{"status":"available","doknr":"OLD257199","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0304.14A.K3288.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"14a K 3288/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n23. Oktober 2006 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT A T B E S T A N D :\n\n2\n\nDer 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Von 1979 bis 1981 hielt er sich bereits einmal in der \nBundesrepublik Deutschland auf. Die Entscheidung über seinen in dieser Zeit \ngestellten Asylantrag wartete er nicht ab, sondern kehrte in sein Heimatland \nzurück (die entsprechende Verfahrensakte ist bereits vernichtet). \n\n3\n\nAusweislich seiner Angaben reiste er im Februar 1994 auf dem Luftweg \nerneut in das Bundesgebiet ein. Zur Begründung seines sodann gestellten \nAsylantrages gab er anlässlich seiner Vorprüfung vor dem früheren \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, nunmehr \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), im Wesentlichen \nan:\n\n4\n\nEr habe während seines ersten Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland die PKK kennengelernt und sei seit dieser Zeit deren \nSympathisant. Er habe von 1983 bis 1984 in der Türkei Militärdienst geleistet. \nVon 1985 bis 1986 habe er sich in Saudi-Arabien aufgehalten, wo er Mitglied \nder ERNK geworden sei. Nach seiner Rückkehr in die Türkei habe er sich für \ndiese, die HEP sowie DEP in vielfacher Weise engagiert, insbesondere \nPropagandaaktivitäten für die PKK geleitet. Er habe dem Kreiskomitee von \nU. angehört. Erstmalig sei er im März 1987 verhaftet und nach schwerer \nFolter erst vom Staatssicherheitsgericht freigelassen worden. Insgesamt sei \ner viermal inhaftiert gewesen, zuletzt von September bis Dezember 1993. \nDabei sei er schwerer Folter unterzogen worden. Er sei wiederum dem \nStaatssicherheitsgericht vorgeführt und erneut freigelassen worden; das \nVerfahren gegen ihn sei aber weitergeführt worden. Nachdem im Januar 1994 \nsein Bruder als °°°°-Kommandant von U. und I. von Sicherheitskräften \ngetötet worden sei und in diesem Zusammenhang zahlreiche Milizangehörige \nfestgenommen worden seien, sei er unter Folter verraten und erneut \nsicherheitsbehördlich gesucht worden. Auf Anraten von Parteifreunden habe \ner daraufhin die Türkei verlassen. \n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der umfänglichen Angaben des Klägers \nsowie der von diesem überreichten zahlreichen Unterlagen in Gestalt von ihn \nnamentlich erwähnenden Zeitungsausschnitten und Anklageschriften des \nStaatssicherheitsgerichts F. aus dem Jahre 1993 u.a. wird auf Blatt 12 bis \n50 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 1994 erkannte das Bundesamt den Kläger \nals Asylberechtigten an und stellte zugleich das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - fest. \n\n7\n\nIm Mai 1994 wurde ihm ein Reiseausweis sowie eine unbefristete \nAufenthaltserlaubnis erteilt. Im März 1997 zog er mit Ehefrau und Kindern \nnach H. . \n\n8\n\nMit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 30. Dezember 1997 - 10 Cs \n10 Js 45141/97 A (38 VRs) -, rechtskräftig seit dem 10. März 1998, wurde der \nKläger wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung für die \nDauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des \nStrafverfahrens war eine von der PKK angeordnete Disziplinierung eines \nPKK-Aktivisten, der sich von dieser lossagen wollte. Dieser stürzte, als ihn der \nKläger zusammen mit fünf weiteren Tätern am °°. °°°° 1997 „vor das Volk\" \nbringen wollte, ohne dass die Umstände und die Ursache geklärt werden \nkonnten, aus dem Wohnzimmerfenster auf die Pflasterung. Der Geschädigte \nwurde anschließend auf die Ladefläche eines Kleinbusses verladen, um ihn \ngegen seinen Willen wegzutransportieren. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2002 bat das Bundeskriminalamt (BKA) \ndas Bundesamt unter Hinweis auf „§ 51 Abs. 3 AuslG n.F.\" bezugnehmend \nauf einen beigefügten Vermerk gleichen Datums um Einleitung eines \nWiderrufs- oder Rücknahmeverfahrens, da die dem Kläger vorgeworfenen \nTathandlungen nach Bewertung des BKA in der Gesamtheit der Erkenntnisse \neine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \ndarstellten und den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung zuwider liefen. In dem Vermerk wird unter Verweis auf die \nvorgenannte Verurteilung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: \n\n10\n\nIm Rahmen der Ermittlungen gegen die Führungsorganisation der PKK \n(seit April 2002 KADEG) sei der Kläger bekannt geworden. Dieser sei nach \ndortigen Erkenntnissen als sogenannter Halbprofessioneller der PKK tätig. Er \nhabe unmittelbar vor seiner Übernahme als professioneller Kader gestanden. \nAllein die Position eines Kaders dokumentiere die herausgehobene Stellung \nder Person in der Partei. Der Kläger sei zu bestimmten Zeiten de facto einem \nKader gleichgestellt. Er sei 1985 in Saudi-Arabien Mitglied der PKK/ERNK \ngeworden, deren Ziele er auch ab 1986 in der Türkei weiter verfolgt habe, u.a. \nals Vorsitzender des Kreiskomitees der PKK in U. . In der Bundesrepublik \nDeutschland sei er während des Zeitraums von Februar bis Juni 1999 als \nRaumverantwortlicher I1. tätig gewesen und habe im Februar 1999 \nübergangsweise in Personalunion auch die Verantwortlichkeit für das Gebiet \nE. wahrgenommen. Als Gebietsverantwortlicher habe er, wie jeder \nprofessionelle Kader, der von der PKK-Führungsebene mit \nFührungsaufgaben betraut sei, stets deren Anweisungen gekannt. Er habe \ndie Planungen der Europaführung umgesetzt, wozu die Vorbereitung und \nDurchführung von Veranstaltungen, der Ausbau und die Festigung der \nGebietsstrukturen sowie die Wahrung der Parteidisziplin gehörte. Anlässlich \nder Festnahme des B. P. in O. am 15. Februar 1999 habe der \nKläger u.a. die gewalttätige Besetzung des griechischen Konsulats E1. \nam 16. Februar 1999 koordiniert. Einige Wochen später habe er einen \nUntergebenen mit der Durchführung einer Kurierfahrt von B1. nach E. \nund der damit verbundenen Einfuhr von 2,6 kg Plastiksprengstoff beauftragt. \nDarüber hinaus habe er sich aktiv an der Durchführung weiterer sogenannter \n„heimatgerichteter\" Aktivitäten, also der Beschaffung, Verfälschung bzw. \nVerwendung von Reisedokumenten für die Ein- und Ausreise von PKK-\nKadern beteiligt. Nach dortiger Bewertung impliziere die herausragende \nPosition des Klägers als langjähriges Mitglied der PKK/ERNK und \nGebietsverantwortlicher eine umfassende Mitverantwortung für alle internen \nund externen Geschehensabläufe der Partei, wozu in ganz besonderem \nMaße die terroristischen Aktivitäten der PKK-Guerilla in der Türkei mit offiziell \nweit über 30.000 Todesopfern zählten. Nicht wegzudenken seien auch die \nAktivitäten der Partei in Europa zur Unterstützung dieses Guerilla-Kampfes \nmit all ihren Facetten (Hausfriedensbrüchen, Landfriedensbrüchen, \nBrandstiftungen, Freiheitsberaubungen, Erpressungen, körperlichen \nZüchtigungen bis hin zu Mord).