{"status":"available","doknr":"OLD257222","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0303.7K2187.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"7 K 2187/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Datum vom 19. September 1996 erteilte die Beklagte der Klägerin \nantragsgemäß eine Maklererlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung \n(GewO).\n\n3\n\nEnde 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin am 31. Mai 2005 \ndie eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und durch Beschluss des \nAmtsgerichts C. vom 29. August 2005 die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels Masse \nabgelehnt worden war - Az.: 80 IN 410/05 -. Außerdem teilte das Finanzamt \nC1. -Mitte am 25. Oktober 2006 auf Anfrage mit, das die Klägerin als \nsteuerlich unzuverlässig anzusehen sei und erhebliche Steuerrückstände \nhabe; diese wurden telefonisch mit über 14.000 EUR angegeben. Mit \nSchreiben vom 11. Juni 2007 teilte das Finanzamt C1. -Süd mit, dass \nwegen Zuständigkeitsfragen die Rückstände von knapp 13.000 EUR nur als \nvorläufig anzusehen und andere Fragen nicht geklärt seien.\n\n4\n\nNach Anhörung der Klägerin äußerte diese mit Schreiben vom 24. Juni \n2007 sich dahin, dass sie kein Gewerbe betreibe, sondern Angestellte sei und \ndeshalb nicht verstehe, was das Gewerbeamt von ihr wolle; auch bitte sie um \nMitteilung, wie die Beklagte an die Angaben des Finanzamtes gekommen \nsei.\n\n5\n\nNach Beteiligung der Industrie- und Handelskammer - siehe deren \nzustimmende Stellungnahme vom 5. Juli 2007 Bl. 335 des \nVerwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 2) - widerrief die Beklagte \nmit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. Juli 2007 die \nMaklererlaubnis vom 19. September 1996, da die Klägerin in ungeordneten \nVermögensverhältnissen lebe und nicht mehr über die erforderliche \ngewerberechtliche Zuverlässigkeit verfüge. Hinsichtlich der Steuerrückstände \nvon knapp 13.000 EUR sei sie als unzuverlässig im Sinne § 34c Abs. 2 Nr. 1 \nGewO anzusehen; wegen des Insolvenzverfahrens seien die \nVoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO gegeben. Hinsichtlich der \nweiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der \nOrdnungsverfügung Bl. 337 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.\n\n6\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 8. August 2007 die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen und zusammengefasst vor, \ndass die angeblichen Steuerrückstände nicht bestünden und insbesondere \ninsoweit der Sachverhalt nicht bzw. falsch aufgeklärt und sie dazu nicht \nangehört worden sei. Wegen des Insolvenzverfahrens lägen zwar die \nVoraussetzungen des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO vor, diese Vorschrift sei aber \nwegen Verstoßes gegen Art. 12 des Gundgesetzes (GG) verfassungswidrig; \ndeshalb werde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt. \nHinsichtlich der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift \nvom 7. August 2007 und das Schreiben der Klägerin vom 18. Oktober 2007 \n(Bl. 30ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Juli 2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie trägt vor, dass die Steuerrückstände nach Auskunft des Finanzamtes \nC1. -Mitte auf über 28.000 EUR angestiegen seien. Darüber hinaus sei \nallein wegen des Insolvenzverfahrens und der eidesstattlichen Versicherung \nder Widerruf der Maklererlaubnis rechtmäßig.\n\n13\n\nAus der beigezogenen Insolvenzakte ergibt sich, dass gemäß dem dort \nerstellten Gutachten vom 24. Juni 2005 die Verbindlichkeiten der Klägerin \nüber 186.000 EUR betrugen.\n\n14\n\nDas Verfahren ist durch Beschluss vom 5. November 2007 auf den \nEinzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der \nInsolvenzakte beim Amtsgericht C1. 80 IN 410/05 Bezug genommen \n(Beiakten 1 - 3).