{"status":"available","doknr":"OLD257308","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0228.16K105.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-28","aktenzeichen":"16 K 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Kosten einer Abschleppmaßnahme des \nBeklagten.\n\n3\n\nDer Kläger parkte sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen °°-°° °°° \nam 1. Mai 2002 auf der C. Straße in F. mit zwei Rädern auf dem \nGehweg. Die gemessene Restwegbreite betrug 0,49 m. Nach Erteilung einer \nVerwarnung um 15.32 Uhr ließ eine Mitarbeiterin der Verkehrsüberwachung \ndes Beklagten das Fahrzeug um 16.11 Uhr durch die Firma S. \nabschleppen. Der Kläger holte das Fahrzeug am selben Tag beim \nAbschleppunternehmen ab. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung bestritt der Kläger, gegen § 12 Abs. 4 der \nStraßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen zu haben. Durch das Abstellen \nseines Fahrzeugs sei weder eine Behinderung des fließenden noch des \nruhenden Verkehrs eingetreten. Als Vater zweier kleiner Kinder habe er \nbesonders darauf geachtet, dass neben dem abgestellten Fahrzeug \nausreichend Platz für einen Kinderwagen und einen Rollstuhlfahrer verbleibe. \n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 3. Dezember 2002 machte der Beklagte \ngegenüber dem Kläger die ihm vom Abschleppunternehmer in Rechnung \ngestellten Abschleppkosten nebst einem Zuschlag für die Herausgabe an \neinem Feiertag sowie die eigenen Verwaltungsgebühren geltend. Er bezifferte \nseine Forderungen im Einzelnen wie folgt:\n\n6\n\n Abschleppkosten 87,00 Euro\n\n7\n\n Herausgabe zu ungünstigen Zeiten 36,00 Euro\n\n8\n\n Verwaltungsgebühren 51,00 Euro\n\n9\n\n Gesamtbetrag 174,00 Euro\n\n10\n\nZur Begründung seines Leistungsbescheides wies der Beklagte darauf \nhin, dass durch das verbotswidrige Parken auf dem Gehweg eine Gefahr für \ndie öffentliche Sicherheit bestanden habe, die nach Abwägung der \nunterschiedlichen Interessenlagen das Abschleppen des Fahrzeugs zur Folge \ngehabt habe. \n\n11\n\nDagegen legte der Kläger am 17. Dezember 2002 Widerspruch ein; \ngleichzeitig beantragte er die Aussetzung der Vollziehung. Den Widerspruch \nbegründetet er damit, dass der Beklagte das verfassungsrechtliche Gebot der \nVerhältnismäßigkeit in eklatanter Weise verletzt habe. Der Wagen sei nur \n35 Minuten abgestellt gewesen und wäre von ihm in der Halbzeitpause eines \nFußballspiels weggestellt worden. Es wäre ein milderes Mittel gewesen, die \nHalter der verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuge durch den Stadionsprecher \nin dem 150 m entfernten H. -N. -Stadion ausrufen zu lassen; so werde \nin anderen Städten - z.B. in N1. - verfahren. \n\n12\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 2006 als unbegründet zurück. \n\n13\n\nDer Kläger hat am 11. Januar 2006 Klage erhoben. Darin wiederholt und \nvertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, \ndass der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, die bevorstehende \nErsatzvornahme durch den Stadionsprecher anzudrohen. Aus dem \nWiderspruchsbescheid gehe hervor, dass beim Beklagten seit dem Jahr 2003 \ndie Praxis zum Ausrufen der Halter verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge \ndurch den Stadionsprecher bestehe, so dass eine Selbstbindung der \nVerwaltung vorliege. In dem Widerspruchsbescheid heiße es, dass durchaus \nversucht werde, Kontakt mit dem Stadionsprecher aufzunehmen, um auf \ndiese Weise mittels Durchsage aufzufordern, verbotswidrig geparkte \nFahrzeuge vom Abstellort zu entfernen. Er - der Kläger - hätte das Auto dann \nin maximal fünf bzw. sogar drei Minuten entfernen können. Darüber hinaus \nrügt er, dass der angefochtene Bescheid auf fehlerhafter Tatsachengrundlage \nbasiere, da sein Fahrzeug nicht auf der C. Straße, sondern auf der I.