\n\n11\n\nWegen der im vorgenannten Bericht genannten Beteiligung an der \nBesetzung der griechischen Botschaft in E1. im Februar 1999 wurde \nder Kläger mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts E1. \nvom 21. Januar 2003 \n- IV 30/02 80 Js 5038/02 - wegen Anstiftung zum schweren \nHausfriedensbruch in Tateinheit mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandlung \ngegen ein vereinrechtliches Betätigungsverbot sowie wegen eines weiteren \nVerstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. \n\n12\n\nAusweislich der tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil wurde der \nKläger in der Türkei wegen seiner dortigen - näher dargelegten - Aktivitäten \nfür die PKK/ERNK, HEP und DEP nach Erlass eines Haftbefehls u.a. vom 14. \nSeptember 1993 vom Staatssicherheitsgericht F1. am 27. Dezember 1993 \n(erneut) freigesprochen und nach abermaliger Auseinandersetzung der \nARGK-Guerilla mit dem türkischen Militär im Januar 1994 erneut mit \nHaftbefehl gesucht. Anschließend habe die ERNK seine Ausreise in die \nBundesrepublik Deutschland organisiert. \n\n13\n\nDer Kläger habe nach der Festnahme P1. im Februar 1999 als \nkommissarischer Leiter des PKK-Gebiets E. einen Auftrag erhalten, die \nBesetzung des griechischen Generalkonsulats in E1. in die Wege zu \nleiten. Dazu habe er durch Telefonketten eine größere Anzahl von PKK-\nAktivisten mobilisiert und mit der Besetzung des Gebäudes beauftragt. Nach \nStürmung des Gebäudes gegen 4.20 Uhr durch etwa 20 mit Eisenstangen, \nKnüppeln und einer Axt bewaffneten Kurden und nach Eintreffen weiterer \nAktivisten und Sympathisanten der PKK vor dem Gebäude habe es dem nicht \nin der Botschaft anwesenden Kläger oblegen, sowohl in eigener \nVerantwortung Weisungen zum Ablauf der Aktion zu erteilen als auch die \nWeisungen der übergeordneten Kader an die Besetzer weiterzuleiten. Dabei \nsei es, wie er gewusst habe, insbesondere darauf angekommen, dass die \nSteuerung der Besetzung durch die PKK deutlich wurde. Ferner habe er die \nWeisung erteilt, das Gebäude zu umzingeln, so dass die Polizeikräfte sich \nnicht haben nähern und die Besetzung auflösen können. Bei der \nStrafzumessung sei zugunsten des Klägers neben seinem umfassenden und \nvon Reue getragenen Geständnis zu berücksichtigen gewesen, dass mit der \nFestnahme des PKK-Führers P. in L. eine für seine Anhänger als \ndramatisch empfundene Ausnahmesituation aufgetreten sei. Auch habe er \nsich als Angehöriger einer militärisch straff geführten Organisation dem von \ndieser ausgehenden Gruppendruck nur schwer entziehen können. Des \nWeiteren falle zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass er seit dieser annähernd \nvier Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr straffällig geworden sei, in \ngeordneten sozialen Verhältnisse lebe und fast drei Monate in \nUntersuchungshaft (Dezember 2001 bis März 2002) verbracht habe. Zu \nseinen Lasten sei indes seine Vorstrafe zu berücksichtigen, die ebenfalls im \nZusammenhang mit seinen Aktivitäten als PKK-Anhänger stehe. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Urteilsabdruck (Blatt 9 bis \n23 der Beiakte Heft 1) verwiesen.\n\n15\n\nZu welchem Zeitpunkt genau das Bundesamt von dieser Verurteilung \nKenntnis erhielt, lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Das \nUrteil ist einer Erkenntnismitteilung des Polizeipräsidiums H. , \nAbteilung Staatsschutz, vom 29. November 2005 nachgeordnet, ausweislich \nderer der Kläger dort als Straftäter hinsichtlich politisch motivierter \nAusländerkriminalität/VEMO PKK-Unterstützer geführt werde und außer den \nvorgenannten Straftaten weiterhin am 11. September 1996 wegen des \nVerdachts des Einbruchs und der Spendengelderpressung in C. \nkriminalpolizeilich in Erscheinung getreten sei.\n\n16\n\nIm Anschluss an einen internen Vermerk vom 21. Juni 2006, wonach die \nVoraussetzungen für die Gewährung von Asyl- und Abschiebungsschutz nicht \nmehr vorlägen, hörte das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 11. Juli \n2006 zum beabsichtigten Widerruf gem. § 73 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) \nan. \n\n17\n\nDer frühere Prozessbevollmächtigte bat daraufhin nach erfolgter \nAkteneinsicht um eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. September \n2006. Eine solche erfolgte indessen nicht.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2006 wiederrief das Bundesamt die \nAnerkennung des Klägers als Asylberechtigter vom 28. Februar 1994 (Ziff. 1.) \nund die in dem Bescheid vom 28. Februar 1994 getroffene Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziff. 2.) und stellte \ndarüber hinaus fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorliegen (Ziff. 3.) sowie \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. \n4.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt:\n\n19\n\nDie Feststellung der Asylberechtigung und des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG zu widerrufen. Es seien Umstände eingetreten, die die Anwendung \ndes § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts schließe § 51 Abs. 3 AuslG (nun § 60 Abs. 8 \nAufenthG) nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz aus, sondern \nbeschränke auch den Asylanspruch. Hier sei der Ausschlusstatbestand des § \n60 Abs. 8 Satz 1, 1. Alt. AufenthG erfüllt. Der Kläger stelle aus \nschwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland dar. Er habe eine für die Umsetzung der Ziele der verbotenen \nPKK/ERNK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation ausgeübt. Auch \ndie für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. \nAufenthG erforderliche Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit \ndes Staates gefährdende Betätigung in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit \nfortsetzen werde, sei hier zu bestätigen. Der Kläger habe insbesondere nicht \ndie Gelegenheit genutzt darzutun, ob eine Distanzierung von der PKK erfolgt \nsei oder nicht. \n\n20\n\nDer Widerruf werde zusätzlich auf den Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 \nSatz 2 \n3. Alt. AufenthG gestützt, weil schwerwiegende Gründe die Annahme \nrechtfertigten, dass sich der Kläger Handlungen zu Schulden habe kommen \nlassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nation zuwiderlaufen, \nindem er durch sein jahrelanges Tätigwerden den bewaffneten Kampf der \nPKK als einer terroristischen Vereinigung aktiv unterstützt habe. Insoweit \nbedürfe es nicht der Prüfung einer Wiederholungsgefahr. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, über die erstmalig zu \nentscheiden sei, lägen offensichtlich nicht vor, weil gemäß § 30 Abs. 4 \nAsylVfG ein Asylantrag unabhängig von seiner materiell rechtlichen \nBegründetheit als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG, wie hier, vorlägen. Schließlich \nlägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. \nAngesichts der in der Türkei durchgeführten Reformen sowie der bislang \ngemachten Erfahrung der letzten Jahre im Zuge der „Null-Toleranz-Politik\" \ngegenüber Folter und Misshandlung könne nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit prognostiziert werden, dass der Kläger im Rückkehrfall \nOpfer von Folter oder Misshandlungen werde. Dies gelte umso mehr, als \ngegen den Kläger ein Haftbefehl ergangen sei und aus den Auskünften und \nGutachten sich kein substanziierter Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, \ndass im Rahmen von gerichtlich angeordneter Haft überhaupt in der \nVergangenheit Folter oder unmenschliche Behandlung jemals konkret zu \nbefürchten gewesen sei. Auch kämen nach Angaben des in B2. \nansässigen Projektleiters des Europarats für Strafvollzugsangelegenheiten in \ntürkischen Gefängnissen keine Fälle von Folter oder Misshandlungen mehr \nvor. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des umfassend begründeten \nBescheides wird auf Blatt 49 bis 61 der Beiakte Heft 1 verwiesen.\n\n23\n\nDer Kläger hat am 2. November 2006 Klage erhoben. Er führt zur \nBegründung aus:\n\n24\n\nDie Widerrufsvoraussetzungen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG lägen \nnicht vor, da sich die maßgeblichen Umstände seit seiner Asylanerkennung \nnicht nachträglich geändert hätten. Insbesondere sei die für die Zuerkennung \nvon Asyl tragende Feststellung im bundesamtlichen Bescheid vom 28. \nFebruar 1994, es sei davon auszugehen, dass er auf Grund seiner mit \nfriedlichen Mitteln durchgeführten Aktivitäten für die PKK im Rückkehrfall \nerneut politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werde, \nnicht nachträglich entfallen. Auch lägen die Voraussetzungen der \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Ungeachtet der \nVeränderungen in der Türkei könne nicht davon ausgegangen werden, dass \neine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane \nin der Praxis unterbleibe. Das gelte umso mehr, als die gewalttätigen \nAuseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen \nSicherheitskräften erneut aufgeflammt seien. Angesichts der gegen ihn durch \ndie türkischen Sicherheitsorgane erhobenen Vorwürfe und seines durch das \nUrteil des Landgerichts E1. vom 21. Januar 2003 festgestellten \nEinsatzes für die PKK im Bundesgebiet bestehe im Falle seiner Ausweisung \neine gesteigerte Gefahr, im Zuge von Vernehmungen Misshandlungen oder \nFolter ausgesetzt zu sein. \n\n25\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG lägen nicht vor. \nNeuerliche Erkenntnisse über eine Tätigkeit für die PKK seien in dem \nangegriffenen Bescheid nicht vorgetragen worden. Allein die Verurteilung zu \neiner zweijährigen Haftstrafe stelle keine den Anforderungen des § 60 Abs. 8 \nAufenthG genügende neue Tatsache dar, weil hierfür eine Verurteilung zu \neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren erforderlich sei. Dahinstehen könne, ob \nseine Verurteilung Anhaltspunkte für seine Gefährlichkeit und damit für die \nBelange der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland begründen könne. \nEs fehle jedenfalls an der erforderlichen Erheblichkeit und an der \nnotwendigen konkreten Wiederholungsgefahr. Letzteres ergebe sich aus der \ndurch das Landgericht E1. attestierten günstigen Sozialprognose. Seine \nLebensführung sei seit den abgeurteilten Taten straffrei. Er habe sich schon \nvor Erlass des angefochtenen Bescheides vollständig von den Zielen und \nMethoden der PKK distanziert. Er führe ein normales Familienleben und sei \nsozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er habe keinerlei Kontakte mehr zu \nMitgliedern und Sympathisanten der PKK. Mehrere seiner Kinder seien in den \ndeutschen Staatsverband eingebürgert. Er sei mit seiner Familie seit fast 13 \nJahren in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik Deutschland \nverwurzelt. Einer Abschiebung in seinen Heimatstaat stehe deswegen auch \nArt. 8 ERMK entgegen.\n\n26\n\nAuf die gerichtliche Aufforderung, die vorgetragene Distanzierung von der \nPKK durch Übersendung einer detaillierten Erklärung des Klägers zu \nsubstanziieren, hat dieser zunächst nicht reagiert. Nach Erlass einer \ngerichtlichen Betreibensaufforderung vom 24. Juli 2007 hat der Kläger mit \nSchriftsätzen seiner aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 6. und 21. \nAugust 2007 ergänzend Folgendes ausgeführt:\n\n27\n\nEinschneidendes Ereignis für seine schon vor längerer Zeit erfolgte \nDistanzierung von der PKK sei seine mehrmonatige Untersuchungshaft von \nEnde 2001 bis März 2002. In dieser Zeit sei in ihm die Überzeugung gereift, \ndass der von ihm bisher eingeschlagene Weg der aktiven Unterstützung der \nPKK nicht zu dem gewünschten Ziel führen würde. Auch sei er hierdurch \nunterstützt worden von seiner Ehefrau, die eine Beendigung der Ehe in \nErwägung gezogen habe für den Fall, dass er weiterhin für die PKK arbeite, \nverbunden mit dem Risiko einer erneuten Inhaftierung. Der „Prozess\" der \nDistanzierung sei über einen mehrmonatigen Zeitraum gereift. So habe er \nanlässlich der Hauptverhandlung vor dem Landgericht im Januar 2003 ein \nauch nach gerichtlicher Bewertung umfassendes und von Reue getragenes \nGeständnis abgelegt. Er bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und \nhabe seit seiner Inhaftierung keine Bestrebung verfolgt oder unterstützt, die \nhiergegen bzw. gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder \neines Landes gerichtet sei. Die Voraus-setzungen eines Ausschlussgrundes \ngemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 sowie des Satzes 2 AufenthG erfülle er deshalb \nnicht. Dass es sich bei seinen Erklärungen nicht lediglich um bloße \nLippenbekenntnisse handele, werde durch die eingeholten Auskünfte \ngestützt. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 AsylVfG n. F. das \nErfordernis einer Wiederholungsgefahr negiere, gehe das fehl, weil es für die \nerhobene Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErlasses des Bescheides im Oktober 2006 ankomme. \n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. \nOktober 2006 aufzuheben, \n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Ziffer 3. des \nangefochtenen Bescheides festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG für den Kläger hinsichtlich der Türkei erfüllt sind, \n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\nunter Aufhebung von Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei gegeben sind.\n\n34\n\nDie Beklagte betragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie führt ergänzend aus: \nDie Ausschlusstatbestände des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. seien mit \nWirkung vom 28. August 2007 aus rechtssystematischen Gründen in § 3 Abs. \n2 Satz 1 AsylVfG aufgenommen worden. Diese Ausschlussklauseln stellten \nsowohl nach Art. 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) als auch nach \nArt. 12 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie negative \nTatbestandsvoraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft dar. Die \nAusschlussklauseln seien daher bereits im Rahmen der Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft ( § 3 Abs. 1 und 2 AsylVfG) zu prüfen. Soweit \nAusschlusstatbestände vorlägen, habe ein Ausländer nicht die Rechtstellung \nnach der GFK und erhalte daher auch nicht den flüchtlingsrechtlichen \nAbschiebungsschutz. Durch § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG werde ausdrücklich \nklargestellt, dass die Ausschlussgründe nicht nur für Täter, sondern auch für \nsonstige Beteiligte an den genannten Straftaten oder Handlungen Geltung \nbeanspruchten. Insoweit sei ihre schon zu § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. \nvertretene Auffassung, dass es keiner Prüfung einer Wiederholungsgefahr \nbedürfe, nunmehr durch den Gesetzgeber ausdrücklich bestätigt worden, wie \nsich aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergebe. Die \nFlüchtlingseigenschaft sei hiernach aus Gründen der Asylunwürdigkeit \nausgeschlossen, wenn der Ausländer entsprechende Taten begangen habe. \nEine (zukünftige) Gefährdung der Sicherheit Deutschlands oder der \nBevölkerung sei nicht erforderlich.