{"status":"available","doknr":"OLD257351","ecli":"ECLI:DE:VGGE:2008:0227.5K53.07.00","court":"Verwaltungsgericht Gelsenkirchen","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"5 K 53/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. \nMärz 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. \nvom 28. November 2006 verpflichtet, der Klägerin die am 30. November 2005 \nbeantragte Baugehmigung zur Grundriss- und Fassadenänderung zu erteilen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nAm 12. November 2004 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück \nI. Straße 123 in C. (Gemarkung E. , Flur 7, Flurstück 106). \nEntsprechend den Bauantragsunterlagen sollte im Dachgeschoss ein \neinflügliges rechteckiges Fenster als zweiter Rettungsweg mit den Maßen von \nmindestens 0,90m x 1,20m im Lichten zur Ausführung kommen. \nAntragsgemäß erteilte die Beklagte unter dem 13. April 2005 die beantragte \nBaugenehmigung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die grün \ngestempelten Bauvorlagen Bezug genommen. \n\n3\n\nAnlässlich eines Ortstermins am 18. November 2005 stellten \nAußendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass das klägerische \nBauvorhaben abweichend von der Baugenehmigung errichtet wurde. Unter \nanderem wurde festgestellt, dass statt des einen rechteckigen Giebelfensters \nim Dachgeschoss zwei spiegelgleiche Fenster eingebaut waren, die im \nunteren Bereich rechteckig sind und im Lichten ein Maß von 1,00m Breite und \n0,90m Höhe aufweisen und auf Höhe der 0,90m schräg nach oben hin bis auf \n1,45m in Aufnahme der Dachneigung von 30 Grad spritz zulaufen, so dass im \noberen Bereich ein Dreieck entsteht. \n\n4\n\nDaraufhin beantragte die Klägerin bei der Beklagten am 30. November \n2005, die Erteilung eines Nachtrags zur Baugenehmigung vom 13. April 2005, \nu. a. zur Legalisierung der abweichenden Fenster im Dachgeschoss. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. März 2006 lehnte die Beklagte den beantragten \nNachtrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen § 40 Abs. 4 \nBauO NRW, wonach Öffnungen in Fenstern, die als zweiter Rettungsweg \ndienen, im Lichten mindestens ein Maß von 0,90m x 1,20m aufweisen \nmüssen. Die eingebauten Giebelfenster wiesen nur ein Maß von 1,00m x \n0,90m auf. Gründe für eine Abweichdung würden nicht gesehen, da es sich \num einen Neubau handele. Auf den dagegen von der Klägerin am 30. März \n2006 erhobenen Widerspruch hin holte die Bezirksregierung B. eine \nStellungnahme ihrer Fachabteilung Brandschutz ein, die zu dem Ergebnis \nkam, dass die von der Klägerin eingebauten Fenster die Höhe von 1,20m an \nder Stelle aufwiesen, an der sie gebraucht würden. Aus \nbrandschutztechnischer Sicht könne dem Widerspruch stattgegeben werden. \nTrotzdem wies die Bezirksregierung B. nach Einholung einer \nStellungnahme der Beklagten den Widerspruch der Klägerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. November 2006, zur Post am 6. Dezember \n2006, zurück und führte ergänzend aus, eine Abweichung könne im \nvorliegenden Fall nicht zugelassen werden, da erhebliche Zweifel bestünden, \nob der Gesetzgeber überhaupt eine Abweichung von § 40 Abs. 4 BauO NRW \nzugestehen wolle. Die in der Norm ausgewiesenen Maße seinen \nMindestwerte. Eine Abweichung käme daher nur dann in Betracht, wenn es \nsich um einen sogenannten atypischen Sachverhalt handele. Ein solcher sei \nnicht gegeben. Eine Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der \njeweiligen Anforderungen komme nur in Betracht, wenn im konkreten \nEinzelfall eine besondere Situation vorliege. Hier sei zu berücksichtigen, dass \ndas Bauvorhaben mit Baugenehmigung vom 13. April 2005 mit einem \nRettungsfenster genehmigt worden sei, was den gesetzlichen Mindestmaßen \nentspreche. Davon sei eigenmächtig abweichend gebaut worden. Diese \nabweichende Bauausführung sei kein besonderer Umstand. Vielmehr sei \nerkennbar, dass bewusst von der Baugenehmigung und damit vom \nlegalisierten Zustand gelöst die Frage des Brandschutzes eigenmächtig einer \nbaulichen Umsetzung zugeführt und die Bauaufsicht quasi vor vollendete \nTatsachen gestellt worden sei, um nun die notwendige \nAbweichungsentscheidung zu erlangen. \n\n6\n\nDagegen hat die Klägerin am 5. Januar 2007 die vorliegende Klage \nerhoben und führt zur Begründung aus, im Ernstfall sei eine Rettung durch die \nFenster unproblematisch möglich bzw. sogar noch erheblich besser \nmöglicher. Es lägen hier nämlich zwei Giebelfenster unmittelbar \nnebeneinander. Durch die zwei Giebelfenster sei somit ein doppelter \nRettungsweg gegeben. Dass gegen die