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nVorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2008 entschieden werden \nkonnte, da sie zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war. \nAuch das erst nach der mündlichen Verhandlung am 4. März 2008 \neingegangene Fax ihres damit neu bestellten Prozessbevollmächtigten stand \neiner Verkündung dieses Urteils am 5. März 2008 nicht entgegen, da weitere \nVerhandlungstermine nicht mehr anstanden, Akteneinsicht auch nach \nUrteilszustellung möglich ist und ein Befangenheitsantrag nur bedingt gestellt \nwar. Hinzu kommt, dass dem Prozessbevollmächtigten mit Fax am selben \nTage (14:21 Uhr) die Prozesslage unter Übersendung des Terminsprotokolls \nvom 3. März 2008 verdeutlicht worden ist, ohne dass bis zur Verkündung am \n5. März (13 Uhr) eine Reaktion erfolgte. Angesichts dessen erübrigt sich eine \nnähere Begründung dafür, dass ein (unbedingter) Befangenheitsantrag \nvorliegend offensichtlich missbräuchlich gewesen wäre\n\n17\n\n- vgl. dazu: Kopp/Schenke, VwGO,15. Aufl., § 54 Anm.16 -,\n\n18\n\nda es - wie die Anträge um Vertagung seit Dezember 2007 zeigen - allein \num die Verhinderung einer Entscheidung schlechthin gegangen wäre; denn \nder jetzt angedeutete Ablehnungsgrund ist seit Dezember 2007 bekannt und \nbislang nicht relevant geworden. Er trifft auch in der Sache nicht zu, da die \nDeutlichkeit der Erläuterung der Erfolgsaussichten der Klage (dabei dürfte \nallerdings das Wort „lächerlich\" nicht gefallen sein) allein dazu diente, der \nKlägerin das Prozessrisiko von mehreren Hundert Euro allein im \nerstinstanzlichen Verfahren und mehreren Tausend Euro bei einem \nInstanzenzug bis zum Bundesverfassungsgericht bewusst zu machen.\n\n19\n\nDie zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtene Widerrufsverfügung \nrechtmäßig ist und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die Voraussetzungen des Widerrufs der \nMaklererlaubnis lagen jedenfalls wegen des nicht eröffneten \nInsolvenzverfahrens gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in \nVerbindung mit § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO vor. Insoweit folgt das Gericht \nhinsichtlich dieses Teils der Begründung des angefochtenen Bescheides und \nkann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit die Klägerin die Verfassungswidrigkeit dieser \nNorm behauptet, folgt das Gericht ihrer Argumentation nicht. Denn es ist in \nRechtsprechung und Kommentierung seit Jahrzehnten feststehende \nErkenntnis, dass der Widerruf einer Maklererlaubnis von unzuverlässigen \nMaklern zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens \nfür wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.\n\n20\n\nVgl. z.B.: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.08.1993 - 1 B \n112.93 -, Gewerbearchiv 1995, 113\n\n21\n\nDem folgt das Gericht uneingeschränkt, wobei anzumerken ist, dass das \nErfordernis der Zuverlässigkeit für eine Vielzahl freier und gewerblicher Berufe \ngilt. Da aber eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nur zulässig ist, \nwenn das erkennende Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer Norm \nüberzeugt ist und es bei der Entscheidung über die Klage auf diese Norm \nankommt, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht aus \nRechtsgründen vorliegend nicht in Betracht.\n\n22\n\nDarüber hinaus spricht alles dafür, dass auch die berücksichtigten \nSteuerrückstände bei Erlass der Widerrufsverfügung von knapp 13.000 EUR \nzutreffend ermittelt waren und gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO berücksichtigt \nwerden konnten. Denn auch in der Aufstellung der Verbindlichkeiten des im \nInsolvenzverfahren eingeholten Gutachtens vom 24. Juni 2005 sind \nSteuerrückstände beim Finanzamt C1. -Mitte von 12.324 EUR angegeben. \nAber selbst wenn diese insoweit unberücksichtigt bleiben müssten, wäre der \nWiderruf der Beklagten nicht ermessensfehlerhaft, da die Beklagte sich \n(hilfsweise) allein auf das Insolvenzverfahren berufen hat und eine solche \nAnpassung der Ermessenserwägungen - wenn dies so zu würdigen wäre - \nnoch im Gerichtsverfahren zulässig ist, § 114 Satz 2 VwGO.\n\n23\n\nNach alledem sind Sach- und Rechtsfehler der Widerrufsverfügung nicht \nersichtlich. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/7-k-2187-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/7-k-2187-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257222","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.095370+00:00"}}