\n\n37\n\nAuf entsprechende gerichtliche Anfrage hat das Bundeskriminalamt unter \ndem \n26. April 2007 mitgeteilt, es lägen keine aktuellen Erkenntnisse über eine \nTätigkeit des Klägers für die PKK vor. Das Polizeipräsidium H. , \nAbteilung Staatsschutz, hat unter dem 19. April 2007 bzw. 18. Februar 2008 \nausgeführt, dass über den Kläger seit Oktober 2002 weder \nallgemeinkriminalpolizeiliche, noch staatsschutzrelevante Erkenntnisse \nbekannt geworden seien und gerichtsverwertbare Hinweise zu Aktivitäten für \ndie PKK und deren Nachfolgeorganisation bzw. pro-kurdische Tätigkeiten \nallgemein nicht vorlägen.\n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf \ndie Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe :\n\n40\n\nDie zulässige Klage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hauptantraglich begründet. Der \nangefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n41\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für den ausgesprochen Widerruf sowohl der \nAsylberechtigung als auch der Feststellung, dass für den Kläger ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) \nbesteht, kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer \nÜbergangsregelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden \nFassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28. \nAugust 2007, in Betracht. \n\n42\n\nNach dieser Regelung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die \nVoraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, \nebenso wie die Vorgängerregelung, auch zum Widerruf einer positiven \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. \n\n43\n\nDie Widerrufsvoraussetzungen liegen indessen nicht vor.\n\n44\n\nDer angefochtene Bescheid unterliegt allerdings in formeller Hinsicht \nkeinen Bedenken. Das Bundesamt hat dem Kläger entsprechend den \nAnforderungen des \n§ 73 Abs. 4 AsylVfG mit Schreiben vom 11. und 25. Juli 2006 Gelegenheit zur \nStellungnahme gegeben. Das Unverzüglichkeitserfordernis besteht nur im \nöffentlichen Interesse. Ein etwaiger Verstoß hiergegen führte nicht zur \nRechtswidrigkeit des Widerrufs. Die in § 73 Abs. 2 a AsylVfG normierte Drei-\nJahres-Frist war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch \nnicht abgelaufen. Denn diese Frist beginnt in Altfällen, wie dem vorliegenden, \nerst vom \n1. Januar 2005 an zu laufen. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 \nVwVfG gilt in Fällen, in denen, wie hier, die Anerkennung innerhalb der Drei-\nJahres-Frist widerrufen wird, nicht. \n\n45\n\nVgl. zum Vorstehehenden: BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C \n24.07 -, InfAuslR 2007, 401.\n\n46\n\nDer Widerruf ist aber materiell rechtswidrig. \n\n47\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind \nerfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung \nmaßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die \nAnerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr \nausgeschlossen ist.\n\n48\n\nDas ist hier nicht der Fall. Der Widerruf kann weder auf eine Änderung der \nSachlage, noch auf eine Änderung der Rechtslage gestützt werden.\n\n49\n\n1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter oder die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. \n1 AuslG a. F. liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls dann \nnicht mehr vor, wenn sich die für die Schutzgewährung maßgebliche \nSachlage geändert hat. Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass sich die für \ndie Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen maßgeblichen \nVerhältnisse nachträglich erheblich geändert haben; eine Änderung der \nErkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE \n112, 80 und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 4. \nApril 2006 - 9 A 3590/05.A -, juris und nunmehr § 73 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG.\n\n51\n\nEntgegen der - jedenfalls im Zusammenhang mit der (Nicht-) Gewährung \nvon Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vertretenen - \nAnnahme der Beklagten haben sich die für die Beurteilung der \nVerfolgungsgefahr des Klägers maßgeblichen Verhältnisse in der Türkei nicht \ngeändert. Da der Kläger ausweislich der Würdigung im \nAnerkennungsbescheid vom 28. Februar 1994, die weder von der Beklagten \nin Zweifel gezogen wird, noch sonst in Frage steht, vorverfolgt ausgereist ist, \nkommt es darauf an, ob er nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend \nsicher wäre. \n\n52\n\nDas ist nicht der Fall.\n\n53\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer ist im \nEinklang mit der Bewertung des OVG NRW anhand der über die Türkei \nvorliegenden zahlreichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass es dort trotz \nder umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der „Null-Toleranz-\nPolitik\" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen \nasylerheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat \nzurechenbar sind. Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber sind deshalb auch \ngegenwärtig vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher. Solche \nPersonen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte und \nernstzunehmende Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten \nsind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, \nmüssen darüber hinaus im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen. \n\n54\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung der Entwicklung in der \nTürkei und der hieraus erwachsenen Verfolgungsgefahr wird auf die in das \nVerfahren eingeführten, die Erkenntnislage umfassend auswertenden Urteile \nder erkennenden Kammer vom 16. Januar 2007 - 14a K 1219/06.A - und 2. \nApril 2007 - 14a K 2238/06.A sowie das Urteil des OVG NRW vom 27. März \n2007 - 8 A 4728/05.A -, veröffentlicht in www.nrwe.de, verwiesen, zumal diese \nFragen nicht im Vordergrund des vorliegenden Rechtsstreits stehen. Hieran \nist angesichts der in jüngster Zeit wieder aufgeflammten bewaffneten \nAuseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen \nSicherheitskräften ohne Einschränkung festzuhalten.\n\n55\n\nDa der Kläger nicht nur vorverfolgt ausgereist ist, sondern überdies \naufgrund seiner jedenfalls durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts \nE1. vom \n21. Januar 2003 nach Außen sichtbar gewordenen exponierten exilpolitischen \nTätigkeiten mit offenbarem PKK-Bezug mit großer Sicherheit in das Blickfeld \nder türkischen Sicherheitskräfte geraten und für diese als „Auskunftsperson\" \nweiterhin „interessant\" ist, besteht für ihn im Rückkehrfall die Gefahr \nasylrelevanter Übergriffe, wozu auch Misshandlungen zählen, die nicht als \nFolter zu bezeichnen sind, (sogar) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit.\n\n56\n\n2. Der Widerruf ist auch nicht aufgrund der nach seiner Asylanerkennung \nausgeübten exilpolitischen Aktivitäten bzw. Straftaten in der Bundesrepublik \nDeutschland in Verbindung § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und/oder § 60 Abs. 8 \nSatz 2 AufenthG in seiner von Januar 2005 bis 27. August 2007 gültigen \nFassung, nunmehr ersetzt durch die Regelung in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \nin Verbindung mit § 3 Abs. 2 AsylVfG, gerechtfertigt.\n\n57\n\nDie Voraussetzungen für eine Asylanerkennung bzw. die Gewährung \npolitischen Abschiebungsschutzes liegen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG auch dann nicht mehr vor, wenn durch eine nachträgliche Änderung \nder Rechtslage keine Asylgewährung mehr möglich ist. Denn zu den \n„Voraussetzungen\" im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zählt nicht nur \ndie Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern unter anderem \nauch, dass keine der Gewährung von Asyl und politischem \nAbschiebungsschutz entgegenstehenden Tatbestände verwirklicht sind. Ob \nallerdings ein Widerruf der verfassungsrechtlich verbürgten Anerkennung als \nAsylberechtigter überhaupt auf eine Änderung einfachen Gesetzesrechts \ngestützt werden kann, erscheint zweifelhaft. \n\n58\n\nAusdrücklich offengelassen vom OVG NRW, Urteil vom \n27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 17 des amtlichen Entscheidungsabdrucks \n(nicht rechtskräftig); vgl. allg. zur Änderung der Rechtslage BVerwG, Urteil \nvom \n19. September 2000 - 9 C 12.00 -, a. a. O..\n\n59\n\nDas bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Voraussetzungen keiner \nder insoweit in Betracht kommenden Widerrufsnormen sind in der Person des \nKlägers erfüllt.\n\n60\n\nGemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Bestimmung \nkeine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als \neine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist \n(1. Alternative) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen \neines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (2. \nAlternative). Nach § 60 Abs. 8 Satz 2 findet § 60 Abs. 1 AufenthG ferner dann \nkeine Anwendung, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 \ndes Asylverfahrensgesetzes erfüllt.\n\n61\n\nInsoweit ist zu § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung vom 29. Oktober 1997 \n(BGBl. I, 2584 (AuslG 1997) bzw. zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG 2002 geklärt, \ndass diese Vorschrift nicht nur entsprechend ihrem Wortlaut den einfach \ngesetzlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge \nbetrifft, sondern auch - wegen der darin zum Ausdruck gebrachten \nverfassungsimmanenten Schranken - den Asylanspruch nach Art. 16 a GG \nbeschränkt.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwG 109, 1; \nOVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A -, NWVBl. \n2004, 231. \n\n63\n\nFür die aktuelle Fassung des § 60 Abs. 8 AufenthG einschließlich der \nErweiterung durch dessen Satz 2 kann im Grundsatz nichts anderes gelten \n(vgl. auch § 30 Abs. 4 AsylVfG).\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 19 des \namtlichen Abdrucks; vgl. BayVGH, Urt. v. 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, \nJuris.\n\n65\n\na) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative AufenthG \nliegen in der Person des Klägers indessen nicht vor. Zu der Frage, wann der \nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit \nder Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, kann auf die zu der insoweit \nwortgleichen Regelung des § 51 Abs. 3 AuslG a. F. ergangene \nhöchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.\n\n66\n\nHiernach umfasst die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nim Sinne dieser Vorschrift den Bestand und die Funktionsfähigkeit des \nStaates und seiner Einrichtungen und insbesondere die Gewährleistung des \nGewaltmonopols, das tangiert ist, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen \nverschiedener Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert \nwerden, wie es bei dem Vorgehen der verbotenen terroristischen bzw. \njedenfalls kriminellen PKK in Deutschland mindestens in den 90iger Jahren \ndes letzten Jahrhunderts der Fall war. Angesichts der Bedeutung dieses \nAusschlussgrundes sind dessen tatbestandliche Voraussetzungen eng \nauszulegen. In diesem Zusammenhang kommt es allerdings nicht darauf an, \nob Ausländer mit in Deutschland begangenen Gewalttätigkeiten berechtigte \nBelange gegenüber der Regierung des Heimatstaates wahrnehmen oder \nwahrnehmen wollen. Eine Gefahr für die innere Sicherheit kann der Ausländer \nvornehmlich dadurch bedeuten, dass er selbst beispielsweise Straftaten im \nSinne der §§ 80 ff. StGB oder andere Straftaten von entsprechendem \nGewicht und ähnlicher Zielsetzung begeht. Er kann aber auch dadurch zu \neiner solchen Gefahr werden, dass er eine Organisation unterstützt, die \nihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, \nnamentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund nach den \nVorschriften des Vereinsrechts verboten ist. Dabei reicht die bloße \nZugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht \naus, vielmehr muss sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in \nder Person des Ausländers konkretisieren. Hiernach reicht es noch nicht aus, \ndass er einfaches Mitglied einer derartigen terroristischen Organisation ist \noder sie finanziell oder durch Teilnahme an Veranstaltungen unterstützt. Ein \nAusländer kann vielmehr im Allgemeinen erst dann aus schwerwiegenden \nGründen eine Gefahr für die Sicherheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. \nAlternative AufenthG bedeuten, wenn er eine die Sicherheit des Staates \ngefährdende Organisation in qualifizierter Weise, insbesondere durch eigene \nGewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstützt. Das kann sich daraus \nergeben, dass er durch eigene erhebliche Gewalttätigkeit oder -Bereitschaft \nfür die Ziele der Organisation eintritt oder dass er durch seine strukturelle \nEinbindung in die Organisation, etwa durch Ausübung einer aktiven \nFunktionärstätigkeit, deren Gefährdungspotential mitträgt.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, \nS. 11 f. des amtlichen Abdrucks.