----\nstraße abgestellt gewesen sei. Schließlich erhebt er die Einrede der \nVerjährung: die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und die \nNichthinnehmbarkeit weiterer Belastungen aus seinem geringfügigen \nVerkehrsverstoß hätten das Erlöschen des staatlichen Ahndungsinteresses \nzur Folge. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. \nJanuar 2006 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, dass es keine Verpflichtung zur Durchsage durch den \nStadionsprecher vor Durchführung einer Abschleppmaßnahme gebe. Die \ndamit verbundenen ungewissen Erfolgsaussichten führten dazu, dass \nbestehende Verkehrsbehinderungen und die Nutzbarkeit von extrem \neingeschränkten Gehwegen weiter bestehen bleiben würden. Im Übrigen \nverweist er zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf die \nAusführungen im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid. \n\n19\n\nMit Beschluss vom 25. Januar 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung E. Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n23\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene \nLeistungsbescheid des Beklagten vom 3. Dezember 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Januar 2006 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO. Der Beklagte erhebt vom Kläger zu Recht Gebühren und \nAuslagen in Höhe von 174,00 Euro.\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nErmächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den \nAbschleppkosten, d.h. den dem Beklagten vom Abschleppunternehmer in \nRechnung gestellten Betrag für eine durchgeführte Abschleppfahrt in Höhe \nvon 87,00 Euro, sowie den ebenfalls dem Beklagten in Rechnung gestellten \nZuschlag für die Herausgabe zu ungünstigen Zeiten in Höhe von \n36,00 Euro ist § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 \nSätze 1 und 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW). Nach diesen Vorschriften \nsind Kosten (Gebühren und Auslagen) der Vollzugsbehörde vom Pflichtigen \nzu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere Beträge, die bei der \nErsatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind; dabei \ngeht es nicht um die staatliche Ahndung eines Verkehrsverstoßes. Wie sich \nim Umkehrschluss aus § 14 Abs. 1 KostO NRW ergibt, ist eine rechtmäßige \nErsatzvornahme Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Klägers. \n\n26\n\nDie ordnungsbehördlich veranlasste Entfernung eines halt- bzw. \nparkverbotswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs kann, wie der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde es getan haben, als eine Ersatzvornahme beurteilt \nwerden.\n\n27\n\nDer Beklagte hat das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers zu Recht \nangeordnet. Nach § 59 Abs. 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde auf \nKosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen \nmit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung \nvorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare \nHandlung), nicht erfüllt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Verpflichtung des \nKlägers, sein Fahrzeug vom Gehweg in der C. Straße in F. zu \nentfernen, von ihm selbst nicht erfüllt, so dass der Beklagte hiermit ein \nAbschleppunternehmen beauftragen konnte.\n\n28\n\nDie allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung des \nVerwaltungszwangs lagen vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der \nVerwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet \nwerden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und \ndie Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. \n\n29\n\nDer Beklagte handelte hier innerhalb seiner Befugnisse. Nach § 14 Abs. 1 \ndes Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - \nOrdnungsbehördengesetz (OBG) - können die Ordnungsbehörden die \nnotwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine im einzelnen Fall bestehende \nGefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Das \nFahrzeug des Klägers stellte hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \ndar. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG \nzählt die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung insgesamt. Vorliegend verstieß \ndas halbseitige Parken des Fahrzeugs des Klägers auf dem Gehweg der \nC. Straße in F. gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Demnach ist zum \nParken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn \nangelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand \nheranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie \ninsbesondere der Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine \nbesondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des \nausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung \nvorsieht.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, \nBVerwGE 90, 189 (190). \n\n31\n\nIn dem Abschnitt der C. Straße, in dem der Kläger am 1. Mai sein \nFahrzeug abgestellt hatte, war das Gehwegparken nicht erlaubt, da dort \nweder das dafür erforderliche Zeichen 315 StVO (Parken auf Gehwegen) \nnoch eine entsprechende Parkflächenmarkierung auf dem Gehweg nach § 41 \nAbs. 3 Nr. 7 StVO vorhanden war.\n\n32\n\nDie Gefahr durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug des Klägers war \ngegenwärtig im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW. Der \nverkehrsordnungswidrige Zustand bestand seit dem Abstellen des Fahrzeugs \nbis zum Abschleppen durch die Firma S. um 16.11 Uhr. \n\n33\n\nDa der Kläger den verkehrswidrigen Zustand durch eigenes Tun \nverursachte, war er Verhaltensstörer im Sinne des § 17 Abs. 1 OBG. \n\n34\n\nDas Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers war auch notwendig. \nNotwendigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NRW liegt nur dann vor, wenn \nder Zeitraum zwischen der Feststellung der Gefahr und dem voraussichtlichen \nEintritt des Schadens so gering ist, dass die mit der Einhaltung des \ngestreckten Verfahrens verbundene Verzögerung die Wirksamkeit der \nAbwehrmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich beeinträchtigen \nwürde. \n\n35\n\nEngelhardt/App, Kommentar zum Verwaltungsvollstreckungs- und -\nzustellungsgesetz, 7. Auflage 2006, § 6 VwVG Rn. 24; Sadler, Kommentar \nzum Verwaltungsvollstreckung- und -zustellungsgesetz, 6. Auflage 2006, § 6 \nVwVG Rn. 143.\n\n36\n\nHier war schon - wie bereits ausgeführt - durch den Parkverstoß ein \nSchaden für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Da im \nZeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich war, wann der Kläger zu seinem \nFahrzeug zurückkehren würde, wäre bei Einhaltung des gestreckten \nVerfahrens eine effektive Beseitigung der Störung nicht mehr gewährleistet \ngewesen.\n\n37\n\nDer sofortige Vollzug eines bestimmten Zwangsmittels kann ferner dann \nnicht notwendig sein, wenn die Gefahr durch andere und zumutbare Mittel \nabgewendet werden kann als gerade durch den vorgenommenen Vollzug. \nDies setzt somit auch die Verhältnismäßigkeit des konkreten Vollzugs \nvoraus.\n\n38\n\nEs verstieß nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den \nVerwaltungszwang ohne vorherige Androhung bzw. Festsetzung \nanzuwenden. Das Abschleppen war zur sofortigen Freiräumung des \nGehweges geeignet. Es war auch erforderlich, weil der Kläger als \nVerantwortlicher nicht sofort zu erreichen war. Die Mitarbeiterin der \nVerkehrsüberwachung des Beklagten war nicht gehalten, zunächst \nNachforschungen nach dem Verbleib des Fahrers des Fahrzeugs anzustellen. \nGesicherte Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des Fahrers lagen ihr nicht. \nAus der hier maßgeblichen ex ante-Sicht ist nicht zwingend, dass sich jeder \nFahrer der in Stadionnähe abgestellten Fahrzeuge unbedingt im Stadion \naufhalten müsse. Schon aus diesem Grund war sie nicht gehalten, den Fahrer \nvor Einleitung der Abschleppmaßnahme über den Stadionsprecher ausrufen \nzu lassen. Zudem stehen einem derartigen Versuch regelmäßig die \nungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehende weitere \nVerzögerungen entgegen. \n\n39\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 3 B 149/01 -, NJW 2002, 2122 \n(2123) unter Hinweis auf seine langjährige Rechtsprechung.