehrfach Kokain konsumiert hat.\n\n21\n\nFür die Entziehung der Fahrerlaubnis ist aber grundsätzlich schon der \neinmalige Konsum harter Drogen ausreichend, wie inzwischen eine Mehrzahl \nder Obergerichte in der Bundesrepublik entschieden haben:\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 - , juris; \nBayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und \n14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom \n30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG \nBrandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), \n397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, \nBlutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR \n2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 \n- 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall hat der Beklagte dem Kläger mit Rücksicht auf die \nseit dem Vorfall verstrichene Zeit von 4 bis 4 ½ Jahren die Möglichkeit \neingeräumt, die Zweifel an der Kraftfahreignung durch Vorlage einer positiven \nMPU, die jedenfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV - ein Drogenscreening ist \ndanach nicht vorgesehen - erforderlich war, auszuräumen. Von dieser \nMöglichkeit hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht, sodass jedenfalls auch \nwegen seiner Weigerung, der angeordneten MPU Folge zu leisten, die \nEntziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist (§ 11 Abs. 8 FeV).\n\n24\n\nHinsichtlich des Aufforderungsschreibens des Beklagten vom 3. \nNovember 2006 zur Vorlage eines Gutachtens kann auch nicht eingewandt \nwerden, dass dieses deshalb rechtswidrig ist, weil dort die Rubrik \n„Sachverständigen-Gutachten\" statt der Rubrik „MPU\" angekreuzt worden ist. \nDenn dies ist offensichtlich versehentlich erfolgt, wie sich auch dem Vermerk \nzur Übergabe dieser Aufforderung (Bl. 199 BA 2) entnehmen lässt. Dort ist \nvon einer MPU die Rede und auch der Kläger und der Beklagte haben dies zu \ndiesem Zeitpunkt, bei der zunächst erfolgten Beauftragung einer \nBegutachtungsstelle und auch später bis hin zur mündlichen Verhandlung so \nverstanden. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Hinweises am Schluss dieses \nSchreibens; beiden Parteien war klar, dass unter Anwendung von § 11 Abs. 8 \nFeV der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen \nneben der Ablehnung des Verlängerungsantrages hinsichtlich der \nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch die Entziehung der (normalen) \nFahrerlaubnisse bedeuten würde. \n\n25\n\nSoweit der Kläger in seiner Klagebegründung mehrere \nGerichtsentscheidungen anführt, die die Anordnung einer MPU nach \nDrogenkonsum als rechtswidrig angesehen haben, ist anzumerken, dass \ndiese - wie etwa die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts - den Konsum von Cannabis betreffen und schon \ndeshalb vorliegend nicht einschlägig sind. Andere Entscheidungen wie die \ndes VG Stuttgart vom 31. Januar 2003 beziehen sich auf einen einmaligen \nKonsum von Ecstasy; da vorliegend aber ein mehrmaliger Konsum von \nKokain vorgelegen hat, ist auch dies nicht vergleichbar.\n\n26\n\nNach alledem ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, da \n(jedenfalls auch) die Aufforderung zur Vorlage einer MPU rechtmäßig war. Die \nKlage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDie Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-05/7-k-2905-07","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-05/7-k-2905-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257158","retrieved":"2026-07-09 02:21:17.723881+00:00"}}