\n\n68\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze spricht vieles dafür, dass der Kläger \nsowohl aufgrund seiner von ihm nicht bestrittenen Funktionärstätigkeit für die \nverbotene PKK (Raum- und kommissarischer Gebietsverantwortlicher in I1. \nbzw. E. u.a.), wie sie insbesondere in dem im Tatbestand \nwiedergegebenen Bericht des Bundeskriminalamts vom 25. Oktober 2002 \nund den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des \nLandgerichts E1. vom 21. Januar 2003 wiedergegeben und vom Kläger \nnicht in Abrede gestellt werden - der aktenkundige Verdacht der Beteiligung \nan der Einfuhr von Plastiksprengstoff und des Einbruchs bzw. von \nSpendengelderpressung war allerdings zu keiner Zeit Verfahrensgegenstand \n-, als auch seiner in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik \nDeutschland verübten, rechtskräftig abgeurteilten Straftaten die Ziele dieser \nOrganisation qualifiziert unterstützt sowie deren Taten mitverantwortet hat und \nsich seine Einbindung in die PKK aus schwerwiegenden Gründen als eine \nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat.\n\n69\n\nDas Vorstehende bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn ein Ausschluss \nnach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG setzt (für beide Alternativen) voraus, dass \nvon dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem \nfrüheren Verhalten manifestiert haben. Dafür sprechen allerdings regelmäßig \nfrühere Aktivitäten für eine terroristische/kriminelle Vereinigung, es sei denn, \nder Ausländer hat sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst, \nwobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 - und vom 30. März \n1999 - 9 C 31.98 -, S. 14 des amtl. Abdrucks.\n\n71\n\nEine von dem Kläger ausgehende (mindestens konkrete) \nWiederholungsgefahr in diesem Sinne ist zur gerichtlichen \nAbschlussüberzeugung nicht zu besorgen.\n\n72\n\nDie erkennende Kammer ist auf der Grundlage der Auswertung des \nAkteninhalts einschließlich der im vorstehenden Verfahren eingeholten \nAuskünfte der deutschen Sicherheitsbehörden und des persönlichen \nEindrucks des Klägers anlässlich seiner intensiven Befragung in der \nmündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass dieser eine die Sicherheit \ndes Staates gefährdende Betätigung schon in der Vergangenheit seit vielen \nJahren nicht fortgesetzt hat und erst Recht nicht in Zukunft fortsetzen wird. Es \nbestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Kläger \nnochmals in vergleichbarer Weise in die PKK oder eine andere kurdische \nextremistische Organisation einbringen bzw. an vergleichbaren Taten \nbeteiligen wird. \n\n73\n\nDer Kläger hat während des Klageverfahrens durchgängig vorgetragen, \nsich schon vor Erlass des streitbefangenen Bescheides vollständig von den \nZielen und Methoden der PKK distanziert und keinerlei Kontakte mehr zu \nderen Mitgliedern und Sympathisanten zu haben, sondern einer regelmäßigen \nsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und ein normales \nFamilienleben zu führen. \n\n74\n\nDie sich aus dem Verhalten des Klägers im Widerrufsverfahren nach \nAktenlage ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags hat er \nin der mündlichen Verhandlung überzeugend auszuräumen vermocht. \nInsbesondere hat er einen plausiblen Grund dafür angeführt, warum er \nEntsprechendes nicht bereits auf die Anhörung vom 11. Juli 2006 gegenüber \ndem Bundesamt vorgetragen und auch im Gerichtsverfahren sein anfänglich \neher vages Vorbringen erst nach Erlass einer Betreibensaufforderung \nsubstanziiert hat. Er hat insoweit in einer keinen berechtigten Zweifeln \nunterliegenden Weise „finanzielle Probleme\" mit seinem früheren \nVerfahrensbevollmächtigten verdeutlicht.\n\n75\n\nDarüber hinaus war der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der \nLage, seine Abkehr von der PKK auf gerichtliche Nachfrage vertiefend \ndarzustellen. Insoweit entstand nicht der Eindruck, dass es sich um bloße \nverfahrenstaktische Lippenbekenntnisse handelt. So hat er ergänzend, aber \nohne Widerspruch zu dem anwaltlichem Vorbringen erläutert, dass er sich \nwährend seiner dreimonatigen Untersuchungshaft gegenüber ihm selbst \nRechenschaft abgelegt und dabei festgestellt habe, dass er sich über Jahre \nhin nicht um seine Familie gekümmert habe. Seine Kinder seien in \nDeutschland zur Schule gegangen und hätten sich hier integrieren wollen; \ndrei von ihnen seien deutsche Staatsangehörige. Deshalb habe er sich \nentschlossen, nicht weiter politisch tätig zu sein, sondern einer Arbeit \nnachzugehen, um die wirtschaftliche Existenz seiner Familie abzusichern. Seit \nseiner Entlassung aus der Haft habe er keinen Kontakt mehr zur PKK.\n\n76\n\nDie letzte Aussage hat der Kläger zwar im nachhinein relativiert. Das \nspricht aber nicht gegen seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seines \nVortrags, sich von der PKK dauerhaft abgewandt zu haben. Denn auf die \ngerichtliche Nachfrage, ob seine Entscheidung so ohne Weiteres von der PKK \nakzeptiert und nicht zu Schwierigkeiten mit seinen ehemaligen PKK-\nGenossen geführt habe, hat er ohne zu zögern eingeräumt, dass er sich nach \nseiner Haftentlassung „natürlich mit Freunden unterhalten\" habe, eine \nEinlassung, die angesichts der (früheren) Einbindung des Klägers in diese \nhierarchische Organisation mindestens naheliegend ist. Seine spontane \nErläuterung, in diesem Gespräch bekundet zu haben, in Zukunft nichts mehr \nmit Politik zu tun haben zu wollen und dies damit begründet zu haben, dass \neine wirtschaftliche Unterstützung (durch die PKK) für seine Familie \nausgeblieben und dies von der PKK akzeptiert worden sei, zumal er kein \nprofessioneller Kader gewesen sei, erscheint plausibel und erhärtet zur \ngerichtlichen Überzeugung, dass der Kläger von wirklich erlebten \nGeschehnissen berichtet. \n\n77\n\nDie Glaubhaftigkeit seines Vortrags wird darüber hinaus dadurch gestützt, \ndass das Landgericht E1. in dem Urteil vom 21. Januar 2003 bei der \nBemessung der festzusetzenden Strafe wegen der durch den Kläger \norganisierten Besetzung der griechischen Botschaft in E1. im Anschluss \nan die Inhaftierung P1. in der in diesem Zusammenhang für vertretbar \nerachteten Strafaussetzung zur Bewährung zu Gunsten des Klägers neben \nseiner seit Februar 1999 straffreien Lebensführung sein umfassendes und \n„von Reue getragene(s) Geständnis\" und sein einsichtsvolles Verhalten in \ndem Hauptverhandlungstermin berücksichtigt hat. An diese vor mehr als fünf \nJahren erfolgte strafgerichtliche Würdigung bzw. Bewertung ist das \nerkennende Gericht im Rahmen der im vorstehenden Zusammenhang zu \ntreffenden eigenständigen, eine längerfristige Gefahrenprognose \nerfordernden asyl- und ausländerrechtlichen Beurteilung zwar rechtlich nicht \ngebunden, eine indizielle Wirkung kann dem aber gleichwohl zugemessen \nwerden.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, \nBVerwGE 112, 185 zu § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative AuslG a. F..\n\n79\n\nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Weiteren, wie von \neinem ehemals politisch aktiven Funktionär auch erwartet werden darf, \nverdeutlicht, dass er sich weiterhin mit der „Kurdenfrage\" beschäftigt. Er sei \npersönlich zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht mit Gewalt, sondern \nim Rahmen der europäischen Normen zu lösen sei und dazu vornehmlich die \nKriterien von Kopenhagen beitragen könnten. Seine glaubhafte Abkehr von \neiner gewaltsamen Lösung der Kurdenfrage wird schließlich durch seinen \n(teilweise durch den Akteninhalt erhärteten) Hinweis untermauert, dass im \nZuge der bewaffneten Auseinandersetzungen in der Vergangenheit allein aus \nseiner Familie bislang sieben bis acht Personen durch türkische \nSicherheitskräfte getötet worden seien. Die von ihm nach wie vor befürwortete \ngerechte Lösung der „Kurdenfrage\" durch eine friedliche Lösung beinhaltet \nkeine Unterstützung der PKK.