\n\n40\n\nEs besteht Unsicherheit darüber, ob und wann der Betroffene tatsächlich \nkommt, insbesondere wenn er sich wie hier zunächst aus einer großen \nMenschenmenge aus dem Stadion heraus nach draußen „vorarbeiten\" muss. \nDer zeitliche Aufwand für die Mitarbeiterin der Verkehrsüberwachung des \nBeklagten vergrößert sich, wenn sie zunächst eine Weile abwarten müsste, \num im Falle des Nichterscheinens des Fahrers dann erst den \nAbschleppunternehmer zu beauftragen und auf dessen Eintreffen zu warten. \nIm Übrigen ist schon der bloße Versuch der Kontaktaufnahme mit einem \nStadionsprecher während eines Fußballspiels mit nicht unerheblichem \nAufwand verbunden. Schließlich würde die Verpflichtung zum vorherigen \nAusrufen im Stadion dem verbotswidrigen Abstellen von Fahrzeugen in \nStadionnähe Tor und Tür öffnen, da sich dann jeder Fahrer darauf verlassen \nwürde, dass ihm vor dem Abschleppen erst noch die Chance zum Wegfahren \neingeräumt würde. Die Verkehrsregelungen betreffend das Parken sind \njedoch dazu da, von vornherein beachtet zu werden und nicht erst, wenn das \nverbotswidrige Abstellen der Verkehrsüberwachung aufgefallen ist. \n\n41\n\nEine Verpflichtung des Beklagten, die Fahrer der verbotswidrig \nabgestellten Fahrzeuge zunächst durch den Stadionsprecher ausrufen zu \nlassen, ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Städten so verfahren \nwird, da die Handhabung in anderen Kommunen nicht bindend für das \nHandeln des Beklagten ist. \n\n42\n\nEine Verpflichtung aufgrund einer Verwaltungspraxis bestand ebenfalls \nnicht. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf ein Ausgerufenwerden aus Art. 3 \nAbs. 1 des Grundgesetzes (GG). Vorliegend bestand zum damaligen \nZeitpunkt keine Verwaltungspraxis des Beklagten, die diesen gebunden hätte, \nauch den Kläger vor Einleitung der Abschleppmaßnahme zunächst ausrufen \nzu lassen. Eine für das Vorliegen einer Verwaltungspraxis einheitliche \nHandhabung durch behördliches Handeln ist nicht ersichtlich. Eine derartige \nPraxis lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Im \nWiderspruchsbescheid heißt es auf Seite 3 unten, dass „durchaus versucht\" \nwerde, „Kontakt mit dem Stadionsprecher aufzunehmen\". Das Wort \n„durchaus\" ist eine Abschwächung, wodurch zum Ausdruck gebracht wird, \ndass es sich hier nicht um eine zwingend durchzuführende Regelmäßigkeit in \njedem Fall eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs handelt. Darüber \nhinaus geht es lediglich um einen Versuch der Kontaktaufnahme mit dem \nStadionsprecher. Dass nicht jeder Versuch erfolgreich ist, liegt schon \nbegriffsnotwendig auf der Hand. Des Weiteren hat der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung - nach vorheriger Erkundigung \nbeim zuständigen Bereichsleiter - deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine \nderartige Verwaltungspraxis zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Nach \nseinen Worten gab und gibt es keine Vorgabe an die Ordnungskräfte, \nverbotswidrig abgestellte Fahrzeuge über den Stadionsprecher ausrufen zu \nlassen. In der Vergangenheit wurden Fahrzeuge mal ausgerufen und mal \nnicht. \n\n43\n\nIm Übrigen kann die Frage nach dem Vorliegen einer Verwaltungspraxis \nsogar dahingestellt bleiben. Selbst wenn eine entsprechende \nVerwaltungspraxis bestünde, so wäre bei Befolgung dieser - unterstellten - \nPraxis seitens des Beklagten das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers \nnach dessen eigenen Vortrag nicht verhindert worden. Wie dem \nWiderspruchsbescheid auf Seite 4 oben zu entnehmen ist, erfolgen \nDurchsagen in den Fällen, in denen sie durch