{"status":"available","doknr":"OLD257352","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0227.7K1823.06.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"7 K 1823/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gebührenbescheide der Beklagten vom 27. September 2005, \n29. September 2005 und 25. Januar 2006 sowie der Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 29. Mai 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, 1.125 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Sozialmedizinische Dienst der Klägerin unterhält Untersuchungsstellen \nu. a. in H. , D. -S. und I. . In diesen Untersuchungsstellen betreibt sie \nRöntgeneinrichtungen. Die Beklagte ist damit beauftragt, diese Einrichtungen gemäß \n§ 17 a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen -\n Röntgenverordnung - (RöV) zur Qualitätssicherung zu überprüfen.\n\n3\n\nFür solche Überprüfungen forderte die Beklagte von der Klägerin mit als \nRechnung bezeichneten Gebührenbescheiden vom 27. September 2005, \n29. September 2005 und 25. Januar 2006 jeweils eine Verwaltungsgebühr von \n375 Euro. Dieser Betrag entspricht ihrer Verwaltungsgebührenordnung vom 9. April \n2005. Die Klägerin legte gegen die Gebührenbescheide jeweils Widerspruch ein, die \ndie Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 zurückwies.\n\n4\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 21. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung \nträgt sie vor, sie sei als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen \nRechts, deren Ausgaben teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem \nHaushalt des Bundes getragen würden, gemäß § 8 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) oder § 8 des Verwaltungskostengesetzes \ndes Bundes von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit, da sie nicht \nberechtigt sei, die umstrittenen Gebühren Dritten aufzuerlegen. Außerdem handele \nes sich bei der Überprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen um Geschäfte aus Anlass \nder Erbringung einer Sozialleistung; solche Geschäfte seien gemäß § 64 Abs. 2 des \nZehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) kostenfrei.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Gebührenbescheide der Beklagten vom 27.09.2005, 29.09.2005 und \n25.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2006 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, 1.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage an die Klägerin zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung trägt sie vor: Das Verwaltungskostengesetz des Bundes sei \nnicht anwendbar, weil die Gebührenerhebung landesrechtlich geregelt sei. § 8 GebG \nNRW, auf den sich die Klägerin insoweit berufe, finde jedoch auch keine \nAnwendung, weil das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß \ndessen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht gelte, soweit Kosten Gegenstand besonderer \nRegelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen \nVertrag seien. Eine solche besondere Regelung finde sich in § 9 Abs. 5 des \nHeilberufsgesetzes (HeilBerG NRW). Danach könne die Klägerin zur Kostendeckung \nder ihr übertragenen Aufgaben Gebühren erheben. Von dieser Möglichkeit habe sie \nGebrauch gemacht. Auch eine Kostenbefreiung gemäß § 64 Abs. 2 SGB X finde \nnicht statt. Sinn und Zweck der Überprüfung der Röntgengeräte sei es, das Leben \nund die Gesundheit der Menschen vor der schädlichen Wirkung ionisierender \nStrahlen zu schützen. Die Überprüfung der Röntgengeräte diene demnach dem \nSchutz des Bürgers vor einer unnötigen Strahlenbelastung, nicht aber der Erbringung \nvon Sozialleistungen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Falle einer \nGebührenbefreiung für die Klägerin die Kosten der im Allgemeininteresse liegenden \nQualitätssicherung aus den Mitgliedsbeiträgen der Kammerangehörigen der \nBeklagten bestritten werden müssten.