Ausführung der Fenster keine \nBedenken bestünden, habe im Übrigen auch die Feuerwehr der Beklagten so \ngesehen. Der Architekt habe unter dem 20. Juni 2006 bei der zuständigen \nAbteilung des vorbeugenden Brandschutzes der Feuerwehr angefragt, ob die \nGiebelfenster ausreichend seien. Hierzu habe die Feuerwehr mitgeteilt, die \nlichten Öffnungsmaße der Fenster würden zustimmend zur Kenntnis \ngenommen und es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. \n\n7\n\nWährend des laufenden Klageverfahrens beantragte die Klägerin bei der \nBeklagten die Erteilung eines weiteren Nachtrages für ein Dachflächenfenster. \nMit Bauschein vom 20. April 2007 erteilte die Beklagte der Klägerin die \nBaugenehmigung antragsgemäß. Genehmigt wurde ein Dachflächenfenster in \nden Maßen 1,14m x 1,40m nebst 5 Trittstufen bis zur Traufe als zweiter \nRettungsweg im Dachgeschoss. Anlässlich eines Ortstermins der Beklagten \nam 15. Februar 2008 wurde festgestellt, dass das Dachflächenfenster \nabweichend von der Baugenehmigung vom 20. April 2007 eingebaut wurde \nund auch nur eine Trittstufe vorhanden ist, so dass die Anforderungen an \neinen zweiten Rettungsweg nicht erfüllt seien.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. März 2006 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 28. \nNovember 2006 zu verpflichten, ihr die am 30. November 2005 beantragte \nBaugenehmigung zur Grundriss- und Fassadenänderung zu erteilen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie führt zur Begründung noch mal vertiefend aus, dass der Gesetzgeber \neine Abweichung von § 40 Abs. 4 BauO NRW aufgrund der dort vorhandenen \nMindestmaße nicht habe zugestehen wollen. Andernfalls fehle es an einer \neine Abweichung rechtfertigenden besonderen Situation, die sich vom \ngesetzlichen Regelfall derart unterscheide, dass die Nichtberücksichtigung \noder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt sei. \nEine derartige Lage sei nur dann gegeben, wenn aufgrund der besonderen \nUmstände der Zweck, der mit der Vorschrift verfolgt werde, die Einhaltung der \nNorm nicht erfordere, ein sogenannter atypischer Sachverhalt vorliege.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 8. Februar 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit der \nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nvorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n17\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung. Der diesen Anspruch versagende Bescheid der Beklagten \nvom 23. März 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 28. November 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nBauplanungsrechtliche Bedenken bestehen ohnehin nicht. Das \nBauvorhaben der Klägerin ist aber auch bauordnungsrechtlich zulässig. \n\n19\n\nDas Wohnbauvorhaben der Klägerin benötigt gemäß § 17 Abs. 3 BauO \nNRW im Dachgeschoss einen zweiten Rettungsweg. Öffnungen in Fenstern, \ndie als Rettungswege dienen, müssen nach § 40 Abs. 4 BauO NRW im \nLichten mindestens 0,90m x 1,20m groß sein. Das am 20. April 2007 \ngenehmigte und abweichend ausgeführte Dachflächenfenster genügt diesen \nAnforderungen zwar hinsichtlich seiner lichten Größe. Dachflächenfenster \nbenötigen jedoch gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW darüber hinaus \nTrittstufen, die nicht mehr als 1,20m von der Traufkante entfernt sein dürfen. \nDadurch, dass vorliegend ausweislich im Ortstermin am 15. Februar 2008 \ngefertigter Fotos der Beklagten nur eine Trittstufe direkt am \nDachflächenfenster existiert, und diese Trittstufe mehr als 1,20m von der \nTraufkante entfernt ist, kommt das Dachflächenfenster nicht als zweiter \nRettungsweg in Betracht. \n\n20\n\nAuch die streitgegenständlichen Giebelfenster im Dachgeschoss genügen \nnicht den Maßanforderungen des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW von 0,90m x \n1,20m, da sie im oberen Bereich spitz zulaufen. § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO \nNRW liegt die Vorstellung eines rechteckigen Fensters zugrunde. Die Norm \ngeht damit von Mindestmaßen eines rechteckigen Fensters aus. Es reicht \ndaher nicht aus, wenn die streitigen Fenster an irgendeiner Stelle diesem Maß \ngerecht werden oder wenn der Flächeninhalt der streitigen Giebelfenster den \nFlächeninhalt eines rechteckigen Fensters mit einem lichten Maß von 0,90m x \n1,20m überschreitet. \n\n21\n\nDie Klägerin hat aber nach § 73 Abs. 1 BauO NRW einen Anspruch auf \nAbweichung von der Vorschrift des § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW kann die Genehmigungsbehörde Abweichungen \nvon bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund \ndieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter \nBerücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter \nWürdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen \nvereinbar sind. Da durch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften die schutz-\nwürdigen und schutzbedürftigen Belange und Interessen regelmäßig schon in \neinen gerechten Ausgleich gebracht worden sind, ist die Abweichung kein \nInstrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtverletzungen. Die \nVoraussetzungen für eine Abweichung sind nur dann gegeben, wenn im \nkonkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom \ngesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung \noder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist, \n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 - und vom 10. August \n2006 - 7 A 3176/05 -.\n\n23\n\nSteht eine Abweichung von zwingendem Recht - wie beispielsweise bei \nBrandschutzvorschriften - im Raum, setzt die Zulassung einer Abweichung \nnach der vorzitierten Rechtsprechung eine atypische Situation voraus. Eine \nsolche ist vorliegend in der atypischen Fensterform gegeben. § 40 Abs. 4 Satz \n1 BauO NRW geht von einem rechteckigen Fenster mit einem lichten Maß \nvon 0,90m x 1,20m aus. Wie die Anordnung zu erfolgen hat, ob die 0,90m in \nder Breite oder in der Höhe vorliegen müssen, lässt die BauO NRW offen. Der \nVorschrift ist genügt, wenn das jeweils andere Maß 1,20m aufweist. Dem \nzugrunde liegt die übliche Vorgehensweise der Feuerwehr im Rettungsfall. \nAusweislich der Stellungnahme der Brandschutzabteilung bei der \nBezirksregierung B. erfolgt die Nutzung eines Rettungsfensters so, dass \nin die eine Fensterhälfte die Leiter mindestens 1m über die Austrittsstelle \nangeleitert wird und die Nutzer, sich an der Leiter festhaltend, über die andere \nfreie Fensterhälfte aussteigen können. Bei 0,90m hohen und 1,20m breiten \nFenstern steht dabei dem Nutzer nur der Raum seitlich der Leiter zur \nVerfügung. Bei 0,90m breiten und 1,20m hohen Fenstern auch noch ein \ngeringerer Bereich über der Leiter, die mindestens 1,00m über die \nAustrittsstelle ragt und einen Haltepunkt bietet. \n\n24\n\nDie zur Genehmigung gestellten Fenster weisen durch ihren oberen \ndreieckigen Abschluss eine Atypik gegenüber dem der Norm des § 40 Abs. 4 \nSatz 1 BauO NRW zugrundeliegenden rechteckigen Fenster auf. Eine \nabweichungsbegründende Atypik kann entgegen den Erwägungen der \nBeklagten nicht ausschließlich bei vorhandenem Altbestand angenommen \nwerden, dann müsste der Altbestand eine besondere Situation darstellen, die \nsich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die \nNichtberücksichtigung oder Unterschreitung des Normativ festgelegten \nStandards gerechtfertigt ist, was bei Brandschutzvorschriften nicht \nunproblematisch erscheint. \n\n25\n\nEine Abweichung kann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erteilt \nwerden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen \nAnforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den \nöffentlichen Belangen vereinbar ist. Das kann vorliegend für die streitigen \nGiebelfenster im Dachgeschoss bestätigt werden. Ausweislich der \nStellungnahme der Fachämter der Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nist die Rettung von Menschen durch die Giebelfenster möglich, was allein ein \nAnspruch der Klägerin auf Abweichung nicht begründen würde, weil sich eine \nRettung auch durch kleinere Fenster, als in § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW \ngefordert, bei Feuerwehrübungen als möglich erwiesen hat. \n\n26\n\nVgl. Dietrich, Rettungsfenster - Wie groß ist genug? in BRANDSchutz, \nDeutsche Feuerwehrzeitung 2004, Seite 107 bis 111. \n\n27\n\nEntscheidend stellt die Kammer darauf ab, dass die Fachabteilung die \nBezirksregierung B. in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2005 ausgeführt \nhat, dass die von § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW geforderte Fensterhöhe von \n1,20m an der Stelle vorhanden ist, an der sie zum Ausstieg von Menschen im \nBrandfall von der Feuerwehr benötigt wird und damit die Unterschreitung des \nnormativ festgelegten Standards, der ein rechteckiges Fenster vor Augen hat, \ngerechtfertigt ist. \n\n28\n\nDamit war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. \n\n29\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/5-k-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2008-02-27/5-k-53-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257351","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.399050+00:00"}}