{"status":"available","doknr":"OLD257221","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0303.4NC1259.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"4 Nc 1259/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der \nAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im 1. \nFachsemester des klinischen Teils des Medizinstudiums mehr Studienplätze als die \ndurch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen in höheren Fachsemestern an Hochschulen des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 23. August 2007 (GV.NRW.S.330) in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 16. Januar 2008 (GV.NRW.S.90) festgesetzten 186 \nStudienplätze zur Verfügung stehen:\n\n3\n\nI. Die Ruhr-Universität-Bochum verfügt nicht über ein ihr zugeordnetes \nUniversitätsklinikum, sondern bietet seit dem Studienjahr 1977/78 die Ausbildung im \nKlinisch-praktischen Studienabschnitt in den Fächern des Curriculums \nAnästhesiologie, Chirurgie, Innere Medizin, Neurologie, Klin.-Chem.-\nLaboratoriumsdiagnose, Notfallmedizin, Bildgebende Verfahren, Augenheilkunde, \nDermatologie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Frauenheilkunde, Medizin des Alterns, \nUrologie, HNO, Psychiatrie und Psychosomatik an außeruniversitären \nKrankenhäusern an (sog. Bochumer Modell). \n\n4\n\nDie Festsetzung der Aufnahmekapazität auf 186 Studienplätze für das \nStudienjahr 2007/08 beruht nicht auf einer Kapazitätsberechnung nach der \n„Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlen\" (Kapazitätsverordnung - KapVO), sondern auf \nder Übernahme der entsprechenden Festsetzung für das Studienjahr 2006/07. Diese \nwiederum beruhte auf einer rechnerischen (prozentualen) Korrektur der seit Jahren \nunveränderten Zulassung von 232 Studierenden aufgrund einer Festsetzung der \nStudierendenzahl, die letztmalig 1998/1999 in Verträgen zwischen dem Land \nNordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Krankenhäuser bzw. \nmedizinischer Einrichtungen vereinbart worden war; Anlaß für die Korrektur war eine \nÄnderung der Approbationsordnung. \n\n5\n\nAuf diese vertragliche Festsetzung der Studienplatz(höchst)zahl und damit auf \ndie Verpflichtung der am Bochumer Modell beteiligten außeruniversitären \nKrankenhäuser bzw. medizinischer Einrichtungen, insgesamt höchstens 186 \nStudierende auszubilden, kann die Antragsgegnerin keinen unmittelbaren Einfluss \nnehmen, so dass sie auch vom Gericht nicht zur Zulassung weiterer Studierender im \nSinne einer Kapazitätserweiterung verpflichtet werden kann. Eine etwaige \nVerpflichtung der Antragsgegnerin, auf eine Änderung der Verträge zwischen den \nprivaten Krankenhaus -Trägern und dem Land Nordrhein-Westfalen (ggf. der \nAntragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des \nHochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006) hinzuwirken, entspricht nicht dem \nvorläufigen Zulassungsbegehren des Antragstellers, so dass dieser Aspekt \nvorliegend außer Betracht bleiben kann.\n\n6\n\nII. Ungeachtet der sich in diesem Verfahren stellenden Fragen, ob und wie \nStudienbewerber einen etwaigen Anspruch auf Ausschöpfung der \nAusbildunskapazitäten unter den Bedingungen des sog. Bochumer Modells geltend \nmachen können, ist jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens \ndavon auszugehen, dass die Vereinbarung von 186 Studienplätzen zumindest \nplausibel ist:\n\n7\n\nIn den jeweiligen Grundverträgen von 1998 und 1999 zwischen dem Land \nNordrhein-Westfalen und den Trägern außeruniversitärer Einrichtungen wurde der \nUmfang der Nutzung „auf der Grundlage der derzeitigen Approbationsordnung und \ndes Studienplans der Fakultät für Medizin der Ruhr-Universität Bochum\" auf eine \nHöchstgrenze von 232 Studienplätzen pro Studienjahr im ersten und zweiten \nklinischen Semester festgelegt. Die Anzahl der für die Ausbildung dieser \nStudierendenzahl erforderlichen Stellen wurde für jede Lehrveranstaltungsart des \nCurriculums des Klinisch-praktischen Studienabschnitts nach der Formel \n\n8\n\n erforderliche Lehrleistung (SWS/Jahr) x Anrechnungsfaktor x Gruppenzahl (Studierende/Gruppengröße)\n\n9\n\nDozentenzahl = \n\n10\n\n Jahresdeputatstunden eines Dozenten (SWS/Jahr)\n\n11\n\nermittelt. Die Einsatzwerte für diese Formel orientierten sich bzgl. \nGruppengrößen (Vorlesung 