den Stadionsprecher getätigt \nwerden, aus datenschutzrechtlichen Gründen lediglich mit Ortsangabe und \nmit dem Hinweis, falsch geparkte Fahrzeuge zu entfernen; die amtlichen \nKennzeichen werden nicht durchgegeben. Im Falle des Klägers wäre somit \nder Hinweis erfolgt, falsch geparkte Fahrzeuge von der C. Straße zu \nentfernen. Auf diesen Hinweis hätte der Kläger mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit nicht reagiert, da er sich nicht angesprochen gefühlt hätte: \nwährend des Klageverfahrens hat der Kläger mit Vehemenz vorgetragen, \nnicht auf der C. Straße, sondern auf der I.----straße geparkt zu haben \n(S. 2 der Klageschrift, S. 3 des Schriftsatzes vom 26. April 2006, S. 2 des \nSchriftsatzes vom 6. Juli 2006, S. 1 des Schriftsatzes vom 13. Juli 2006). \nDass es sich vorliegend gleichwohl um die C. Straße gehandelt hat - \nwenn auch nicht um den Teil der Straße, der mehrspurig ausgebaut ist, \nsondern um ein Anhängsel mit demselben Straßennamen -, ergibt sich u.a. \naus dem Foto auf Blatt 30 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten („C. \nStr. 180-244\"). \n\n44\n\nIn diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der \nWiderspruchsbescheid nicht - wie vom Kläger vorgetragen - auf einem \nsachlichen Irrtum über den Standort des Fahrzeugs beruht. Wenn es im \nWiderspruchsbescheid auf Seite 4 oben heißt, dass Durchsagen zudem nur \nbei Straßen vorgenommen werden, welche innerhalb eines Zeitraumes von \nmax. zehn Minuten erreicht werden können, so ist diese Aussage nicht \ndahingehend zu verstehen, dass das Auto des Klägers nicht innerhalb eines \nsolchen Zeitraumes vom Stadion aus hätte erreicht werden können. Vielmehr \nist dieser Satz im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid zu lesen. Es handelt sich generell um eine \nEinschränkung in räumlicher Hinsicht: Wenn überhaupt verbotswidrig \nabgestellte Fahrzeuge durch den Stadionsprecher ausgerufen werden, dann \nallenfalls diejenigen, die in der angegebenen Zeit vom Stadion aus zu Fuß \nerreicht werden können. Weiter entfernt stehende Fahrzeuge werden \ndemnach in gar keinem Fall ausgerufen. \n\n45\n\nDer Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nDie damit für den Kläger verbundenen Nachteile standen nicht außer \nVerhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung sind als \nNachteile des Klägers seine Kosten und Zeitversäumnisse bei der etwa \nerforderlichen Wiedererlangung des Wagens zu berücksichtigen. Diesen \nNachteilen gegenüber überwog das öffentliche Interesse an der Freihaltung \ndes Gehweges. Zwar rechtfertigt der bloße Verkehrsverstoß nicht ohne \nWeiteres das Vorgehen im Wege des Verwaltungszwangs.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870.\n\n47\n\nÜber den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung hinaus \nmuss eine besondere Lage gegeben sein, die die sofortige Beseitigung der \nStörung nahe legt, etwa wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer \nbehindern. \n\n48\n\nHiervon geht das Gericht im vorliegenden Fall aus; eine Behinderung \nanderer Verkehrsteilnehmer lag bei einer verbleibenden Restbreite des \nGehweges von 0,49 m mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit vor. Es bestehen \nkeine Anhaltspunkte, an der vor Ort gemessenen Restbreite zu zweifeln. Die \nohne die Erbringung eines Nachweises vom Kläger aufgestellte Behauptung, \nes sei ausreichend Platz für einen Kinderwagen und Rollstuhlfahrer \nverblieben, vermag die angegebene Breite nicht substantiiert zu widerlegen. \nNach dem in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Foto ist es \noffenkundig, dass ein bequemes und ungehindertes Passieren von Personen \nmit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern bzw. ein Begegnungsverkehr auf dem \nschmalen Gehweg, ohne sich an dem rechtswidrig abgestellten Fahrzeug zu \nbeschmutzen, nahezu unmöglich ist; die Fußgänger waren gezwungen, auf \ndie Fahrbahn