{"status":"available","doknr":"OLD257223","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0303.7L185.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"7 L 185/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 7. August 2007 - 16 B 418/07 - wird - mit Ausnahme \nder Kostenregelung und der Streitwertfestsetzung - aufgehoben. \n\n Der ursprüngliche Antrag des Antragsgegners, die aufschiebende \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragstellers vom 6. Dezember 2006 wiederherzustellen, wird abgelehnt. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.\n\n2. Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\ndie sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 6. Dezember 2006 \nwegen veränderter Umstände wiederherzustellen und den dem \nentgegenstehenden Beschluss des OVG NRW vom 7. August 2007 \n(16 B 418/07) insoweit aufzuheben, \n\n4\n\nist gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zulässig und begründet.\n\n5\n\nEs haben sich nach Abschluss des Eilverfahrens 7 L 13/07, das durch die \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 7. August 2007 (16 B 418/07) \nbeendet wurde, Veränderungen ergeben, die es rechtfertigen, eine \nAbänderung dieser Entscheidung zu beantragen (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO). \nDenn der Antragsgegner ist nach Abschluss dieses Verfahrens vom \nAntragsteller entsprechend den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts NRW \nunter dem 31. Oktober 2007 aufgefordert worden, innerhalb einer gesetzten \nFrist das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für \nFahreignung beizubringen. Dieser Aufforderung, die aus den Gründen des \nBeschlusses der Kammer vom 15. Februar 2007 in der Fassung des \nBeschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 7. August 2007 \nrechtmäßig ist, weil der jetzige Antragsgegner die Wiedererlangung seiner \nKraftfahreignung nicht nachgewiesen hat, ist er nicht nachgekommen, so dass \nnunmehr auf seine mangelnde Kraftfahreignung geschlossen werden kann \n(vgl § 11 Abs. 8 FeV). Die Kammer nimmt zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug auf die Gründe der vorausgegangenen \nEntscheidungen im Eilverfahren 7 L 13/07, die den Parteien bekannt sind. Die \ndiversen vorgelegten ärztlichen Atteste lassen die geforderte medizinisch-\npsychologische Untersuchung nicht entbehrlich erscheinen. Diese ärztlichen \nAtteste waren Gegenstand des vorangegangenen Eilverfahrens 7 L 13/07 und \nsind zuletzt vom Oberverwaltungsgericht NRW in dem den Parteien \nunterbreiteten Vergleichsvorschlag vom 3. April 2007 gewürdigt worden. Dort \nheißt es: \n\n6\n\n„Allein die nunmehr vorgelegten ärztlichen Atteste belegen nicht mit der \nerforderlichen Zuverlässigkeit, dass der Antragsteller seine früheren \nAlkoholprobleme dauerhaft bewältigt hat. Abgesehen davon, dass nach § 13 \nNr. 2 Lit. c) und d) FeV wegen der bei der Trunkenheitsfahrt vom 18. August \n1996 erreichten Blutalkoholkonzentration von 2,38 ‰ vor einer \nWiedererteilung der Fahrerlaubnis zwingend eine medizinisch-psychologische \nBegutachtung stattfinden muss, haben die vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen lediglich einen geringen Aussagewert. Keiner der drei \nBescheinigungen kann entnommen werden, dass der Antragsteller speziell im \nHinblick auf seine Alkoholprobleme hin untersucht worden ist. ...\" \n\n7\n\nEntsprechendes gilt für das in jenem Eilverfahren nach Scheitern des \nVergleichsvorschlages vorgelegte weitere Ärztliche Attest der Fachärzte für \nNeurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. med. U. und Dr. med. \nN. vom 4. April 2007, das der Antragsgegner auch jetzt erneut vorgelegt \nhat. Abgesehen davon, dass es hierin heißt, der Antragsgegner werde „seit \n2000 eher sporadisch vorstellig\", fehlt es auch an klaren Aussagen \ndahingehend, dass er über eine ggfs. vorhandene länger währende \nAlkoholabstinenz hinaus hinreichende Gewähr dafür bietet, in Zukunft, \ninsbesondere unter belastenden Situationen, am Alkoholverzicht \nfestzuhalten.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/7-l-185-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/7-l-185-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257223","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.173446+00:00"}}