{"status":"available","doknr":"OLD257196","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0304.7L734.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"7 L 734/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 8.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie sinngemäß gestellten Anträge, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen \ndie Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 27. Juni 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndie selbständige Gewerbeausübung des Antragstellers bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über die Klage 7 K 4068/07 vorläufig zu dulden,\n\n5\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n6\n\n1) Die gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - im \nRahmen des Antrags zu 1. gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Androhung \ndes Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist und sich der hiergegen gerichtete \nWiderspruch voraussichtlich als aussichtslos erweisen wird. \n\n7\n\nDie formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 \nAbs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVG NRW - kann ein auf Handlung oder Unterlassung \ngerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine \naufschiebende Wirkung hat. Die Gewerbeuntersagungsverfügung vom \n12. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nB. vom 17. November 2003, um deren Durchsetzung es hier geht, ist \nunanfechtbar, weil die Klage des Antragstellers gegen diese \nOrdnungsverfügung rechtskräftig abgewiesen worden ist (Urteil vom 2. Mai \n2005 - 7 K 6845/03 -). \n\n8\n\nNach Aktenlage spricht auch alles dafür, dass die Androhung des \nZwangsgeldes materiell zu Recht (§ 64 Satz 1 VwVG NRW) erfolgt ist. Denn \nder Antragsteller hat sein Gewerbe auch nach Unanfechtbarkeit der \nGewerbeuntersagungsverfügung weiter ausgeübt, ohne dass der \nAntragsgegner verpflichtet gewesen wäre dies zu dulden. Er hat zwar \nzunächst darauf verzichtet, die Gewerbeuntersagung mit Zwangsmitteln \ndurchzusetzen. Damit hat er dem Antragsteller trotz der Rechtskraft des o.a. \nUrteils praktisch eine weitere Chance eingeräumt, seinen Gewerbebetrieb zu \nsanieren. Daraus ergibt sich aber keine rechtliche Verpflichtung, die \nGewerbeausübung des Antragstellers auf unabsehbare Zeit weiter zu dulden. \nEs war vielmehr sachgerecht, den Antragsteller nach Ablauf der Jahresfrist \ndes § 35 Abs. 6 GewO auf den nach dieser Vorschrift möglichen Antrag auf \nWiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung zu verweisen und \n- nach Ablehnung dieses Antrages - auf die Einstellung des Gewerbes \nhinzuwirken. Dies war auch in der Sache richtig; denn wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen zu dem einstweiligen Anordnungsantrag ergibt, \nbestehen für die Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung zur \nZeit keine überwiegenden Aussichten auf Erfolg.\n\n9\n\nDas angedrohte Zwangsgeld ist auch nicht unverhältnismäßig. \nGesichtspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere \nbelastet es den Antragsteller geringer als der ansonsten nur noch in Betracht \nkommende unmittelbare Zwang.\n\n10\n\n2) Der Antrag zu 2. ist ebenfalls zulässig, aber nicht begründet. Nach \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). \n\n11\n\nHierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 \nVwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur \nbeschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des \nKlageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen \nwird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des \nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - ausnahmsweise denkbare \nDurchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls \ndann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen \nRechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der \neinstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt \nwürde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur \ndann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten \nAnordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. \n\n12\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, § 123 Rdnr. 13 ff - \nmit weiteren Nachweisen. \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller Anspruch auf die \nWiedergestattung der selbständigen Ausübung seines Gewerbes hat. Dies ist \nvielmehr unwahrscheinlich. Die Ermittlungen des Antragsgegners haben \nergeben, dass der Antragsteller seine öffentlich-rechtlichen Schulden nicht \nnachhaltig abgebaut hat. Nach dem Stand von Anfang dieses Jahres belaufen \nsich allein die Rückstände beim Finanzamt nach Angaben des \nAntragsgegners auf über 5.000,00 Euro und nach den eigenen Angaben des \nAntragstellers auf knapp 3.000,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2006, den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom November 2007 und \ndie Klageerwiderung des Antragsgegners vom 16. Januar 2008 im Verfahren \n7 K 4068/07 Bezug genommen (Bl. 5 ff und 25 f dieser Gerichtsakte). \nErschwerend fällt ins Gewicht, dass die Steuerschuld für das dritte Quartal \n2007 wiederum mangels Abgabe der Voranmeldung geschätzt werden \nmusste und dass der Antragsteller noch am 28. Juli 2005, also zu einer Zeit, \nals der Antragsgegner trotz der Rechtskraft der \nGewerbeuntersagungsverfügung die weitere Gewerbeausübung des \nAntragstellers duldete, die eidesstattliche Versicherung über seine \nVermögensverhältnisse abgegeben hat. Demgegenüber verweist der \nAntragsteller ausschließlich auf bestehende oder in Aussicht gestellte \nAufträge. Solche Aufträge hatte er aber auch während der ganzen Zeit, in der \nder Antragsgegner dieses Gewerbeuntersagungsverfahren betreibt. Erreicht \nworden ist dabei im Hinblick auf eine Konsolidierung oder Sanierung seines \nBetriebes nichts. Nach wie vor ist daher davon auszugehen, dass er \nwirtschaftlich nicht in der Lage oder nicht willens ist, seinen öffentlich-\nrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachzukommen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 52 \nAbs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist für den Antrag \nzu. 1. von dem halben Wert des angedrohten Zwangsgeldes. Der sich danach \nergebende Betrag von 1.500,00 Euro ist wegen des nur vorläufigen \nCharakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. Für den Antrag zu 2. ist \nvon dem üblichen Wert bei Streitigkeiten um die Untersagung bzw. Zulassung \neines bestimmten Gewerbes auszugehen. Das sind 15.000,00 Euro, von \ndenen im einstweiligen Anordnungsverfahren ebenfalls nur die Hälfte in \nAnsatz zu bringen ist.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/7-l-734-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/7-l-734-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257196","retrieved":"2026-07-09 02:21:20.924920+00:00"}}