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet; denn die angefochtenen Bescheide und \nder Widerspruchsbescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n13\n\nErmächtigungsgrundlage für die durch die Beklagte erfolgte \nGebührenfestsetzung ist § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 dieses \nGesetzes, § 17 a RöV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 GebG NRW, § 1 Buchstabe C \nNr. 1., 1. Spiegelstrich der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten. Danach ist \ndie Beklagte für die Überprüfung von Röntgeneinrichtungen zur Qualitätssicherung \nzuständig und berechtigt, zur Kostendeckung dieser Aufgabe Gebühren zu erheben. \nInsoweit hat sie in ihrer Gebührenordnung für jedes überprüfte Gerät eine der Höhe \nnach nicht beanstandete Verwaltungsgebühr von 375 Euro festgelegt. Sie hat auch \ndie in den angefochtenen Gebührenbescheiden angegebenen Röntgeneinrichtungen \nder Klägerin überprüft und dafür jeweils den vorgesehenen Betrag von 375 Euro \nfestgesetzt.\n\n14\n\nDie Klägerin ist jedoch gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 GebG NRW von \nder Zahlung dieser Gebühren befreit. Danach sind von Verwaltungsgebühren befreit \nu. a. die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren \nAusgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt \ndes Bundes getragen werden, wenn sie nicht berechtigt sind, von ihnen zu zahlende \nGebühren Dritten aufzuerlegen. Bei den umstrittenen Gebühren handelt es sich um \nVerwaltungsgebühren. Die Klägerin ist auch eine bundesunmittelbare juristische \nPerson des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben zumindest teilweise aufgrund \ngesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden. \nSchließlich ist sie nicht berechtigt, die Gebühren für die Überprüfung ihrer \nRöntgeneinrichtungen Dritten aufzuerlegen. Damit sind die Voraussetzungen für die \nGebührenfreiheit der Klägerin erfüllt.\n\n15\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das nordrhein-westfälische \nGebührengesetz anwendbar. Gemäß § 21 Abs. 5 des Atomgesetzes gelten bei der \nAusführung u. a. der Röntgenverordnung die landesrechtlichen Kostenvorschriften. \nDamit ist nicht das Verwaltungskostengesetz des Bundes, sondern das \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen einschlägig. Gemäß § 1 Abs. 2 \nNr. 1 GebG NRW gilt dieses Gesetzt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer \nRegelung durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen \nVertrag sind. Die Anwendung von § 8 GebG NRW auf den vorliegenden Fall ist nicht \ndurch eine derartige Sonderregelung ausgeschlossen. Zwar ermächtigt § 9 Abs. 5 \nHeilBerG NRW zur Erhebung von Gebühren für die Prüfungen nach der \nRöntgenverordnung. Diese Vorschrift enthält auch eine Sonderregelung für den \nGebührenmaßstab. Sie schreibt nämlich abweichend von § 3 GebG NRW die \nBeachtung des Kostendeckungsprinzips zwingend vor. Weitergehende Regelungen \nsind § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW jedoch nicht zu entnehmen. Mit Rücksicht darauf, \ndass das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zahlreiche \nSachverhalte regelt, die in § 9 Abs. 5 HeilBerG NRW nicht angesprochen sind, kann \nauch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorschrift die \nGebührenerhebung durch die Beklagte abschließend regeln wollte. Anhaltspunkte \ndafür, dass zumindest die Anwendung der Gebührenbefreiungstatbestände des § 8 \nGebG NRW ausgeschlossen werden sollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dies \nergibt sich auch nicht aus der Gebührenordnung der Beklagten. Sie regelt, soweit es \nsich nicht um Gebühren in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung handelt (vgl. \nhierzu § 1 Abs. 2 Nr. 2.1. GebG NRW), die Gebührenerhebung für die hier fraglichen \nAngelegenheiten nicht abschließend, sondern bestimmt im Wesentlichen gemäß § 2 \nGebG NRW unter Beachtung der §§ 3 bis 6 GebG NRW die Gebührensätze.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund bleiben mit Ausnahme der verpflichtenden Vorgabe, \nGebühren ausschließlich nach dem Kostendeckungsprinzip zu erheben, alle übrigen \nVorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die hier \numstrittene Gebühr anwendbar. Insbesondere, was den Dritten Abschnitt des \nGebührengesetzes angeht, gibt es nämlich keine den vorliegenden Fall betreffenden \ngebührenrechtlichen Sonderregelungen. Diese Sichtweise entspricht der allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. \nDanach ist das Gebührengesetz ergänzend heranzuziehen, wenn eine \nSonderregelung kostenrechtliche Fragen offen lässt (Erläuterung zu 1.1.3).