auszuweichen. \n\n49\n\nDabei ist vorliegend erschwerend zu berücksichtigen, dass an dem in \nRede stehenden Tag in dem in der Nähe gelegenen H. -N. -Stadion ein \nFußballspiel stattfand, das auch der Kläger besuchte. Bei derartigen \nGroßveranstaltungen ist indessen in den umliegenden Straßen jedenfalls vor \nund nach der Veranstaltung nicht nur mit einem erhöhten \nKraftfahrzeugverkehr, sondern auch mit einem erhöhten \nFußgängeraufkommen zu rechnen. Diesen Fußgängern bzw. \nFußgängergruppen ist es nicht zuzumuten, etwa hintereinander um die auf \ndem Gehweg geparkten Fahrzeuge herumzugehen. Rollstuhlfahrern ist es nur \nsehr schwer oder gar nicht möglich, die Bordsteinkante herunter- und \nanschließend wieder heraufzufahren. Hinzu kommt eine besondere \nGefährlichkeit für die Fußgänger gerade an dieser Stelle unmittelbar vor der \nEinmündung in die viel befahrene I.----straße . \n\n50\n\nUnerheblich ist, ob an diesem Nachmittag Fußgänger mit Kinderwagen \noder Rollstuhlfahrer die Stelle tatsächlich passieren wollten. Das Recht der \nGefahrenabwehr dient gerade dazu, den Eintritt einer Behinderung \nabzuwehren, bevor sich die damit verbundene Gefahr realisiert.\n\n51\n\nDie Höhe der vom Abschleppunternehmer in Rechnung gestellten \nAbschleppkosten (87,00 Euro) entspricht dem seitens des Beklagten mit dem \nAbschleppunternehmer vertraglich ausgehandelten Pauschalpreis (§ 8 Abs. 1 \nZiff. 1.2 des Vertrages) und ist nicht zu beanstanden. Es sind die Kosten für \neine volle Abschleppfahrt entstanden und zu Recht in Rechnung gestellt \nworden. \n\n52\n\nAuch der Herausgabezuschlag für eine Herausgabe zu ungünstigen \nZeiten (36,00 Euro) entspricht der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem \nBeklagten und dem Abschleppunternehmen (§ 8 Abs. 1 Ziff. 5 des Vertrages) \nund hat in jahrelanger Rechtsprechung der Kammer seine Billigung \ngefunden.\n\n53\n\nVgl. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2006 - 16 K 1573/06 -\n.\n\n54\n\nDiese Vereinbarung findet ihre Rechtfertigung darin, dass dem \nAbschleppunternehmen durch diese Sonderleistung zusätzlicher Aufwand \nentsteht. So muss er Personal vorhalten, welches seinerseits an Feiertagen \nhöher zu entlohnen ist als zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten an Werktagen. \n\n55\n\nII.\n\n56\n\nErmächtigungsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren in \nHöhe von 51,00 Euro ist § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit \n§ 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach werden Verwaltungsgebühren für das \nAbschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der \nErsatzvornahme in Höhe von 25,00 bis 150,00 Euro erhoben. Angesichts \ndieses Gebührenrahmens begegnet die Höhe der hier erhobenen \nVerwaltungsgebühr keinen rechtlichen Bedenken. Die Gebührenhöhe wird \ngrundsätzlich nicht anlässlich eines konkreten Abschleppfalls ermittelt. Sie \nbemisst sich vielmehr an dem von der Behörde im Voraus bestimmten \ndurchschnittlichen tatsächlichen Verwaltungsaufwand des Beklagten \n(Personal- und Sachkosten) bei der Durchführung einer Abschleppmaßnahme \nsowie dem Erlass des nachfolgenden Leistungsbescheides. Die \nGebührenpraxis des Beklagten entspricht der ständigen Rechtsprechung der \nKammer, die sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen befindet.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NWVBl \n2001, 181 ff; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2001 - 16 K 5652/00 \nu.a. -.\n\n58\n\nIII.