{"status":"available","doknr":"OLD257198","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0304.14A.K2219.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"14a K 2219/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 1. Januar **** in L. , Bezirk C. in der Türkei geborene\nKläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In der\nTürkei war er nach seinen Angaben als Landwirt tätig und verfügt über keine\nSchulbildung.\n\n3\n\nIm Mai **** reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte\neinen Asylantrag. Er habe in seinem Heimatdorf seinem Cousin, einem PKK -\nKämpfer, Unterschlupf gewährt und sei **** einmal inhaftiert und gefoltert\nworden. Als er **** in der Stadt gewesen sei, um seine Frau ins Krankenhaus\nzu bringen, habe die Polizei nach ihm gesucht, deshalb habe er das Land\nverlassen.\n\n4\n\nEr wurde mit Bescheid vom 30. Mai 1996, bestandskräftig seit dem 28.\nJuni 1996, als Asylberechtigter anerkannt. Gleichzeitig traf das Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge - Bundesamt -) die Feststellung, dass die\nVoraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind.\n\n5\n\nAm 3. September 1996 erhielt der Kläger eine unbefristete\nAufenthaltsgenehmigung. In der Folgezeit reisten Frau und Kinder des\nKlägers in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Familie ließ sich in\nH. nieder.\n\n6\n\nDurch Urteil des Landgerichts L. vom 6. Juni 2006 -\n******************** - wurde der Kläger wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nHaftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, da er zusammen mit\nmehreren Komplizen an dem Verkauf von zehn Kilogramm Heroin mit einem\nWirkstoffgehalt von 40% beteiligt war. Nach den Feststellungen des\nLandgerichts hat sich der Kläger als Gewährsperson zur Verfügung gestellt\nund während der Durchführung des Handels in dem Geschäftslokal des\nDrogenverkäufers aufgehalten, um für den reibungslosen Ablauf zu\ngarantieren. Das Landgericht führte in der Urteilsbegründung weiter aus, dass\nauch angesichts des Klägers nicht von einem minder schweren Fall\nausgegangen werden könne. Dies folge namentlich aus der Wirkstoffmenge\ndes gehandelten Heroins. Gegen den Kläger spreche des Weiteren, dass er\nBeihilfe zum Handel mit einer harten Droge leistete und die Beihilfehandlung -\ndie Zurverfügungstellung als Gewährsperson, die sich einem besonderen\nRisiko aussetzt - von erheblichem Gewicht gewesen sei. Zugunsten des\nKlägers wertete die Strafkammer den Umstand, dass er nicht vorbestraft,\nwegen seiner Bandscheibenerkrankung besonders haftempfindlich sei und\nneben der Strafe mit ausländerrechtlichen Folgen zu rechnen habe. Weiter\nwurde zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass es sich um ein durch einen\nPolizeiinformanten angestoßenes Scheingeschäft handelte und das Heroin\nsichergestellt wurde.\n\n7\n\nDie gegen das Urteil zunächst eingelegte Revision nahm der Kläger\nzurück.\n\n8\n\nAm 18. Dezember 2006 beantragte die Ausländerbehörde der Stadt\nH. wegen der strafrechtlichen Verurteilung beim Bundesamt die\nEinleitung des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der Asylanerkennung. \n\n9\n\nIn einem Bericht vom 31. Januar 2007 führte die Leitung der\nJustizvollzugsanstalt aus, der Kläger leide unter gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen durch eine Magenerkrankung und einen\nBandscheibenvorfall. Zuletzt sei der Kläger vor der Inhaftierung arbeitslos\nbzw. arbeitsunfähig gewesen, es bestehe keine Suchtproblematik. Der\nHaftverlauf sei bisher unauffällig. Der Kläger beherrsche die deutsche\nSprache kaum (oberflächliches verstehen, kaum sprechen) und besuche\neinen Kurs „Deutsch als Fremdsprache\". Er bestreite seine Mitwisserschaft\nbezüglich der abgeurteilten Drogenverkäufe, gebe jedoch zu verstehen,\nzukünftig den Personenkreis seines Umgangs kritischer auszuwählen.\nHinweise auf einen kriminellen Lebensentwurf seien nicht ersichtlich. Die\nSozialprognose werde als günstig eingestuft.\n\n10\n\nUnter dem 26. April 2007 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem\nbeabsichtigten Widerruf seiner Asylanerkennung und der Feststellung, dass\nkeine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen,\nan.\n\n11\n\nDer Kläger nahm hierzu mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Stellung. Es sei\nbereits zweifelhaft, ob die Beihilfe zu unerlaubtem Handel mit\nBetäubungsmitteln schon ein schweres Verbrechen oder Vergehen im Sinne\ndes § 73 AsylVfG sei. Der Kläger habe bei der Tat eine nur absolut\nuntergeordnete Rolle gespielt. Zwar sei noch keine offizielle Sozialprognose\nerstellt worden, diese werde aber in jedem Fall günstig ausfallen, da der\nKläger durch die Haft beeindruckt sei und in den Familienverbund\nzurückkehre. Deshalb bestehe keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus\nstünden die körperliche und psychische Erkrankung (LWS - Syndrom und\nTraumatisierung aufgrund erlittener Folter) seiner Abschiebung entgegen.