{"status":"available","doknr":"OLD257197","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0304.9K2513.05.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"9 K 2513/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 verurteilt, den Kläger unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. April **** in der Türkei geborene Kläger ist türkischer\nStaatsangehöriger. Er reiste im Dezember 1994 in die Bundesrepublik\nDeutschland ein und beantragte am 13. Dezember 1994 die Anerkennung als\nAsylberechtigter. Hierbei berief er sich auf eine Anhängerschaft zu diversen\nkurdischen Organisationen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 31. März 1995 wurde der Asylantrag durch das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt.\nGleichzeitig wurde festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51\nAuslG noch die des § 53 AuslG vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise\naufgefordert und es wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht.\nDieser Bescheid ist seit dem 15. Dezember 1999 mit der Maßgabe\nunanfechtbar, dass in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei\nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n4\n\nDer Kläger wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts G. / N. vom 18.\nNovember 1998, rechtskräftig seit dem 26. November 1998, wegen\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 3\nJahren und 3 Monaten verurteilt.\n\n5\n\nVon einer Ausweisung des Klägers sah der Beklagte seinerzeit ab, weil\ndas Abschiebungsverbot gemäß § 53 Abs. 1 AuslG vorlag. Der Aufenthalt des\nKlägers wurde seither geduldet. \n\n6\n\nDurch das seit dem 10. Juli 2002 rechtskräftige Urteil des\nOberlandesgerichts E. wurde der Kläger wegen Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3\nMonaten verurteilt.\n\n7\n\nMit Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 wurde\ndie Vollstreckung des nicht verbüßten Restes der durch die Urteile des\nOberlandesgerichts G. / N. vom 18. November 1998 und des\nOberlandesgerichts E. vom 10. Juli 2002 verhängten Freiheitsstrafen\nmit Wirkung vom 18. März 2004 unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt.\nGrundlage dieser Entscheidung war zum einen die Stellungnahme des\nAnstaltsleiters vom 19. Februar 2004, in der dieser ausführte: Die Führung\ndes Klägers im Vollzug sei mit einer Ausnahme, bei der er in eine tätliche\nAuseinandersetzung verwickelt gewesen sei, beanstandungsfrei gewesen.\nDer Kläger gelte als freundlicher, ruhiger und unauffälliger Inhaftierter, der -\nwohl auch als Folge seiner noch mangelhaften Deutschkenntnisse - nahezu\nausschließlich Kontakte zu Landsleuten pflege. Obwohl der Verurteilte\ndeutlich gemacht habe, dass er Europa und Deutschland als ein\n\"demokratisches Muster\" ansehe, dessen Einrichtungen, soziale Systeme und\nGesetze geachtet werden müssten, und obwohl er sich dahin geäußert habe,\ndass er sich gegenüber dem deutschen Staat in Zukunft \"respektvoll\"\nverhalten werde, sei eine abschließende Beurteilung im Sinne einer positiven\nPrognose zur Zeit noch nicht möglich.\nZum anderen hat das Oberlandesgericht E. die Stellungnahme des\npsychiatrischen Sachverständigen Dr. T. insbesondere zur Frage\neingeholt, ob bei dem Kläger keine Gefahr mehr bestehe, dass seine durch\ndas Tatverhalten zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe. Dieser führte\nhierzu aus: Zwar hätten sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine\ndissoziale Persönlichkeitsentwicklung oder eine sonstige psychische Störung\nbzw. Erkrankung ergeben, so dass Anhaltspunkte dafür, dass er außerhalb\nseines \"politischen Überzeugungsbereiches\" Straftaten und insbesondere\nGewalttaten begehen werde oder sonst zu kriminellem Verhalten neige, nicht\nersichtlich seien. Bei den Prognoseüberlegungen dürfe jedoch nicht außer\nAcht gelassen werden, dass der \"soziale Empfangsraum\", auf den der Kläger\nnach seiner Haftentlassung treffen werde, vergleichsweise ungünstige\nVoraussetzungen für eine positive Entwicklung biete. Der Kläger verfüge\nweder über eine in der Bundesrepublik Deutschland akzeptierte berufliche\nAusbildung noch über eine partnerschaftliche oder familiäre Bindung. Hinzu\nkomme, dass er die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrsche, so dass\neine gewisse Gefahr bestehe, dass der Kläger\n- allein schon aufgrund fehlerhafter Alternativen - wieder verstärkten Kontakt\nzu seinem alten, durch die politischen Zielvorstellungen der PKK geprägten\nUmfeld suche und finde. Auch wenn er sich heute eindeutig gegen die\nAnwendung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele\nausspreche, so lasse sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht doch kaum mit\nSicherheit einschätzen, ob der Kläger nicht doch \"in die Sache wieder\nhineinrutscht\" und - etwa bei einer neuerlichen Verschärfung der\nKurdenproblematik - weitere Straftaten und möglicherweise auch Gewalttaten\ninitiieren, organisieren oder ausführen werde.\nDas Oberlandesgericht E. folgte dieser Einschätzung, war jedoch der\nAuffassung, dieses Risiko durch entsprechend engmaschig erteilte\nWeisungen zu einem Restrisiko gemindert werden könne, das letztlich noch\nvertretbar erscheine und einer bedingten Entlassung nicht entgegenstehe.\n\n8\n\nNach seiner Entlassung forderte der Beklagte den Kläger auf, ihm einen\ntürkischen Nationalpass vorzulegen. Der Kläger sagte daraufhin jegliche\nMitwirkung an der Passbeschaffung zu, weigerte sich allerdings, persönlich im\ntürkischen Generalkonsulat vorzusprechen. Ferner teilte er mit, dass er\ninzwischen psychisch erkrankt sei und sich in entsprechender Behandlung bei\ndem Diplom-Psychologen T1. befinde. Dieser teilte unter dem 25. Juni\n2004 mit: Diagnostisch handele es sich bei der Erkrankung des Klägers um\neine posttraumatische Belastungsstörung als Folge massiver physischer und\npsychischer Gewalterfahrungen und Folter durch Sicherheitsbeamte in der\nTürkei mit depressiver Entwicklung und vegetativer Begleitsymptomatik mit\nMagenbeschwerden und Schlafstörungen und somatoformen\nSchmerzzuständen. Der Kläger sei jahrelang wegen Beteiligung am\nWiderstand gegen die türkische Armee und seiner kurdischen Abstammung\nverfolgt und gefoltert worden. Die klinische Symptomatik sei gekennzeichnet\ndurch eine zunehmende depressive Entwicklung mit herab gedrückter\nStimmung, Antriebsstörungen, massiven Unruhezuständen und\neingeschränkter affektiver Modulationsbreite. Aufgrund der Ereignisse in der\nTürkei sei der Kläger traumatisiert und benötige dringend\npsychotherapeutische Behandlung. Ferner sei ein Aufsuchen des türkischen\nKonsulats nicht zumutbar, da jegliche Konfrontation mit seiner traumatischen\nVergangenheit aus psychotherapeutischer Sicht zu einer Re-Traumatisierung\nführen würde. Eine erneute Konfrontation mit der belastenden Vergangenheit\nhätte verheerende Folgen für die psychische Gesundheit des Klägers.\n\n9\n\nUnter dem 22. Juli 2004 beantragte der Kläger beim Beklagten eine\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Am 5. Oktober 2004\nbeantragte der Kläger unter persönlicher Vorsprache beim Generalkonsulat\nder Türkei in F. die Ausstellung eines Passes. Unter dem 27. Januar 2005\nbeantragte der Kläger beim Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 3 AufenthG. Der Beklagte wies den Kläger mit Anhörungsschreiben vom\n31. Januar 2005 darauf hin, dass ein Antrag auf Erteilung eines\nAufenthaltstitels bereits anhängig sei und dass die Aufenthaltserlaubnis\ngemäß § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG zwingend nicht zu erteilen sei, wenn der\nAusländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe bzw. eine\nGefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland darstelle. Davon sei beim Kläger auszugehen.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 2005 teilte der Kläger daraufhin mit: Der\nnoch anhängige Antrag vom 22. Juli 2004 sei nach dem bis zum 31.\nDezember 2004 geltenden Recht zu bescheiden. Ansonsten stehe ihm aber\nauch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu. Diese Norm\nstelle - wie auch die Rechtsprechung zu § 51 Abs. 3 AuslG zeige - auf eine\nPrognose einer konkreten Gefahr für die durch diese Vorschrift gestützten\nRechtsgüter ab. Eine derartige Gefahr bestehe vorliegend nicht. Dies belege\nbereits die mit Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. März\n2004 erfolgte Strafaussetzung des Strafrestes zur Bewährung, die auf einer\nausreichend günstigen Prognose der Bewährung in Freiheit beruhe. Nach der\nHaftentlassung habe er in diesem Sinne eine günstige Entwicklung\ngenommen. Insbesondere sei er den Bewährungsauflagen nachgekommen.