\n\n80\n\nDie Glaubhaftigkeit der Distanzierung des Klägers von dieser \nOrganisation und zu seinem auch Gewalt nicht ausschließenden Eintreten zur \nLösung der „Kurdenfrage\" wird schließlich entscheidend dadurch erhärtet, \ndass sicherheitsrelevante polizeiliche und staatsschutzrechtliche Erkenntnisse \nüber den Kläger seit 1999 nicht vorliegen, obwohl er, wie das Tätigwerden \ndes BKA in dieser Sache und die aktuellen Stellungnahmen des \nPolizeipräsidiums H. , Abteilung Staatsschutz, zeigen, unter deren \nBeobachtung stand. Wenn sich hiernach der Kläger seit mehr als neun \nJahren in der Bundesrepublik Deutschland völlig unauffällig verhalten hat, \nbelegt dies nachdrücklich, dass seine Erklärungen in der mündlichen \nVerhandlung, sich - bei aller Identifikation mit dem kurdischen Volk - nicht \nmehr politisch aktiv für dessen Ziele einzusetzen, insbesondere Gewalt nicht \nmehr als ein taugliches Mittel anzusehen, seiner wirklichen Überzeugung \nentsprechen und er keine taktisch motivierten Erklärungen abgegeben hat. \nDiese grundsätzliche Einstellungsänderung spiegelt sich in der aktuellen \nLebenssituation des Klägers wieder. Er geht seit Jahren einer \nsozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Mehrere seiner Kinder \nsind nach dem unwidersprochenen Vortrag zwischenzeitlich deutsche \nStaatsbürger.\n\n81\n\nDer Widerruf kann hiernach mangels vom Kläger ausgehender \nWiederholungsgefahr nicht auf § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG gestützt \nwerden. Dessen 2. Alternative ist tatbestandlich von vornherein nicht \neinschlägig. Hierauf stützt die Beklagte den Widerruf auch nicht.\n\n82\n\nb) Aber auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i. V. \nm. § 3 Abs. 2 AsylVfG liegen nicht vor.\n\n83\n\nNach Satz 1 dieser im Wesentlichen mit § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. \ninhaltsgleichen Bestimmung des Asylverfahrensgesetzes in der seit dem 28. \nAugust 2007 anzuwendenden Fassung ist ein Ausländer nicht Flüchtling (im \nSinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge bzw. nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG), wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme \ngerechtfertigt ist, dass er \n\n84\n\nein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der \ninternationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um \nBestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,\n\n85\n\nvor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nicht politische Straftat \naußerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame \nHandlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, \noder\n\n86\n\nden Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nation zu widergehandelt \nhat.\n\n87\n\nDie Voraussetzungen der auch nach Auffassung der Beklagten einzig in \nden Blick zu nehmenden Ausschlussmöglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 1 3. \nMöglichkeit AsylVfG liegen in der Person des Klägers nicht vor. \n\n88\n\nNach der Rechtsprechung des OVG NRW zu der insoweit nahezu \ninhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG in der \nvom 1. Januar 2005 bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung ist diese \nBestimmung - ebenso wie die beiden anderen Ausschlussgründe der \nNummern 1 und 2 - in Anlehnung an die Empfehlungen des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) restriktiv \nauszulegen. Die Ausschlussklausel diene dem Schutz der Ziele und \nGrundsätze der Vereinten Nationen. Darunter seien nach der Auffassung des \nUNHCR ausschließlich die in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta \nder Vereinten Nationen verankerten Ziele und Grundsätze zu verstehen. \nDiese Bestimmung der UN-Charta enthielten eine Aufzählung von \nfundamentalen Grundsätzen, von denen sich die Mitgliedsstaaten im \nVerhältnis zueinander und im Verhältnis zur Völkergemeinschaft leiten lassen \nsollen. Daraus folge, dass solche Handlungen von einer Einzelperson nur \nbegangen werden können, wenn diese Person eine gewisse Machtposition in \neinem Mitgliedsstaat besitze und zu einer Verletzung dieser Grundsätze \ndurch ihren Staat direkt beigetragen habe. Anwendungsfälle für die \nAusschlussklausel habe es nach der Einschätzung des UNHCR bislang kaum \ngegeben. Da diese Fallgruppe „besonders verabschauungswürdige \nVerbrechen\" erfasse, halte der UNHCR eine gesonderte \nVerhältnismäßigkeitsprüfung in der Regel nicht für notwendig.\n\n89\n\nOVG NRW, in das Verfahren eingeführtes Urteil vom \n27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 31 ff. (36) des amtlichen Abdrucks.\n\n90\n\nWenn auch in der vorzitierten Entscheidung des OVG NRW - ebenso wie \nin dem Urteil selben Datums zum Aktenzeichen 8 A 5118/05.A - \nentscheidungserheblich allein auf die 2. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 2 \nAufenthG a. F. (= § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG n.F.) abzustellen war und \ndie vorstehend wiedergegebene Auslegung des UNHCR zu § 60 Abs. 8 Satz \n2 3. Alternative AufenthG - inhaltsgleich mit dem hier zu prüfenden \nAusschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG - folglich nicht \nausdrücklich als zutreffend bewertet worden ist, spricht der Gesamtkontext \ndieser Entscheidungen, vornehmlich der Hinweis auf die „maßgebliche \nAuslegungshilfe\" der Empfehlungen des UNHCR beim Verständnis der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (a. F.) dafür, dass das \nOVG NRW (auch) in Bezug auf die vorliegend einschlägige Ausschlussklausel \ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG die dargelegte Auslegung des UNHCR \nteilt. Dieser Auslegung des UNHCR schließt sich jedenfalls die erkennende \nKammer an. \n\n91\n\nEntgegen der durchaus mit beachtlichen Argumenten vertretenen \nAuffassung der Beklagten in dem angefochten Bescheid ist dieser \nAusschlusstatbestand hiernach für den Kläger nicht zu bestätigen. Denn es \nsteht außer Zweifel, dass dieser als Vorsitzender des Kreiskomitees der PKK \nin U. und seiner sonstigen Einbindung in die PKK/ERNK bzw. seiner \nFunktionärstätigkeit in Deutschland nicht die (erforderliche) „gewisse \nMachtposition\" in dem Staat inne hatte und nicht zu einer Verletzung der \ngeschützten fundamentalen Grundsätze der Vereinten Nationen durch den \nStaat direkt beigetragen und kein „besonders verabscheuungswürdiges \nVerbrechen\" im Sinne dieser Ausschlussklausel begangen hat. \n\n92\n\nDie aus rechtssystematischen Gründen erfolgte Aufnahme der in § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. enthaltenen Ausschlussklauseln in § 3 Abs. 2 \nSatz 1 AsylVfG und die damit einhergehende Ergänzung durch § 3 Abs. 2 \nSatz 2 AsylVfG gebieten keine andere Bewertung. \n\n93\n\nDanach gelten die Ausschlussgründe des Satzes 1 auch für Ausländer, \ndie andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet \noder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Diese Bestimmung ist in \nUmsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. \nApril 2004 (RL) in das Asylverfahrensgesetz aufgenommen worden. Eben \ndiese Norm des Art. 12 Abs. 3 RL hat indessen bereits das OVG NRW seinen \nAusführungen zur restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. \nF. zu Grunde gelegt.