\n\n12\n\nIm Mai 2007 teilte die Ausländerbehörde der Stadt H. dem\nBundesamt mit, dass der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nichts\nentgegen stehe und die Abschiebung des Klägers wahrscheinlich sei.\n\n13\n\nIn einem Schreiben vom 1. Juni 2007 sprach sich die Leitung der\nJustizvollzugsanstalt gegen eine Halbstrafenentlassung aus.\n\n14\n\nMit Bescheid vom 24. Juli 2007 widerrief das Bundesamt die\nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung in dem Bescheid vom\n30. Mai 1996, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Darüber\nhinaus stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\noffensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG\nnicht vorliegen.\n\n15\n\nZur Begründung führte es aus, dass Gründe eingetreten seien, welche die\nAnwendung § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Bei Heroinhandel zeige sich\neine erhebliche kriminelle Energie und es bestehe eine Gefahr für die\nAllgemeinheit, so dass die Wiederholungsgefahr schon aus sich heraus\nbestehe. Daneben sei auch die soziale Situation, aus der heraus der Kläger\ndie Straftat begangen habe, in den Blick zu nehmen. Insbesondere seien die\nfinanziellen Probleme des Klägers zu berücksichtigen. Dass sich die\nwirtschaftliche Situation nach der Haftentlassung verbessern könnte, sei nicht\nersichtlich. Die Tatbeteiligung sei auch nicht unwesentlich, das LG L.\nhabe einen minder schweren Fall ausdrücklich ausgeschlossen. Nach\nalledem sei von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Daneben\nsei infolge der geänderten politischen Situation in der Türkei die erforderliche\nPrognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr zu treffen, so dass die\nAsylanerkennung und die Feststellungen zu § 51 AufenthG auch deshalb zu\nwiderrufen seien. Der Kläger sei vor erneuter Verfolgung in seiner Heimat\nhinreichend sicher. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den\nangefochtenen Bescheid Bezug genommen.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 9. August 2007 gegen den am 31. Juli 2007 als\nEinschreiben zur Post gegebenen Bescheid Klage erhoben, die er auch nach\nAkteneinsicht nicht begründet hat.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\n den Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juli 2007 aufzuheben, \n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des\n§ 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind,\n\n22\n\nhilfsweise,\n\n23\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG\nvorliegen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen\n\n27\n\nZur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen\nBescheides Bezug.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Strafakten des\nLandgerichts L. ( Beiakten Hefte 1 - 14 )\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen\nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl mit dem Haupt- als auch mit\nden Hilfsanträgen unbegründet.\n\n31\n\nDer mit dem Hauptantrag angefochtene Widerrufsbescheid des\nBundesamtes vom 24. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht\nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n32\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für den mit Bescheid vom 24. Juli 2007\nausgesprochen Widerruf sowohl der Asylberechtigung als auch für den\nWiderruf der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach\n§ 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, kommt nur § 73\nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer Übergangsregelung zum\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 19. August\n2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28. August 2007, in Betracht.\nNach dieser Regelung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann - stets im Rahmen einer\ngebundenen Entscheidung (73 Abs. 2a, Satz 4, 2. Halbsatz AsylVfG) -\nunverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie dadurch\nentfallen sind, dass der anerkannte Asylberechtigte bzw. politische Flüchtling\nim Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aus schwerwiegenden Gründen\nals eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik anzusehen ist oder eine\nGefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder\nbesonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei\nJahren verurteilt worden ist. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die\ninsoweit inhaltsgleiche Vorgängerregelung, auch zum Widerruf einer positiven\nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. \n\n33\n\nDer angefochtene Bescheid unterliegt in formeller Hinsicht keinen\nBedenken. \n\n34\n\nDas Bundesamt hat dem Kläger entsprechend den Anforderungen des §\n73 Abs. 4 AsylVfG mit Schreiben vom 26. April 2007 Gelegenheit zur\nStellungnahme gegeben.