\n\n17\n\nUnabhängig von § 8 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW braucht die Klägerin für die \nÜberprüfung ihrer Röntgeneinrichtungen auch gemäß § 64 SGB X keine Gebühren \nzu zahlen. Danach sind Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der \nBeantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, \nkostenfrei. Auf diese Vorschrift können sich auch Sozialleistungsträger wie die \nKlägerin berufen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C \n70.85 -, NVwZ 1987, 1.070). „Geschäfte\" im Sinne des § 64 Abs. 2 umfasst die \ngesamte Tätigkeit, die mit der Durchführung der Sozialgesetze verbunden ist. Der \nBegriff ist weit auszulegen. Die Formulierung „aus Anlass der ... Erbringung ...\" \nbedeutet, dass die Kostenfreiheit nicht auf den engen Bereich der eigentlichen \nLeistungsgewährung beschränkt ist (vgl. Roß in: von Wulffen, SGB X, \nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Kommentar, 6. Auflage 2008, \nRdnrn. 9 und 10 zu § 64). Die Klägerin betreibt die hier umstrittenen \nRöntgeneinrichtungen im Rahmen ihres medizinischen Dienstes. Der medizinische \nDienst nimmt die der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung und \nder gesetzlichen Krankenversicherung übertragenen Aufgaben wahr (vgl. u. a. § 275 \nAbs. 1 und § 283 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche \nKrankenversicherung -). Daher steht auch der Betrieb und damit die gesetzlich \nvorgeschriebene Überprüfung der Röntgeneinrichtungen im unmittelbaren \nZusammenhang mit der Erfüllung dieser Aufgaben.\n\n18\n\nAn der auf zwei Gesichtspunkten unabhängig voneinander beruhenden \nKostenfreiheit der Klägerin ändert auch der Einwand der Beklagten nichts, es sei \nnicht einzusehen, dass ihre Kammermitglieder den Gebührenausfall bezahlen \nmüssten, weil sie - die Beklagte - sich aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziere. \nEs trifft zwar zu, dass durch die Anwendung des § 8 GebG NRW und des § 64 Abs. 2 \nSGB X in einzelnen Fällen Kosten entstehen, die letztlich aus den Mitgliedsbeiträgen \ngedeckt werden müssen. Dies erscheint auch nicht sachgerecht; denn es ist kein \nGrund dafür ersichtlich, die Mitglieder der Beklagten mit diesen Kosten zu belasten. \nDer Gedanke, die Qualitätssicherung von Röntgeneinrichtungen diene dem Schutz \nder Bevölkerung vor vermeidbaren Strahlenschäden, also ihrer Gesundheit, und für \ndie Gesundheit der Bevölkerung trügen die Mitglieder der Beklagten als Ärzte \nbesondere Verantwortung, ist im vorliegenden Zusammenhang eher zu weit \nhergeholt, als dass er die Abwälzung der Gebührenausfälle bei der Überprüfung von \nRöntgeneinrichtungen auf die Ärzteschaft rechtfertigen könnte. Andererseits handelt \nes sich dabei nicht um viele Fälle und um keine so erheblichen Aufwendungen, dass \nes der Beklagten und ihren Mitgliedern nicht zuzumuten wäre, diese Aufwendungen \nzu tragen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Gründe, \ndie den Landes- und den Bundesgesetzgeber veranlasst haben, die Klägerin (und \nandere Sozialleistungsträger) von solchen Kosten freizustellen, ebenfalls gewichtig \nsind. Die Nichtanwendung der Gebührenbefreiungsvorschriften würde daher die \nKlägerin in gleicher Weise belasten wie die Anwendung dieser Vorschriften die \nBeklagte und ihre Mitglieder. \n\n19\n\nDa die Klägerin die umstrittenen Gebühren gezahlt hat, hat sie einen gleich \nhohen Rückforderungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dieser Anspruch ist in \nentsprechender Anwendung von § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab \nRechtshängigkeit für das Jahr mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu \nverzinsen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n21\n\nDie Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen, weil die \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/7-k-1823-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/7-k-1823-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257352","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.476849+00:00"}}