\nEine weitere Gefahr für die geschützten Rechtsgüter sei auch deshalb zu\nverneinen, weil er in erheblichem Maße psychisch krank sei. Er sei seit seiner\nHaftentlassung beim Diplom-Psychologen T1. in Behandlung gewesen.\nDieser habe eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung\nfestgestellt. Auf Anregung des Gesundheitsamtes des Beklagten solle die\nTherapie jetzt durch die Psychologin D. fortgesetzt werden. Wie das\nGesundheitsamt bestätigen werde, habe er dort darauf hingewiesen, dass er\nsich nur noch krank und müde fühle und ein politisches Engagement für ihn\nausscheide. Aufgrund dessen und seiner Erkrankung sei eine Gefahr für die\ndurch den Ausschlusstatbestand des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG geschützten\nRechtsgüter ausgeschlossen. Er habe daher Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 28. Februar 2005 hob das Oberlandesgericht E.\ndie mit der Strafaussetzung zur Bewährung angeordnete wöchentliche\nMeldepflicht bei der Polizei auf, weil der Kläger ihr zwischenzeitlich nahezu\nein Jahr lang regelmäßig nachgekommen sei und ebenfalls regelmäßig\nKontakt zu seinem Bewährungshelfer bei guter Kooperation mit diesem\ngehalten habe.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 25. März 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf\nErteilung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland gemäß\n§§ 5 Abs. 4, 25 Abs. 3 AufenthG ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus:\nDie Erteilung eines Aufenthaltstitels sei gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend\nzu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a\nAufenthG vorliege. Dies sei dann der Fall, wenn Tatsachen die\nSchlussfolgerung rechtfertigten, dass der Kläger einer Vereinigung angehört\nhabe, die den Terrorismus unterstützt habe, oder dass der Kläger eine\nderartige Vereinigung unterstützt habe. Dies werde insbesondere durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts G. am N. vom 18. November 1998\ndokumentiert. Hiervon könne nur im begründeten Einzelfall eine Ausnahme\nzugelassen werden, wenn der Kläger sich gegenüber den zuständigen\nBehörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdendem\nHandeln Abstand genommen hätte. Dies sei jedoch bisher nicht erfolgt.\nVielmehr habe der Kläger sowohl in der Justizvollzugsanstalt als auch im\nRahmen der Beschlussvorbereitung durch das Oberlandesgericht E.\nden Sachverständigen gegenüber und schließlich auch in der Anhörung durch\ndas Oberlandesgericht immer wieder betont, dass er nach wie vor politisch\ndenken, seine Identität als Kurde nicht in Frage stelle und sich auch weiterhin\nmit dem kurdischen Thema befassen werde. Weiter sei festgestellt worden,\ndass das politische Engagement des Klägers für die PKK und ihre\nOrganisationsstruktur zwar den bislang hervorgehobenen Stellenwert verloren\nhabe, der Kläger sich jedoch nicht allumfassend von dieser Vereinigung und\nihren Zielen distanziert habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Abs.\n4 S. 2 AufenthG sei daher nicht gegeben. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels\nsei somit zwingend zu versagen.\nUngeachtet dieses vorgenannten zwingenden Versagungsgrundes könne\neinem Ausländer gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nur\nerteilt werden, wenn die Voraussetzung für die Aussetzung der Abschiebung\nunter anderem nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliege. Diese Voraussetzung\nerfülle der Kläger zwar. Die Aufenthaltserlaubnis werde aber gleichwohl\ngemäß § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b und d AufenthG nicht erteilt, wenn\nschwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Ausländer\neine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe oder eine Gefahr für\ndie Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland darstelle. Der Kläger sei am 18. November 1998 durch das\nOberlandesgericht G. am N. wegen Mitgliedschaft in einer\nterroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter schwerer\nBrandstiftung, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie Verabredung\neiner Brandstiftung, rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt worden. Nach während der aus diesem Urteil\nresultierenden laufenden Bewährungszeit sei der Kläger am 10. Juli 2002\ndurch das Oberlandesgericht E. wegen der Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, drei\nMonaten verurteilt worden. Der Strafrest sei zur Bewährung bis 17. März 2008\nausgesetzt worden. Durch diese Verurteilungen sei dokumentiert, dass der\nKläger Straftaten von erheblicher Bedeutung tatsächlich begangen habe. Es\nsei somit nicht nur die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger eine Straftat\nvon erheblicher Bedeutung begangen habe, sondern auch gerichtlich\nerwiesen. \n\n13\n\nWeiterhin werde durch die vom Kläger in der Vergangenheit wiederholt\nbegangenen Straftaten dokumentiert, dass der Kläger eine Gefahr für die\nAllgemeinheit bzw. eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland darstelle. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\nbzw. in einer kriminellen Vereinigung sowie der Tatbestand der verursachten\nschweren Brandstiftung, Sachbeschädigung sowie Verabredung einer\nBrandstiftung stellten bereits von der Grundausrichtung her eine Gefahr für\ndie Allgemeinheit bzw. eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland dar. Straftaten bzw. versuchte Straftaten im Rahmen der\nMitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. kriminellen\nVereinigung seien von vornherein in der Zielsetzung darauf ausgerichtet, die\nAllgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als\nGemeinwesen zu gefährden. Naturgemäß handele es sich bei derartigen\nStraftaten nicht um solche, die nur individuelle Rechtsgüter verletzten,\nsondern zahlreiche Rechtspositionen.\nAuch im Fall des Klägers sei ungeachtet des Bewährungsbeschlusses des\nOberlandesgerichts E. vom 11. März 2004 im Hinblick auf den\nausländerrechtlichen Status des Klägers die Annahme der noch weiter\nfortbestehenden Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland gerechtfertigt. Die letzte einschlägige\nVerurteilung des Klägers sei am 10. Juli 2002 erfolgt, woraufhin der Kläger\nerst am 15. März 2004 zur Bewährung aus der Strafhaft entlassen worden\nsei, wobei die Bewährungszeit noch bis zum 17. März 2008 laufe. Es habe\nsomit faktisch lediglich seit einem Jahr Gelegenheit bestanden, erneut\nStraftaten zu begehen, wobei dieser Zeitraum insbesondere vor dem\nHintergrund der letzten Tat von Februar 2000 während der laufenden\nBewährungszeit aufgrund des Urteils vom 18. November 1998 dokumentiere,\ndass der Kläger sich bereits einmal als krasser Bewährungsversager\nerwiesen habe. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass auch die\nPrognose des Oberlandesgerichts E. im Hinblick auf die\nWahrscheinlichkeit der Begehung weiterer terroristischer Gewalttaten nicht\nuneingeschränkt positiv ausfalle. Außerdem bestehe bzw. habe während des\nvergangenen Jahres auch die Möglichkeit bestanden, dass Straftaten seitens\ndes Klägers nur deshalb nicht begangen worden seien, weil er erkrankt\ngewesen sei bzw. zur Zeit noch erkrankt sei. Diese Möglichkeit beruhe auf\nden ausdrücklichen Darstellungen des Klägers zu seiner Erkrankung.\nUngeachtet der unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ergangenen Prognose\ndes Oberlandesgerichts E. sehe er - der Beklagte - sich daher\nanlässlich der angestrebten Manifestierung eines dauerhaften Aufenthalts\nderzeit nicht in der Lage, eine insoweit ausländerrechtlich positive Prognose\naufzustellen, zumal eine verwaltungsrechtliche Bindung an den vorgenannten\nBeschluss des Oberlandesgerichts E. nicht bestehe.\nEine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG\nkomme daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht. \n\n14\n\nWegen des vorstehend bereits dargelegten zwingenden\nVersagungsgrundes nach § 5 Abs. 4 AufenthG sei die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 S. 1, S. 2\nAufenthG auch bei eventuellem Vorliegen der speziellen Voraussetzungen\nkategorisch ausgeschlossen.