\n\n35\n\nDas Unverzüglichkeitserfordernis besteht nur im öffentlichen Interesse.\nEin etwaiger Verstoß hiergegen führte nicht zur Rechtswidrigkeit des\nWiderrufs. Unabhängig davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das\nBundesamt vorliegend nicht unverzüglich tätig geworden ist. \n\n36\n\nDie in § 73 Abs. 2 a AsylVfG normierte Drei-Jahres-Frist war zum\nZeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides noch nicht abgelaufen.\nDenn der Lauf dieser Frist beginnt in Altfällen, wie dem vorliegenden, erst am\n1. Januar 2005. Die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG gilt\nin Fällen, in denen, wie hier, die Anerkennung innerhalb der Drei-Jahres-Frist\nwiderrufen wird, nicht.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C\n24.07 -, InfAuslR 2007, 401.\n\n38\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig, denn die\nWiderrufsvoraussetzungen liegen vor.\n\n39\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind\nerfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung\nmaßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die\nAnerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von\nAbschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr\nausgeschlossen sind. Dies folgt daraus, dass diese Vorschrift nicht nur den\nAnspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1\nAufenthG bzw. eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG,\nsondern auch denjenigen auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt und\nsomit diese Ansprüche gegebenenfalls auch nachträglich entfallen zu lassen\nvermag. \n\n40\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 - m.w.N., Juris.\n\n41\n\nDie materielle Einschränkung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16a\nAbs. 1 GG durch § 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG\nund § 60 Abs. 8 AufenthG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die\ndiesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum vor\ndem 1. Januar 2005 geltenden Recht,\n\n42\n\nvgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109,\n1,\n\n43\n\nist auf die - insoweit nicht geänderte - heutige Rechtslage zu\nübertragen.\n\n44\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, Juris.\n\n45\n\nVorliegend sind - wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid\nzutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen des zweiten Falls des § 60\nAbs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger wurde wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dieser\nauf der Grundlage der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und 27 Abs. 2 StGB\nabgeurteilten Straftat handelt es sich zudem gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StGB\num ein Verbrechen, auch im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.\n\n46\n\nDie Abschiebung in den Verfolgerstaat kann allerdings nur als \"ultima\nratio\" in Betracht kommen. Voraussetzung für den Widerruf der\nAsylberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist deshalb, dass im\nEinzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegt. Das\nbedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue\nvergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich\nentfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der Prognose, ob\neine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die\nbesonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die\nHöhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die\nUmstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten\nRechtsguts, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung\nund Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt.\nDabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu\nbeachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit\neinem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem\nMaße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel,\nder regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in\nschwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen\ngefährdet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -,\nBVerwGE 112, 185ff.\n\n48\n\nDie Kammer geht - ebenso wie bereits das Bundesamt in dem\nangefochtenen Bescheid - davon aus, dass hinsichtlich der Person des\nKlägers von einer solchen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. \n\n49\n\nZu dieser Feststellung konnte die Kammer kommen, ohne dem in der\nmündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des\nProzessbevollmächtigten des Klägers,\n\n50\n\nein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass unter\nBerücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles beim Kläger\nweder eine konkrete Wiederholungs- noch Rückfallgefahr in Bezug auf die\nBegehung von Straftaten vorliegt,\n\n51\n\nnachzugehen. Die diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert\ngrundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil\ndas Gericht sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung\nregelmäßig in Erkenntnis- und Lebensbereichen bewegt, die dem Richter\nallgemein zugänglich sind. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die\nPrognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzte, für\ndie eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich\nist. Dies kann bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen\neines seelischen Leidens der Fall sein.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, m.w.N.,\nJuris.\n\n53\n\nDerartige Besonderheiten hat der Kläger nicht vorgetragen oder\nsubstantiiert geltend gemacht. Auch soweit sich der Kläger in der Anhörung\nzu dem beabsichtigten Widerruf als Abschiebungshindernis auf eine\npsychische Erkrankung in der Gestalt einer posttraumatischen\nBelastungsstörung berufen hat, erfordert dies die Einholung eines\nSachverständigengutachtens nicht. Denn aus dem in die mündliche\nVerhandlung eingeführten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für\nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. R.-D. T. vom Zentrum für\nPsychiatrie X. , welches im Strafverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Klägers eingeholt wurde, folgt, dass auch unter Berücksichtigung der\nmedizinischen Vorgeschichte des Klägers eine seelische Erkrankung nicht\nbestätigt werden konnte. Die von dem Kläger im Asylverfahren angegebenen\nund im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung von ihm erneut und\nausführlich geschilderten Folterungen in der Türkei mögen nach den\nFeststellungen des Gutachters zwar Auswirkungen hinsichtlich der\nPersönlichkeitstönung des Klägers im Sinne des Klagsamen gehabt haben,\nes gibt aber keine Anzeichen dafür, dass der Kläger so starkgradig\nbeeinträchtigt war, dass er zur Bewältigung von Alltagsanforderungen nicht\nmehr in der Lage gewesen wäre. Er hat nach den Feststellungen des\nGutachtens vielmehr nach diesen asylbegründenden Ereignissen die sich ihm\nstellenden zahlreichen Umstellungen bewältigen und bis zu seiner\nBandscheibenerkrankung auch berufstätig sein können. Es sind daher\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend im Rahmen der\nPrognose der Wiederholungsgefahr Besonderheiten zu berücksichtigen\nwären, welche einer Beurteilung durch das Gericht aufgrund dessen fehlender\nSachkunde entzogen wären.\n\n54\n\nEs war vorliegend auch weder erforderlich noch gar geboten, das von der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts F. in Auftrag gegebene\nGutachten zur Sozialprognose der weiteren Gefährlichkeit des Klägers zu der\nFrage einer Entlassung nach zwei Dritteln der Haftverbüßung abzuwarten, wie\ndies der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Vorfeld der mündlichen\nVerhandlung schriftsätzlich angeregt hat. Die Feststellungen dieses\nGutachtens würden die Kammer bei ihrer Prognose ebenso wenig binden, wie\ndie Entscheidung der Strafvollstreckungskammer selbst. Denn auch der\nUmstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die\nVollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, genügt\nfür sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu\nverneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1\nStGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein\nwesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr\nim Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Abgesehen\ndavon, dass die für die Anwendung des § 73 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 8\nAufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige\nPrognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die\nFeststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden\nsind, haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht\nbekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles\nheranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen\nTatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer\nabweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer\nAussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in\nBetracht kommen, weil hier schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der\nStellungnahme der Justizvollzugsanstalt naturgemäß eher\nResozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Der\nPrognosemaßstab bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über\ndie Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung orientiert sich an der Frage, ob\ndie vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses\nder Allgemeinheit während des Bewährungszeitraums und der damit\nverbundenen Bewährungsaufsicht (§ 57 Abs. 3 StGB) verantwortet werden\nkann, während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine\nlängerfristige Gefahrenprognose erfordert.