{"status":"available","doknr":"OLD257307","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0228.7L42.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"7 L 42/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 195,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4151/07 gegen den Kosten- und \nLeistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. November 2007 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der gerichtliche Aussetzungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 6 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, weil die Antragsgegnerin \nden Antrag des Antragstellers abgelehnt hat, die Vollziehung auszusetzen; \naußerdem droht die Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO soll die Aussetzung der Vollziehung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur \nerfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder \nKostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. Für Letzteres hat der Antragsteller nichts \nvorgetragen.\n\n6\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Abgabensachen kommt die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs wegen ernstlicher \nZweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur dann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung \nder Sach- und Rechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n7\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. und \nBeschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 - 9 B 468/02 -.\n\n8\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestehen. \n\n9\n\nZunächst ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Kosten für die Prüfung \nder Produkte, die die Landesanstalt für Arbeitsschutz der Antragsgegnerin in \nRechnung gestellt hat, im Grundsatz einem Dritten aufzuerlegen, nicht \nermessensfehlerhaft. Das der Antragsgegnerin nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Geräte- \nund Produktsicherheitsgesetzes - GPSG - eingeräumte Ermessen, zur Tragung der \nKosten für Prüfungen nach Satz 1 Personen heranzuziehen, die das Produkt \nherstellen oder zum Zwecke des Inverkehrbringens lagern oder ausstellen, wenn die \nPrüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind, hat die \nAntragsgegnerin zutreffend auf ihre dahingehende Verwaltungspraxis gestützt, in der \nRegel dem Verursacher der Prüfung die Kosten aufzuerlegen. Das ist nicht zu \nbeanstanden, sondern wurzelt im Gebührenrecht (vgl. § 1 des Gebührengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen) und entspricht den Grundsätzen einer \nwirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, wie sie in den Haushaltsgesetzen \nder Länder und des Bundes niedergelegt sind (vgl. z. B. § 7 Abs. 1 der \nLandeshaushaltsordnung und § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes). Dies \ngilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Prüfung durch die fehlerhafte \nKennzeichnung der in seinem Betrieb zum Zwecke des Verkaufs gelagerten \nProdukte und die unberechtigte Verwendung des GS-Zeichens ausgelöst wurde. Es \nhandelte sich also nicht um eine Zufallsauswahl mittels Stichproben, sondern um \neine anlassbezogene Prüfung.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist ferner über die Möglichkeit, dass ihm die Prüfungskosten \nauferlegt werden könnten, vor der Maßnahme informiert worden. Der ihm \nausgehändigte Beleg vom 17. Oktober 2007 enthält den ausdrücklichen Hinweis, \ndass der Prüfantrag vom Antragsteller selbst an geeignete Prüfinstitute vergeben \nwerden kann, er in diesem Falle aber, auch wenn sich keine Mängel herausstellen, \ndie Kosten hierfür in vollem Umfang begleichen müsse. Hinsichtlich der Kosten im \nÜbrigen wird dort auf den auf der Rückseite abgedruckten Ausdruck des § 8 GPSG \nverwiesen, der den oben wiedergegebenen Wortlaut enthält.\n\n11\n\nAuch die Auswahl des Antragstellers als Kostenpflichtiger ist nicht \nermessensfehlerhaft. § 8 Abs. 7 Satz 2 GPSG setzt die mögliche Inanspruchnahme \ndes Herstellers und desjenigen, der das Produkt zum Zwecke des Inverkehrbringens \nlagert oder ausstellt, gleichberechtigt nebeneinander. Dies ergibt sich eindeutig aus \nder Gegenüberstellung mit Abs. 5 der Vorschrift, die ausdrücklich eine „vorrangige\" \nInanspruchnahme des Herstellers für bestimmte Maßnahmen nach Abs. 4 vorsieht. \nMit Rücksicht darauf, dass der Hersteller nicht in Deutschland sitzt, wie auch unter \nBerücksichtigung des Gebots möglichst effektiver Aufgabenerledigung ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als denjenigen \nherangezogen hat, der das Produkt aktuell als Händler angeboten hat. Dass auch \nandere Händler, Zwischenhändler und der Importeur die Produkte in Verkehr \ngebracht haben, ist kein Grund, diese und nicht den Händler, in dessen \nAusstellungs- oder Lagerräumen die der Prüfung zugeführten Geräte vorgefunden \nworden sind, mit den Kosten zu belasten. Es liegt sogar ausgesprochen nahe und \nbedarf daher keiner besonderen Begründung, denjenigen zu den Kosten \nheranzuziehen, bei dem die Probenahme erfolgt ist. Er hat es dann in der Hand, sich \nggf. bei seinem Lieferanten und/oder dem Importeur schadlos zu halten. \nSelbstverständlich ist auch jeder, der solche Waren in Verkehr bringt, ungeachtet \netwaiger Verantwortlichkeiten anderer Personen verpflichtet, darauf zu achten, dass \ndie erforderlichen Warnhinweise vorhanden und die Sicherheitsanforderungen erfüllt \nsind und dass das GS-Zeichen echt ist.\n\n12\n\nAuch die Höhe der Gebühr ist nach obigem Maßstab nicht zu beanstanden. Sie \nentspricht den Kosten, die die Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW der \nAntragsgegnerin für die Produktprüfung in Rechnung gestellt hat und lässt sich \nanhand der umfangreichen Untersuchungsberichte nachvollziehen. Aus diesen ergibt \nsich u.a. auch, dass die Prüfung sich bei keinem der drei Artikel darauf beschränkt \nhat, lediglich die falsche Kennzeichnung festzustellen, weshalb der angesetzte \nArbeitsstundenumfang nicht den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken \nbegegnet. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 VwGO. Mit \nRücksicht darauf, dass es hier nur um die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung \ngeht, hat die Kammer ein Viertel der Gesamtgebühr festgesetzt.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/7-l-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/7-l-42-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257307","retrieved":"2026-07-09 02:21:30.788929+00:00"}}