\n\n59\n\nDie vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. \nSoweit er damit Kostenfestsetzungsverjährung geltend machen möchte, sei \ndarauf hingewiesen, dass dahinstehen kann, ob sich selbige vorliegend nach \n§ 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n19. Februar 2003 (GV NRW 2003, S. 156) in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV NRW 2003, \nS. 24) richtet, oder ob auf die im Zeitpunkt der Entstehung des \nKostenanspruchs (Abschleppmaßnahme vom 1. Mai 2002) geltende \nRechtslage abzustellen ist, wonach mangels ausdrücklicher Regelung in § 77 \nVwVG NRW a.F. nach §§ 195,199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \nanalog in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (vgl. Art. 229 § 6 des \nEinführungsgesetzes zum BGB - EGBGB -) zu entscheiden wäre. Nach den \nerstgenannten Normen würde die Kostenfestsetzungsverjährungsfrist vier \nJahre ab dem Ende des Kalenderjahres betragen, in welchem der \nKostenanspruch entstanden ist, nach den letztgenannten Normen betrüge die \nKostenfestsetzungsverjährungsfrist drei Jahre ab dem Ende des \nKalenderjahres, in welchem der Kostenanspruch entstanden ist. Im Zeitpunkt \ndes Erlasses des streitgegenständlichen Leistungsbescheides vom \n3. Dezember 2002 war die Frist nach beiden Fristberechnungen noch nicht \nverstrichen. \n\n60\n\nAuch Zahlungsverjährung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung \nmit § 20 Abs. 2 GebG NRW) ist nicht eingetreten. Ein festgesetzter Anspruch \nerlischt nach den zitierten Normen ebenfalls durch Verjährung \n(Zahlungsverjährung). Die Frist beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf \ndes Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach \n§ 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit § 17 GebG NRW werden \nKosten mit der Bekantgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner \nfällig, wenn die Behörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Hier trat \nFälligkeit auf Grund des Bescheides vom 3. Dezember 2002 am 14. Januar \n2003, dem Ende der gesetzten Zahlungsfrist (§ 271 Abs. 2 BGB analog) ein. \nZahlungsverjährung würde damit erst am 31. Dezember 2008 eintreten. Die \nZahlungsverjährungsfrist wurde im Übrigen jedoch durch die Aussetzung der \nVollziehung durch den Beklagten am 9. Januar 2003 auf den Widerspruch \ndes Klägers vom 17. Dezember 2002 und seinen Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung unterbrochen, § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit \n§ 20 Abs. 4 Satz 1 GebG NRW.\n\n61\n\nDie Befugnis des Beklagten zum Erlass des angefochtenen \nLeistungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides war auch nicht \nnach den Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen. Zwar kann die \nBefugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes im Einzelfall nach den \nGrundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen sein, wenn die Behörde die \nGeltendmachung eines Anspruchs entgegen Treu und Glauben \n(Umstandselement) in illoyaler Weise über längere Zeit (Zeitelement) hinaus \nverzögert hat, obwohl sie wusste, dass der betroffene Bürger darauf vertraute, \ndass von der Befugnis kein Gebrauch mehr gemacht würde, und er sich \ndarauf eingerichtet hat.\n\n62\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage 2008, § 53 \nRn. 41.\n\n63\n\nVorliegend sind aber bereits - abgesehen von dem bloßen Zeitablauf, der \nsicherlich nicht wünschenswert ist - keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass \ndie Geltendmachung, d.h. die Weiterverfolgung des Anspruches durch den \nBeklagten entgegen Treu und Glauben hinausgezögert wurde. Der Beklagte \nhat auch nicht den Eindruck erweckt, auf die mit Leistungsbescheid vom \n3. Dezember 2002 geltend gemachten Kosten verzichten zu wollen. Vielmehr \nhat er mit Eingangsbestätigung vom 16. Januar 2003 zu dem vom Kläger \neingelegten Widerspruch auf nicht absehbare Bearbeitungszeiten infolge \nerheblichen Arbeitsanfalls im Sachgebiet hingewiesen und den Kläger \nnochmals mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 über den Sachstand \ninformiert.\n\n64\n\nIV.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/16-k-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-28/16-k-105-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257308","retrieved":"2026-07-09 02:21:30.865819+00:00"}}