\nWeitere zwischenstaatliche oder multinationale Vereinbarungen oder sonstige\nGründe stünden der getroffenen Entscheidung ebenfalls nicht entgegen.\n\n15\n\nDer Kläger legte gegen diese Ordnungsverfügung am 14. April 2005\nWiderspruch ein. Zur Begründung trug er vor: Ein Ausweisungsgrund gemäß\n§ 54 Abs. 5, 5a AufenthG liege nicht vor. Die PKK habe nicht den Terrorismus\nunterstützt. Sie sei als eine Befreiungsbewegung einzustufen. Selbst nach\nden Feststellungen des Oberlandesgerichts E. im Urteil vom 10. Juli\n2002 habe es lediglich eine terroristische Vereinigung innerhalb der PKK\ngegeben, jedoch seien die terroristischen Aktivitäten im August 1996\neingestellt worden. Er - der Kläger - sei lediglich wegen Mitgliedschaft in einer\nkriminellen Vereinigung innerhalb der PKK verurteilt worden. Im Gegensatz\nzur davor liegenden Verurteilung durch das Oberlandesgericht G. sei\nihm bei dieser Verurteilung nicht mehr Mitgliedschaft in oder Unterstützung\neiner terroristischen Vereinigung vorgeworfen worden. Zudem könne bereits\nnach der klaren Formulierung des Gesetzes eine Ausweisung auf in der\nVergangenheit liegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur\ngestützt werden, soweit diese - nämlich die frühere Mitgliedschaft oder\nUnterstützungshandlung - eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten.\nAbgeschlossene Sachverhalte ohne gegenwärtige oder zukünftige Relevanz\nblieben außer Betracht. Dies ergebe sich auch aus den vorläufigen\nAnwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern Nr. 54.5. Dass\ndie Gefahrenprognose vorliegend negativ ausfalle, ergebe sich bereits aus\nden Feststellungen des Oberlandesgerichts E. , insbesondere im\nZusammenhang mit der Haftentlassung zur Bewährung. Entgegen der\nAuffassung des Beklagten komme es nicht auf eine umfassende\nDistanzierung von der PKK und ihren Zielen an, sondern darauf, ob\nAnhaltspunkte vorhanden seien, die eine Prognose einer Gefahr durch den\nWiderspruchsführer trügen. Er - der Kläger - habe seit seiner Verurteilung am\n18. November 1998 keine Tätigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 5 AufenthG\nbegangen. Bereits in dem Beschluss des Oberlandesgerichts G1. aus\nDezember 1999, in dem die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung\nausgesetzt worden sei, sei hervorgehoben worden, dass er seiner\nPersönlichkeit nach nicht zu aggressiven Verhalten neige, die im politischen\nRahmen begangene Gewaltanwendung als Fehler erkannt und politischer\nGewalt für die Zukunft glaubhaft abgeschworen habe. Derartiges sei ihm auch\nin dem Urteil des OLG E. nicht mehr vorgeworfen worden. Nach den\nFeststellungen des OLG E. sei er seit März 2001 zudem nicht mehr als\nKader der PKK tätig. Die Tätigkeit für die YEK-KOM könne nicht als\ngefahrbegründend im Sinne des § 54 Abs. 5 AufenthG herangezogen werden,\nda diese Vereinigung von den deutschen Sicherheitsbehörden nicht als\nterroristisch oder terroristische Aktivitäten unterstützende Vereinigung\neingestuft werde. Auch im Beschluss des OLG E. vom 11. März 2004\nwerde festgestellt, dass der Senat keinen Zweifel daran habe, dass er seine\nAbsage an die Gewalt ernst meine und dass daher eine\nRückfallwahrscheinlichkeit als vergleichsweise gering anzusehen sei, zumal\nvon Seiten der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen bereits seit einigen\nJahren weitgehend auf die Anwendung von Gewalt in der politischen\nAuseinandersetzung verzichtet worden sei und seither keine einschlägigen\nGewalttaten in Deutschland mehr bekannt geworden seien. Er habe die\nBewährungsauflagen erfüllt. Aufgrund der positiven Entwicklung sei z.B. die\nBewährungsauflage der wöchentlichen Meldung bei der Polizei gestrichen. Er\n- der Kläger - sei seit seiner Haftentlassung in regelmäßiger\npsychotherapeutischer Behandlung. Nach den Feststellungen auch des\nGesundheitsamtes I. bestehe bei ihm eine posttraumatische\nBelastungsstörung, die noch weiter behandelt werde. Da er kein Mitglied der\nPKK mehr sei und auch sonst nichts festgestellt werden könne, was seine\ngegenwärtige Gefährlichkeit begründen könnte, bestehe kein\nAusweisungsgrund gemäß § 54 Abs. 5 AufenthG.\nEin Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 5a AufenthG bestehe schon aufgrund\ndes Vorhergesagten nicht. Auch hierfür habe der Beklagte keine Tatsachen\nanzubringen vermocht, was insbesondere für die 2. Alternative dieser\nVorschrift gelte. Eine Gefährdung liege erst dann vor, wenn eine auf\nTatsachen gestützte, nicht bloß entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts\nbestehe. Auch dies sei vom Beklagten nicht dargelegt worden.\nEin Versagensgrund für die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 3 S. 2 AufenthG bestehe nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob er wegen\nStraftaten von erheblicher Bedeutung verurteilt worden sei. Buchst. b dieser\nVorschrift müsse aber verfassungskonform dahingehend interpretiert werden,\ndass auch künftig die Gefahr weiterer Straftaten von erheblicher Bedeutung\nbestehen müsse. Nach der Rechtsprechung und der Kommentierung zu § 51\nAbs. 3 AuslG bestehe eine Gefahr für die Allgemeinheit schon dann nicht,\nwenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden sei\n(vgl. z.B. 51.3.3.2 AuslG-VwV). Das Argument des Beklagten, der\nWiderspruchsführer habe wegen seiner psychischen Erkrankung nichts tun\nkönnen, was eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, bestätige, dass keine\nGefahr von ihm ausgegangen sei. Tatsachen und schon gar nicht\nschwerwiegende Gründe, die eine solche Gefahr begründeten, habe der\nBeklagte ebenfalls nicht darlegen können.\nZumindest könne ihm gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt werden. Er habe in seiner Heimat wegen seiner politischen\nÜberzeugung massive Verfolgungsmaßnahmen erlitten und sei von weiteren\nVerfolgungsmaßnahmen konkret bedroht. Wegen der erlittenen Verfolgung\nsei er psychisch krank. Er fühle sich als ein gebrochener Mensch. Er bedürfe\nweiterer Therapie. Eine erfolgreiche Therapie setze jedoch voraus, dass er\nsich aufgrund eines gesicherten Aufenthalts sicher fühlen könne. Er lebe seit\n10 ½ Jahren im Bundesgebiet, wolle sich nach der Änderung seiner\npolitischen Einstellung und Abkehr von aktivem politischen Engagement hier\neinrichten und werde wegen der ihm in der Heimat drohenden Verfolgung auf\nabsehbare Zeit nicht dorthin zurückkehren können. Daher spreche alles für\neine Aufenthaltserlaubnis.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2005, zugestellt am 6. Juli 2005, wies die\nBezirksregierung B. den Widerspruch zurück und führte zu seiner\nBegründung aus: Gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG solle einem Ausländer eine\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die\nAussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorlägen. Die\nAufenthaltserlaubnis werde jedoch u.a. nicht erteilt, wenn der Ausländer eine\nStraftat von erheblicher Bedeutung begangen habe. Durch das\nOberlandesgericht E. vom 10. Juli 2002 sei der Kläger wegen\nMitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren und drei Monaten verurteilt worden. Insbesondere vor dem\nHintergrund der Regelungen des § 53 Nr. 1 AufenthG sei festzustellen, dass\nder Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe, zumal\nder Kläger in leitender Funktion daran beteiligt gewesen sei, dass Ausländer\nillegal ins Bundesgebiet eingeschleust worden seien. Die illegale Einreise von\nAusländern sei regelmäßig mit einer erheblichen Belastung der öffentlichen\nHaushalte verbunden, mit der Folge, dass Grundinteressen der\nBundesrepublik Deutschland nachhaltig beeinträchtigt würden.\nAuch wenn nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes eine Duldung nicht\nals geeigneter Aufenthaltstitel angesehen werden könne, könne der Kläger\neine Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Vor dem Hintergrund der\nerheblichen öffentlichen Interessen müssten die privaten Belange des Klägers\ninsoweit zurückstehen. Da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits\neinschlägig vorbestraft gewesen sei und er seine Tätigkeit trotz laufender\nBewährung ausgeübt habe, sei es nicht überzeugend, dass er politischer\nGewalt abgeschworen haben wolle. Eine verfassungskonforme Auslegung\ndes § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst. b AufenthG dahingehend, dass eine konkrete\nGefahr weiterer Verstöße von erheblicher Bedeutung bestehen müssten, sei\nabzulehnen. Der Gesetzgeber habe vielmehr auf die Verwirklichung eines\nStraftatbestandes von erheblicher Bedeutung abgestellt. Eine\nPrognoseentscheidung sei allein hinsichtlich der letztgenannten Alternative\ndes § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG zu treffen.