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112,\n185, Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2002 - 14a K 4045/98.A -.\n\n56\n\nDie von der Kammer hinsichtlich des Klägers angenommene\nWiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass den Ausschlussgründen des §\n60 Abs. 8 AufenthG besondere Gefahren zu Grunde liegen, die sich\ninsbesondere durch Straftaten, welche typischerweise ein außergewöhnlich\nhohes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit oder das Leben einer\nVielzahl von Personen aufweisen, verwirklichen. Dies gilt in besonderem\nMaße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel,\nder regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in\nschwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen\ngefährdet. Taten in diesem Bereich sind üblicherweise der organisierten\nKriminalität zuzurechnen. Die konspirative Struktur derartiger krimineller\nOrganisationen setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge\nGrenzen. Bereits diese Umstände lassen den Schluss zu, dass eine\nwiederholte Beteiligung an gleichartigen Straftaten in hohem Maße\nwahrscheinlich ist und somit eine Wiederholungsgefahr im oben dargestellten\nSinne regelmäßig nahe liegt. \n\n57\n\nDiese allgemeinen Erwägungen treffen nach der Überzeugung der\nKammer auch konkret auf den Kläger zu und wurden vom Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge unter Abwägung der Umstände des konkreten\nEinzelfalls zutreffend festgestellt. \n\n58\n\nNach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts L. war\nder Kläger im Rahmen seiner Beihilfehandlung in eine Tätergruppe mit klarer\nRollenverteilung eingebunden, die in der Lage war, auf „Bestellung\" der von\nder Polizei eingesetzten Vertrauensperson, innerhalb kurzer Zeit zehn\nKilogramm Heroin zu beschaffen. Die Tatbeteiligung des Klägers wurde -\nanders als es der Kläger im Strafverfahren, während der Haft und auch im\nAnhörungsverfahren anlässlich des hier streitgegenständlichen Widerrufs\nseiner Asylanerkennung immer wieder selbst bewertet hat - in den\nUrteilsgründen auch als erheblich eingestuft. \n\n59\n\nDie Kammer hat keinen Grund an den tatbestandlichen Feststellungen\ndes Landgerichts L. zu zweifeln, denn diese werden durch die in den\nbeigezogenen Strafakten dokumentierten Ermittlungsergebnisse getragen.\nDie danach zu Grunde zu legende nicht unerhebliche Tatbeteiligung des\nKlägers sowie die hochkonspirative Art und Weise des Vorgehens der Gruppe\nbei der Tat, lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger in eine professionell\nagierende kriminelle Organisation eingebunden war.\n\n60\n\nHinzu kommt die in dem Bescheid des Bundesamtes bereits dargestellte,\nbislang offensichtlich nicht gelungene gesellschaftliche Integration des\nKlägers. Seine allgemeine Lebenssituation und Zukunftsperspektive sind\ndurch fehlende berufliche Qualifikation, Arbeitslosigkeit vor der Haft sowie\nseine nur unzureichende Kenntnis der deutschen Sprache geprägt. Eine\nberufliche Perspektive ist für den zum jetzigen Zeitpunkt 48 Jahre alten\nKläger, der nach seinen Angaben und den Berichten der Anstaltsleitungen der\nJustizvollzugsanstalten in der Untersuchungs- und der sich anschließenden\nStrafhaft unter Rückenproblemen leidet, nach seiner Haftentlassung nicht zu\nerkennen.\n\n61\n\nDarüber hinaus ist im gesamten Verfahren nicht ansatzweise deutlich\ngeworden, dass der Kläger sich zu seiner Tat bekennt und sich tatsächlich\nund selbstkritisch mit ihr auseinandergesetzt hat. Noch im\nAnhörungsverfahren vor dem Widerruf der Asylanerkennung äußerte der\nKläger gegenüber dem Bundesamt, dass er bei der Tat nur eine absolut\nuntergeordnete Rolle gespielt habe.\n\n62\n\nAngesichts all dessen ist nach der Überzeugung der Kammer, trotz der -\nunter dem Eindruck der Haft stehenden - Erklärungen des Klägers, auch bei\nseiner Rückkehr in den Familienverband die Wiederholung erheblicher\nStraftaten konkret zu befürchten.\n\n63\n\nDem Widerruf steht vorliegend auch nicht § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG\nentgegen. Danach ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der\nAusländer auf zwingende auf früherer Verfolgung beruhende Gründe berufen\nkann, um die Rückkehr in sein Herkunftsland abzulehnen. \n\n64\n\nDie Bestimmung enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der\nBeendigung der Flüchtlingseigenschaft. Maßgeblich sind Nachwirkungen\neiner früheren Verfolgung, aus denen sich zwar für die Zukunft keine\nVerfolgungsgefahr mehr ergibt, die aber gegenwärtig eine Rückkehr als\nunzumutbar erscheinen lassen. Dagegen schützt auch diese Vorschrift nicht\ngegen allgemeine Gefahren. Ebenso wenig können aus ihr allgemeine, von\nden gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien\nhergeleitet werden, die einem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung\nentgegenstehen. An diesen Grundsätzen ist auch in Ansehung der am 20.