{"status":"available","doknr":"OLD257306","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0228.7L123.08.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"7 L 123/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 221 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3460/07 gegen den Kosten- \nund Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Der gerichtliche Aussetzungsantrag ist ungeachtet \neines vorherigen behördlichen Antrags gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, weil die Vollstreckung droht \n(§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO).\n\n5\n\nDer Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO soll die Aussetzung der Vollzeihung bei öffentlichen Abgaben \nund Kosten nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den \nAbgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.\n\n6\n\nBeide Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat zunächst \neine unbillige Härte in seiner Person nicht substantiiert vorgetragen, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht. Seine pauschalen Angaben, er betreibe \n„eher einen Kiosk\" und der geforderte Betrag mache „hier schon eine Menge \naus\" belegt eine solche Härte keineswegs.\n\n7\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in \nAbgabensachen kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nAbgabenbescheides (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO) nur \ndann in Betracht, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als der Misserfolg. \n\n8\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2002 - 7 L 2621/00 - m.w.N. \nund Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 28. Mai 2002 \n- 9 B 468/02 -.\n\n9\n\nNach diesem Maßstab hat der Antrag keinen Erfolg, weil jedenfalls keine \nüberwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nbestehen. \n\n10\n\nZunächst ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Kosten für die \nPrüfung der Produkte, die die Landesanstalt für Arbeitsschutz der \nAntragsgegnerin in Rechnung gestellt hat, im Grundsatz einem Dritten \naufzuerlegen, nicht ermessensfehlerhaft. Das der Antragsgegnerin nach § 8 \nAbs. 7 Satz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes - GPSG - \neingeräumte Ermessen, zur Tragung der Kosten für Prüfungen nach Satz 1 \nPersonen heranzuziehen, die das Produkt herstellen oder zum Zwecke des \nInverkehrbringens lagern oder ausstellen, wenn die Prüfung ergeben hat, \ndass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind, hat die Antragsgegnerin \nzutreffend auf ihre dahingehende Verwaltungspraxis gestützt, in der Regel \ndem Verursacher der Prüfung die Kosten aufzuerlegen. Das ist nicht zu \nbeanstanden, sondern wurzelt im Gebührenrecht (vgl. § 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und entspricht den \nGrundsätzen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, wie sie \nin den Haushaltsgesetzen der Länder und des Bundes niedergelegt sind (vgl. \nz. B. § 7 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung und § 6 Abs. 1 des \nHaushaltsgrundsätzegesetzes). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als \ndie Prüfung durch die fehlerhafte Kennzeichnung der Produkte, die der \nAntragsteller in seinem Betrieb zum Zwecke des Verkaufs gelagert hatte, \nausgelöst wurde. Es handelte sich also nicht um eine Zufallsauswahl mittels \nStichproben, sondern um eine anlassbezogene Prüfung, weil die fehlerhafte \nKennzeichnung einen Verstoß gegen § 5 GPSG darstellt.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist ferner über die Möglichkeit, dass ihm die \nPrüfungskosten auferlegt werden könnten, vor der Maßnahme informiert \nworden. Der ihm ausgehändigte Beleg vom 29. August 2007 enthält den \nausdrücklichen Hinweis, dass der Prüfantrag vom Antragsteller selbst an \ngeeignete Prüfinstitute vergeben werden kann, er in diesem Falle aber, auch \nwenn sich keine Mängel herausstellen, die Kosten hierfür in vollem Umfang \nbegleichen müsse. Hinsichtlich der Kosten im Übrigen wird dort auf den auf \nder Rückseite abgedruckten Ausdruck des § 8 GPSG verwiesen, der den \noben wiedergegebenen Wortlaut enthält.\n\n12\n\nAuch die Auswahl des Antragstellers als Kostenpflichtiger ist nicht \nermessensfehlerhaft. § 8 Abs. 7 Satz 2 GPSG setzt die mögliche \nInanspruchnahme des Herstellers und desjenigen, der das Produkt zum \nZwecke des Inverkehrbringens lagert oder ausstellt, gleichberechtigt \nnebeneinander. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gegenüberstellung mit \nAbs. 5 der Vorschrift, die ausdrücklich eine „vorrangige\" Inanspruchnahme \ndes Herstellers für bestimmte Maßnahmen nach Abs. 4 vorsieht. Mit \nRücksicht darauf, dass den geprüften Produkten keine Herstellerangabe \nbeigefügt war und eine solche in verlässlicher Form auch bis heute nicht \nvorliegt, wie auch unter Berücksichtigung des Gebots möglichst effektiver \nAufgabenerledigung ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin \nden Antragsteller als denjenigen herangezogen hat, der das Produkt aktuell \nals Händler angeboten hat. \n\n13\n\nSchließlich kommt es nicht darauf an, inwieweit der Antragsteller der \ndeutschen Sprache mächtig ist oder ob ihm die Bestimmungen des GPSG \nbekannt sind. Als Unternehmer, der im Geltungsbereich des GPSG \nVerbraucherprodukte in den Verkehr bringt, muss er die \nSicherheitsvorschriften dieses Gesetzes einhalten. Es liegt in seiner Sphäre, \nsich insoweit sachkundig zu machen. Auf Unkenntnis kann er sich \ndementsprechend nicht berufen.\n\n14\n\nAuch die Höhe der Gebühr ist nach obigem Maßstab nicht zu \nbeanstanden. Sie entspricht den Kosten, die die Landesanstalt für \nArbeitsschutz NRW der Antragsgegnerin für die Produktprüfung in Rechnung \ngestellt hat und lässt sich anhand der Untersuchungsberichte nachvollziehen. \nAus diesen ergibt sich u.a. auch, dass die Prüfung sich bei keinem der drei \nArtikel darauf beschränkt hat, lediglich die falsche Kennzeichnung \nfestzustellen und dass in einem Fall der Prüfumfang verkürzt wurde, weshalb \nder angesetzte Arbeitsstundenumfang nicht den vom Antragsteller \nvorgebrachten Bedenken begegnet. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 VwGO. \nMit Rücksicht darauf, dass es hier nur um die vorläufige Aussetzung der \nVollstreckung geht, hat die Kammer ein Viertel der Gesamtgebühr \nfestgesetzt.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/7-l-123-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/7-l-123-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257306","retrieved":"2026-07-09 02:21:30.714783+00:00"}}