\nAuch aufgrund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen komme die\nErteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht.\nInsbesondere könne die allgemeine Interessenabwägung im Rahmen des §\n25 Abs. 5 AufenthG nicht dazu führen, dass die Interessen des Klägers die\nBelange der Allgemeinheit überlagerten, wenn im Rahmen des gebundenen\nErmessens des § 25 Abs. 3 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nnicht erfolgen könne. \n\n17\n\nAuf Anforderung des Beklagten legte der Kläger eine Bescheinigung der\nDiplom-Psychologin D. vom 26. August 2005 zu seiner Erkrankung\nvor.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 27. September 2005 wies der Beklagte den Kläger aus\ndem Bundesgebiet aus, ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung\nan und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Nach erfolglos\ndurchgeführtem Vorverfahren hat der Kläger dagegen ebenfalls Klage\nerhoben, die mit Urteil der Kammer vom 4. März 2008 im Verfahren 9 K\n1004/06 abgewiesen worden ist. \n\n19\n\nDer Kläger hat am 5. August 2005 Klage auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis erhoben. Zur Begründung verweist er auf die\nBescheinigungen seines Bewährungshelfers vom 2. August 2004 sowie der\nDiplom-Psychologin D. vom 26. August 2005 und führt aus:\nMit Schreiben vom 13. Dezember 2004 habe der Beklagte schriftlich\nzugesichert, dass ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. Diese gelte\nals \"begünstigende Maßnahme\" gem. § 102 Abs. 1 AufenthG auch nach dem\n1. Januar 2005 fort. Da andere Aufenthaltstitel nicht in Betracht kämen, sei sie\nnunmehr als Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nauszulegen. An diese sei der Beklagte weiterhin gebunden. Die\nVoraussetzungen für einen Wegfall der Bindung gem. § 38 Abs. 3 VwVfG\nlägen hier nicht vor. Eine Änderung der Sachlage sei ersichtlich nicht\neingetreten. Auch das am 1. Januar 2005 in kraft getretene AufenthG führe zu\nkeiner derartigen Änderung der Rechtslage, bei deren Kenntnis der Beklagte\ndie Zusicherung nicht gegeben hätte. Zum Zeitpunkt der Zusicherung sei dem\nBeklagten das am 30. Juli 2004 verkündete Zuwanderungsgesetz und sein\nInkrafttreten am 1. Januar 2005 bekannt gewesen. Auch unter Geltung des\nAuslG seien die Gründe, die der Beklagte nunmehr gegen die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis ins Feld führe, zu berücksichtigen gewesen (vgl. §§ 7\nAbs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 5 AusIG).\nWie im Verwaltungsverfahren dargelegt, hindere vorliegend § 25 Abs. 3 S.2\nAufenthG nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hervorzuheben sei,\ndass wie bei § 60 Abs. 8 AufenthG es sich bei § 25 Abs. 3 S.2 AufenthG um\nMaßnahmen der Gefahrenabwehr handele, bei der die von einem Ausländer\nausgehende Gefahr entweder gegenwärtig bestehen oder für die Zukunft zu\nerwarten sein müsse. Abgeschlossene Sachverhalte aus der Vergangenheit\nohne gegenwärtige oder künftige Relevanz blieben außer Betracht.\nSein von Verhaftung und Folterung in der Türkei geprägtes Leben sei für ihn\nAnlass gewesen, sich politisch in der PKK zu engagieren, um die politischen\nVerhältnisse zu ändern. Er habe sich der Parteilinie zunächst bedingungslos\nuntergeordnet. Ab **** sei er mit Leitungsaufgaben in Europa betraut worden.\nDie Entwicklung nach der Festnahme von P. , insbesondere der\nRückhaltverlust der PKK in der kurdischen Bevölkerung und eine intensive\nAuseinandersetzung in der Haftzeit hätten allerdings dazu geführt, dass die\nZweifel an der Richtigkeit seines bisherigen Lebens zugenommen hätten. Die\ndurch die bedingungslose Parteiunterordnung verdrängten traumatischen\nErlebnisse und Gefühle seien nach oben gedrungen. Er sei in einen Zustand\nseelischer Erschöpfung geraten. Dies belegten die Feststellungen im\nBewährungsbeschluss des Oberlandesgerichts E. vom 11. April 2004.\nNach der Haftentlassung habe er den oben beschriebenen Weg fortgesetzt.\nEr habe, wie sein Bewährungshelfer im Bericht vom 2. August 2004 bezeugt\nhabe, die Bewährungsauflagen erfüllt. Aufgrund dieser positiven Entwicklung\nsei durch Beschluss des Oberlandesgerichts E. vom 28. Februar 2005\ndie Bewährungsauflage, wöchentliche Meldepflicht bei der Polizei,\naufgehoben worden.\n\n20\n\nEr habe sich von der Partei gelöst und auch mit psychotherapeutischer\nHilfe nach einem Weg gesucht, sein Leben neu zu gestalten. Dies ergebe\nsich aus den Ausführungen der Diplom-Psychologin T2. D. in ihrem\nBericht vom 26. August 2005. Anschaulich werde dort ein Teil der Probleme\nbeschrieben, die sich für ihn daraus ergeben hätten, dass er sich von der PKK\ngetrennt habe. Für die Richtigkeit der dortigen Feststellungen benenne er die\nDiplom-Psychologin T2. D. als sachverständige Zeugin. Dies belege\nwiederum die Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. März 2005\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom\n4. Juli 2005 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, \n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Beklagte legt in Reaktion auf den Beschluss des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.\nNovember 2007 im Verfahren ********, in dem dem Kläger\nProzesskostenhilfe für seine Klage auf Neubescheidung seines Antrages auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, Befundberichte der\nDiplom-Psychologin D. vom 3. November 2006 sowie des Diplom-\nPsychologen T1. vom 3. Mai 2007, jeweils gerichtet an das an das\nSozialgericht ************, vor und führt aus:\nDer Kläger habe durch die zweimalige Verurteilung zu Straftaten von jeweils\ndrei Jahren und drei Monaten den in der Ausweisungsverfügung vom 27.\nSeptember 2005 zugrunde gelegten Ausweisungstatbestand verwirklicht. Die\neinzelnen Verurteilungen für sich genommen überschritten die von\nGesetzgeber zugrundegelegte Eingriffsschwelle des § 53 Nr. 1 AufenthG. Es\nsei die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten,\ndass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zu einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als drei Jahren geführt hätten, typischerweise mit einem hohen\nWiederholungsrisiko verknüpft seien. Der Kläger sei nach den Feststellungen\ndes Oberlandesgerichts E. im Urteil vom 10. Februar 2002 als\nranghoher Kader eine über das gesamte Bundesgebiet agierenden und damit\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden und damit\nbesonders gefährlichen kriminellen Vereinigung tätig. Die PKK sei durch die\nBeschlüsse des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur\nBekämpfung des Terrorismus in einer Liste der an terroristischen Handlungen\nbeteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt.\nVerwiesen werde dazu auf den Anhang unter 2. Nr. 21 zu dem Gemeinsamen\nStandpunkt 2005/220/GASP des Rates vom 14. März 2005 zur Aktualisierung\ndes Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung\nbesonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur\nAufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/500/GASP (ABI. EU Nr.69\nS. 59). Dies verdeutliche, dass durch die Begehung der Straftaten des\nKlägers als führendes Mitglied der PKK eine tatsächliche und hinreichend\nschwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft im\nSinne der Rechtsprechung des EuGH berühre.\nDiese Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft durch den Kläger\nsei auch weiterhin gegeben.\nDer Kläger habe durch die mit Urteil des Oberlandesgerichts E. vom 10.\nJuli 2002 zur Aburteilung gelangten Straftaten ein hohes Wiederholungsrisiko\ndokumentiert. Das Oberlandesgericht habe strafschärfend gewertet, dass der\nKläger keine drei Monate nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zur\nBewährung erneut bereit gewesen sei, gegen die Rechtsordnung der\nBundesrepublik Deutschland zu verstoßen, eine Haltung, die schon in der von\nihm vielfach demonstrierten Einstellung deutlich geworden sei.\nAufenthaltsbeschränkungen nach dem Asylverfahrensgesetz oder das Verbot,\nsich in Deutschland für die PKK zu betätigen, seien für ihn unverbindlich.