180, Seminar 20, Praktika 15, Unterricht am Krankenbett \n4) und Anrechnungsfaktoren (Vorlesung/Seminare 1, Praktika 0,5) an den Werten \neiner Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung. Die bei der Berechnung \nzugrunde gelegten Lehrdeputate von 5 SWS/Semester wurden als \nLandesdurchschnitt in Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen \nangenommen. \n\n12\n\nFür die nach der bis zum 30. September 2003 gültigen Approbationsordnung \nerforderlichen Lehrveranstaltungen ergab sich nach der nachvollziehbaren \nBerechnung der Antragsgegnerin ein Bedarf von 105 Dozentenstellen für 232 \nStudierenden bei tatsächlich vorhandenen 88 Dozentenstellen; die an der Ausbildung \nbeteiligten Krankenhäuser übernahmen insoweit vertraglich eine \"Überlast\". Die \nAntragsgegnerin hat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren zum Studienjahr \n2006/07 mit Schriftsatz vom 22. November 2006 eine Berechnung (Tabelle 1) \nbeigefügt, wonach für jede außeruniversitäre Einrichtung des Bochumer Modells \nderen Lehrangebot entsprechend der vorgenannten Formel quantifiziert worden ist. \nDie Verringerung der Studienplatzzahl von 232 auf 186 beruhte sodann auf der zum \n1. Oktober 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni \n2002 (ÄAppO 2002). Aufgrund des geänderten und höheren Lehraufwands \nerrechnete sich nach der o.g. Formel nunmehr eine erforderliche Dozentenzahl von \n131 (vgl. Tabelle 2 zum Schriftsatz vom 22. November 2006). Die im Hinblick auf die \ntatsächliche Stellenzahl von 88 für notwendig erachtete Reduzierung der \nStudierendenzahl wurde sodann im Verhältnis des ursprünglich errechneten \nPersonalbedarfs zum neuen Personalbedarf (105/131 = 0,8015 x 232 = 185,9) auf \n186 reduziert. \n\n13\n\nSoweit sich aus den vom Gericht in den Verfahren zum Wintersemester 2007/08 \nangeforderten Unterlagen ergibt, dass das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, \nForschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst lediglich eine \nvertragliche Reduzierung der Studienplatzzahl von 232 auf 205 Studierende \nbeabsichtigt hat, beruhte das auf einer prozentualen Reduzierung entsprechend dem \ndurch die ÄAppO 2002 angehobenen Curricularnormwert von 5,1028 auf 5,7833 \n(5,7833/5,1028 = 1,1333; 1 / 1,1333 = 0,8823 x 232 = 204,7). Nach dieser \nBerechnung wäre die ursprüngliche \"Überlast\" in der Lehre (88/105) relativ \nfortgeschrieben worden, während die letztlich erfolgte Berechnung neben der \nKompensation des höheren Curricularnormwertes auch eine Veränderung (des \nprozentualen Anteils) hinsichtlich der \"Überlast\" bewirkt. Indessen ist unter den \nAufklärungsmöglichkeiten im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass sich aus \ndiesem Umstand Ansprüche des Antragstellers auf eine Zulassung zum Studium \nherleiten lassen. \n\n14\n\nIII. Nur vorsorglich wird angemerkt, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung auch dann erfolglos bleiben müßte, wenn auch beim \"Bochumer Modell\", \nalso im Falle einer ausschließlichen Deckung des Lehrbedarfs im Klinisch-\npraktischen Studienabschnitt durch außeruniversitäre Einrichtungen, eine jährliche \nKapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung durchzuführen wäre. Denn \ndem Gericht wäre eine solche (fiktive) Berechnung zwecks Überprüfung der \nstreitgegenständlichen Kapazitätsfestsetzung mangels entsprechender \nBerechnungen und Erhebungen der Antragsgegnerin im Sinne des Berichts nach Art. \n7 Abs. 4 Staatvertrag im Rahmen eines Verfahrens des vorläufgen Rechtsschutzes \nnicht möglich. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW, der die Kammer folgt, unabhängig davon, ob die \nAntragstellerinnen / Antragsteller ausschließlich bzw. mit dem Hauptantrag ihre \nunmittelbare Zulassung zum Studium oder ob sie ausschließlich bzw. mit dem \nHauptantrag die Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung verschwiegener \nStudienplätze beantragt haben, auf 3.750,00 Euro festzusetzen.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2005 -13 E 663/05-.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/4-nc-1259-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-03-03/4-nc-1259-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257221","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.022889+00:00"}}