\nOktober 2004 in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.\nApril 2004 (ABl Nr. L 304/12 vom 30. September 2004) -\nQualifikationsrichtlinie -, und deren Umsetzung durch das Gesetz zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen\nUnion vom 19. August 2007, BGBl I 1970ff, festzuhalten.\n\n65\n\nVgl. OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006\n- 10 A 10887/06 -, Juris.\n\n66\n\nUngeachtet der Frage ob § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG auf den hier\ngegebenen Fall anzuwenden ist, da der Widerruf hier nicht tragend wegen\neiner Veränderung der Verhältnisse im Heimstaat des Anerkannten\nausgesprochen wurde, sondern in erster Linie wegen einer von ihm\nausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit, ist jedenfalls nichts für das\nVorliegen derartiger Gründe in der Person des Klägers ersichtlich. \n\n67\n\nOb neben dem oben dargestellten Grund der Verurteilung zu einer\nHaftstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für einen Widerruf\nnach § 73 Abs. 1 AsylVfG auch deshalb erfüllt wären, weil sich die\nVerhältnisse in der Türkei so weit geändert hätten, dass die Umstände die zur\nAnerkennung des Klägers geführt haben weggefallen sind, kann vorliegend\noffen gelassen werden. \n\n68\n\nZum einen hat das Bundesamt zur Begründung seiner\nWiderrufsentscheidung beide Begründungen selbständig tragend und\ngleichwertig nebeneinander gestellt. Darüber hinaus handelt es sich bei der\nWiderrufsentscheidung - wie bereits dargelegt - um eine gebundene\nEntscheidung. Anders als bei einer im Ermessen der Behörde stehenden\nEntscheidung ist daher bei der gerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht auf\ndie Begründung der Behörde abzustellen, sondern allein auf das Vorliegen\nder gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Diese sind hier bereits allein\ndurch die Verurteilung des Klägers und die oben dargelegte\nWiederholungsgefahr erfüllt.\n\n69\n\nDie Klage ist auch unbegründet, soweit mit den Hilfsanträgen die\nVerpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung von Abschiebungsverboten\nhinsichtlich der Türkei im Sinne des § 60 AufenthG verfolgt wird.\n\n70\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes\nzur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG\nhinsichtlich der Türkei. Die von dem Bundesamt in dem Widerrufsbescheid\ngetroffene Feststellung, dass ein solches Abschiebungsverbot offensichtlich\nnicht vorliegt, folgt aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, da vorliegend - wie oben\nausgeführt - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG\nvorliegen.\n\n71\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von\nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.\n\n72\n\nInsbesondere begründet die zu der Anerkennung des Klägers als\nAsylberechtigtem führende Vorverfolgung keine Abschiebungshindernisse\nnach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.\n\n73\n\nInsoweit ist von Bedeutung, dass es in Bezug auf die Feststellung des\nBestehens eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 ff AufenthG -\nebenso wie für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53\nAbs. 1 ff AuslG - nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht\ndarauf ankommt, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung\nbetroffen war. Im Bereich der Zuerkennung sekundären\nAbschiebungsschutzes nach Maßgabe dieser Bestimmungen beansprucht\nder Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch dann\nGültigkeit, wenn der Betreffende „vorverfolgt\" gewesen ist, bzw. bereits Opfer\nder in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien geworden sein\nsollte. \n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9/95 -, NVwZ 1996, 199,\nOVG Rheinland - Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, Juris,\nRdnr. 35.\n\n75\n\nEs kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden,\ndass der Kläger angesichts des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals\nvor seiner Ausreise im Jahr ****, heute noch mit erheblichen Repressalien und\nÜbergriffen der hier in Rede stehenden Art seitens des türkischen Staates zu\nrechnen hätte. \n\n76\n\nNach seinem Vortrag hat er vor nunmehr 16 Jahren einem für die PKK als\nKämpfer aktiven Cousin Unterschlupf gewährt. Weitergehende Aktivitäten\noder gar exponiertes eigenes Engagement für die PKK hat der Kläger nach\nseinen Angaben nicht entfaltet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er auch\nim Jahre **** wegen dieses Vorfalls - andere Gründe für eine polizeiliche\nVerfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen - noch von der Polizei gesucht\nworden sein sollte, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die\ntürkischen Sicherheitsbehörden auch heute noch ein Interesse an dem Kläger\nhätten, welches zu einer erneuten Verhaftung und Misshandlungen führen\nkönnte.