\nDer Kläger sei in die Strukturen der PKK so eingegliedert gewesen, dass er\nkeine Persönlichkeit zur selbstbestimmten Lebensführung habe entwickeln\nkönnen. Ohne die Organisation der PKK verfüge der Kläger nicht über eigene\ngesellschaftliche Kontakte, die ihm einen Rückhalt vermitteln könnten. Infolge\nseiner Persönlichkeitsstruktur sei er nicht in der Lage, der Versuchung,\ninsbesondere in Krisensituationen, Rückhalt in der Organisationsstruktur zu\nfinden, zu entgehen.\nDer Kläger verfüge nicht über eine hinreichend gefestigte Persönlichkeit, was\naus der von ihm überreichten ärztlichen Stellungnahme der Diplom-\nPsychologin D. vom 26. August 2005 hervorgehe. Er sei zu einer\nselbstbestimmten Lebensführung nicht in der Lage. So bescheinige die\nDiplom-Psychologin D. dem Kläger auch in ihrem Befundbericht an das\nSozialgericht ************ vom 3. November 2006 im Verfahren S 8 AY 31/05,\ndass seine soziale Integration als instabil zu bezeichnen sei, da er Ängste\nhabe, sich und andere in Gefahr zu bringen. Zeitweise, insbesondere wenn\nder Kläger in Krisensituationen innerlich getrieben und reizbar sei, habe er\nmassive Ängste vor eigenen Impulsausbrüchen, vor Bestrafung und Schuld.\nDer Diplom-Psychologe T1. bescheinige in seinem Befundbericht vom 3.\nMai 2007, dass der Kläger durch seinen Kampf im bewaffneten Widerstand\nder PKK in Kurdistan stark militärisch geprägt sei, weshalb er massive\nProbleme habe, sich den neuen sozialen Verhältnissen und\nKommunikationsstrukturen anzupassen. Der Kläger sei zudem durch\nErlebnisse in der Vergangenheit stark traumatisiert und reagiere in\nKonfliktsituationen nicht angemessen. Er verliere häufig die Kontrolle über\nsich und sein Verhalten. Es bestehe in solchen Situationen erhöhtes Risiko\nder Eigen- und Fremdgefährdung.\nVor diesem Hintergrund komme der behaupteten Abkehr von der\nOrganisation PKK und dem nach Haftentlassung straffreien Leben allenfalls\neine eingeschränkte indizielle Bedeutung zu.\nDer im Jahr **** geborene Kläger sei im Zeitpunkt der ersten Verurteilung 41\nJahre alt gewesen, habe demnach seine Prägung als Erwachsener erhalten\ngehabt. Im Zeitpunkt seiner zweiten Verurteilung sei er 45 Jahre alt gewesen\nund habe bereits eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt gehabt. Da beim Kläger\nauch mit Blick auf seine Persönlichkeitsstruktur keine weitere Festigung oder\nNachreife angenommen werden könne, bestehe kein Anhaltspunkt, dass die\nGefahr ordnungsrechtlich beseitig sei.\nIm Hinblick auf den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei\ndavon auszugehen, dass die Anforderungen auf einen Verdacht reduziert\nseien, der Gesetzgeber also insgesamt als Reaktion auf die besondere\nGefahr eine niedrige Eingriffsschwelle geschaffen habe. Der\nAusweisungstatbestand sei darauf gerichtet, das Risiko von Beeinträchtigung\nund Störungen für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik zu\nminimieren.\nDie gegenwärtige Gefährlichkeit bei zurückliegenden Mitgliedschaften oder\nUnterstützungshandlungen (§ 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG) sei für eine\nzurückliegende Handlung dann anzunehmen, wenn sie - im Zusammenwirken\nmit anderen Umständen - die Prognose begründe, der Ausländer werde auch\nkünftig den Terrorismus unterstützen bzw. einer solchen Vereinigung\nangehören. Im Falle des Klägers stellten die den Verurteilungen durch die\nOberlandesgerichte G. am N. und E. zugrundeliegenden Taten\ndie zurückliegenden Handlungen dar. Die schnelle Rückfallgeschwindigkeit,\nwie sie in der Verurteilung durch das Oberlandesgericht E. zum\nAusdruck gekommen sei, begründe ein gegen den Kläger sprechendes\ngewichtiges Indiz für eine nachwirkende, auch gegenwärtige Gefährlichkeit.\nDiesem Ansatz könne der Kläger wenig entgegensetzen: Zwar habe er sich\nstraffrei geführt, doch verfüge er über keine sozialen Kontakte, die ihm einen\nRückhalt böten und ihn von Unterstützungshandlungen im Rahmen einer\nsozialen Kontrolle dauerhaft abhalten könnten. Er habe als ranghoher Kader\nder Organisation der PKK angehört, in deren Struktur er vollständig\naufgegangen sei.\nDer Kläger habe - diesen Umstand habe auch das Oberverwaltungsgericht\nnicht unberücksichtigt gelassen - im Strafverfahren weiterhin seine kurdische\nIdentität und sein fortbestehendes Interesse an dem \" Thema\"\nbetont. Zwar stelle eine derartige Sympathie mit den Zielen einer\nterroristischen Organisation keine aktuellen Unterstützungshandlung dar,\ndoch begründe diese Sichtweise des Klägers in der anzustellenden\nGesamtschau mit den vorstehenden Indiztatsachen eine dringende\nGefahrprognose.\nInsgesamt dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anforderungen an\ndas Maß der Überzeugungsbildung in diesem Zusammenhang herabgesetzt\nseien. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDas Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als\nder Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge erklärt\nhat, dass er die angekündigten Klageanträge zu 2. und 3. nicht mehr weiter\nverfolgt. \n\n28\n\nDie aufrechterhaltene Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang\nErfolg. \n\n29\n\nDer Kläger hat unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des\nBeklagten vom 15. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der\nBezirksregierung B. vom 4. Juli 2005 Anspruch auf Neubescheidung\nseines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5\nAufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).\n\n30\n\nDiesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger seit Inkrafttreten\ndes\nAufenthG stets ausdrücklich nur einen Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG geltend gemacht hat.\nUngeachtet der Frage, ob auch in einem Fall ausschließlicher\nGeltendmachung eines Anspruchs aus einer bestimmten Norm die Behörde\nquasi von Amts wegen weitere Anspruchsgrundlagen für die Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis zu prüfen hat, ist jedenfalls dann, wenn der Kläger - wie\nhier - noch unter der Geltung des Ausländergesetzes die Erteilung einer\nAufenthaltsbefugnis beantragt und diese auf humanitäre Gründe gestützt hat,\nwegen des Umstandes, dass an die Stelle der vom Kläger ursprünglich\nbegehrten Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nunmehr die\nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen getreten ist, dieser Anspruch\nnach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes zu\nbeurteilen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, BVerwGE 126,\n192.\n\n32\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann das Ausländergesetz nach\nseinem Außerkrafttreten am 1. Januar 2005 keine Anwendung mehr finden,\nweil es insoweit keine Übergangsregelungen enthält. Der zuvor geltend\ngemachte Anspruch ist daher nach dem Aufenthaltsgesetz zu beurteilen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18.04 -, NVwZ 2006,\n711.\n\n34\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22 bis 24, 25 Abs. 1,\n2 und 4a, 104a AufenthG scheidet, ohne dass hierauf vorliegend näher\neingegangen werden müsste, jeweils bereits tatbestandlich aus. § 22\nAufenthG erfordert die Aufnahme aus dem Ausland. §§ 23 und 23a AufenthG\nregeln Aufenthaltsgewährungen durch die oberste Landesbehörde. § 24\nAufenthG setzt einen Beschluss des Rates der Europäischen Union gemäß\nder Richtlinie 2001/55/EG voraus. § 25 Abs. 1 AufenthG setzt die\nAnerkennung als Asylberechtigter und § 25 Abs. 2 AufenthG die Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nvoraus. § 25 Abs. 4a AufenthG gilt nur für Ausländer, die Opfer einer Straftat\nnach den §§ 232, 233 oder 233a StGB geworden sind. § 104a AufenthG\nscheidet aus, weil der Kläger entgegen der Voraussetzung des § 104a Abs. 1\nS. 1 Nr. 6 AufenthG wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten zu je 3\nJahren und 3 Monaten verurteilt wurde.\n\n35\n\nDem Kläger steht aber auch kein Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG zu. Diese\nBestimmungen kommen als Grundlage für eine dem Kläger zu erteilende\nAufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht in Betracht, weil er durch für sofort\nvollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September\n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nB. vom 28. Februar 2006 ausgewiesen worden ist. Die Beschwerde des\nKlägers gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts, die\naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die\nAusweisungsverfügung wiederherzustellen, hat das Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 13. November 2007 im\nVerfahren ******** zurückgewiesen. Die Klage des Klägers gegen die\nAusweisung hat die Kammer mit Urteil vom 4. März 2008 abgewiesen. Dem\nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG steht demnach entgegen, dass der Kläger ein vollziehbar\nausreisepflichtiger Ausländer ist. Der Aufenthaltserteilung nach § 25 Abs. 3\nAufenthG steht entgegen, dass dem vollziehbar ausgewiesenen Kläger nach\n§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG selbst im Falle eines bestehenden Anspruchs\nnach diesem Gesetz ein Aufenthaltstitel regelmäßig nicht mehr erteilt werden\ndarf.