\n\n94\n\nUrteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 38 und 41 des amtlichen \nAbdrucks. \n\n95\n\nEine grundlegend andere Auslegung von § 3 Abs. 2 AsylVfG ist deshalb \nnicht angezeigt.\n\n96\n\nFür den Fall, dass der vom erkennenden Gericht befürworteten \neinschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG nicht \ngefolgt, vornehmlich eine gewisse Machtposition des Handelnden im \nStaatsgefüge nicht für erforderlich erachtet würde, würde diese \nAusschlussklausel für den Kläger gleichwohl nicht greifen.\n\n97\n\nDenn wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Ausschluss- bzw. \nWiderrufsgrundes soweit herabgesetzt würden, wie es die Beklagte für richtig \nerachtet, also bereits eine zeitweilige Unterstützung der Ziele der \nterroristischen PKK in der Vergangenheit auf einer vergleichsweise \nuntergeordneten Funktionärsebene als eine den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwiderlaufende Handlung bewertet würde, wäre eine \nweitere gesonderte Verhältnismäßigkeitsprüfung unerlässlich. Im Rahmen \neiner solchen einzelfallbezogenen Gefahrenprognose wäre mit anderen \nWorten eine Wiederholungsgefahr zu prüfen. Nur wenn eine solche bejaht \nwürde, könnte der Ausschlussgrund im Ergebnis greifen. Das ergibt sich \nsowohl aus den europarechtlichen Vorgaben als auch insbesondere den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen, wie sie das OVG NRW in den \nvorbezeichneten Urteilen vom \n27. März 2007 im Einzelnen überzeugend zu § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG \na.F. entwickelt hat und die nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Das macht \nsich die erkennende Kammer zu eigen und nimmt hierauf zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug.\n\n98\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten folgt aus der Neufassung des § 3 \nAbs. 2 AsylVfG nicht, dass eine solche einzelfallbezogene \nVerhältnismäßigkeitsprüfung (Wiederholungsgefahr) keine \nRechtsmäßigkeitsvoraussetzung der Ausschlussklauseln ist. Dies schon \ndeshalb, weil der Wortlaut des § 3 Abs. 2 AsylVfG - ebenso wie der des § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. - insoweit nicht eindeutig, sondern \nauslegungsbedürftig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber gerade nicht \nzweifelsfrei klargestellt, dass die Rechtsfolgen des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG \nbereits dann eintreten, wenn der Ausländer die tatbestandsmäßigen \nVerfehlungen in der Vergangenheit begangen hat, ohne dass es auf eine \nweitergehende zukunftsbezogene Einzelfallwürdigung ankäme. Er hat \nvielmehr, wie schon ausgeführt, die frühere Regelung des \n§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a. F. im Wesentlichen unverändert in § 3 Abs. 2 \nSatz 1 AsylVfG übernommen (sieht man von geringen, insoweit nicht \nausschlaggebenden Modifizierungen vornehmlich in Satz 1 Nr. 2 ab) und \nlediglich um Satz 2 ergänzt. \n\n99\n\nEinzuräumen ist der Beklagten allerdings, dass ausweislich der \nGesetzesbegründung einiges dafür sprechen könnte, dass der Gesetzgeber \neine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr für erforderlich, sondern \ndie in § 3 Abs. 2 AsylVfG statuierte „Asylunwürdigkeit\" bereits dann als \ngegeben erachtet, wenn der Ausländer die Tatbestandsmerkmale \n(irgendwann) in der Vergangenheit verwirklicht hat. So heißt es zu § 3 \nAsylVfG:\n\n100\n\n„Abs. 2 enthält die negativen Tatbestandsmerkmale der \nFlüchtlingseigenschaft, bei deren Vorliegen der betreffende Ausländer nicht \nFlüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist....Es handelt sich um \nFälle der Asylunwürdigkeit. Die Flüchtlingseigenschaft ist ausgeschlossen, \nwenn schwerwiegende Gründe für die Annahme sprechen, dass die \nbezeichneten Straftaten begangen wurden. Eine Gefährdung der Sicherheit \nDeutschlands oder der Bevölkerung ist nicht erforderlich.\"; BT-Drucksache \n16/5065 vom 23. April 2007, S. 187, 213 ff..\n\n101\n\nEs hätte dem Gesetzgeber, zumal vor dem Hintergrund der \ndivergierenden Auffassungen in der Rechtsprechung zum Verständnis des § \n60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F., indessen oblegen, es im aktuellen \nGesetzestext eindeutig klar zu stellen, wenn er eine individuelle \nGefahrenprognose für den Ausländer hätte ausschließen wollen. Das ist nicht \ngeschehen. Aus den vom OVG NRW zu § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG a.F. \naufgezeigten, für § 3 Abs. 2 AsylVfG mindestens entsprechend geltenden \nGründen, vornehmlich dem - völkerrechtlichen - \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist mithin eine einzelfallbezogene \nVerhältnismäßigkeitsprüfung auch in den Fällen des \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG jedenfalls dann geboten, wenn - entgegen der \nvom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung - dieser Fallgruppe nicht \nohnehin ausschließlich besonders verabscheuungswürdige Verbrechen \nunterfallen, die der Kläger nicht begangen hätte.\n\n102\n\nEine solche Einzelfallwürdigung fiele/fällt zu Gunsten des Klägers aus. \nDas ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur - nicht gegebenen - \nWiederholungsgefahr beim Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 1. \nAlternative AufenthG. Hiernach ist in gleicher Weise prognostisch \nauszuschließen, dass der Kläger zukünftig den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwiderhandeln wird.\n\n103\n\nEs bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr, ob dem Widerruf \nmöglicherweise die Bestimmung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG \nentgegenstünde, weil der Kläger sich aufgrund seiner in der Türkei glaubhaft \nerlittenen, intensiven Folter auf seiner Rückkehr entgegenstehende \n„zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende\" Gründe berufen könnte, \nwas er allerdings selbst so nicht geltend gemacht hat.\n\n104\n\nDie nach allem rechtswidrige Widerrufsentscheidung zu Art. 16 a GG bzw. \nzu § 51 Abs. 1 AuslG a.F./§ 60 Abs. 1 AufenthG kann nicht in eine - ebenfalls \nnicht im Ermessen stehende - Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG \numgedeutet werden. Der Kläger hat seine Asylanerkennung nicht auf Grund \nunrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen \nerhalten. Er hat vielmehr durchgängig vorgetragen, die PKK als örtlicher \nFunktionär unterstützt zu haben.\n\n105\n\nWegen des Erfolgs des Hauptantrags bedarf es einer Entscheidung über \ndie Hilfsanträge nicht.\n\n106\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/14a-k-3288-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":33},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/14a-k-3288-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257199","retrieved":"2026-07-09 02:21:21.209478+00:00"}}