\n\n77\n\nEine im Rahmen der §§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG relevante\nDoppelbestrafung wegen seiner Beteiligung an dem Drogenhandel droht dem\nKläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nach der derzeitigen\nAuskunftslage ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es mag\nzwar davon auszugehen sein, dass die Bundesrepublik Deutschland den\ntürkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei auf der\nGrundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die\nRechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 vereinbarten gegenseitigen\nStrafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im\nBundeszentralregister eingetragenen Daten über Strafverurteilungen\ntürkischer Staatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte bekanntgibt. Im\nvorliegenden Verfahren maßgeblich ist indessen allein, ob die türkischen\nBehörden die Übermittlung einer Strafnachricht zum Anlass nehmen, gegen\nden Verurteilten im Rückkehrfall asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche\nMaßnahmen zu ergreifen. Von letzterem ist nach der Rechtsprechung des\nOVG NRW, der die Kammer folgt, unter Zugrundelegung des ausgewerteten\nErkenntnismaterials allein aufgrund des Bekanntwerdens einer in\nDeutschland ausgesprochenen Strafverurteilung nicht auszugehen.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998\n- 25 A 429/98.A - und Urteil vom 25. Januar 2000\n- 8 A 1292/96.A - S. 93 f.\n\n79\n\nSelbst eine auf das Drogendelikt bezogene erneute Bestrafung in der\nTürkei würde kein Verbot der Abschiebung rechtfertigen (§ 60 Abs. 6\nAufenthG). Selbst wenn dem Kläger in der Türkei eine (nochmalige)\nStrafverfolgung drohen sollte, besteht kein Anhaltspunkt, dass es sich dabei\nnicht um eine nach der Rechtsordnung der Türkei gesetzmäßige Bestrafung\nhandelte.\n\n80\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 1999\n- 8 A 5107/97.A - betreffend eine mögliche Doppelbestrafung in der\nTürkei.\n\n81\n\nIn diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass nicht etwa Art. 103\nAbs. 3 GG die Abschiebung eines von einer etwaigen Doppelbestrafung\nbedrohten Ausländers hindert, da diese Bestimmung der Bestrafung eines im\nBundesgebiet Verurteilten wegen derselben Tat durch einen anderen Staat\nnicht entgegensteht.\n\n82\n\nHessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -.\n\n83\n\nEs bestehen schließlich auch keine konkreten und ernsthaften Gründe für\ndie Annahme, der Kläger würde im Zusammenhang mit einem etwaigen\ngegen ihn in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen der hier\nabgeurteilten Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln gefoltert\noder unmenschlich oder erniedrigend bestraft oder behandelt mit der Folge\ndes Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG.\nDie bloße theoretische Möglichkeit eines derartigen staatlichen Übergriffs\ngenügt insoweit nicht. \n\n84\n\nVgl. für den Fall einer nicht auszuschließenden Doppelbestrafung in der\nTürkei: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 1997 - 10 B\n12299/97 -, NVwZ 1998, Beilage Nr. 4, 36; InfAuslR 1998, 199, vgl. zur\nMöglich-\nkeit einer Doppelbestrafung in der Türkei auch noch\nOVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 17 B 2419/92 -, jeweils\nzitiert nach JURIS.\n\n85\n\nEs deutet nichts darauf hin, dass gerade dem Kläger mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit konkret die Gefahr der Folter bzw.\nmenschenrechtswidrigen Behandlung droht.\n\n86\n\nEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich auch nicht\naufgrund der im Rahmen der Anhörung vor Erlass des Widerrufsbescheides\ngeltend gemachten körperlichen und psychischen Gebrechen des Klägers.\nDie geltend gemachte Wirbelsäulenerkrankung und posttraumatische\nBelastungsstörung stehen einer Rückkehr in seine Heimat grundsätzlich nicht\nentgegen, da sie nach dem derzeitigen Auskunftsstand und der ständigen\nRechtsprechung, sowohl der Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts\nfür das Land Nordrhein - Westfalen, in der Türkei behandelt werden\nkönnen.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 83b AsylVfG; 154 Abs. 1\nVwGO.\n\n88\n\nDie Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n89\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsv","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/14a-k-2219-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":17},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-04/14a-k-2219-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257198","retrieved":"2026-07-09 02:21:21.116945+00:00"}}