\n\n36\n\nSoweit der Kläger dem im Beschwerdeverfahren vor dem\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (********)\nentgegen gehalten hat, dass diese Vorschrift im gesamten Bereich des § 25\nAufenthG durch die hierin enthaltenen besonderen Ausschlussregelungen\nverdrängt werde, hat bereits dieses dazu ausgeführt, dass dies jedenfalls für\ndie hier angestrebte Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 3 nicht zu überzeugen\nvermag, da nach dem Willen des Gesetzgebers die im Abschnitt 1 des\nKapitels 2 \"Allgemeines\" enthaltenen Bestimmungen des\nAufenthaltsgesetzes, zu denen auch die Vorschriften über die Wirkung und\nFolgen einer Ausweisung nach § 11 AufenthG gehören, grundsätzlich auf alle\nnachfolgend aufgeführten besonderen Aufenthaltstitel Anwendung finden\nsollen.\n\n37\n\nVgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 7 K 2289/05 - juris,\nsowie Burr in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK-\nAufenthG -, Stand Juni 2007, § 25 Rdnr. 61.\n\n38\n\nAusnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher regelmäßig einer\nbesonderen Begründung oder einer eigenständigen Regelung. Diese\nVoraussetzungen liegen jedenfalls für den in § 25 Abs. 3 AufenthG\nenthaltenen Erteilungsgrund nicht vor. Ob im Bereich des § 25 Abs. 1 und 2\nAufenthG die in § 25 Abs. 1 Satz 2 geregelten Ausschlussgründe die\nallgemeinen Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 5 Abs. 4\nAufenthG verdrängen,\n\n39\n\nbejahend Burr, GK-AufenthG, § 25, Rdnr. 18 unter Hinweis auf die frühere\nRechtslage nach § 68 AsylVfG a.F.,\n\n40\n\nist für die Beurteilung dieser Frage ohne Bedeutung. Denn selbst wenn\ndies der Fall sein sollte, könnte sich dieser Vorrang allein auf eine\nfestgestellte Asylberechtigung bzw. zuerkannte Flüchtlingseigenschaft\nstützen, der die subsidiäre Schutzgewährung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7\nAufenthG als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 3 AufenthG nicht gleichgestellt ist.\n\n41\n\nDer behauptete Ausschluss der in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG\nenthaltenen Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im\nAnwendungsbereich des § 25 Abs. 3\nAufenthG lässt sich auch nicht auf die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1\nAufenthG stützen. Die hierin ausdrücklich geregelte Möglichkeit der\nAusländerbehörde, einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG\neine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des\nAbschiebungshindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, belegt\nvielmehr den Willen des Gesetzgebers, für Aufenthaltstitel, die sich auf\n§ 25 Abs. 3 oder 4 AufenthG stützen, am Ausschlusstatbestand des § 11 Abs.\n1 Satz 2 AufenthG festzuhalten. Greift dieser ein, kann daher auch wegen\neines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder\n7 AufenthG eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur noch im Wege des § 25\nAbs. 5 AufenthG erteilt werden.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, a.a.O., sowie Burr,\nGK-AufenthG, § 25 Rdnr. 61.\n\n43\n\nFür den Kläger erscheint jedoch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nauf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG denkbar, so dass der Beklagte\nzur Neubescheidung des Klägers zu verpflichten war. Der Beklagte hat bei\nder Bescheidung des Antrags des Klägers unter diesem Blickwinkel bisher\nseinen ihm im Rahmen des § 5 Abs. 4 AufenthG zustehenden Beurteilungs-\nbzw. Ermessensspielraum nicht ausgeübt, weil er davon ausgeht, dass der\nAnwendbarkeit des § 25 Abs. 5 AufenthG der zwingende Versagungsgrund\ndes § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG entgegensteht. \n\n44\n\nZutreffend ist allerdings die Grundannahme des Beklagten, dass eine\nAnwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheidet, wenn das Vorliegen des\nzwingenden Versagungsgrundes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG abschließend\nfestgestellt wird.\n\n45\n\nVgl. Burr, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz - GK\nAufenthG -, Stand: Juni 2007, § 25 Rdnr. 189.\n\n46\n\nDies ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut beider Normen. § 5 Abs.\n4 S. 1\nAufenthG sagt eindeutig: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen,\nwenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG\nvorliegt. § 25 Abs. 5 AufenthG sieht nach seinem Wortlaut nur eine\nAbweichung bezüglich der Anwendbarkeit des § 11 Abs. 1 AufenthG von den\nallgemeinen Vorschriften des 1. Abschnitts vor. Auch nach dem Sinn und\nZweck der Regelung in § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist eine Anwendung des §\n25 Abs. 5 AufenthG auf in dieser Norm geregelte Sachverhalte nicht geboten.\nMit der Regelung werden die Bestrebungen innerhalb und außerhalb des\nBundesgebietes agierender Tätergruppen erfasst, die gegen das vom\nBundesverfassungsgericht ausgefüllte Verfassungsprinzip der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung sowie gegen die Sicherheit des Bundes oder\neines Landes gerichtet sind (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG, § 1 Gesetz zu\nArt. 10 GG). Schutzgut ist insbesondere auch die Fähigkeit des Staates,\nBeeinträchtigungen und Störungen seiner Sicherheit nach innen und außen\nabzuwehren. \n\n47\n\nVgl. BT-Drucks. 14/420, S. 70 f. zu § 5 Abs. 4 AufenthG\n\n48\n\nDies ist ein allgemeines Schutzgut, das der Gesetzgebers im Rahmen der\nFrage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen\nnach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht nur als eine Ermessenserwägung\nberücksichtigt sehen wollte. Für diese Annahme spricht auch die Systematik\ndes § 5 AufenthG. Nach dessen\nAbsatz 3 ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24,\n25 Abs. 1 bis 3 und 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1\nbis 2, im Fall des § 25 Abs. 4a AufenthG von der Anwendung des Absatzes 1\nNr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen und kann in den übrigen\nFällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, also\nauch im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1\nund 2 abgesehen werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber § 5 Abs. 4\nAufenthG ausdrücklich als Versagungsgrund ausgestaltet und ihm in seinem\nSatz 2 eine eigenständige Ausnahmeregelung beigegeben, der es nicht\nbedurft hätte, wenn auch § 5 Abs. 4 AufenthG - wie es in § 5 Abs. 3 S. 2\nAufenthG für die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Fallgestaltungen\nausdrücklich vorgesehen ist - bereits bei der Ermessensentscheidung nach §\n25 Abs. 5 AufenthG hätte berücksichtigt werden sollen.\n\n49\n\nAllerdings schließt § 5 Abs. 4 AufenthG den vom Kläger aus § 25 Abs. 5\nAufenthG geltend gemachten Anspruch auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung nur aus, wenn § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG erfüllt ist.\n\n50\n\nDie Erfüllung des Tatbestandes des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG begegnet\nBedenken. Tatbestandlich fordert die Norm, dass einer der\nAusweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. Dass die\nVoraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG vorliegen, wird weder vom\nBeklagten behauptet, noch ist dies in irgendeiner Weise ersichtlich. § 54 Nr. 5\nAufenthG findet auf einen Ausländer Anwendung, bei dem Tatsachen die\nSchlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder\nangehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige\nVereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei auf zurückliegende\nMitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen die Ausweisung nur gestützt\nwerden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Der\nKläger hat in der Vergangenheit einer Vereinigung innerhalb der PKK in\nDeutschland angehört, die bis 1996 den Terrorismus unterstützte. In der Zeit\ndanach handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung.\n\n51\n\nVgl. OLG E. , Urteil vom 10. Juli 2002 - VI 9/01 2 StE 7/01-6 GBA\nKarlsruhe, Urteilsabdruck S. 10-12.\n\n52\n\nNach dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG, der insoweit den Präsens\nverwendet, ist erforderlich, dass die Vereinigung den Terrorismus noch aktuell\nunterstützt. \n\n53\n\nSoweit sich der Beklagte zur Begründung seiner Auffassung, die PKK\nunterstütze den Terrorismus, auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates\n(2001/931/GASP) vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer\nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in Verbindung mit seinem\nAnhang, geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/871/GASP vom\n20. Dezember 2007 bezieht, ist festzustellen, dass in letztgenanntem unter\nNr. 25 die \"\"Kurdische Arbeiterpartei\" - \"PKK\" (alias \"KADEK\", alias\n\"KONGRA-GEL\")\" genannt wird. Allerdings ist dieser Gemeinsame\nStandpunkt des Rates nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - verbindlich, \n\n54\n\nso auch Drischer, GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 54 Rdnr. 430.\n\n55\n\nIn seiner Anlage sind im Übrigen auch Personen, Vereinigungen,\nKörperschaften, Gruppen und Organisationen aufgeführt, die in Europa,\nspeziell in Deutschland, nicht tätig sind. Im Zusammenhang mit der Intention\nder Ausweisung, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des In- und\nAuslandes in der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden, dürfte daher\nstets zu prüfen sein, ob es sich um eine diese schützenswerten Belange\n(noch) missachtende Vereinigung handelt. Ihre alleinige Benennung in der\nAnlage zum Standpunkt dürfte hierzu jedenfalls nicht ausreichen.\n\n56\n\nAus den im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 im Verfahren ********\ndargelegten Gründen ergibt sich noch ein weiteres Bedenken gegen die\ntatbestandliche Erfüllung des § 54 Nr. 5 AufenthG. Im Beschluss heißt es\ninsoweit: Eine von dieser Norm geforderte \"fortbestehende Gefährlichkeit des\nKlägers kann derzeit nicht mit der ... erforderlichen Sicherheit angenommen\nwerden. Zwar ist er in der Vergangenheit in den Jahren 1998 durch das OLG\nG. und 2002 durch das OLG E. wegen Mitgliedschaft in einer\nterroristischen bzw. in einer kriminellen Vereinigung zu Haftstrafen von jeweils\nmehr als drei Jahren verurteilt worden. Der Beklagte hat in seinem\nablehnenden Bescheid vom 15. März 2005 jedoch keine Anhaltspunkte\ngenannt, die auch heute noch zwingend eine hieraus folgende gegenwärtige\nGefährlichkeit des Klägers begründen könnten. Soweit er unter Hinweis\ndarauf, dass der Kläger im Strafverfahren weiterhin seine kurdische Identität\nund sein fortbestehendes Interesse an dem \" Thema\" betont habe,\neine weitergehende Distanzierung des Klägers von den früher von ihm\npropagierten Zielen der PKK vermisst, bezieht er sich lediglich auf die\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Dass sich allein hieraus\naber - gerade auch unter Berücksichtigung der Einschätzung des OLG\nE. sowie seines Bewährungshelfers über das Verhalten des Klägers\nwährend seiner noch laufenden Bewährungszeit sowie seiner derzeitigen\nschlechten gesundheitlichen Verfassung - notwendigerweise eine\nfortbestehende Gefährlichkeit des Klägers im Sinne des § 54 Nr. 5 Halbsatz 2\nAufenthG ergibt, hat der Beklagte bisher nicht dargelegt.\"\n\n57\n\nDieser Einschätzung ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 21.\nFebruar 2008 nicht mit einer überzeugenden Begründung entgegengetreten.\nAus der Höhe der Verurteilungen schließt er auf ein erhöhtes\nWiederholungsrisiko. Diesen Umstand allerdings in der Weise zu verstehen,\ndass von jemandem, der seine Strafe verbüßt hat oder bei dem im Rahmen\neiner Strafaussetzung positiv festgestellt wurde, dass das nie\nauszuschließende Risiko eines Rückfalls für die Gesellschaft hinnehmbar sei,\nweiterhin für die Zukunft ein allein wegen der Höhe der Verurteilung erhöhtes\nWiederholungsrisiko ausgehe, ist verfehlt. Zutreffend ist insoweit nur, dass\nschwerwiegende Straftaten eine höhere Bestrafung erfordern können, um\ndurch die Höhe der Strafe auf den Täter in der Weise einzuwirken, dass es\nnach seiner Entlassung nicht erneut zu einer Straftat kommt. Soweit der\nBeklagte aus dem Umstand, dass die PKK auch heute noch von der\nEuropäischen Union in einer Liste der an terroristischen Handlungen\nbeteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt wird,\nherzuleiten versucht, dass durch die Begehung der Straftaten des Klägers als\nführendes Mitglied der PKK eine tatsächliche und hinreichend schwere\nGefährdung vorliegt, knüpft er weiterhin an vergangenes Verhalten des\nKlägers an, ohne dabei die veränderten Umstände hinreichend zu\nberücksichtigen. Insoweit führt der Beklagte zwar nachvollziehbar an, dass\nder Kläger in die Strukturen der PKK so eingegliedert gewesen sei, dass er\nkeine Persönlichkeit zur selbstbestimmten Lebensführung entwickeln konnte.\nUngeklärt ist aber, wie sich dies heute verhält. Hinweise darauf, dass er sich\nder PKK wieder in einer Weise zugewandt hat, die erwarten lässt, dass er\nerneut selbst straffällig wird, sind nicht ersichtlich. Fest steht allerdings, dass\nder Kläger mittels Psychologen daran arbeitet, ein selbstbestimmtes Leben,\nd.h. auch außerhalb der Strukturen der PKK zu führen. Soweit der Beklagte\nzur Stützung seiner Ansicht auf die Stellungnahme der Diplom-Psychologin\nD. vom 26. August 2005 verweist, ist diese jedenfalls heute nicht mehr\ngeeignet zu belegen, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr über eine\nhinreichend gefestigte Persönlichkeit verfügt und zu einer selbstbestimmten\nLebensführung nicht in der Lage sei. Bestätigt sieht der Beklagte diese\nEinschätzung durch den Befundbericht der Diplom-Psychologin D. vom 3.\nNovember 2006, in dem diese vor 1 1/4 Jahren feststellte, dass die soziale\nIntegration des Klägers als instabil zu bezeichnen sei und er, weil er in\nKrisensituationen innerlich getrieben und reizbar sei, massive Ängste vor\neigenen Impulsausbrüchen, vor Bestrafung und Schuld habe. Dass dieses\nKrankheitsbild auf eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers in Bezug auf\nterroristische Handlungen schließen lässt, ist nicht ersichtlich, jedenfalls nicht\nabgeklärt. Dagegen dürfte die ausdrückliche Feststellung der Diplom-\nPsychologin D. sprechen, dass der Kläger Ängste habe, sich und andere\nin Gefahr zu bringen. Dafür führt der Beklagte die Stellungnahme des Diplom-\nPsychologen T1. vom 3. Mai 2007 an, die die Feststellungen enthält, dass\nder Kläger in Konfliktsituationen nicht angemessen reagiere, häufig die\nKontrolle über sich und sein Verhalten verliere und in solchen Situationen ein\nerhöhtes Risiko der Eigen- und Fremdgefährdung bestehe, weshalb bei ihm\nein zwingendes Bedürfnis nach Rückzugsmöglichkeiten bestehe. Während\nletzteres bereits darauf schließen lässt, dass der Kläger durch gerade dieses\nVerhalten das Risiko- einer Eigen- und Fremdgefährdung zu minimieren\nsucht, so dass dieses bestehende allgemeine Gefährdungspotential\nhinnehmbar sein könnte, ergeben sich aus dem Gefährdungspotential\njedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass es sich um ein solches\nterroristischer Art im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG handelt. Der Beklagte ist\nauch der behaupteten Abkehr des Klägers von der PKK nicht weiter\nnachgegangen. Er hat sich damit nicht der ihm zur Verfügung stehenden\nErkenntnismöglichkeiten nach § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG bedient. Diese\nkönnten auch Aufklärung darüber verschaffen, ob in der Person des Klägers\nnoch die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind.\n\n58\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die damalige Mitgliedschaft des\nKlägers in der terroristischen Vereinigung in irgendeiner Weise heute noch\nrisikoerhöhend wirkt für Beeinträchtigungen und Störungen der inneren und\näußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, anderer Staaten und der\nVölkergemeinschaft durch die Vorbereitung terroristischer Angriffe im In- und\nAusland auf deutschem Boden. Zutreffend geht der Beklagte zwar davon aus,\ndass § 54 Nr. 5 AufenthG auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus mit\nder Folge erfasst, dass die Eingriffsschwelle für das Vorliegen des\nAusweisungsgrundes deutlich niedriger anzusetzen ist als an eine konkrete\nGefahr. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut, wo nicht von\nGefahr, sondern von Gefährlichkeit die Rede ist. Gefährlichkeit ist aber nur\ndann zu bejahen, wenn das Verhalten des Ausländers das von der\nVereinigung ausgehende (latente) Gefährdungsrisiko potenziell erhöht. \n\n59\n\nVgl. Discher, GK-AufenthG, Stand: Juni 2007, § 54 Rdnr. 508 ff.\n\n60\n\nInsoweit fehlt es vorliegend an Hinweisen auf eine solche aktuelle\nGefährdungserhöhung durch die damalige Mitgliedschaft des Klägers im\nFunktionärskörper der PKK. Auch diesbezüglich könnte eine Beteiligung der\nin § 73 Abs. 2 AufenthG genannten Stellen Aufklärung bringen. Allerdings\nbraucht vorliegend die Kammer diese Aufklärungsarbeit nicht zu leisten. Denn\nselbst wenn sie dies im Rahmen der Amtshilfe leisten würde, könnte eine\nSpruchreife im Hinblick auf eine abschließende Entscheidung nicht hergestellt\nwerden. In jedem Fall wäre der Beklagte zu der - vom Kläger auch nur\nbegehrten - ermessensfehlerfreien Entscheidung zu verurteilen, die der\nBeklagte im Rahmen des Begehrens gemäß §§ 5 Abs. 4 S. 2, 25 Abs. 5\nAufenthG zu treffen hat.\n\n61\n\nUngeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG\nist der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 AufenthG nämlich nicht bereits dann\ngegeben, wenn die Voraussetzungen seines Satzes 1 vorliegen, sondern erst\ndann, wenn auch kein Ausnahmefall des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG\nanzunehmen ist. Nach letztgenannter Vorschrift kann in begründeten\nEinzelfällen von der Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen\nVorliegens von Ausweisungsgründen nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG\nabgesehen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen\nBehörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden\nHandeln Abstand nimmt. Nach § 73 Abs. 2 AufenthG können die\nAusländerbehörden - hier der Beklagte - zur Feststellung von\nVersagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 AufenthG oder zur Prüfung von\nsonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines\nAufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen\ngespeicherten personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person über\ndas Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den\nMilitärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das\nLandesamt für Verfassungsschutz oder die zuständigen Behörden der Polizei\nübermitteln. Gemäß § 73 Abs. 3 AufenthG teilen diese Stellen dann der\nanfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4\nAufenthG oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen.\n\n62\n\nVorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte § 73 Abs. 2 und 3\nAufenthG überhaupt mit in seine Überlegungen zur Aufklärung der negativen\nTatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 4 AufenthG bei seiner Entscheidung\nberücksichtigt hat. Jedenfalls in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die\naktuelle bzw. zukünftige terroristische Gefährlichkeit des eine\nAufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländers oder der terroristischen\nOrganisation in Rede steht, dürfte es Bedenken begegnen, wenn die\nAusländerbehörde diese Auskunft nicht einholt und sich damit der Erruierung\naller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse verschließt.\n\n63\n\nDa ein Ermessen bezüglich § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG bisher gar nicht\nausgeübt wurde, kann es auch nicht nach gerichtlicher Einholung der\nAuskünfte über § 114 VwGO durch ein Nachschieben von Gründen im\nProzess rechtmäßig ausgeübt werden. Muss der Beklagte sein Ermessen\ndemnach nach Abschluss des Verfahrens ausüben, dürfte er ferner\nverpflichtet sein, auf die übermittelten Erkenntnisse dieser Stellen zurück zu\ngreifen. Im Prozess eingeholte Erkenntnisse dürften zu diesem Zeitpunkt nicht\nmehr in jedem Fall hinreichend aktuell sein.\n\n64\n\nDies würde im übrigen auch dann gelten, wenn bei den in § 73 Abs. 2\nAufenthG genannten Stellen keine Informationen über die terroristische\nVereinigung oder den Ausländer zu bekommen sind. Denn auch insoweit\nhandelt es sich um zu berücksichtigende, möglicherweise zugunsten des\nAusländers sprechende Umstände.\n\n65\n\nHinzu kommt, dass die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG\nein glaubhaftes Abstandnehmen vom in § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG\nangesprochenem Handeln verlangt. Dies erfordert eine\nPrognoseentscheidung der Behörde - hier des Beklagten - über das künftige\nVerhalten des Ausländers, die der Behörde aufgrund ihrer\nZukunftsgerichtetheit einen Beurteilungsspielraum einräumt, der nur der\neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Insoweit handelt es\nsich bei § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG um eine Koppelungsvorschrift, die sowohl\ntatbestandlich als auch von der Rechtsfolgenseite her eine - gerichtlich nur\neingeschränkt überprüfbare - vorangehende behördliche Entscheidung\nerfordert. \n\n66\n\nEin möglicher Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nnach § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch nicht bereits deshalb von vornherein\nausgeschlossen, weil wegen des Vorliegens des besonderen\nAusschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b AufenthG auch die\nAusübung des Ermessens im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zwingend\nim Sinne einer Versagung vorgeprägt ist. Die Frage, ob hierin über den\nRegelerteilungsanspruch des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinaus ein auch\nfür die übrigen Erteilungsgründe des § 25 AufenthG maßgeblicher zwingender\nVersagungsgrund geregelt wird oder ob § 25 Abs. 5 AufenthG insofern -\nebenso wie bei der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3\nAufenthG ebenfalls entgegenstehenden Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1\nAufenthG - einen Auffangtatbestand darstellt, über den einem Ausländer auch\nin einem solchen Falle zumindest im Ermessenswege eine humanitäre\nAufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, stellt sich so nicht. Sie begegnet\nrechtsstaatlichen Bedenken. Denn ein solcher zwingender Versagungsgrund\nwäre im Ergebnis nichts anderes als ein negatives Tatbestandsmerkmal des\nInhalts, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen\ndes § 23 Abs. 3 S. 2 AufenthG vorliegen. Der Gesetzgeber hat aber gerade\neine solchen Anspruchsausschluss nicht in § 25 Abs. 5 AufenthG\naufgenommen. Es sind auch Fallkonstellationen denkbar, in denen ein\ngenereller Anspruchsausschluss durch Hereinnahme der Wertung des § 25\nAbs. 3 S. 2 Buchst. b AufenthG in die Ermessensentscheidung nach § 25\nAbs. 5 AufenthG gesetzgeberischen Wertungen in anderen Bereichen\nentgegensteht. So ist gerade in Fällen wie dem Vorliegenden folgendes\ndenkbar: Es liegen die Voraussetzungen sowohl des § 25 Abs. 3 S. 2 Buchst.\nb AufenthG als auch des § 5 Abs. 4 S. 1 AufenthG vor. Dem Ausländer wird\naber eine Einzelfallausnahme nach § 5 Abs. 4 S. 2 AufenthG erteilt. Diese\naber würde bei unterstellter zwingender Vorprägung des Ermessens in § 25\nAbs. 5 AufenthG durch § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG faktisch leer laufen, denn\ndann würde dem Ausländer über § 5 Abs. 4 AufenthG tatbestandlich ein\nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG\ngegeben, der in der Rechtsfolge von vornherein ausgeschlossen wäre. Die\nErmessensbindung liefe in diesen Fällen daher der gesetzgeberischen\nWertung der §§ 25 Abs. 5 iVm 5 Abs. 4 AufenthG zuwider. Wenn aber bei\neiner Einzelfallausnahme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25\nAbs. 5 AufenthG im Ermessenswege nicht von vornherein ausgeschlossen ist,\nist es unbillig zu diesem Ergebnis zu gelangen, wenn § 5 Abs. 4 S. 1\nAufenthG nicht einmal tatbestandlich erfüllt ist. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der\nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/9-k-2513-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":56},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":31},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/9-k-2513-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257197","retrieved":"2026-07-09 02:21:21.009041+00:00"}}